Nach § 5 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 1999 (BGBl. I S. 1334) geändert worden ist, werden folgende allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen:
Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung in Abstimmung mit der Arbeitsgruppe Haushaltsrecht der obersten Bundesbehörden. Besondere Befugnisse des Bundesministeriums der Finanzen sowie des Bundesrechnungshofes auf Grund der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt. Mitglieder der Arbeitsgruppe sind die Beauftragten für den Haushalt der obersten Bundesbehörden (Nr. 1.1 zu § 9). Der Bundesrechnungshof als Organ der Finanzkontrolle nimmt nach seinem Ermessen an den Sitzungen der Arbeitsgruppe beratend teil. Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen.
Auf Mindereinnahmen ist § 10 Abs. 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
Der Gruppierungsplan (§ 13 Abs. 3) ist in den Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Bundes (VV-HB) enthalten.*)
- 1
Verteilung der Haushaltsmittel, Übertragung zur Bewirtschaftung
- 1.1
Nach der Feststellung des Haushaltsplans durch das Haushaltsgesetz (§ 1 Satz 1) übersendet das Bundesministerium der Finanzen den für den Einzelplan zuständigen Stellen je einen Abdruck des für sie maßgebenden Einzelplans. Es teilt ihnen außerdem mit, welche Teile von Einzelplänen, die bestimmte Gruppen von Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und andere Stellen für mehrere Geschäftsbereiche enthalten, auf sie entfallen. Das Bundesministerium der Finanzen stellt rechtzeitig den für den Einzelplan zuständigen Stellen die auf sie entfallenden Titelkonten im automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes zur Verfügung.
- 1.2
Die für den Einzelplan zuständigen Stellen verteilen die veranschlagten Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen, soweit sie diese nicht selbst bewirtschaften, auf die ihnen für das Verfahren nach § 27 unmittelbar nachgeordneten Dienststellen gem. Nr. 3.2 zu § 9 BHO.
- 1.3
Die Verteilung von Haushaltsmitteln kann in besonderen Fällen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Angabe eines Betrages erfolgen. Das Nähere regelt das Bundesministerium der Finanzen.
- 1.4
Die Dienststellen, auf die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und andere Stellen nach Nr. 1.2 verteilt worden sind, verteilen diese, soweit sie sie nicht selbst bewirtschaften, auf die für die Bewirtschaftung vorgesehenen Dienststellen in entsprechender Anwendung der Nr. 1.2.
- 1.5
Die Ausgaben sollen grundsätzlich nicht sogleich in voller Höhe verteilt werden, ein Teil soll für etwaige Nachforderungen zurückbehalten werden.
- 1.6
Bei der Verteilung von Ausgaben sind die Ausgabereste und die Vorgriffe in der Weise zu berücksichtigen, dass die Ausgabereste den Ausgaben zugesetzt, die Vorgriffe von ihnen vorweg abgesetzt werden. Einsparungsauflagen nach § 45 Abs. 3 sind zu beachten.
- 1.7
Über die verteilten Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen ist ein Nachweis zu führen (Nr. 3.2 zu § 9).
- 1.8
Die Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen kann gem. Nr. 3.1 zu § 9 BHO Titelverwaltern der Dienststelle oder anderen Dienststellen übertragen werden.
- 1.9
Sollen Landesdienststellen Haushaltsmittel des Bundes bewirtschaften, so gilt Folgendes:
Die Haushaltsmittel werden an die zuständigen Landesdienststellen verteilt. Die Landesdienststellen werden ermächtigt, den zuständigen Kassen des Bundes die erforderlichen Kassenanordnungen, Buchungsanordnungen und Kassenanweisungen zu erteilen. Die Landesdienststellen
- 1.9.1
- wenden, soweit die Haushaltsmittel des Bundes nicht im Haushaltsplan des Landes veranschlagt sind, § 35 nebst den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften an,
- 1.9.2
- beachten § 43 nebst den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften,
- 1.9.3
- wenden hinsichtlich der von ihnen eingegangenen Verpflichtungen sowie der Geldforderungen des Bundes, die von ihnen verwaltet werden, § 71 Abs. 1 Satz 2 und die Nm. 1 und 2 der dazu ergangenen Richtlinie des Bundesministeriums der Finanzen in der jeweils geltenden Fassung an,
- 1.9.4
- wenden, soweit sie vermögenswirksame Einnahmen und Ausgaben des Bundes bewirtschaften, § 73 nebst den dazu bestehenden Verwaltungsvorschriften an,
- 1.9.5
- bedienen sich bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes (Mittelverteilung und Mittelverwendung) sowie zur Buchung der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen des Bundes des in der Bundesverwallung eingeführten Verfahrens und verwenden zur Mitteilung der verfahrensnotwendigen Daten an die Kassen des Bundes die vom Bundesministerium der Finanzen vorgeschriebenen Vordrucke und elektronischen Schnittstellen,
- 1.9.6
- wenden für die Aufbewahrung der Unterlagen im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes die Aufbewahrungsbestimmungen für die Unterlagen für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (ABestB-HKR) an.
Im Übrigen gelten, soweit in Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen nicht etwas anderes bestimmt ist, für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes die Vorschriften des Landes, dem die anordnende Dienststelle angehört. Wird die Bewirtschaftung auf die Gemeinden übertragen, bleibt der Dienststelle vorbehaltlich der Nrn. 1.9.1 bis 1.9.6 die Entscheidung überlassen, in welchem Umfang das gemeindliche Haushaltsrecht angewendet werden darf. Sollen andere Dienststellen außerhalb der Bundesverwaltung mit Ausnahme der Landesdienststellen (einschließlich der Dienststellen der Gemeinden) Haushaltsmittel des Bundes bewirtschaften, so haben sie hierbei nach dem Haushaltsrecht des Bundes zu verfahren, soweit nicht das Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen zulässt.
- 2
VV für Zahlungen, Buchführungen und Rechnungslegung der BHO (Teil IV)
Für den Haushaltsvollzug sind neben Regelungen in Teil III auch die Regelungen für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung des Teils IV zu beachten.
- 3
Grundsätze der Erhebung von Einnahmen
- 3.1
Die dem Bund zustehenden Einnahmen sind bei Fälligkeit zu erheben, unabhängig davon, ob sie im Haushaltsplan überhaupt oder in entsprechender Höhe veranschlagt sind. Entstehen Ansprüche nicht unmittelbar durch Rechtsvorschriften, sind unverzüglich durch geeignete Maßnahmen die notwendigen Voraussetzungen für ihr Entstehen zu schaffen. Über eine Forderung mit bestimmter Fälligkeit ist der zuständigen Bundeskasse unverzüglich eine Kassenanordnung zu erteilen.
- 3.2
Für die Erhebung von Zinsen gelten die Vorschriften der Anlage.
- 4
Geltendmachung des Verzugsschadens
- 4.1
Bei privatrechtlichen Schuldverhältnissen sind die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB
* für das Jahr (§ 288 Absatz 1 Satz 2 BGB) zu erheben. Ist bei Rechtsgeschäften des Bundes die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner keine Verbraucherin oder Verbraucher (§ 13 BGB), beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Absatz 2 BGB). Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn ein anderer Zinssatz vereinbart ist oder Anwendung findet (vgl. § 288 Absatz 3 BGB). Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen (§ 288 Absatz 4 BGB).
Sofern die Schuldnerin oder der Schuldner einer Entgeltforderung keine Verbraucherin oder kein Verbraucher ist, soll bei Verzug zudem eine Pauschale in Höhe von 40 Euro erhoben werden. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. (§ 288 Absatz 5 BGB). Eine Anrechnung findet nicht statt, soweit sie durch Vertrag wirksam ausgeschlossen wurde.
Beim Abschluss und bei der Änderung von Verträgen, die privatrechtliche Forderungen des Bundes begründen, ist nach Möglichkeit eine Regelung vorzusehen, nach der die Fälligkeit an einem nach dem Kalender bestimmten Tage eintritt. Vertragliche Vereinbarungen über den Verzugszinssatz sind nur in begründeten Ausnahmefällen zu treffen.
Zur Erhebung von Verzugszinsen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 26. November 2001 (BGBl. I S. 3238) am 1. Januar 2002 entstanden sind, wird auf die Anlage verwiesen.
- 4.2
Besteht für Forderungen aus einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eine Sonderregelung, so sind die sich daraus ergebenden Verzugszinsen und Ersatz des sonstigen nachweisbaren Verzugsschadens zu verlangen. Besteht keine Sonderregelung, kann jedoch eine Vereinbarung getroffen werden, ist Nr. 4.1 entsprechend anzuwenden.
- 4.3
Sofern ein Anspruch auf Verzugszinsen durch ein Grundpfandrecht gesichert wird, ist im Hinblick auf die Besonderheiten des Grundbuchrechts ein Höchstzinssatz von 15 vom Hundert eintragen zu lassen.
- 4.4
Wird einem nach Eintritt des Verzugs (§ 286 BGB) gestellten Antrag auf Stundung (§ 59) entsprochen, so ist der Beginn der Stundungsfrist frühestens auf den Tag des Eingangs des Stundungsantrags festzulegen. Für die Zeit ab Verzugseintritt bis zum Beginn der Stundung sind Verzugszinsen zu erheben.
