bsvwvbund_07062021_SII31514003•Vollzug des Strahlenschutzrechts; hier: Änderung der Sachverständigen-Prüfrichtlinie (SV-RL)
bsvwvbund_07062021_SII31514003Administrative Regulation01.07.2020
Vollzug des Strahlenschutzrechts
Fundstelle: GMBl 2021 Nr.41, S. 912
hier: | Änderung der Sachverständigen- | |
Bezug: | 1. | Richtlinie für die technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern durch Sachverständige nach dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung – Sachverständigen- |
2. | 30. Sitzung des FAS, Mai 2021, TOP 33 | |
3. | Rundschreiben des BMU vom 1. Juli 2020, Neufassung der „Richtlinie für die technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern durch Sachverständige nach dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung – Sachverständigen- | |
– RdSchr. d. BMU v. 7.6.2021 – S II 3 – 1514/003 –
Die grundlegend überarbeitete „Richtlinie für die technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern durch Sachverständige nach dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung – Sachverständigen-Prüfrichtlinie (SV-RL) vom 1. Juli 2020“ (GMBl 2020, S. 562) ist seit dem 1. Oktober 2020 dem Vollzug des Strahlenschutzrechts zu Grunde zu legen.
Durch die Anwendung der Richtlinie im Vollzug wurde Änderungs- bzw. Ergänzungsbedarf, u.a. durch Rückmeldungen von Sachverständigen, bezüglich konkreter Prüfvorschriften und Erläuterungen zu ihrer Anwendung aufgezeigt.
Eine Arbeitsgruppe des Arbeitskreises Technik (AK Technik) des Fachausschuss Strahlenschutz hat sich mit der Thematik befasst und sowohl redaktionelle als auch inhaltliche Änderungen bzw. Ergänzungen erarbeitet und die Ergebnisse dem Fachausschuss Strahlenschutz vorgelegt.
Der Fachausschuss Strahlenschutz hat in seiner 30. Sitzung unter TOP 33 über die vorgelegten Änderungen der Sachverständigen-Prüfrichtlinie beraten und die Änderungen der Richtlinie beschlossen.
Die „Richtlinie für die technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern durch Sachverständige nach dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung – Sachverständigen-Prüfrichtlinie (SV-RL)“ wird wie folgt geändert:
„(1) | Bei Entfernen des durchstrahlten Gegenstandes oder bei Stillstand der Fördereinrichtung: | ||
□ | Automatische Abschaltung der Hochspannung | ||
oder | |||
□ | automatische quellennahe Abschirmung der Röntgenstrahlung | entf./ja/nein“ | |
„(2) | Bei digitalen Bildempfängern: | entf./ja/nein“ |
„(1) | Anforderungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 BrKrFrühErkV erfüllt: | ||
□ | Röntgeneinrichtung verfügt ausschließlich über einen integrierten digitalen Bildempfänger | ||
und | |||
□ | Bildformat von mindestens 24 (±1) cm x 26 (±1) cm vorhanden | ||
und | |||
□ | Röntgeneinrichtung zeigt die Parameter zur Ermittlung der Exposition an | ||
und | |||
□ | Röntgeneinrichtung verfügt über eine Funktion, die alle physikalisch- | ||
(Hinweis: Diese Anforderungen sowie die Übergangsfristen gelten auch für Röntgeneinrichtungen, die für die Abklärung des Befundes einer Früherkennungsuntersuchung eingesetzt werden.) | entf./ja/nein“ | ||
„(2) | Bei Aufnahmen mit digitalen Bildempfängern, die nicht im Rahmen einer Durchleuchtungsuntersuchung erfolgen: Dosisindikatorwert/Exposureindex oder vergleichbare Größe auf dem Bildwiedergabesystem und an der Modalität numerisch oder optisch visualisiert. | entf./ja/nein“ |
„(1) | Für Röntgeneinrichtungen, die ab dem 01.07.2002 erstmals in Betrieb genommen wurden, sowie ab 01.01.2024 für Röntgeneinrichtungen, die vor dem 01.07.2002 erstmals inBetrieb genommen wurden: | ||
□ | Messeinrichtungen | ||
oder | |||
□ | Angabe durch Gerät | ||
oder | |||
□ | Nur für Röntgeneinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 erstmals in Betrieb genommen wurden: Anzeige der Röntgenröhrenspannung, des Röntgenröhrenstroms und der Strahlzeit (angezeigt werden müssen die variablen Parameter) | ||
(Hinweis: Siehe § 114 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. § 195 Absatz 1 StrlSchV) | entf./ja/nein“ | ||
„(1) | Für Röntgeneinrichtungen, die ab dem 01.07.2002 erstmals in Betrieb genommen wurden, sowie ab 01.01.2024 für Röntgeneinrichtungen, die vor dem 01.07.2002 erstmals in Betrieb genommen wurden: | ||
□ | Messeinrichtungen | ||
oder | |||
□ | Angabe durch Gerät | ||
oder | |||
□ | Nur für Panoramaschicht- und Fernröntgengeräte, die vor dem 01.01.2024 erstmals in Betrieb genommen wurden: Anzeige der Röntgenröhrenspannung, des Röntgenröhrenstroms und der Strahlzeit (Umlaufzeit) (angezeigt werden müssen die variablen Parameter) | ||
(Hinweis: Siehe § 114 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. § 195 Absatz 1 StrlSchV) | entf./ja/nein“ | ||
Ich bitte, die geänderte Richtlinie beim Vollzug des Strahlenschutzrechts ab sofort und bis auf weiteres zu Grunde zu legen.
An
die für den Vollzug des Strahlenschutzrechts
zuständigen obersten Landesbehörden
per E-Mail
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