bsvwvbund_05122008_KII34220615•Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen an gewerblichen Kälteanlagen
bsvwvbund_05122008_KII34220615Administrative Regulation05.12.2008
Richtlinien
zur Förderung von Maßnahmen
an gewerblichen Kälteanlagen vom 1. Januar 2009
Beobachtete und prognostizierte Klima- und Umweltveränderungen, begrenzte fossile Energieressourcen sowie der Bedarf nach nachhaltiger Energieversorgung erfordern zukünftig einen effizienteren Umgang mit Energie. Dazu hat die Bundesregierung ein integriertes Energie- und Klimaprogramm (IEKP) vorgelegt, das durch eine Vielzahl von Maßnahmen den Energieverbrauch sowie die Gesamtemissionen an Treibhausgasen reduzieren soll.
Zur Umsetzung des IEKP bedarf es Anreize, die dafür verfügbaren Technologien zu nutzen. Deshalb wird der stärkere Einsatz von Klimaschutz-Technologien in der Kältetechnik durch Beratung und durch Investitionszuschüsse nach Maßgabe dieser Richtlinie und nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) im Wege der Projektförderung gefördert. Ein weiteres Förderziel ist, durch Investitionsanreize den Absatz von Technologien im Markt zu stärken und so die Kosten zu senken und die Wirtschaftlichkeit zu verbessern. Mit einer zusätzlichen Bonusförderung für die gleichzeitige Bereitstellung von Kälte und Wärme gibt es besondere Anreize für die Marktentwicklung.
Um die Förderziele zu erreichen, werden die Fördersätze, technischen Anforderungen und Umweltstandards der Richtlinie laufend überprüft. Anpassungen an die Marktentwicklung, insbesondere Änderungen der Fördersätze, werden jährlich, bei dringendem Bedarf auch öfter umgesetzt.
Ein Rechtsanspruch auf Beratungs- oder Investitionszuschüsse besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung des Zuschusses steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel.
Förderbar sind:
Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen. Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung des Zuschusses sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuschussbescheides und die Rückforderung des gewährten Zuschusses
Den Beauftragten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.
Der Antragsteller muss sich im Antrag auf einen Zuschuss damit einverstanden erklären, dass
Zur Evaluation des Förderprogramms werden technische Betriebsparameter der geförderten Anlagen einem Monitoring unterzogen. Ein jährlicher Monitoring-Bericht gibt dem Zuschussgeber Auskunft über die Umsetzung der Richtlinie sowie die erzielten Effekte. Damit sollen Qualitätsstandards bei geförderten Anlagen dokumentiert und weiterentwickelt sowie Kriterien für etwaige Programmanpassungen gemäß 1.2 erarbeitet werden.
Die Bewilligung eines Förderantrags kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Übermittlung dieser Daten an eine vom BMU beauftragte Organisation zusichert und sich bereit erklärt, auf Nachfrage zusätzliche Auskünfte zu geben.
Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Zuschussantrag bezeichnet.
Die Anlagen müssen sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Sie sind nach Inbetriebnahme mindestens fünf Jahre zweckentsprechend zu betreiben. Innerhalb dieses Zeitraumes darf eine geförderte Anlage nicht stillgelegt oder nur dann veräußert werden, wenn der entsprechende Weiterbetrieb der Anlage bis zum Ablauf der o. a. fünf Jahre nachgewiesen wird.
Die Förderung darf die nach europäischen Beihilferegelungen maximal zulässigen Grenzen nicht überschreiten.
Die maximal mögliche Förderung unterliegt der De-Minimis-Regel1 der Europäischen Kommission, nach der das begünstigte Unternehmen in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorausgegangenen Steuerjahren nicht mehr als 200.000 € an Fördermitteln aus diesem und anderen Förderprogrammen erhalten darf.
Sollte die De-Minimis-Grenze von 200.000 € Gesamtförderung in oben genannten Zeitraum von drei Steuerjahren übertroffen werden, ist eine Förderung nur möglich, wenn die Kriterien nach der KMU-Freistellungsverordnung2 eingehalten werden. Dabei gelten folgende Grenzen:
Die Grenzen gemäß der KMU-Freistellungsverordnung gelten vorbehaltlich ihrer Ablösung durch eine neue Allgemeine Gruppenfreistellungs-Verordnung voraussichtlich am 1.7.2008. Sich daraus ergebende Anpassungen werden durch Veröffentlichungen im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Die Förderungen nach dieser Richtlinie sind untereinander und mit anderen Förderungen kumulierbar,
nicht überschritten werden.
Die Förderhöchstgrenze je Antragsteller in diesem Programm beträgt 200.000 €.