- 4.5
Das Bundesministerium der Finanzen kann zulassen, dass für bestimmte Bereiche bestehende Sonderregelungen weiter angewendet oder neue Sonderregelungen getroffen werden.
- 5
Sicherung von Ansprüchen
Zur Sicherung von Ansprüchen sind, wenn es üblich oder zur Vermeidung von Nachteilen notwendig oder zweckmäßig ist, Sicherheiten, Vorauszahlungen oder Vertragsstrafen zu vereinbaren. Als Sicherheitsleistungen kommen die in Nr. 1.5.1 zu § 59 genannten Sicherheiten in Betracht. Im Übrigen ist von der Möglichkeit der Aufrechnung oder von Zurückbehaltungsrechten Gebrauch zu machen.
- 6
frei
- 7
Haushaltsüberwachung für Einnahmen
Die Haushaltseinnahmen sind im automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen – und Rechnungswesen des Bundes zu überwachen. Der Bewirtschafter hat dafür zu sorgen, dass die dem Bund zustehenden Einnahmen auch bei nicht fristgerechter Zahlung in voller Höhe, ggf. mit Nebenkosten, erhoben werden. Erweisen sich Forderungen als uneinbringlich, sind die Maßnahmen nach § 59 zu prüfen.
- 8
Haushaltsüberwachung für Ausgaben
- 8.1
Die Haushaltsausgaben sind im automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen – und Rechnungswesen des Bundes zu überwachen. Der Bewirtschafter hat festzustellen, ob die erteilten Kassenanordnungen zutreffend ausgeführt worden sind.
- 8.2
Im automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes ist die Belastung des jeweiligen Ausgabetitels durch die für das laufende Haushaltjahr eingegangenen Verpflichtungen (Festlegungen) angegeben.
- 9
Haushaltsüberwachung der Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre
- 9.1
Die Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre sind im automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes zu überwachen. Der Bewirtschafter hat festzustellen, ob die erteilten Buchungsanordnungen zutreffend ausgeführt worden sind.
- 9.2
Mit Abschluss der Bücher werden die für das nächste Haushaltsjahr eingegangenen Verpflichtungen automatisiert als Festlegung vorgetragen. Dies gilt nicht für gebuchte Verpflichtungen entsprechend der Abrufrichtlinie.
- 10
Sonderregelungen
Regelungen, die von den Nrn. 7, 8 und 9 abweichen oder sie ergänzen, bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof.
- 11
Grundsatz der Selbstdeckung
Risiken für Schäden an Personen, Sachen und Vermögen des Bundes werden grundsätzlich nicht versichert (Grundsatz der Selbstdeckung). Das gilt nicht, soweit durch Gesetz oder Ortsstatut ein Versicherungszwang besteht. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.
Für die Behandlung von Rückzahlungen sind die Regelungen im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan zu beachten.
- 1.
Bewilligungsvoraussetzungen
- 1.1
Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn der Zweck durch die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen nicht erreicht werden kann. Nicht rückzahlbare Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, soweit der Zweck nicht durch unbedingt oder bedingt rückzahlbare Zuwendungen erreicht werden kann.
- 1.2
Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängern bewilligt werden,
- –
bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und
- –
die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.
Bei der Prüfung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung hat die Bewilligungsbehörde insbesondere staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen eines gegen öffentliche Haushalte gerichteten Vermögensdeliktes besonders zu berücksichtigen. Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen und Beschaffungen muss der Empfänger auch in finanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung und Unterhaltung der Anlagen bieten. Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist, ist unzulässig.
- 1.3
Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall allein und das zuständige Bundesministerium für einzelne Zuwendungsbereiche im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen, soweit eine Antragstellung vor Beginn des Vorhabens erfolgt. Weitere gesetzliche Ausnahmemöglichkeiten sind zu beachten. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.
- 1.4
Sollen für eine Einrichtung oder ein Vorhaben Zuwendungen von mehreren Stellen des Bundes oder sowohl vom Bund als auch von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts bewilligt werden, soll die Bewilligung in geeigneten Fällen durch nur eine Behörde erfolgen.
In jedem Fall haben die Zuwendungsgeber vor der Bewilligung mindestens Einvernehmen herbeizuführen über:
- 1.4.1
die zu finanzierenden Maßnahmen und die zuwendungsfähigen Ausgaben,
- 1.4.2
die Finanzierungsart und die Höhe der Zuwendungen (Nr. 2),
- 1.4.3
Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nr. 5),
- 1.4.4
die Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung, z. B. in den Fällen der Nr. 6,
- 1.4.5
den Verwendungsnachweis und seine Prüfung durch eine der beteiligten Verwaltungen (Nrn. 10 und 11). Sofern bei einer Zuwendung des Bundes von mehr als 100 000 Euro die Verwendungsnachweisprüfung auf eine Stelle außerhalb der unmittelbaren Bundesverwaltung übertragen werden soll, ist der Bundesrechnungshof vorher zu hören, in jedem Fall ist er zu unterrichten.
Unterschiedliche Finanzierungsarten der Zuwendungsgeber (siehe Nr. 1.4.2) sind möglichst auszuschließen. Kann nicht vermieden werden, dass neben einer Anteilfinanzierung eine Fehlbedarfsfinanzierung vorgesehen wird, so ist im Hinblick auf eine mögliche Anspruchskonkurrenz zu prüfen, ob und ggf. inwieweit Nr. 2 der vom Zuwendungsempfänger anzuwendenden Allgemeinen Nebenbestimmungen einer ergänzenden Regelung bedarf.
Bei der Abstimmung nach Nr. 1.4.4 ist festzulegen, dass nur eine fachliche zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen ist.
- 1.5
Bei Projektförderungen im Rahmen übergeordneter Ziele - insbesondere Förderprogramme -, darf mit der Förderung erst begonnen werden, wenn die nach VV Nr. 3.5 zu § 23 erforderliche Zielbestimmung vorliegt.
- 2.
Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung
- 2.1
Vor Bewilligung der Zuwendung ist zu prüfen, welche Finanzierungsart unter Berücksichtigung der Interessenlage des Bundes und des Zuwendungsempfängers den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entspricht.
- 2.2
Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt, und zwar
- 2.2.1
nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen;
oder
- 2.2.2
zur Deckung des Fehlbedarfs, der insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag (Fehlbedarfsfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen;
oder
- 2.2.3
mit einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben (Festbetragsfinanzierung); dabei kann die Zuwendung auch auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt werden, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt. Eine Festbetragsfinanzierung kommt nicht in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit nicht bestimmbaren späteren Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit Einsparungen zu rechnen ist.
- 2.3
Der Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben sollen bei Projektförderungen, soweit dies sachgerecht ist, feste Beträge zu Grunde gelegt werden (z. B. Pauschalen). Diese Beträge können auch nach Vomhundertsätzen anderer zuwendungsfähiger Ausgaben bemessen werden. Die Bemessung mit einem festen Betrag hat auf der Grundlage einer sachgerechten und nachvollziehbaren Berechnung und unter Beachtung besonderer Sorgfalt zu erfolgen, um Überfinanzierungen zu vermeiden. Zu Grunde liegende Berechnungen, Erwägungen und Grundlagen sind zu dokumentieren. Bei wiederkehrenden oder gleichartigen festen Beträgen sind diese regelmäßig auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Hierzu kann die Bewilligungsbehörde Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anfordern oder in diese Unterlagen Einblick nehmen. Für eine Bemessung nach festen Beträgen kommen insbesondere zuwendungsfähige Ausgaben in Betracht,
- 2.3.1
die nur mit erheblichem Aufwand genau festgestellt und belegt werden können, jedoch eine sachgerechte Pauschalierung dieser Ausgaben (z.B. als Vomhundertanteil von vorgesehenen Ausgaben) möglich ist oder
- 2.3.2
bei denen - wie bei bestimmten Baumaßnahmen - für einzelne oder mehrere gleiche Teile der Maßnahme über die voraussichtlichen Ausgaben Richtwerte vorliegen oder festgelegt werden können. Die Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben nach Richtwerten setzt - soweit bei der Maßnahme die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen ist - die Anerkennung der Richtwerte durch diese Verwaltung voraus.
- 2.4
Eine Zuwendung darf ausnahmsweise zur Vollfinanzierung bewilligt werden, wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch den Bund möglich ist. Eine Vollfinanzierung kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des Zuwendungszwecks insbesondere ein wirtschaftliches Interesse hat.
Die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
- 2.5
Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten, sollen diese sich angemessen an den zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligen.
- 2.6
Die Umsatzsteuer, die nach § 15 des UStG als Vorsteuer abziehbar ist, gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
- 2.7
Bei institutioneller Förderung sind Ausgaben für Wirtschaftsprüfungsunternehmen nur zuwendungsfähig, wenn die Prüfung des Jahresabschlusses gesetzlich vorgeschrieben oder aus besonderen Gründen geboten ist.
- 3.
Antragsverfahren
- 3.1
Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines Antrags. Ein mündlicher Antrag ist nicht zulässig. Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde sind die Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen.
