bsvwvbund_10122014_RSII2170272•Bekanntmachung einer Empfehlung der Strahlenschutzkommission (Zur Bewertungsmethodik diagnostischer Verfahren - vom 17. Juli 2014)
bsvwvbund_10122014_RSII2170272Administrative Regulation10.12.2014
Bekanntmachung einer Empfehlung der Strahlenschutzkommission
(Zur Bewertungsmethodik diagnostischer Verfahren –
vom 17. Juli 2014)
Vom 10. Dezember 2014
Fundstelle: BAnz AT 26.01.2015 B3
Nachfolgend wird die Empfehlung der Strahlenschutzkommission (SSK), verabschiedet in der 270. Sitzung der Kommission am 17./18. Juli 2014 bekannt gegeben.
Bonn, den 10. Dezember 2014
RS II 2 - 17027/2
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. Böttger
Anlage
Zur Bewertungsmethodik diagnostischer Verfahren
Empfehlung der Strahlenschutzkommission
Verabschiedet in der 270. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 17./18. Juli 2014
1 Empfehlung
Diagnostische Verfahren unter Nutzung von ionisierender Strahlung oder radioaktiven Stoffen werden zunehmend unter Wirtschaftlichkeitserwägungen, z.B. vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), einer Nutzenbewertung anhand einer Veränderung des nachgeschalteten Therapieergebnisses unterzogen.
Die SSK sieht bei einer obligaten Gesamtevaluierung der diagnostisch-therapeutischen Kette in prospektiven klinischen Studien das Risiko einer vermeidbaren Strahlenexposition von Patienten bzw. Probanden. Alternative Evaluierungsinstrumente können, wie im Folgenden ausgeführt, die Fallzahlen von Patienten bzw. Probanden minimieren. Weiterhin gilt es zu bedenken, dass eine Verbesserung der Diagnostik bei heute unheilbaren oder suboptimal therapierbaren Erkrankungen die Basis für zukünftige Verbesserungen der Therapie darstellt.
Die SSK empfiehlt auf der Basis der nachfolgend angeführten Überlegungen, die derzeit angewandte Bewertungsmethodik diagnostischer Verfahren mit obligater Kopplung an das therapeutische Outcome zu verwerfen.
Es ist aus Sicht der SSK sinnvoll, wo immer möglich andere methodische Ansätze zu verfolgen, die auf die suffiziente separate Überprüfung der einzelnen Komponenten der diagnostisch-therapeutischen Kette abzielen. Ist eine Therapie anerkannt, so ist zu evaluieren, ob eine neue Diagnostik in der Lage ist, die Selektion von Patienten für diese Therapie bzw. die Auswahl zwischen Therapien zu verbessern. Ist eine Diagnostik für eine bestimmte Indikation anerkannt, soll sie ohne weitere Prüfung als Grundlage für die Entwicklung neuer Therapieverfahren eingesetzt werden.
2 Begründung
Radiologische und nuklearmedizinische Verfahren in der medizinischen Diagnostik werden seit Jahrzehnten zum großen Nutzen der Bevölkerung eingesetzt. Hierbei sichert das Prinzip der rechtfertigenden Indikation in der Verantwortung des fachkundigen Arztes die unter Strahlenschutzaspekten verantwortbare Anwendung der zur Verfügung stehenden Methoden. Die technologische Entwicklung gemeinsam mit der medizinischen Forschung hat hierbei zur Einsatzreife von Verfahren mit verbesserter diagnostischer Qualität, zum Teil verbunden mit einer reduzierten Strahlenexposition des Patienten und des Personals, geführt. Die Strahlenschutzkommission hat diesen Prozess über Jahre begleitet und begrüßt den positiven Effekt des zielgerichteten und indizierten Einsatzes radiologischer und nuklearmedizinischer Methoden in der Früherkennung, Diagnostik und Therapiekontrolle vieler Erkrankungen, der nicht unerheblich zur Erhaltung und Verbesserung von Gesundheit und Lebensqualität der Bevölkerung beiträgt.
Es ist daher wünschenswert, neben erprobten auch neue, innovative radiologische und nuklearmedizinische Verfahren baldmöglichst für die klinische Anwendung zugänglich zu machen. Dadurch können auch etablierte Verfahren durch neue Methoden mit weniger oder ohne Strahlenexposition ersetzt werden. Hierbei hat sich über Jahrzehnte etabliert, eine Methode, wie z.B. den Ultraschall oder die Magnetresonanztomographie, für die Versorgung zugänglich zu machen, wenn verbunden mit allgemeinen Nutzen-Risiko-Erwägungen ein diagnostischer Vorteil plausibel war. In jüngerer Zeit wird nun zusätzlich im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsbewertungen über diesen diagnostischen Vorteil hinaus ein weiterer, am Behandlungsergebnis orientierter Nachweis des Nutzens diagnostischer Methoden gefordert.
