bsvwvbund_11092025_100101•Vertretungsanordnung
bsvwvbund_11092025_100101Administrative Regulation11.09.2025
Vertretungsanordnung
A-2170/24
Allgemeine Regelungen (AR)
Stand: September 2025
Detailinformationen
Zweck der Regelung: | Transparente Darstellung der vertretungsbefugten Behörden | |
Geltungsbereich: | Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung | |
Datum Gültigkeitsbeginn: | 11.09.2025 | |
Herausgebende Stelle: | BMVg RO III 5 | |
Einsatzrelevanz: | Nein | |
Berichtspflichten: | Ja | |
Regelungsnummer, Version: | A- | |
Ersetzt: | • | A- |
• | A- | |
Veröffentlichung im: | JURIS WEB Dokumentenklasse 100 | |
Aktenzeichen: | 10- | |
Beteiligte Interessenvertretungen: | Keine | |
Gebilligt durch: | Referatsleitung RO III 5 | |
Datum nächste Überprüfung: | 10.09.2030 | |
Materialnummer: | Keine | |
Änderungsschwerpunkt zur Vorversion
Die Änderungen zur Version 3 basieren im Wesentlichen auf der Zusammenführung mit der Allgemeinen Regelung (AR) „Vertretung des Bundes als Drittschuldner; Mitteilung über Abtretungserklärungen, Pfändungs- und Überweisungs- sowie Insolvenzbeschlüsse an die Personal bearbeitenden Dienststellen“ A-2170/1, da beide Regelungen die Übertragung der Vertretungsbefugnis innerhalb des Geschäftsbereichs des BMVg festlegen.
Die Abschnitte 5 bis 9 der AR A-2170/1, die aus der damaligen AR „Mitteilung über Abtretungserklärungen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse Insolvenzbeschlüsse“ A-1480/1 der Abteilung P mit aufgenommen worden sind, sind wegen des fehlenden inhaltlichen Bezuges nicht übernommen worden.
Aufgrund der Vielzahl der Änderungen in dem gesamten Dokument wurde auf die einzelne Kenntlichmachung dieser Änderungen verzichtet (vgl. Allgemeine Regelung [AR] „Regelungs- und Formularmanagement“ A-550/1, Nr. 517). Es wird eine Befassung mit der gesamten AR empfohlen.
101. Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) überträgt den nachfolgend genannten Behörden vorbehaltlich anderer Regelungen1 für deren jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Verfahren vor Gerichten, Schiedsgerichten, dem Deutschen Patent- und Markenamt sowie den Vergabekammern:
102. Das BMVg behält sich vor, im Einzelfall eine von Nr. 101 abweichende nachgeordnete Behörde mit der Führung eines Prozesses zu beauftragen oder einen Prozess an sich zu ziehen, für den die Vertretungsbefugnis durch diese Allgemeine Regelung (AR) übertragen worden ist.
103. Im Zweifel wird die vertretungsbefugte Behörde durch das BMVg bestimmt.
104. Sollte eine der in Nr. 101 genannten vertretungsbefugten Behörden beabsichtigen, eine Behörde aus ihrem eigenen nachgeordneten Bereich mit der Führung eines Verfahrens zu beauftragen, ist zuvor die Billigung des BMVg einzuholen; hierzu ist dem BMVg ein Bericht zur Entscheidung vorzulegen.
201. Die Übertragung der Vertretungsbefugnis auf andere als die in der Nr. 101 genannten Behörden im Geschäftsbereich (GB) des BMVg bleibt von dieser Regelung unberührt.
301. Ausgenommen von der Übertragung der Vertretungsbefugnis sind:
401. Auf die Berichtspflichten bei Verfahren vor den Zivilgerichten gemäß der AR „Verfahren vor Zivilgerichten“ C-2170/16 wird hingewiesen.