- 3.2
Dem Antrag sind insbesondere beizufügen
- 3.2.1
bei Projektförderung (Nr. 2.1 zu § 23) ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) und eine Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist,
- 3.2.2
bei institutioneller Förderung (Nr. 2.2 zu § 23) ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan und gegebenenfalls eine Überleitungsrechnung (Nr. 3.4 zu § 23),
- 3.2.3
eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist. In diesem Fall hat er im Finanzierungsplan oder Haushalts- oder Wirtschaftsplan die sich ergebenden Vorteile auszuweisen.
- 3.3
Das Ergebnis der Antragsprüfung ist zu vermerken. Dabei kann auf andere Unterlagen (Antrag, Zuwendungsbescheid) verwiesen werden. In dem Vermerk soll insbesondere auf die Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung eingegangen werden sowie auf
- 3.3.1
die Beteiligung anderer Dienststellen (auch in fachtechnischer Hinsicht),
- 3.3.2
den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben (auch unter Berücksichtigung der Nr. 2.6),
- 3.3.3
die Wahl der Finanzierungsart,
- 3.3.4
die Sicherung der Gesamtfinanzierung,
- 3.3.5
die finanzielle Auswirkung auf künftige Haushaltsjahre,
- 3.3.6
die geplanten förderpolitischen Ziele (z. B. Bezug des Vorhabens zu den Programmzielen) und Arbeitsziele (z. B. in wissenschaftlicher und / oder technischer Hinsicht).
- 3.4
Bei einer Zuwendung an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil der Förderung der Wirtschaft dienen soll oder einer Zuwendung, die mindestens teilweise aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union finanziert wird, gilt zusätzlich Folgendes:
- 3.4.1
Dem Antragsteller sind im Antragsvordruck oder in anderer Weise im Zusammenhang mit dem Antrag die Tatsachen als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB zu bezeichnen (§ 2 Abs. 1 Subventionsgesetz - SubvG -), die nach
- 3.4.1.1
dem Zuwendungszweck,
- 3.4.1.2
Rechtsvorschriften,
- 3.4.1.3
diesen Verwaltungsvorschriften und den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nr. 5),
- 3.4.1.4
besonderen Verwaltungsvorschriften, Richtlinien oder sonstigen Zuwendungsvoraussetzungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind. Der Antragsteller ist auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB hinzuweisen.
- 3.4.2
Zu den Tatsachen nach Nr. 3.4.1 gehören insbesondere solche,
- 3.4.2.1
die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung von Bedeutung sind,
- 3.4.2.2
die Gegenstand der Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten, des Finanzierungsplans, des Haushalts- oder Wirtschaftsplans, etwaiger Übersichten und Überleitungsrechnungen oder sonstiger nach Nrn. 3.1 und 3.2 dem Antrag beizufügender Unterlagen sind,
- 3.4.2.3
von denen nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49, 49 a VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften die Erstattung der Zuwendung abhängig ist,
- 3.4.2.4
die sich auf die Art und Weise der Verwendung eines aus der Zuwendung beschafften Gegenstandes beziehen (§ 3 Abs. 2 SubvG).
- 3.4.3
Subventionserhebliche Tatsachen sind ferner solche, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Zuwendung (§ 4 SubvG).
- 3.4.4
Der Antragsteller hat in dem Antrag oder in anderer Weise vor der Bewilligung zu versichern, dass ihm die Tatsachen nach den Nrn. 3.4.1 bis 3.4.3 als subventionserheblich und die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach § 264 StGB bekannt sind.
- 3.4.5
Ergeben sich aus den Angaben des Antragstellers, den eingereichten Unterlagen oder sonstigen Umständen Zweifel, ob die beantragte oder in Anspruch genommene Zuwendung mit dem Zuwendungszweck oder den Zuwendungsvoraussetzungen im Einklang steht, so hat die Bewilligungsbehörde dem Zuwendungsempfänger die Tatsachen, deren Aufklärung zur Beseitigung der Zweifel notwendig erscheint, nachträglich als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB zu bezeichnen (§ 2 Abs. 2 SubvG).
- 3.4.6
Die Bewilligungsbehörde hat die in den VV Nr. 3.4.1 bis 3.4.5 genannten subventions- erheblichen Tatsachen dem Zuwendungsempfänger vor Bewilligung der Zuwendung konkret und auf das jeweilige Förderprogramm und den jeweiligen Zuwendungsempfänger bezogen zu bezeichnen. Dabei müssen die auf den konkreten Förderfall bezogenen Tatsachen vollständig und abschließend aufgeführt werden, die für die Erteilung der Förderbewilligung und die Belassung der Fördermittel nach Verwendungsnachweisprüfung zur Verwirklichung des Förderzweckes (Bundesinteresses) maßgeblich sind. Verweise auf konkret bezeichnete Felder in Antragsformularen sind dann ausreichend, wenn dort die subventionserheblichen Tatsachen in der vorgenannten Weise bezeichnet sind. Abstrakte Beschreibungen in Förderrichtlinien, pauschale Verweise und nicht-abschließende Aufzählungen genügen nicht.
- 4.
Bewilligung
- 4.1
Zuwendungen werden durch Zuwendungsbescheid bewilligt. Eine mündliche Bewilligung ist nicht zulässig. Soweit dem Antrag nicht entsprochen wird, ist dies grundsätzlich zu begründen (§ 39 VwVfG).
- 4.2
Der Zuwendungsbescheid muss insbesondere enthalten:
- 4.2.1
Die genaue Bezeichnung des Zuwendungsempfängers,
- 4.2.2
Art (Nr. 2 zu § 23) und Höhe der Zuwendung,
- 4.2.3
die genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks und - wenn mit Hilfe der Zuwendung Gegenstände erworben oder hergestellt werden - ggf. die Angabe, wie lange diese für den Zuwendungszweck gebunden sind.
Ergänzend gilt:
- -
Die Bezeichnung des Zuwendungszwecks muss so eindeutig und detailliert festgelegt werden, dass sie auch als Grundlage für eine begleitende und abschließende Kontrolle des Erfolgs des Vorhabens oder des Förderprogramms dienen kann. Der Zuwendungszweck ist gegebenenfalls durch Erläuterungen zu präzisieren.
- -
Werden Gegenstände erworben oder hergestellt, so ist regelmäßig festzulegen, ob der Zuwendungsempfänger nach Ablauf der zeitlichen Bindung in der Verfügung über beschaffte Gegenstände frei wird oder wie er andernfalls zu verfahren hat. So kann der Zuwendungsempfänger beispielsweise verpflichtet werden, auf Verlangen für den Zuwendungszweck nicht mehr benötigte Gegenstände dem Bund oder einem Dritten zu übereignen, zu veräußern oder deren Restwert abzugelten. Für den Fall der Veräußerung kann die Bewilligungsbehörde ihre Einwilligung mit weiteren Auflagen verbinden. Sie kann beispielsweise verlangen, dass ein bestimmter Mindesterlös erzielt wird.
- -
Bei der Bewilligung kann die Bewilligungsbehörde ferner auferlegen, dass der Zuwendungsempfänger während der zeitlichen Bindung bestimmte Verfügungen über beschaffte Gegenstände vornimmt, beispielsweise nicht mehr für den Zuwendungszweck benötigte Gegenstände dem Bund oder einem Dritten übereignet,
- 4.2.4
die Finanzierungsform (Nr. 1.1 Satz 2), die Finanzierungsart (Nr. 2) und den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben,
- 4.2.5
den Bewilligungszeitraum; dieser kann bei Zuwendungen zur Projektförderung über das laufende Haushaltsjahr hinausgehen, soweit hierfür eine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorhanden ist,
- 4.2.6
bei Förderung desselben Zwecks durch mehrere Stellen (Nr. 1.4) die ausdrückliche Benennung der Stelle, gegenüber der der Verwendungsnachweis zu erbringen ist,
- 4.2.7
soweit zutreffend den Hinweis auf die in Nrn. 3.4.1 bis 3.4.3 bezeichneten subventionserheblichen Tatsachen sowie auf die Pflichten nach § 3 SubvG,
- 4.2.8
soweit zutreffend die Anforderung einer Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben (Nr. 3.4 zu § 23),
- 4.2.9
die anzuwendenden Nebenbestimmungen und etwaige Abweichungen (Nr. 5). Gegebenenfalls ist auch zu regeln, mit welchen speziellen Auflagen der Zuwendungsempfänger zu verpflichten ist, um eine begleitende und abschließende Kontrolle des Erfolgs des Vorhabens oder des Förderprogramms zu ermöglichen,
- 4.2.10
eine Rechtsbehelfsbelehrung.
- 4.3
Die Bewilligungsbehörde kann, anstatt einen Zuwendungsbescheid zu erlassen, ausnahmsweise einen Zuwendungsvertrag mit dem Zuwendungsempfänger schließen (§ 54 VwVfG). Hierbei gelten die Vorschriften für Zuwendungen durch Bescheid sinngemäß.