Unter diesem Paradigma wird unter Wirtschaftlichkeitserwägungen von Anderen, u. a. dem G-BA, gefordert, die Nutzenbewertung der diagnostischen Verfahren anhand prospektiver randomisierter Studien der kompletten diagnostischtherapeutischen Kette durchzuführen, aus denen anhand patientenrelevanter Parameter, wie Überleben oder Krankheitsfreiheit nach erfolgter Behandlung, der Vorteil durch die prätherapeutisch eingesetzten radiologischen und nuklearmedizinischen Verfahren abgeleitet wird. Liegen solche Studien nicht vor, wird die Methode bzw. die Erstattung der durch sie entstehenden Kosten abgelehnt.
An diesem Vorgehen ergeben sich aus Sicht der SSK aus folgenden Gründen erhebliche methodische Zweifel:
Neben diesen aufgeführten Argumenten muss betont werden, dass optimierte (also effektivere oder auch weniger toxische) Therapieverfahren oft erst durch die Verfügbarkeit verbesserter diagnostischer Methoden ermöglicht werden. Deren therapeutische Implikationen sind initial häufig bei weitem nicht absehbar. Beispiele, wie der Ersatz von Operationen durch interventionelle radiologische Verfahren (Stent-Implantation am Herzen statt Bypass-OP, Voraussetzung: Verfügbarkeit des diagnostischen Verfahrens der Angiographie) oder die stereotaktischen Methoden in der Neurochirurgie (Nadel-Biopsie statt Hirn-OP, Voraussetzung: Verfügbarkeit dreidimensionaler CT- bzw. MRT-Bilddaten) belegen dies eindrucksvoll.
Aufgrund der hier aufgeführten Argumente ist es aus Sicht der SSK aus strahlenhygienischen Überlegungen sinnvoll, wo immer möglich andere methodische Ansätze zu verfolgen, die auf die suffiziente separate Überprüfung der einzelnen Komponenten der diagnostisch-therapeutischen Kette abzielen. Ist eine Therapie anerkannt, so ist zu evaluieren, ob eine neue Diagnostik in der Lage ist, die Selektion von Patienten für diese Therapie bzw. die Auswahl zwischen Therapien zu verbessern. Ist eine Diagnostik für eine bestimmte Indikation anerkannt, soll sie ohne weitere Prüfung als Grundlage für die Entwicklung neuer Therapieverfahren eingesetzt werden.
Insbesondere im Hinblick auf Probandenzahl, Zeitverlust und späte Therapiefolgen empfiehlt die SSK, die – für Medikamentenstudien entwickelten methodisch sicher als Goldstandard geltenden – randomisierten Studien durch die Anwendung alternativer Konzepte, wie z.B. die Kombination von Genauigkeitsstudien mit „decision modelling“, die Kopplung von Pattern-of-Care-Analysen mit Register-Lösungen oder epidemiologische Studien, zu ersetzen. Durch die Identifikation und Verwendung bereits vorhandener, voneinander unabhängig generierter Studiendaten aus den Bereichen Diagnostik und Therapie wird so die erforderliche Studienpopulation angemessen gering gehalten, und idealerweise kann sogar auf neue klinische Studien und damit auf eine unnötige Strahlenexposition von Patienten bzw. Probanden verzichtet werden. Je nach der Wahl des Endpunktes lassen sich hier sogar die Auswirkungen einer neuen diagnostischen Methode auf Strahlenspätfolgen modellieren. Durch die Verwendung vorhandener Daten wird zudem der erforderliche Zeitrahmen für die Bewertung der dann noch aktuellen Methoden erheblich verkürzt.
Die SSK empfiehlt daher, solche Analyseverfahren in die Bewertungsmethodik diagnostischer Verfahren zu integrieren und die obligate Kopplung an das therapeutische Outcome zu verwerfen.
3 Literatur
Hillman et al. 2013 | Hillman BJ, Frank RA, Abraham BC. The Medical Imaging & Technology Alliance Conference on Research Endpoints Appropriate for Medicare Coverage of New PET Radiopharmaceuticals. J Nucl Med 2013; 54: 1675- |
Vach et al. 2011 | Vach W, Hoilund- |
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