bsvwvbund_12092007_313376400101•Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gräbergesetz (GräbVwV) in der Fassung vom 12. September 2007
bsvwvbund_12092007_313376400101Administrative Regulation12.09.2007
Bekanntmachung der Neufassung der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gräbergesetz
- Bek. d. BMFSFJ v. 12.9.2007 - 213 - 2380/000 II -
Aufgrund des Artikels 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gräbergesetz vom 12.9.2007 (Gemeinsames Ministerialblatt 2007 S. 912) wird nachstehend der Wortlaut der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gräbergesetz (GräbGVwV) vom 21. Mai 1969 (BAnz. Nr. 100 vom 3. Juni 1969) in der vom 29.9.2007 ab geltenden Fassung bekannt gemacht, wie er sich aus der oben angeführten Änderungsvorschrift ergibt.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gräbergesetz (GräbVwV) in der Fassung
vom 12. September 2007
§ 1
Feststellung und Nachweisung der Gräber
(1) Für jeden Friedhof oder Begräbnisplatz außerhalb von Friedhöfen ist jeweils eine Gräberliste nach beiliegendem Muster ( Anlage ) anzulegen. Die Gräberliste kann in elektronischer Form geführt werden.
(2) Die Namen der in Einzelgräbern bestatteten Toten sind in alphabetischer Reihenfolge in die Gräberliste einzutragen. Die Einzelgräber mit unbekannten Toten sind daran anschließend aufzuführen; in Spalte 2 ist einzutragen: „unbekannter Toter".
(3) Sammelgräber sind im Anschluss an die Einzelgräber in die Gräberlisten einzutragen. An Stelle der Angaben in den Spalten 2 bis 6 ist einzutragen: „Sammelgrab mit ... bekannten und ... unbekannten Toten". Die Namen der bekannten Toten sind unter dieser Eintragung in alphabetischer Reihenfolge in den Spalten 2 bis 6 aufzuführen.
(4) Von Absatz 2 und 3 darf abgewichen werden, wenn dadurch die Übersichtlichkeit der Gräberliste nicht beeinträchtigt wird.
(5) Die Gräberlisten sind in mindestens drei Ausfertigungen anzulegen. Die erste Ausfertigung verbleibt bei der Behörde, die nach Landesrecht die Gräberliste führt, es erhält
Änderungen in der Zahl der Gräber, der Bezeichnung der Grablagen nach Verlegungen, der Aufschlüsselung nach den Nummern 1-10 des § 1 Abs. 2 des Gräbergesetzes sowie Berichtigungen und Ergänzungen zur Person des Bestatteten sind unverzüglich diesen Stellen mitzuteilen.
§ 2
Anlegung, Instandsetzung und Pflege der Gräber
(1) Jedes Grab muss eine würdige Ruhestätte sein.
(2) Die Grabstätte soll sich nach Möglichkeit in einem Friedhof befinden.
(3) Geschlossene Begräbnisstätten sind so anzulegen, dass die Ruhe der Toten nicht gestört wird. Friedhöfe sollen sich in die Landschaft, Abteilungen von Friedhöfen in den übrigen Friedhof harmonisch einfügen. Sie sollen würdig, schlicht und in sich einheitlich gestaltet, die Bepflanzung soll dem Landschaftscharakter angepasst sein.
(4) Zu geschlossenen Begräbnisstätten gehören eine schützende Umfriedung, Wege und eine angemessene, einfache Ausgestaltung. Male, die den Friedensgedanken verletzen, dürfen nicht errichtet werden.
(5) Vor der Anlegung, Ausgestaltung, Änderung und Erweiterung geschlossener Begräbnisstätten sollen die für Naturschutz, Landschafts- und Denkmalpflege zuständigen Stellen und der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. gehört werden. Die für die Anlegung von Begräbnisstätten geltenden allgemeinen Vorschriften sind zu beachten.
(6) Die Gräber sollen eine deckende, winterharte Bepflanzung erhalten. Sie sind einheitlich mit einfachen, würdig gestalteten dauerhaften Grabzeichen zu versehen. Mehrere Gräber können ein gemeinsames Grabzeichen erhalten. Auf dem Grabzeichen sollen in gut lesbarer, dauerhafter Schrift mindestens Vor- und Familienname, Geburts- und Todestag des Bestatteten, bei Ausländern auch die Staatsangehörigkeit angegeben sein. Grabzeichen für unbekannte Soldaten erhalten die Aufschrift "Unbekannter Soldat", Grabzeichen für unbekannte Tote die Aufschrift "Unbekannt". Eine von der einheitlichen Gesamtanlage abweichende Gestaltung einzelner Gräber ist unzulässig.