- 4.4
Dem Bundesrechnungshof ist auf Verlangen ein Abdruck des Zuwendungsbescheides oder des Zuwendungsvertrages mit einer Zweitschrift des Antrags zu übersenden.
- 5.
Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid
- 5.1
Allgemeine Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 VwVfG für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (
ANBest-I), zur Projektförderung (
ANBest-P), zur Projektförderung an Gebietskörperschaften (
ANBest-Gk) und zur Projektförderung auf Kostenbasis (
ANBest-P-Kosten) ergeben sich aus den
Anlagen 1 bis
4 *. Sie sind unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen.
- 5.2
Die Bewilligungsbehörde darf bei gemeinsamer Finanzierung mit Ländern anstelle der Allgemeinen Nebenbestimmungen des Bundes die entsprechenden Allgemeinen Nebenbestimmungen eines Landes zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides machen. Ausgenommen hiervon sind die Regelungen über die Erstattung der Zuwendung und die Verzinsung, zur nachträglichen Ermäßigung der Ausgaben oder der Änderung der Finanzierung bei Spenden oder Eintrittsgeldern sowie zum Besserstellungsverbot, sofern dies nicht nach gesetzlicher Regelung des Bundes zugelassen ist.
- 5.3
Die Bewilligungsbehörde darf - auch nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides -
- 5.3.1
bei institutioneller Förderung die Verwendung von Mitteln eines Ansatzes des Haushalts- oder Wirtschaftsplans für Zwecke eines anderen Ansatzes zulassen,
- 5.3.2
bei Projektförderung im Einzelfall eine Überschreitung der Einzelansätze des Finanzierungsplans um mehr als 20 vom Hundert zulassen, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann,
- 5.3.3
in begründeten Ausnahmefällen abweichend von den Nrn. 3.1
ANBest-I und
ANBest-P den Zuwendungsbetrag, ab welchem Vergaberecht anzuwenden ist, über die Grenze von 100.000 Euro hinaus erhöhen. Die Bewilligungsbehörde hat bei Ihrer Entscheidung folgende Aspekte zu berücksichtigen:
- -
Größe und administrative Kapazitäten des Zuwendungsempfängers,
- -
voraussichtlicher Anteil von Beschaffungen am Volumen der Zuwendung,
- -
Eigenanteil oder sonstiges Eigeninteresse des Zuwendungsempfängers an der Beschaffung,
- -
sonstige Aspekte des Zuwendungsempfängers (insbesondere Korruptionsgefahr),
- -
sonstige Aspekte der voraussichtlich aus der Zuwendung zu beschaffenden Lieferungen und Leistungen (z. B. Verhältnis Wirtschaftlichkeit-Wettbewerblichkeit der Beschaffung).
Setzt die Bewilligungsbehörde eine höhere Wertgrenze fest, ist die Festsetzung mit folgender Regelung zu verbinden:
„Der Zuwendungsempfänger hat Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren.“
- 5.3.4
bei Vorliegen besonderer Umstände Fristen für die Vorlage der Verwendungsnachweise abweichend von den Allgemeinen Nebenbestimmungen festlegen,
- 5.3.5
- 5.4
Im Falle der Festbetragsfinanzierung (Nr. 2.2.3) sind die Regelungen der
ANBest-P und der
ANBest-Gk über den zahlenmäßigen Nachweis den Erfordernissen des Einzelfalles anzupassen.
- 5.5
Bei Projektförderung an Gebietskörperschaften, deren Zweck innerhalb von drei Jahren erreicht wird, ist in der Regel kein Zwischennachweis erforderlich. Erstreckt sich der Förderzeitraum über mehr als drei Jahre, entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob auf die Vorlage von Zwischennachweisen verzichtet wird.
- 5.6
Über die Allgemeinen Nebenbestimmungen (Nr. 5.1) hinaus ist je nach Art, Zweck und Höhe der Zuwendung sowie nach Lage des einzelnen Falles im Zuwendungsbescheid insbesondere zu regeln:
- 5.6.1
bei nicht rückzahlbaren Zuwendungen der Vorbehalt dinglicher Rechte an Gegenständen zur Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruchs. Eine dingliche Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruchs ist regelmäßig vorzusehen, wenn aus nicht rückzahlbaren Zuwendungen Grundstücke oder Rechte erworben werden. Bei Gebietskörperschaften und bei sonstigen nicht insolvenzfähigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts kommt regelmäßig keine dingliche Sicherung in Betracht.
- 5.6.2
bei bedingt oder unbedingt rückzahlbaren Zuwendungen die Rückzahlung und Verzinsung sowie die Sicherung des Erstattungsanspruchs,
- 5.6.3
die Einräumung von Benutzungsrechten an Schutzrechten, die Übertragung von Schutzrechten auf den Bund oder seine angemessene Beteiligung an den Erträgen aus diesen Rechten,
- 5.6.4
bei Zuwendungen für Forschungs- und sonstige wissenschaftliche Arbeiten die Nutzbarmachung der Ergebnisse für die Allgemeinheit, z. B. durch Veröffentlichung,
- 5.6.5
die Beteiligung fachtechnischer Dienststellen,
- 5.6.6
Besonderheiten hinsichtlich des Verwendungsnachweises; dabei kann die Bewilligungsbehörde die Auszahlung eines Restbetrages von der Vorlage des Verwendungsnachweises abhängig machen,
- 5.6.7
bei institutioneller Förderung die entsprechende Anwendung haushaltsrechtlicher Vorschriften des Bundes.
- 5.7
Die Bewilligungsbehörde kann bei Projektförderungen im Zuwendungsbescheid von den
ANBest-P abweichende Regelungen vorsehen, sofern dies von den gesetzlichen Ermächtigungen zur Erteilung von Ausnahmen vom Besserstellungsverbot gedeckt ist.
- 5.8
Bei Zuwendungen zur Projektförderung an Hochschulen sind die
AN Best-P vorzusehen.
- 5.9
In geeigneten Fällen ist der Zuwendungsbescheid mit dem Vorbehalt zu versehen, dass die Förderung aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise eingestellt werden kann (insoweit Widerruf nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG). Ein Vorbehalt kommt insbesondere in Betracht bei längerfristigen Projekten und bei Einrichtungen, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln institutionell gefördert werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann aus zwingenden haushaltswirtschaftlichen Gründen das Einfügen eines Vorbehalts verlangen.
- 5.10
Zuwendungen sollen in geeigneten Fällen erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises in einer Summe ausgezahlt werden.
- 6.
Zuwendungen für Baumaßnahmen
- 6.1
Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen ist die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen. Von einer Beteiligung darf abgesehen werden, wenn die für eine Baumaßnahme vorgesehenen Zuwendungen von Bund und Ländern zusammen sechs Millionen Euro nicht übersteigen.
- 6.2
Das Verfahren für die Beteiligung der Bauverwaltung als fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung richtet sich nach den Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen (ZBau) zu den VV zu § 44 BHO, für die das für die Bauaufgaben des Bundes fachlich verantwortliche Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zuständig ist. Wenn nach ZBau zu verfahren ist, sind die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau - Anlage zur ZBau-) zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen. Bei einer fachlichen Beteiligung einer anderen technischen Verwaltung sollen die ZBau sinngemäß angewendet werden,
- 6.3
Soweit Regelungen nach Nr. 6.2 den Verwendungsnachweis betreffen, ist auch das Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof herzustellen.
- 7.
Auszahlung der Zuwendung
- 7.1
Die Zuwendungen sollen regelmäßig erst ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Der Zuwendungsempfänger kann die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides herbeiführen und damit die Auszahlung beschleunigen, wenn er erklärt, dass er auf einen Rechtsbehelf verzichtet.
- 7.2
Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich zu ermächtigen, die ihnen bewilligten Zuwendungen nach Bedarf bei der zuständigen Kasse abzurufen (Abrufverfahren); das Nähere regelt das Bundesministerium der Finanzen. Die das Verfahren bei der Zuwendungsempfängerin/ bei dem Zuwendungsempfänger regelnden Bestimmungen der Abrufrichtlinie sind als Besondere Nebenbestimmungen zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen.
- 7.3
Bei Projektförderung längerfristiger Vorhaben sollen nur Teilbeträge ausgezahlt und die Auszahlung in der Regel davon abhängig gemacht werden, dass die Verwendung der bereits gezahlten Teilbeträge in summarischer Form nachgewiesen wird.
- 7.4
Erfolgt keine Teilnahme am Abrufverfahren dürfen die Zuwendungen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich alsbald nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden (Anforderungsverfahren). Entsprechende Einzelheiten sind im Zuwendungsbescheid zu regeln.
- 8.
Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung
- 8.1
Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Erstattung der Zuwendung und die Verzinsung des Erstattungsbetrages richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht.
- 8.2
Die Bewilligungsbehörde hat regelmäßig einen Zuwendungsbescheid nach § 49 Abs. 3 VwVfG mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zu widerrufen.
