bsvwvbund_11101999_DII12210608•Teilzeitbeschäftigung von Beamten im Blockmodell; hier: Ausgleich von Störungsfällen
bsvwvbund_11101999_DII12210608Administrative Regulation11.10.1999
Teilzeitbeschäftigung von Beamten im Blockmodell
hier: Ausgleich von Störungsfällen
Bezug: Mein RdSchr. vom 19. Oktober 1998 - D I 1 - 210 172/20
– RdSchr. d. BMI – v. 11. 10. 1999 – D II 1 – 221 060/8 –
Für die oben genannten Störungsfälle gebe ich folgende allgemeine Hinweise:
1 Widerrufsvorbehalt bei Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung, insbesondere bei Altersteilzeit
Bei Teilzeitbeschäftigung mit einer solchen Einteilung der Arbeitszeit, dass Zeiten einer Freistellung von der Arbeit zusammengefasst und an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt werden, ist zum Ausgleich längerfristiger, aber nicht dauernder Störungen (z.B. längere Erkrankungen des Beamten) in der Arbeitsphase (in Ergänzung meines Rundschreibens vom 19. Oktober 1998 - D I 1 - 210 172/20 -) folgendermaßen zu verfahren:
Im Falle einer längerfristigen Störung der Wahrnehmung der Teilzeitbeschäftigung sollte die nicht geleistete Arbeitszeit regelmäßig am Ende der Arbeitsphase nachgeleistet werden, so dass sich – bei unveränderter Gesamtdauer der Teilzeitbeschäftigung – die Arbeitsphase entsprechend verlängert und die Freistellungsphase verkürzt. Ist dies nicht möglich, so muss der Dienstherr die Möglichkeit haben, die Gewährung der Blockbildung zu widerrufen.
Zu diesem Zweck ist bei der Gewährung der Teilzeitbeschäftigung die Festlegung der Verteilung der Arbeitszeit mit einem Widerrufsvorbehalt folgenden Inhalts zu versehen:
"Die ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit kann widerrufen werden, wenn der Teilzeitbeschäftigte innerhalb eines Jahres mehr als sechs Monate keinen Dienst geleistet hat und dies nicht durch nachträgliche Dienstleistung ausgeglichen werden kann."
Bei Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (insbesondere bei Altersteilzeitbeschäftigung mit Blockbildung) ist der längere Zeitraum völliger Freistellung vom Dienst dadurch gerechtfertigt, dass ihm eine Phase voller, also über die gewährte Reduzierung der Arbeitszeit hinausgehender Dienstleistung entspricht. Bei längerfristigem Ausfall der Dienstleistung des Beamten in dieser Arbeitsphase wird aber das Gleichgewicht für die Aufteilung in Arbeitszeitphasen gestört. Der Dienstherr muss bei solchen Störungen, die zu seinen Lasten gehen, für einen Ausgleich Sorge tragen können.
Ein Widerruf erfolgt stets für die Zukunft, so dass der Beamte ab diesem Zeitpunkt durchgehend zu dem Prozentsatz der regelmäßigen Arbeitszeit Dienst zu leisten hat, der bei Gewährung der Teilzeitbeschäftigung festgesetzt wurde. Zeiten, in denen der Beamte bereits zu einem höheren als dem durchschnittlichen Prozentsatz der festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit tätig war, werden am Ende der Teilzeitbeschäftigung ausgeglichen.
2 Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses
Oberste Bundesbehörden
nachrichtlich:
Für das Besoldungs- und Versorgungsrecht
zuständige oberste Landesbehörden
GMBl 1999, S. 736
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