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bsvwvbund_11112002_Vlb572700K9•Zuständigkeit für Vereinbarungen zur Versicherungspflicht nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea über Sozialversicherung vom 10. März 2000
bsvwvbund_11112002_Vlb572700K9Administrative Regulation10.03.2000
Zuständigkeit für Vereinbarungen
zur Versicherungspflicht nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea über Sozialversicherung vom 10. März 2000
Bek. des BMGS vom 11. November 2002 - VIb 5 - 72700-K9
Die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht wurde vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung auf die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland, Bonn, übertragen für:
- Artikel 10 des Abkommens vom 10. März 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea über Sozialversicherung (BGBl. 2001 II S. 914) mit Wirkung zum 01. Januar 2003.
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