- 8.3
Ein Fall des § 49 Abs. 3 VwVfG liegt auch vor, wenn aus der Zuwendung beschaffte Gegenstände während der zeitlichen Bindung nicht oder nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden. Der Zuwendungsbescheid ist in der Regel entsprechend dem auf die Gegenstände entfallenden Zuwendungsbetrag zu widerrufen. Bei der Entscheidung über den Umfang des Widerrufs soll die Zeit der zweckentsprechenden Verwendung angemessen berücksichtigt werden. Die Bewilligungsbehörde kann von einem Widerruf des Zuwendungsbescheids absehen, wenn
- -
der Zuwendungsempfänger nachweist, dass die Gegenstände für den Zuwendungszweck nicht mehr geeignet sind und ein vermögenswerter Vorteil nicht mehr gezogen werden kann,
- -
die Gegenstände mit Einwilligung der Bewilligungsbehörde für andere förderungsfähige Zwecke verwendet werden,
- -
seit der Anschaffung oder Fertigstellung der Gegenstände bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten 25 Jahre, im Übrigen zehn Jahre vergangen sind, sofern nicht ohnehin bereits vorher die Frist der zeitlichen Bindung abgelaufen ist.
- 8.4
Eine Zuwendung wird alsbald verwendet (§ 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG),
- -
wenn sie bei Auszahlung nach Nr. 7.2 (Abrufverfahren) am Tage des Bedarfs für fällige Zahlungen abgerufen und verbraucht wird; es gilt die Abrufrichtlinie,
- -
wenn sie bei Auszahlung nach Nr. 7.4 (Anforderungsverfahren) entsprechend der Festlegung im jeweiligen Zuwendungsbescheid für fällige Zahlungen verbraucht wird. Jedenfalls liegt keine alsbaldige Verwendung vor, wenn die Mittel nach Ablauf von mehr als sechs Wochen nach Auszahlung für fällige Zahlungen verbraucht werden.
- 8.5
Die Berechnung und Erhebung der Zinsen richtet sich nach der Anlage zur VV Nr. 3.2 zu § 34 BHO.
- 8.6
Zur Erhebung von Zinsen für die Zeiträume bis zum Inkrafttreten des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetzes (HZvNG) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) am 29. Juni 2002 wird auf die Anlage verwiesen.
- 9.
Überwachung der Verwendung
- 9.1
Die Verwaltung hat die Verwendung der Zuwendung zu überwachen. Zu diesem Zweck wird eine standardisierte Zuwendungsdatenbank des Bundes geführt, die von den zuständigen obersten Bundesbehörden oder den durch diese beauftragten Stellen zu bedienen ist. Die in die Zuwendungsdatenbank aufzunehmenden Daten sind zeitnah zu erfassen, ordnungsgemäß zu pflegen sowie - nach Vorgabe der zuständigen obersten Bundesbehörde für ihren Geschäftsbereich auch zentral - auszuwerten.
- 9.2
Die ressortübergreifenden Zugriffsrechte auf die Zuwendungsdatenbank werden von der Arbeitsgruppe Haushaltsrecht der obersten Bundesbehörden festgelegt.
Dem Bundesrechnungshof steht ein allgemeines Zugriffsrecht auf folgende Daten zu:
- -
Haushaltsjahr, Kapitel/Titel (ggf. Objektkonto),
- -
Bewilligungsbehörde, Zuwendungsempfänger und Zweck der Zuwendung,
- -
Finanzierungs- und Zuwendungsart,
- -
Gesamtausgaben/-kosten und Höhe der Zuwendung,
- -
Antrags- und Bewilligungsdatum, Bewilligungszeitraum, Weiterleitung,
- -
zur Zahlung angewiesene Beträge sowie eingegangene Verpflichtungen,
- -
vorgeschriebener Zeitpunkt für die Vorlage des Zwischen- oder des Verwendungsnachweises, dessen Eingang und Zeitpunkt der Erledigung der kursorischen sowie der ggf. vorzunehmenden vertieften Prüfung durch die Verwaltung.
- 10.
Nachweis der Verwendung
- 10.1
Die Bewilligungsbehörde hat von dem Zuwendungsempfänger den Nachweis der Verwendung entsprechend den Nebenbestimmungen zu verlangen.
- 10.2
Der Zwischen- oder Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen. Bei Zuwendungen zur Projektförderung gemäß
ANBest-P ist dem Verwen dungsnachweis eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste). Bei Zuwendungen, bei denen die Erfüllung des Zuwendungszwecks in einem sich wiederholenden einfachen Ergebnis besteht, kann auf vorherige Sachberichte Bezug genommen werden.
- 11.
Prüfung der Verwendung
- 11.1
Die Bewilligungsbehörde, die nach Nr. 1.4 zuständige oder sonst beauftragte Stelle hat regelmäßig innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Zwischen- oder Verwendungsnachweises in einem ersten Schritt festzustellen, ob nach den Angaben im Nachweis Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegeben sind (kursorische Prüfung). In einem zweiten Schritt sind die Nachweise vertieft zu prüfen.
Im Rahmen der vertieften Prüfung ist zu prüfen, ob
- 11.1.1
der Zwischen- oder Verwendungsnachweis den im Zuwendungsbescheid (einschließlich der Nebenbestimmungen) festgelegten Anforderungen entspricht,
- 11.1.2
die Zuwendung nach den Angaben im Zwischen- oder Verwendungsnachweis und gegebenenfalls den Belegen und Verträgen über die Vergabe von Aufträgen zweckentsprechend verwendet worden ist,
- 11.1.3
gegebenenfalls Ergänzungen oder Erläuterungen zu verlangen und örtliche Erhebungen durchzuführen sind. Die Prüfung der Angaben in dem Zwischen- oder Verwendungsnachweis sowie der Belege kann auf Stichproben beschränkt werden. Die vorgelegten Belege usw. sind an den Zuwendungsempfänger zurückzugeben.
Bei Zuwendungen zur Projektförderung soll für die vertiefte Prüfung regelmäßig aus den eingegangenen Nachweisen nach einer nach Anhörung des Bundesrechnungshofs zu treffenden Regelung eine stichprobenweise Auswahl von zu prüfenden Nachweisen getroffen werden.
Bei der Ausgestaltung des Stichprobenverfahrens sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- -
Mindestanteil an Förderfällen und am Fördervolumen,
- -
besondere Berücksichtigung von Erstbewilligungen an einen Zuwendungsempfänger,
- -
Mindestprüfungsturnus bei Folgebewilligungen an einen Zuwendungsempfänger,
- -
Berücksichtigung von Erkenntnissen aus vorangegangenen Nachweisprüfungen.
Bei den in die Stichprobe fallenden Nachweisen sind die für die Prüfung erforderlichen Belege vom Zuwendungsempfänger anzufordern oder bei ihm einzusehen.
- 11.2
Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind in einem Vermerk (Prüfungsvermerk) niederzulegen. Feststellungen von unwesentlicher Bedeutung sind nicht in den Vermerk aufzunehmen.
- 11.3
Die prüfende Stelle übersendet den nach Nr. 1.4 beteiligten Stellen eine Ausfertigung des Sachberichts und des Prüfungsvermerks. Das Gleiche gilt für Fälle, in denen die prüfende Stelle nicht die bewilligende Stelle ist.
- 11.4
Die vertiefte Prüfung ist innerhalb von neun Monaten nach Eingang der Nachweise abzuschließen. Abweichungen von Satz 1 sind nur bei Einschaltung externer Prüfungsstellen oder in besonders zu begründenden Ausnahmefällen zulässig. Zuwendungen dürfen für denselben Zuwendungsempfänger nicht neu bewilligt werden, wenn die Prüfung der vorgelegten Nachweise Anhaltspunkte bietet, die der Bewilligung entgegenstehen (vgl. Nr. 1.2). Zuwendungen dürfen nicht ausgezahlt werden, wenn die Prüfung der vorgelegten Nachweise Anhaltspunkte bietet, die der Auszahlung entgegenstehen. In diesen Fällen ist die Rücknahme oder der Widerruf unverzüglich zu prüfen.
- 11 a.
Erfolgskontrolle
Bei allen Zuwendungen ist von der zuständigen obersten Bundesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle eine Erfolgskontrolle nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen durchzuführen (abgestufte Erfolgskontrolle). Soweit sachgerecht, kann die Erfolgskontrolle mit der Nachweisprüfung verbunden werden. Bei der Ausgestaltung des Verfahrens können ressortspezifische Besonderheiten (z. B. eigenständige Evaluierungsverfahren) berücksichtigt werden, soweit sie geeignet sind, den Erfolg der Förderung festzustellen und sie den in den VV zu § 7 festgelegten Grundsätzen Rechnung tragen.
- 11a. 1
Jede Einzelmaßnahme ist daraufhin zu untersuchen, ob das mit ihr beabsichtigte Ziel voraussichtlich erreicht wird bzw. erreicht worden ist. Bei Stichprobenverfahren kann diese Prüfung auf die ausgewählten Fälle beschränkt werden (vgl. Nr. 3.3.6).
- 11a. 2
Für übergeordnete Ziele - insbesondere Förderprogramme -, die Zuwendungen zur Projektförderung vorsehen, ist eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle mit den Bestandteilen Zielerreichungs-, Wirkungs und Wirtschaftlichkeitskontrolle nach Maßgabe der VV zu § 7 durchzuführen.
