bsvwvbund_05122008_KII34220612•Richtlinien zur Förderung von Mini-KWK-Anlagen
bsvwvbund_05122008_KII34220612Administrative Regulation05.12.2008
Richtlinien zur Förderung von Mini-KWK-Anlagen
Vom 1. Januar 2009
Deutschland hat sich die Erhöhung des Anteils von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) mit dem Integrierten Energie- und Klimaprogramm der Bundesregierung vom 5.12.2007 als politisches Ziel gesetzt. Der Anteil von Strom aus KWK an der jährlichen Gesamtstromerzeugung in Deutschland soll bis 2020 auf etwa 25 % verdoppelt werden. Die stetige Steigerung des Anteils hocheffizienter KWK-Anlagen wird ebenfalls in der Europäischen Gemeinschaft als Aufgabe mit Priorität gesehen. Sie verbindet damit den Nutzen für die Einsparung von Primärenergie, die Vermeidung von Netzverlusten und damit für den Klimaschutz.
Hierzu bedarf es Anreize, solche Technologien zu nutzen. Deshalb wird nach Maßgabe dieser Richtlinie und nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) der stärkere Einsatz der KWK im Wege der Projektförderung durch Investitionszuschüsse gefördert.
Ein zentrales Ziel der Förderung nach dieser Richtlinie ist es, den Absatz von Mini-KWK im Leistungsbereich bis 50 KWel im Wärmemarkt durch Investitionsanreize zu stärken. Mit der Förderung sollen zusätzliche Anreize für die Marktentwicklung und zur Erschließung der KWK-Potenziale im Bereich kleinerer Objektversorgungen gegeben werden.
Im Interesse der Zielsetzungen des Förderprogramms werden die Fördersätze, technischen Anforderungen und Umweltstandards der Richtlinie ständig überprüft. Notwendige Anpassungen an die Marktentwicklung, insbesondere eine Änderung bei den Fördersätzen, erfolgen zum Jahresende, bei dringendem Novellierungsbedarf auch zu anderen Zeitpunkten.
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)) entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel.
Förderfähig ist die Neuerrichtung von Mini-KWK–Anlagen (inkl. der notwendigen Anlagenperipherie) im Leistungsbereich bis einschließlich 50 KWel.
Im Rahmen des Programms wird bei modularen Kraft-Wärmekopplungsanlagen die Gesamtleistung aller an einem Standort zusammenhängend betriebenen Einzelmodule zur Ermittlung des Förderbetrages herangezogen.
Allgemeine Anforderungen an die zu fördernden Technologien sind in Nr. 5 geregelt. Die Höhe der Förderung ist in Nr. 6 dieser Richtlinie geregelt.
Große Energiedienstleistungsnehmen sind nur antragsberechtigt, wenn sie den Antrag für eine Anlage im Auftrag eines der vorab genannten Antragsberechtigten stellen, für den sie als Energiedienstleistungsunternehmen auftreten.
Der Antragsteller ist entweder
Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung 1977 abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen vor Antragstellung auf Förderung noch nicht begonnen worden ist. Die Anträge auf Förderung nach dieser Richtlinie sind vor Vorhabensbeginn zu stellen. Als Vorhabensbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Eingangsdatum des Antrages bei der Bewilligungsbehörde maßgeblich.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie § 48 bis § 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs ergibt sich aus §§ 91, 100 BHO.
Den Beauftragten des BMU sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. Der Antragsteller muss sich im Antrag auf eine Zuwendung damit einverstanden erklären, dass das BMU dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und danach auf Verlangen auch anderen Ausschüssen des Deutschen Bundestages im Einzelfall Namen des Antragstellers, Höhe und Zweck des Zuschusses in vertraulicher Weise bekannt gibt, sofern der Haushaltsausschuss dies beantragt.
Der Antragsteller zur Förderung von Maßnahmen nach Nr. 6.2 muss sich im Antrag auf eine Zuwendung damit einverstanden erklären, dass das BMU bzw. die Bewilligungsbehörde nach Anmeldung eine ggf. auch wiederkehrende Überprüfung der Einhaltung der Emissionsanforderungen nach Nummer 5.1 und 5.2 durchführt oder durchführen lässt. Die Prüfung ist für den Eigentümer der Anlage gebührenfrei. Bei Nachweis der Nichteinhaltung der Emissionsanforderungen können der Zuwendungsbescheid aufgehoben und die Fördermittel zurückgefordert werden.
Die im Rahmen dieser Richtlinien zu erbringenden Nachweise (z.B. Planungsdaten) können im Rahmen einer wissenschaftlichen Evaluation verwendet und ausgewertet werden.
Die Bewilligung kann davon abhängig gemacht werden, ob die Bereitschaft erklärt wird, auf Nachfrage zusätzliche Auskünfte zu geben.
Zusätzlich stellt der Antragsteller dem Zuwendungsgeber für ein regelmäßiges Monitoring über einen Zeitraum von maximal 5 Jahren Betriebsdaten (z.B. Brennstoffverbrauch, Stromerzeugung) zur Verfügung. Die Daten dienen der Ermittlung des Status der Umsetzung der Richtlinie sowie der erzielten Effekte.
Die Bewilligung kann davon abhängig gemacht werden, ob der Weitergabe dieser Unterlagen an ein vom BMU beauftragtes wissenschaftliches Institut zugestimmt sowie die Bereitschaft erklärt wird, auf Nachfrage zusätzliche Auskünfte zu geben.
Die Angaben zur Antragsberechtigung und zum Verwendungszweck sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.
