Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 16 Abs. 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung
Vom 9. Juli 2002
1.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung setze ich im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt für die nach Djibouti entsandten Beamtinnen und Beamten einen Zusatzurlaub (§ 2 Abs. 2 Satz 1 der Heimaturlaubsverordnung) von achtzehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr fest.
2.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung setze ich im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt für die in das mazedonische Grenzgebiet Tetovo/Erebino entsandten Beamtinnen und Beamten ab dem 1. Januar 1999 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 einen Zusatzurlaub (§ 2 Abs. 2 Satz 1 der Heimaturlaubsverordnung) von zwölf Arbeitstagen im Urlaubsjahr fest.