- 11a. 3
Bei institutioneller Förderung ist grundsätzlich eine Erfolgskontrolle entsprechend Nr. 11a.2 durchzuführen.
- 12.
Weiterleitung von Zuwendungen durch Zuwendungsempfänger
- 12.1
Die Bewilligungsbehörde kann im Zuwendungsbescheid vorsehen, dass der Zuwendungsempfänger als Erstempfänger die Zuwendung ganz oder teilweise weiterleiten kann. Durch die zweckbestimmte Weiterleitung erfüllt der Erstempfänger den Zuwendungszweck.
- 12.2
Die Mittel können vom Erstempfänger in öffentlich-rechtlicher oder in privatrechtlicher Form weitergeleitet werden. Die Weiterleitung in öffentlich-rechtlicher Form durch juristische Personen des privaten Rechts setzt eine Beleihung voraus.
- 12.3
Der Erstempfänger darf die Mittel nur zur Projektförderung weiterleiten.
- 12.4
Weiterleitung in öffentlich-rechtlicher Form
Bei der Bewilligung von Mitteln zur Weiterleitung in öffentlich-rechtlicher Form durch den Erstempfänger sind für die Weiterleitung - ggf. durch Bezugnahme auf bestehende Förderrichtlinien - insbesondere zu regeln:
- 12.4.1
die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts, soweit sich aus dem Folgenden nichts Abweichendes ergibt,
- 12.4.2
die Weiterleitung in Form eines Zuwendungsbescheids,
- 12.4.3
der Zuwendungszweck und die Maßnahmen, die im Einzelnen gefördert werden sollen, sowie die Dauer der Zweckbindung von aus der Zuwendung beschafften Gegenständen,
- 12.4.4
der als Letztempfänger in Betracht kommende Personenkreis,
- 12.4.5
die Voraussetzungen, die beim Letztempfänger erfüllt sein müssen, um die Zuwendung an ihn weiterleiten zu können,
- 12.4.6
als Zuwendungsart die Projektförderung, die Finanzierungsart, die Finanzierungsform, die in Betracht kommenden zuwendungsfähigen Ausgaben oder Kosten und der Bewilligungszeitraum,
- 12.4.7
ggf. Einzelheiten zur Antragstellung durch den Letztempfänger (z. B. Termine, fachliche Beteiligung anderer Stellen, Antragsunterlagen),
- 12.4.8
die bei der Weiterleitung ergänzend zu den Allgemeinen Nebenbestimmungen vorzusehenden Nebenbestimmungen; in allen Fällen ist dem Erstempfänger aufzuerlegen, gegenüber dem Letztempfänger auch ein Prüfungsrecht für die Bewilligungsbehörde (einschließlich für von ihr Beauftragte) auszubedingen sowie der Bewilligungsbehörde auf Verlangen etwaige Erstattungsansprüche gegen den Letztempfänger abzutreten,
- 12.4.9
der Umfang der Anwendung von Vorschriften, die Ermessensentscheidungen vorsehen. Soweit die Vorschriften Ermessensentscheidungen vorsehen und eine Anwendung der Bestimmungen durch den Erstempfänger nicht ausgeschlossen wird, ist ihm vorzugeben, wie er zu verfahren hat.
- 12.5
Weiterleitung in privatrechtlicher Form
Bei der Bewilligung von Mitteln zur Weiterleitung in privatrechtlicher Form durch den Erstempfänger sind für die Weiterleitung insbesondere zu regeln:
- 12.5.1
die Weiterleitung in Form eines privatrechtlichen Vertrags,
- 12.5.2
die Vorgaben entsprechend den Nrn. 12.4.3 bis 12.4.7,
- 12.5.3
der Rücktritt vom Vertrag aus wichtigem Grund mit dem Hinweis, dass ein wichtiger Grund für einen Rücktritt vom Vertrag insbesondere gegeben ist,
wenn
- -
die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss nachträglich entfallen sind,
- -
der Abschluss des Vertrages durch Angaben des Letztempfängers zustande gekommen ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
- -
der Letztempfänger bestimmten - im Zuwendungsbescheid im Einzelnen zu nennenden - Verpflichtungen nicht nachkommt.
- 12.6
Dem Erstempfänger ist aufzuerlegen, in dem privatrechtlichen Vertrag (Nr. 12.5.1) insbesondere zu regeln:
- 12.6.1
die Höhe der als Projektförderung auszugestaltenden Zuwendung,
- 12.6.2
den Zuwendungszweck und die Dauer der Zweckbindung von aus der Zuwendung beschafften Gegenständen,
- 12.6.3
die Finanzierungsart und den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben,
- 12.6.4
den Bewilligungszeitraum,
- 12.6.5
die Abwicklung der Maßnahme und die Prüfung der Verwendung der Zuwendung entsprechend den Nrn. 1 bis 7
ANBest-P. Die in Betracht kommenden Bestimmungen sind dem Inhalt nach unmittelbar in den Vertrag zu übernehmen; das entsprechend Nr. 7.1
ANBest-P für den Erstempfänger vorzusehende Prüfungsrecht ist auch für die Bewilligungsbehörde (einschließlich für einen von ihr Beauftragten) auszubedingen,
- 12.6.6
die Anerkennung der Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag, der Rückzahlungsverpflichtungen und der sonstigen Rückzahlungsregelungen durch den Letztempfänger,
- 12.6.7
die Verzinsung von Rückzahlungsansprüchen.
- 12.7
Im Zuge der Weiterleitung von Zuwendungen können zwischen dem Erstempfänger und dem Letztempfänger weitere Personen eingeschaltet werden.
- 13.
Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften
- 13.1
Die Bewilligungsbehörde kann zulassen, dass bei Zuwendungen für Baumaßnahmen die zuständigen bautechnischen Dienststellen des Zuwendungsempfängers beteiligt werden. Die auf Grund von Nr. 6.2 getroffenen Regelungen sind zu beachten (zu Nr. 5.6.6). Die Bewilligungsbehörde kann bei Baumaßnahmen im Einzelfall - mit Ausnahme bei der Prüfung des Verwendungsnachweises - von einer Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung absehen, wenn die Interessen der Bewilligungsbehörde durch die Beteiligung der bautechnischen Dienststelle des Zuwendungsempfängers gewahrt sind.
- 13.2
Bei der Bewilligung von Zuwendungen für Tiefbaumaßnahmen kann die Bewilligungsbehörde eine der Nr. 1.4
ANBest-Gk entsprechende Regelung vorsehen. Soweit bei den Maßnahmen die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen ist, ist die Regelung mit der betreffenden Verwaltungsstelle abzustimmen.
- 13.3
Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften sollen nur bewilligt werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens mehr als 7500 Euro betragen.
- 13.4
Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften von nicht mehr als 25 000 Euro werden nach Vorlage des Verwendungsnachweises in einer Summe ausgezahlt.
- 13.5
Die Bewilligungsbehörde kann von einer Rückforderung absehen, wenn der zurückzufordernde Betrag 500 Euro nicht übersteigt (zu Nr. 8).
- 13a.
Zuwendungen auf Kostenbasis
- 13a.1
Bei Projektförderung können Zuwendungen an gewerbliche Unternehmen, insbesondere für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, anstatt zur Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben zur Deckung der zuwendungsfähigen Kosten des Zuwendungsempfängers bewilligt werden, wenn eine Bemessung der Zuwendung nach Ausgaben im Hinblick auf die Verrechnung von Gemeinkosten einschließlich kalkulatorischer Kosten nicht sinnvoll ist.
- 13a1.1
In geeigneten Bereichen/Fällen sollen feste Sätze für bestimmte Kalkulationsbereiche festgesetzt werden.
- 13a.1.2
Ist dies nicht geboten, so dürfen Zuwendungen auf Kostenbasis nur gewährt werden, wenn der Zuwendungsempfänger über ein geordnetes Rechnungswesen im Sinne der Nr. 2 der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten - LSP - (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953 - Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18. Dezember 1953 -) in der jeweils geltenden Fassung verfügt.
- 13a.2
In den Fällen der Nr. 13a.1 gelten die Nrn. 1 bis 11, 11a, 14 und 15 sinngemäß, soweit nicht in den Nrn. 13a.3 bis 13a.8 und in den
ANBest-P-Kosten (Anlage 4 zu Nr. 5.1) etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist. Dabei tritt an die Stelle des Wortes „Ausgaben“ das Wort „Kosten“.
Die Nrn. 12 und 13 gelten bei Zuwendungen auf Kostenbasis nicht.
- 13a.3
Zuwendungsfähige Kosten sind die nach Maßgabe der
ANBest-P-Kosten dem Vorhaben zuzurechnenden Selbstkosten des Zuwendungsempfängers, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung im Bewilligungszeitraum anfallen und die nachgewiesen werden.
- 13a.4
Die voraussichtlich zuwendungsfähigen Kosten sind vom Zuwendungsempfänger durch eine Vorkalkulation zu ermitteln, wobei die LSP anzuwenden sind.
Die Bewilligungsbehörde legt fest, wie die Vorkalkulation aufzugliedern ist. Die Vorschriften über die Mindestgliederung nach Nr. 10 LSP sind zu beachten.