Die Anlagen müssen sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Sie sind mindestens 7 Jahre zweckentsprechend zu betreiben. Innerhalb dieses Zeitraumes darf eine geförderte Anlage - unter Maßgabe der Verhältnismäßigkeit - nicht stillgelegt oder nur dann veräußert werden, wenn der entsprechende Weiterbetrieb der Anlage nachgewiesen wird. Pächter und Mieter benötigen die schriftliche Erlaubnis des Eigentümers des Anwesens, die Anlage errichten und betreiben zu dürfen.
Die Förderung darf die nach europäischen Beihilferegelungen maximal zulässigen Grenzen nicht überschreiten.
Die maximal mögliche Förderung unterliegt der De-Minimis-Regel der Europäischen Kommission, nach der das begünstigte Unternehmen in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorausgegangenen Steuerjahren nicht mehr als 200.000 € an Fördermitteln aus diesem und anderen Förderprogrammen erhalten darf.
Sollte die De-Minimis-Grenze von 200.000 € Gesamtförderung in den zwei vorausgegangenen Steuerjahren übertroffen werden, ist eine Förderung nur möglich, wenn die Kriterien nach der KMU-Freistellungsverordnung ein-gehalten werden.
Dabei gelten folgende Grenzen:
Die Grenzen gemäß der KMU-Freistellungsverordnung gelten vorbehaltlich ihrer Ablösung durch eine neue Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung voraussichtlich nach dem 30.06.2008. Sich daraus ergebende Anpassungen werden durch Veröffentlichungen im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Antragsteller sind verpflichtet, im Antrag diesbezügliche Auskünfte zu erteilen.
Die Förderungen nach dieser Richtlinie sind untereinander und mit anderen Förderungen kumulierbar,
Förderfähig ist die Installation wärmegeführter Mini-KWK-Anlagen, die:
Im Weiteren sind folgende Kriterien zu erfüllen, deren Nachweis anhand von Prüfstands- und Referenzmessungen erfolgen kann:
Nicht gefördert werden:
Die Bonusförderung wird für Anlagen mit besonders geringen Schadstoffemissionen gewährt, die folgende Grenzwerte einhalten:
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt mit Festbeträgen durch nicht rückzahlbare Zuschüsse (Basis- und Bonusförderung).
Der Förderbetrag ist das Produkt des leistungsabhängigen Anteils und dem Faktor für Vollbenutzungsstunden f(Vbh).
Förderbetrag = f(Vbh) * Leistungsabhängiger Anteil
Der leistungsabhängige Anteil ergibt sich aus der Summe der Beträge nach 6.1 (Basisförderung) und 6.2 (Bonusförderung)
Der Faktor der Vollbenutzungsstunden ermittelt sich entsprechend 6.3.
Die Basisfördersätze je installierter KWel sind für die jeweiligen Leistungsbereiche unten stehender Tabelle zu entnehmen.
Leistung Min [kW]. | Leistung Max. [kW] | Förderbetrag in Euro je KWel kumuliert über die Leistungsstufen |
> 0 | <= 4 | 1.550 |
> 4 | <= 6 | 775 |
> 6 | <= 12 | 250 |
> 12 | <= 25 | 125 |
> 25 | <= 50 | 50 |
Die Bonusfördersätze je installierter KWel sind für die jeweiligen Leistungsbereiche unten stehender Tabelle zu entnehmen.
Leistung Min [kW]. | Leistung Max. [kW] | Förderbetrag in Euro je KWel kumuliert über die Leistungsstufen |
> 0 | <= 12 | 100 |
> 12 | <= 50 | 50 |
Der Faktor Vollbenutzungsstunden f(Vbh) ist der Quotient der Vollbenutzungsstunden laut Förderantrag und der Zielgröße für Vollbenutzungsstunden. Der Zielwert liegt bei:
Vbh(Ziel) = 5.000 h/a
Liegen die Vbh unter dem jeweiligen Zielwert, ermittelt sich der Faktor wie folgt:
f(Vbh) = Vbh / Vbh(Ziel)
Oberhalb des Zielwertes liegt der Faktor bei
f(Vbh) = 1
Antragstellung
Die Antragstellung ist ab 1. September 2008 möglich. Anträge gemäß Nr. 6.1 (Basisförderung) ggf. mit zusätzlicher Bonusförderung gemäß Nr. 6.2 (Bonusförderung) sind vor Vorhabensbeginn zu stellen. Folgende Nachweise und Unterlagen sind zu erbringen:
Zur Antragsstellung sind die Vordrucke des BAFA zu verwenden.
Auszahlung
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach:
Die genannten Unterlagen gelten als Verwendungsnachweis.
Der Bewilligungszeitraum, innerhalb dessen die Anlage betriebsbereit installiert werden muss, beträgt neun Monate.
Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraumes ist nur im Ausnahmefall und nur dann möglich, wenn sie schriftlich vor Ablauf des Bewilligungszeitraums beantragt wird.
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Abschluss der Prüfung der oben angeführten Unterlagen.
Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn oder
Postfach 51 60
65726 Eschborn
Tel (06196-908) 336
Internet: http://
E-Mail: mini-kwk@bafa.bund.de
Elektronisches Verfahren, behördliche Genehmigungen
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bietet ein elektronisches Verfahren an. Die vorgeschriebenen Antragsvordrucke können aus dem Internet oder beim BAFA angefordert werden. Soweit für Maßnahmen behördliche Genehmigungen erforderlich sind, sind diese auf Verlangen vorzulegen.
Reihenfolge der Bearbeitung
Die Zuwendungsbescheide werden, getrennt nach den Maßnahmen, in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt.
Diese Richtlinie ist ab dem 01.01.2009 gültig. Änderungen bleiben vorbehalten.
Berlin, den 19.12.2008
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. Urban Rid
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