(7) Die Gräber einschließlich der Grabzeichen und Bepflanzung sind in einem gepflegten Zustand zu erhalten. Bei geschlossenen Begräbnisstätten erstreckt sich die Pflege und Erhaltung auf die gesamte Anlage.
(8) Die Ausschmückung von Gräbern oder geschlossenen Begräbnisstätten an Gedenk- und Feiertagen gehört nicht zu den Pflegemaßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 3 des Gräbergesetzes.
§ 3
Verlegung von Gräbern und Identifizierung unbekannter Toter
(1) Vor der Verlegung eines Grabes oder der Identifizierung von unbekannten Toten ist der Friedhofsträger einzubeziehen und die geplante Maßnahme in einem angemessenen Zeitraum der Öffentlichkeit anzukündigen.
(2) Bei der Verlegung von Gräbern oder der Identifizierung von unbekannten Toten darf die Ruhe der übrigen Toten nicht gestört werden. Lässt sich dies nicht vermeiden, so sind, soweit möglich, die nächsten Familienangehörigen der Toten der betroffenen Gräber, die nicht unter das Gräbergesetz fallen, über Art und Grund der Störung zu unterrichten. Auch diese Gräber sind wiederherzustellen.
§ 4
Ruherechtsentschädigung für Gräber auf Friedhöfen
Auf Friedhöfen mit einer Gebührenordnung gilt für die Berechnung der Ruherechtsentschädigung nach § 3 des Gräbergesetzes und für die Feststellung einer unwesentlichen Beeinträchtigung im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 des Gräbergesetzes folgendes:
§ 5
Ruherechtsentschädigung für Gräber auf sonstigen Grundstücken
Zur Feststellung der Ruherechtsentschädigung für Gräber auf Grundstücken, die vor der Belegung mit Gräbern im Sinne des Gräbergesetzes nicht Friedhofszwecken dienten, wird der Wert der für den Grundstückseigentümer geminderten oder entgangenen Nutzung im Allgemeinen nach § 3 Abs. 2 des Gräbergesetzes zu ermitteln sein. Auf Antrag des Berechtigten (§ 3 Abs. 3 Gräbergesetz) ist die Höhe der Ruherechtsentschädigung neu festzusetzen, wenn der Wert der entgangenen oder geminderten Nutzung (z. B. ortsübliche Pacht) sich um mehr als 5 vom Hundert erhöht hat.
§ 6
Erstattungsfähige Aufwendungen für die Anlegung und Verlegung von Gräbern
(1) Zu den nach § 10 Abs. 1 des Gräbergesetzes vom Bund zu tragenden Aufwendungen für die Anlegung und Verlegung von Gräbern gehören alle Aufwendungen, die zur Schaffung einer schlichten und würdigen Grabstätte auf einem Friedhof notwendig sind. Hierzu zählen auch die Kosten für Wiederherstellungsmaßnahmen nach § 3 Abs. 3 letzter Satz.
(2) Zu den Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 des Gräbergesetzes gehören auch die Kosten für
§ 7
Anmeldung und Abrechnung der Einzelaufwendungen
(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt aufgrund der von den zuständigen Landesbehörden einzureichenden Ausgabennachweise nach haushaltsrechtlichen Grundsätzen die nach § 10 Abs. 1 des Gräbergesetzes in Verbindung mit § 3 oder § 4 des Gräbergesetzes vom Bund zu tragenden Aufwendungen fest und weist den Betrag zur Zahlung an.
(2) Die Nachweise für die Abrechnung der Ruherechtsentschädigungen nach § 3 des Gräbergesetzes oder der Entschädigungen für die Übernahme eines Grundstücks nach § 4 des Gräbergesetzes sind dem Bundesverwaltungsamt spätestens bis zum 1. April des folgenden Jahres zu übersenden.
§ 8
Zuweisung der Pauschale
Die Länder erhalten die Pauschale nach § 10 Abs. 4 Satz 1 des Gräbergesetzes durch das Bundesverwaltungsamt in Jahresbeträgen auf Grund der nach § 10 Abs. 4 Satz 2 des Gräbergesetzes jeweils zu erlassenden Rechtsverordnung. Das Bundesverwaltungsamt leistet Zahlungen je Haushaltsjahr in entsprechender Höhe der zuletzt geltenden Rechtsverordnung, wenn die Rechtsverordnung nicht im ersten Halbjahr des Zweijahreszeitraums verkündet wird.
§ 9
Aufhebung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Kriegsgräbergesetz
(Aufhebung anderer Vorschriften)
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