- 13a.5
Die Vorkalkulation ist hinsichtlich der Gesamtkosten als Höchstbetrag (Selbstkostenhöchstbetrag) für verbindlich zu erklären. Innerhalb des Selbstkostenhöchstbetrages bedürfen erhebliche Abweichungen von der Vorkalkulation der Einwilligung der Bewilligungsbehörde.
- 13a.6
Bei der Bemessung der Zuwendungen ist eine angemessene Finanzierung des Vorhabens durch den Zuwendungsempfänger und durch Dritte zu berücksichtigen. Nr. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zuwendungen im Wege der Anteilfinanzierung (in Ausnahmefällen durch Vollfinanzierung) bewilligt werden.
- 13a.7
Abweichend von Nr. 7.2 richtet sich die Auszahlung der Zuwendungen nach den anfallenden Kosten.
- 13a.8
Vor der Durchführung einer Kostenprüfung im Rahmen der Nr. 11 beim Zuwendungsempfänger sollen die Bewilligungsbehörde oder ihre Beauftragten das Benehmen mit der für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörde herstellen und die etwa dort bereits vorliegenden Ergebnisse aus Kostenprüfungen für die Prüfung des Verwendungsnachweises auswerten. In geeigneten Fällen soll die Bewilligungsbehörde die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständige Behörde um eine Kostenprüfung ersuchen.
- 14.
Fälle von geringer finanzieller Bedeutung
Beträgt die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen (Nr. 1.4) der Gesamtbetrag der Zuwendungen bei institutioneller Förderung für ein Haushaltsjahr oder bei einer Projektförderung bis zu 90 000 Euro, kann das zuständige Bundesministerium bei Anwendung der Nrn. 2 bis 8 und 12 bis 13a für einzelne Zuwendungsbereiche Erleichterungen zulassen. Beträgt die Zuwendung nach Satz 1 bis zu 45 000 Euro, kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
- 15.
Besondere Regelungen
- 15.1
Soweit das zuständige Bundesministerium oder die Bewilligungsbehörde nicht nach den Nrn. 1 bis 14 ermächtigt ist, Ausnahmen zuzulassen, sind solche im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen möglich. Das gilt bei institutioneller Förderung z. B. für die Gewährung höherer Entgelte als nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) (einschließlich der in Nr. 1.3 Satz 4 und 5
ANBest-I genannten Fälle) und anderer über- und außertariflicher Leistungen sowie für Abweichungen vom Stellenplan für Angestellte, soweit die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen nicht allgemein erteilt ist.
- 15.2
Für einzelne Zuwendungsbereiche kann das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen abweichende Verwaltungsvorschriften (z. B. Förderrichtlinien) zu den Nrn. 1 bis 13a erlassen. Der Bundesrechnungshof ist vor dem Erlass von Verwaltungsvorschriften zu den Nrn. 1 bis 13a zu hören (§ 103 BHO). Werden bestehende Verwaltungsvorschriften geändert, ist das Bundesministerium der Finanzen ebenfalls nach Satz 1 zu beteiligen und der Bundesrechnungshof nach Satz 2 zu hören.
- 15.3
Grundsätzliche Zweifelsfragen sowie Fragen von erheblicher finanzieller Bedeutung, die sich bei der Anwendung der Nrn. 1 bis 14 ergeben, sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu klären.
- 15.4
Soweit Regelungen nach den Nrn. 15.1 bis 15.3 den Verwendungsnachweis betreffen, ist das Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof herzustellen.
- 15.5
Die Nrn. 1 bis 15.4 gelten für den Bund als Zuwendungsgeber auch dann, wenn bei einer kapitalmäßigen Beteiligung des Bundes an dem Zuwendungsempfänger (Nr. 1.2 zu § 65) die Bewilligungsbehörde in einem Aufsichtsorgan des Zuwendungsempfängers vertreten ist.
- 15.6
(weggefallen)
- 15.7
Bei der Erarbeitung von Förderrichtlinien sind die Grundsätze für Förderrichtlinien zu beachten (Anlage).
Entgelte sind allgemein festgesetzt, wenn bereits vor Abschluss der Verträge mit den Beschäftigten auf Grund besonderer Rechtsvorschriften, allgemeiner Tarife oder auf ähnliche Weise Preise oder Gebühren für die Allgemeinheit festgelegt sind.
- 1
Stundung
- 1.1
Die Stundung ist eine Maßnahme, durch die die Fälligkeit eines Anspruchs hinausgeschoben wird. Stundung wird nur auf Antrag gewährt. Bei Gewährung der Stundung ist eine Stundungsfrist festzulegen.
- 1.2
Eine erhebliche Härte für die Anspruchsgegnerin oder den Anspruchsgegner ist dann anzunehmen, wenn sie bzw. er sich auf Grund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würde.
- 1.3
Wird Stundung durch Einräumung von Teilzahlungen gewährt, so ist in die entsprechende Vereinbarung eine Bestimmung aufzunehmen, nach der die jeweilige Restforderung sofort fällig wird, wenn die Frist für die Leistung von zwei Raten um eine in der Vereinbarung zu bestimmende Zeit überschritten wird.
- 1.4
Verzinsung
- 1.4.1
Als angemessene Verzinsung sind regelmäßig anzusehen zwei Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB; der Zinssatz beträgt jedoch mindestens 1 Prozent jährlich. Sofern der Zinsanspruch durch ein Grundpfandrecht gesichert wird, ist im Hinblick auf die Besonderheiten des Grundbuchrechts ein Höchstzinssatz von zehn vom Hundert eintragen zu lassen.
- 1.4.2
Der Zinssatz kann je nach Lage des Einzelfalles herabgesetzt werden, insbesondere wenn seine Erhebung die Zahlungsschwierigkeiten verschärfen würde. Von der Erhebung von Zinsen kann abgesehen werden, wenn die Anspruchsgegnerin oder der Anspruchsgegner in ihrer bzw. seiner wirtschaftlichen Lage schwer geschädigt würde.
- 1.4.3
Für den Fall einer Stundung nach Eintritt des Verzugs (§ 286 BGB) siehe Nr. 4.4 zu § 34.
- 1.5
Wird Sicherheitsleistung verlangt,
- 1.5.1
so kann Sicherheit geleistet werden durch
- 1.5.1.1
Hinterlegung von Wertpapieren (§ 234 BGB),
- 1.5.1.2
Verpfändung beweglicher Sachen (§ 237 BGB),
- 1.5.1.3
Bestellung von Grundpfandrechten an inländischen Grundstücken (§§ 232, 1113 ff., 1191 ff. BGB),
- 1.5.1.4
Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück oder an einem eingetragenen Schiff besteht (§ 238 BGB),
- 1.5.1.5
Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken (§ 238 BGB),
- 1.5.1.6
Stellung einer tauglichen Bürgin oder eines tauglichen Bürgen unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (§ 239 BGB), Bürgen können auch in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige Kreditinstitute oder Kreditversicherer sein,
- 1.5.1.7
Abtretung von Forderungen (§ 398 BGB),
- 1.5.1.8
Sicherungsübereignung (§§ 929, 930 BGB),
- 1.5.1.9
Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB).
- 1.5.2
Sicherheiten an Grundstücken sollen nur bei längerfristigen Stundungen und bei einem angemessenen Verhältnis zwischen den Kosten und der Höhe des Anspruchs gefordert oder angenommen werden.
- 1.5.3
Die Sicherheit ist zu erbringen, bevor die Stundung wirksam wird. Bei der Bestellung eines Grundpfandrechts genügt es, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechender Eintragungsantrag nebst Bewilligung eingereicht wird.
- 1.6
Die Entscheidung des zuständigen Bundesministeriums über den Stundungsantrag bedarf in Fällen von grundsätzlicher oder von erheblicher finanzieller Bedeutung der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.
- 1.6.1
Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann.
- 1.6.2
Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung ist gegeben, wenn im Einzelfall
- 1.6.2.1
Beträge über 500 000 Euro,
- 1.6.2.2
Beträge über 250 000 Euro länger als 18 Monate,
- 1.6.2.3
Beträge über 125 000 Euro länger als drei Jahre gestundet werden sollen.
- 1.7
Für die Bemessung der Beträge ist der Zeitpunkt der Stundungsgewährung maßgebend.
- 1.8
Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen von den Vorschriften der Nr. 1.6 zulassen.
- 2
Niederschlagung
- 2.1
Die Niederschlagung ist eine verwaltungsinterne Maßnahme, mit der von der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs abgesehen wird.
- 2.2
Die Niederschlagung bedarf keines Antrags der Anspruchsgegnerin oder des Anspruchsgegners. Durch die Niederschlagung erlischt der Anspruch nicht; die weitere Rechtsverfolgung wird daher nicht ausgeschlossen. Eine Mitteilung an die Anspruchsgegnerin oder den Anspruchsgegner ist nicht erforderlich. Wird dennoch eine Mitteilung gegeben, so ist darin das Recht vorzubehalten, den Anspruch später erneut geltend zu machen.