Der StatusCheck ist eine Einstiegsförderung, die Auskunft über das Klimaschutzpotential einer in Betrieb befindlichen Kälteanlage gibt. Sie besteht aus einer umfangreichen, technischen Bestandsaufnahme durch einen Sachkundigen und einer detaillierten Berechnung eines hersteller- und anbieterunabhängigen Dienstleisters.
Der Betreiber einer Anlage kann bei der Bewilligungsbehörde einen Antrag auf StatusCheck-Förderung stellen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Der Antragsteller erhält einen ausführlichen Bericht über die Ergebnisse des StatusChecks sowie das Minderungspotential hinsichtlich Energieverbrauch, Leistungsaufnahme, Betriebskosten sowie kältemittel- und energieverbrauchsbedingte Treibhausbelastungen. Sollte der Energieverbrauch um mindestens 35 % reduziert werden können, kann der Betreiber einen Antrag auf Förderung von Investitionsmaßnahmen gemäß 5.2 und/oder 5.3 stellen.
Die Antragstellung ist ab 1. September 2008 möglich. Anträge auf Förderung des StatusChecks sind innerhalb von 6 Monaten nach Durchführung des StatusChecks zu stellen. Die Antragsfrist gilt als Ausschlussfrist gemäß § 32 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz. Der Antrag ist unter Verwendung des vorgeschriebenen Antragsvordrucks mit Originalunterschrift zusammen mit folgenden Unterlagen zu stellen:
Förderbar sind Maßnahmen und Anlagen, wenn bei in Betrieb befindlichen Anlagen mit einem Jahres-Elektroenergieverbrauch von mindestens 150.000 kWh der StatusCheck ein Energieverbrauchs-Minderungspotenzial durch Einsatz effizienter Komponenten und Systeme von mindestens 35 % ergeben hat.
Fördersätze
Förderbar sind Neuanlagen, wenn
Fördersatz
Die Antragstellung ist ab 1. September 2008 möglich. Mit dem Vorhaben darf nicht vor der Antragstellung begonnen worden sein. Maßgeblich ist das Eingangsdatum des Antrags bei der Bewilligungsbehörde. Als Vorhabensbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.
Für die Antragstellung sind die vom BAFA vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden.
Der Bewilligungszeitraum, innerhalb dessen die Anlage nach Antragstellung betriebsbereit installiert werden muss, beträgt neun Monate. Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraumes ist nur im Ausnahmefall und nur dann möglich, wenn sie schriftlich vor Ablauf des Bewilligungszeitraums beantragt wird.
Die Realisierung aller Maßnahmen kann unabhängig von einem erteilten Zuschussbescheid begonnen werden.
Bonusförderungen sind Zuschüsse zu Investitionsmaßnahmen für marktetablierte und entwicklungsoptimierte Technologien für in Betrieb befindliche sowie für neu zu errichtende Anlagen, die das Ziel haben, den Beitrag zum Klimaschutz über die Basisförderung hinaus deutlich zu erhöhen. – Förderbar sind:
Über die Bonusförderung wird auf formlosen, jedoch detaillierten Antrag hin entschieden. Die Antragstellung ist ab 1. September 2008 möglich.
Fördersätze
Die Auszahlung der Fördersumme durch die Bewilligungsbehörde erfolgt nach Einreichung der Sachkundigen-Rechnung inkl. der Zusammenfassung des StatusChecks.
Die Auszahlung der nicht rückzahlbaren Zuschüsse erfolgt nach Abschluss der Prüfung folgender, als Verwendungsnachweis geltender Unterlagen:
Die angegebenen Fördersätze gelten nur bei Einhaltung der De-Minimis-Grenze, ansonsten gelten die Grenzen nach „4 Grenzen und Kumulierbarkeit“.
Bewilligungsbehörde ist das:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn bzw.
Postfach 51 60,
65726 Eschborn
Tel.: (06196) 908 249
Internet: http://
E-Mail: kki@bafa.bund.de
www.kaelte-effizient.de
Das BAFA bietet ein elektronisches Verfahren an. Die vorgeschriebenen Antragsvordrucke können aus dem Internet oder beim BAFA angefordert werden. Soweit für Maßnahmen behördliche Genehmigungen erforderlich sind, sind diese auf Verlangen vorzulegen.
Die Zuschussbescheide werden, getrennt nach den Maßnahmen, in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge vom BAFA erteilt.
Diese Richtlinie ist ab dem 01.01.2009 gültig. Änderungen bleiben vorbehalten.
Berlin, den 19.12.2008
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. Urban Rid
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