bsvwvbund_13112003_DII4211470172•Verfahrenshinweise zur Berücksichtigung von Unfallverhütungsvorschriften gemäß § 3 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Regelung der Unfallverhütung im Bundesdienst (1.AVU Bund) und § 2 der Bundesunternehmen Unfallverhütungsverordnung (BUV) (DII4- 211 470-1/72 vom 13.05.2002) i.d.F. vom 04.11.2003
bsvwvbund_13112003_DII4211470172Administrative Regulation13.11.2003
Verfahrenshinweise
zur Berücksichtigung von Unfallverhütungsvorschriften gemäß § 3 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Regelung der Unfallverhütung im Bundesdienst (1. AVU Bund) und § 2 der Bundesunternehmen Unfallverhütungsverordnung (BUV) (DII4 211 470 - 1/72 vom 13.05.2002)
i. d. F. vom 04.11.2003
Vorbemerkung zu den Änderungen
Durch das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz ist mit Wirkung vom 01.01.2003 die Unfallkasse des Bundes (UK-Bund) errichtet und das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) entsprechend geändert worden.
Die Änderung der Verfahrenshinweise hat zum Ziel, diese den durch das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz bewirkten Veränderungen anzupassen.
Zugleich werden neuere Entwicklungen im Recht der Unfallverhütung und Veränderungen der Ressortzuständigkeit berücksichtigt
Der § 3 der 1. AVU Bund regelt für die zur unmittelbaren Bundesverwaltung gehörenden Behörden den möglichen Rückgriff auf Unfallverhütungsvorschriften (UVV'en). Sind Unfallverhütungsvorschriften zu berücksichtigen, wird auf die "sachlich einschlägigen" Unfallverhütungsvorschriften bestimmter Unfallversicherungsträger Bezug genommen.
Bei den Unternehmen der mittelbaren Bundesverwaltung wird ein den allgemein anerkannten Regeln der Unfallverhütung adäquates Verhalten vermutet, wenn Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden (§ 2 BUV).
Unfallverhütungsvorschriften sind "sonstige Rechtsvorschriften" im Sinne von § 2 Abs. 4 ArbSchG. Sie werden von den Unfallversicherungsträgern erlassen, sind also ihrem Charakter nach das autonome Recht des Unfallversicherungsträgers, der sie erlässt.
Ermächtigungsgrundlage für ihren Erlass ist § 15 SGB VII. Darin sind zugleich die Sachverhalte aufgeführt, die durch UVV'en geregelt werden können. Die UVV'en- Regelung kann konkreter und betriebsbezogener als das allgemeingültige Arbeitsschutzrecht sein. Sie kann dort Lücken füllen, wo staatliches Recht keine Aussage macht. Sie ist an die Unternehmer und die Versicherten des jeweiligen Unfallversicherungsträgers gerichtet.
Anders als alle anderen Unfallversicherungsträger regelt der Bund in seinen Unternehmen die Unfallverhütung nicht durch Unfallverhütungsvorschriften. In der unmittelbaren Bundesverwaltung wird sie durch allgemeine Verwaltungsvorschriften (§ 115 Abs. 1 SGB VII) und in der mittelbaren Bundesverwaltung durch Verordnungen (§ 115 Abs. 2 SGB VII) gestaltet. Regelungsgeber ist in beiden Bereichen das Bundesministerium des Innern.
In beiden Regelungsfällen wird, wenn für die Bundesverwaltung keine besonderen Vorschriften erlassen worden sind, auf UVV'en verwiesen. Die UVV'en sind unmittelbar "zu berücksichtigen" (vgl. für die unmittelbare Bundesverwaltung die 1. AVU Bund) bzw. sie gelten mittelbar als "allgemein anerkannte Regeln der Unfallverhütung" (vgl. für die mittelbare Bundesverwaltung die BUV). Dieses Verfahren macht Doppelreglungen überflüssig und trägt zu einheitlichen Anforderungen an die Unfallverhütung der Beschäftigten im privaten wie im öffentlichen Bereich bei.
Entsprechen die Regelungsinhalte der UVV'en dagegen nicht den Gegebenheiten in Bundesunternehmen, werden eigenständige Verwaltungs- bzw. Verordnungsregelungen zur Unfallverhütung erlassen.
Mit den Unfallverhütungsvorschriften "Umgang mit Gefahrstoffen" (BGV B1 vom 01.04.1999 bzw. GUV-VB 1 vom Februar 1999) und "Biologische Arbeitsstoffe" (BGV B 12 vom 01.01.2001 bzw. GUV-VB12 vom Januar 2001) wurde auf Seiten der Berufsgenossenschaften eine Entwicklung eingeleitet, der gemäß staatliches Recht in die autonomen Rechtsvorschriften inkorporiert wird. Diese Entwicklung hat sich in den bisher vorliegenden Entwürfen der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" fortgesetzt und weiter verfestigt.
So heißt es in § 1 Satz 2 der BGV B1:
"Unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen gelten die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung über den Umgang mit Gefahrstoffen zum Schutze der Versicherten als Unfallverhütungsvorschrift entsprechend ..."
und in § 1 Satz 2 der (BGV B 12):
"Unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen gelten die Vorschriften der Biostoffverordnung als Unfallverhütungsvorschrift entsprechend."
Die neuere Entwicklung des autonomen Rechts der Unfallversicherungsträger gibt Veranlassung zu Verfahrenshinweisen bei der Berücksichtigung der sachlich einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften anderer Unfallversicherungsträger durch die Unfallkasse des Bundes.
Das hat folgende Gründe:
Aus den vorgenannten Gründen wird die UK-Bund, soweit sie nach dem SGB VII tätig wird, gebeten, die o. g. Aspekte bei der Berücksichtigung der "sachlich einschlägigen" Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und wie folgt zu verfahren:
{
"legislation": {
"slug": "bsvwvbund_13112003_DII4211470172",
"issuer": "Bundesministerium des Innern",
"source": "de-vvii",
"human_url": "https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_13112003_DII4211470172.htm",
"fundstelle": null,
"abbreviation": null,
"zusatzangaben": null
},
"content": {
"slug": "bsvwvbund_13112003_DII4211470172"
}
}