501. Bei der Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen (§ 829 der Zivilprozessordnung [ZPO]), Pfändungsbenachrichtigungen (§ 845 ZPO) sowie sonstigen Pfändungs- und Überweisungsentscheidungen oder -benachrichtigungen wird der Bund als Drittschuldner bei Forderungen gegenüber den Angehörigen oder den ehemaligen Angehörigen des GB BMVg oder den ehemaligen Angehörigen der Nationalen Volksarmee (NVA) wie folgt vertreten:
601. Wird ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder ein sonstiges der in Nr. 501 genannten Schriftstücke einer Behörde zugestellt, so hat sie auf dem zugestellten Schriftstück den Zeitpunkt des Eingangs nach Tag, Stunde und Minute zu vermerken und dann sofort zu prüfen, ob sie zur Entgegennahme der Zustellung zuständig ist.
602. Ist dies nicht der Fall, so ist zu prüfen, ob eine Behörde innerhalb des GB BMVg zuständig ist. Sofern dies zu bejahen ist, ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder ein sonstiges in Nr. 501 genanntes Schriftstück unverzüglich an die zuständige Vertretungsbehörde nach Abschnitt 5 weiterzuleiten.
603. Ist eine Behörde außerhalb des GB BMVg (z. B. das BVA oder die Generalzolldirektion) für die Vertretung des Bundes zuständig, ist das Schriftstück dem Gläubiger unverzüglich mit einem entsprechenden Anschreiben zurückzusenden. Hierüber ist ein Vermerk zu den Akten zu nehmen. Im Anschreiben an den Gläubiger ist der Grund der Rücksendung anzugeben und die zuständige Vertretungsbehörde zu benennen. Keinesfalls darf eine Behörde, die zur Vertretung des Bundes in der Angelegenheit nicht zuständig ist, das Schriftstück an die zuständige Vertretungsbehörde außerhalb des GB BMVg weiterleiten.
701. Die für die Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen zuständigen Vertretungsbehörden des GB BMVg unterrichten über Pfändungen des Wehrsolds von FWDL/Pfändungen der Leistungen zur Unterhaltssicherung nach dem USG von RDL deren nächste Disziplinarvorgesetzte bzw. deren nächsten Disziplinarvorgesetzten.
702. Im GB BMVg richtet sich die Auskunftserteilung an Gläubiger von Bundeswehrangehörigen nach der AR „Auskünfte an Gläubiger von Beschäftigten“ A-1400/6.
801. Im Nachfolgenden sind die Anschriften der Vertretungsbehörden aufgelistet:
Bundesverwaltungsamt | Bundesverwaltungsamt | ||
Bundesverwaltungsamt | Bundesverwaltungsamt | ||
Bundesverwaltungsamt | Bundesverwaltungsamt | ||
Bundesverwaltungsamt |
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundewehr |
Generalzolldirektion | Generalzolldirektion |
(Nr.) Bezugsdokumente | Titel |
1. A- | Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung |
2. A- | Verfahren vor Arbeitsgerichten |
3. BMVgWidVertrAnO | Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds, der Beihilfe und der Unterhaltssicherung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVgWidVertrAnO) |
4. C- | Verfahren vor Zivilgerichten |
5. ZPO | Zivilprozessordnung |
6. SG | Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten |
7. USG | Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz – USG) |
8. SEG | Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten |
9. BeamtVG | Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes |
10. A- | Auskünfte an Gläubiger von Beschäftigten |
11. BMVgSEGZustAnO | Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenentschädigung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung |
Version | Gültig ab | Geänderter Inhalt | |
1 | 15.01.2015 | • | Formale Überführung |
• | Erstveröffentlichung | ||
2 | 01.03.2016 | • | Vollständige Aktualisierung |
2.1 | 31.10.2018 | • | Teilweise Aktualisierung |
3 | 04.05.2022 | • | Vollständige Aktualisierung |
4 | 11.09.2025 | • | Vollständige Aktualisierung |
1 AR „Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung“ A-2120/3;
Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds, der Beihilfe und der Unterhaltssicherung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung;
Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenentschädigung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung;
AR „Verfahren vor Arbeitsgerichten“ A-1430/2.
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