- 2.3
Von der Weiterverfolgung des Anspruchs kann vorläufig abgesehen werden, wenn die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Anspruchsgegnerin bzw. des Anspruchsgegners oder aus anderen Gründen vorübergehend keinen Erfolg haben würde und eine Stundung nach Nr. 1 nicht in Betracht kommt (befristete Niederschlagung). Soweit keine hinreichende Sicherheit über die wirtschaftlichen Verhältnisse besteht, ist in der Regel die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Zwangsvollstreckungs- bzw. im Beitreibungsverfahren (beispielsweise durch die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung) zu treffen.
- 2.3.1
Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Anspruchsgegnerin oder des Anspruchsgegners sind in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. Die Verjährung ist rechtzeitig zu unterbrechen.
- 2.3.2
Die Entscheidung des zuständigen Bundesministeriums bedarf in Fällen von grundsätzlicher oder von erheblicher finanzieller Bedeutung der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann. Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung ist gegeben, wenn Beträge von mehr als 250 000 Euro befristet niedergeschlagen werden sollen.
- 2.4
Ist anzunehmen, dass die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Anspruchsgegnerin bzw. des Anspruchsgegners (z. B. mehrmalige fruchtlos gebliebene Vollstreckungen) oder aus anderen Gründen (z. B. Tod und überschuldeter, von allen Erben ausgeschlagener Nachlass; erteilte Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens) dauernd ohne Erfolg bleiben wird, so darf von einer weiteren Verfolgung des Anspruchs abgesehen werden (unbefristete Niederschlagung). Soweit keine hinreichende Sicherheit über die wirtschaftlichen Verhältnisse besteht, ist in der Regel die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Zwangsvollstreckungs- bzw. im Beitreibungsverfahren (beispielsweise durch die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung) zu treffen. Dasselbe gilt, wenn anzunehmen ist, dass die Kosten der Einziehung im Verhältnis zur Höhe des Anspruchs zu hoch sind. Zu den Kosten zählt neben den Ausgaben, die durch die Einziehung unmittelbar entstehen, auch der anteilige sonstige Verwaltungsaufwand. Die Entscheidung des zuständigen Bundesministeriums bedarf in Fällen von grundsätzlicher oder von erheblicher finanzieller Bedeutung der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann. Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung ist gegeben, wenn Beträge von mehr als 150 000 Euro unbefristet niedergeschlagen werden sollen.
- 2.5
Die Einziehung ist erneut zu versuchen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie Erfolg haben wird.
- 2.6
frei
- 2.7
Im Rahmen der Rechnungsprüfung festgestellte Ansprüche können nur nach Anhörung des Bundesrechnungshofes niedergeschlagen werden. Dieser kann auf die Anhörung verzichten (§ 96 Abs. 3).
- 2.8
Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen von den Vorschriften der Nrn. 2.3.2 und 2.4 Sätze 5 bis 7 zulassen.
- 3
Erlass
- 3.1
Der Erlass ist eine Maßnahme, mit der auf einen fälligen Anspruch verzichtet wird. Durch den Erlass erlischt der Anspruch.
- 3.2
Ein Erlass ist nur dann möglich, wenn eine Stundung nach Nr. 1 nicht in Betracht kommt.
- 3.3
Bei privatrechtlichen Ansprüchen ist der Erlass zwischen dem Bund und der Anspruchsgegnerin oder dem Anspruchsgegner vertraglich zu vereinbaren; dasselbe gilt für Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen. In den übrigen Fällen ist der Erlass durch einen der Anspruchsgegnerin oder dem Anspruchsgegner bekannt zu gebenden Verwaltungsakt auszusprechen. Für einen Erlass ist in der Regel ein Antrag der Anspruchsgegnerin oder des Anspruchsgegners erforderlich.
- 3.4
Eine besondere Härte ist insbesondere anzunehmen, wenn sich die Anspruchsgegnerin oder der Anspruchsgegner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu besorgen ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde.
- 3.4a
Bei Beschäftigten des Bundes ist bei der Prüfung der besonderen Härte die Fürsorgepflicht gegenüber dem Beschäftigten zu berücksichtigen.
- 3.5
Die Entscheidung des zuständigen Bundesministeriums bedarf in Fällen von grundsätzlicher oder von erheblicher finanzieller Bedeutung der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann. Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung ist gegeben, wenn Beträge von mehr als 100 000 Euro erlassen werden sollen.
- 3.6
Im Rahmen der Rechnungsprüfung festgestellte Ansprüche können nur nach Anhörung des Bundesrechnungshofes erlassen werden. Dieser kann auf die Anhörung verzichten (§ 96 Abs. 3).
- 3.7
Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen von den Vorschriften der Nr. 3.5 zulassen.
- 3.8
Geleistete Beträge können erstattet oder angerechnet werden, wenn die Voraussetzungen für einen Erlass
- 3.8.1
im Zeitpunkt der Zahlung oder
- 3.8.2
innerhalb des Zeitraums, für den eine im Voraus geleistete Zahlung bestimmt ist,
vorgelegen haben. Eine Erstattung oder Anrechnung kommt in der Regel nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für den Erlass auch im Zeitpunkt der Antragstellung noch vorliegen. Die Erstattung oder Anrechnung geleisteter Beträge bedarf in jedem Einzelfall der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen; es kann auf seine Befugnis verzichten. Die Nrn. 3.2, 3.3, 3.4 und 3.6 sind entsprechend anzuwenden.
- 3.9
Für die Freigabe von Sicherheiten gelten die Nrn. 3.2 bis 3.7 entsprechend.
- 4
Unterrichtung der zuständigen Kasse
Über Stundungen, befristete oder unbefristete Niederschlagungen oder den Erlass von Ansprüchen ist der zuständigen Bundeskasse Kassenanordnung zu erteilen.
- 5
Sonderregelungen
Abgesehen von den Fällen der Nrn. 1.8, 2.8 und 3.7 kann das Bundesministerium der Finanzen zulassen, dass für bestimmte Bereiche bestehende Sonderregelungen weiter angewendet oder neue Sonderregelungen getroffen werden.
- 6
Übertragung der Befugnis auf nachgeordnete Dienststellen
Das Bundesministerium der Finanzen verzichtet auf die Einholung seiner Einwilligung. Niederschlagung und Erlass von Schadensersatzansprüchen gegen Dienstkräfte des Geschäftsbereichs bedürfen stets der Einwilligung des zuständigen Bundesministeriums.
- 7
Kleinbeträge
- 7.1
Anforderung und Auszahlung
- 7.1.1
Einnahmen
Von der Anforderung von Beträgen von weniger als sieben Euro soll abgesehen werden (vgl. aber Nr. 7.6). Ist der Anspruchsgegner ein Sondervermögen des Bundes oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, tritt unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit besteht, an die Stelle des Betrages von sieben Euro der Betrag von 36 Euro
*. Im Übrigen ist in geeigneten Fällen von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, Urkunden und sonstige Schriftstücke unter Postnachnahme zu versenden.
- 7.1.2
Ausgaben
Beträge von weniger als drei Euro sind nur dann zur Auszahlung anzuordnen, wenn die oder der Empfangsberechtigte die Auszahlung ausdrücklich verlangt.
- 7.2
Einziehung und Auszahlung
- 7.2.1
Einziehung von Einnahmen
Beträgt der Rückstand weniger als sieben Euro, soll von der Mahnung abgesehen werden. Werden mehrere Ansprüche auf einem Personenkonto nachgewiesen, gilt die Kleinbetragsgrenze von weniger als sieben Euro für den Gesamtrückstand. Ein beim Abschluss des Kontos nicht entrichteter Kleinbetrag von weniger als sieben Euro ist als niedergeschlagen zu behandeln. Ist der Anspruchsgegner ein Sondervermögen des Bundes oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist Nr. 7.1.1 Satz 2 anzuwenden.
- 7.2.2
Leistung von Auszahlungen
Für Auszahlungen, die die Kasse von sich aus zu veranlassen hat (z. B. Rückzahlungen, Überzahlungen), gilt die Kleinbetragsgrenze von weniger als drei Euro. Nr. 7.1.2 ist zu beachten.
- 7.3
Verzicht auf Beitreibungsmaßnahmen
- 7.3.1
Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Mahnbescheide
Bei einem Rückstand oder Gesamtrückstand von weniger als 36 Euro soll von der Vollstreckung oder dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides abgesehen werden. Werden mehrere Ansprüche auf einem Personenkonto nachgewiesen, gilt die Kleinbetragsgrenze von weniger als 36 Euro für den Gesamtrückstand. Ein bei Abschluss des Kontos nicht entrichteter Kleinbetrag von weniger als 36 Euro ist als niedergeschlagen zu behandeln.
- 7.3.2
Einstellung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen
Nach erfolgloser Vollstreckung in das bewegliche Vermögen sind weitere Maßnahmen nur bei einem Rückstand oder Gesamtrückstand von mehr als 100 Euro und nur dann einzuleiten, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.
- 7.4
Wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben sowie Teilbeträge
Bei wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben sowie Teilbeträgen gilt die jeweilige Kleinbetragsgrenze für den Jahresbetrag eines Anspruchs oder einer Verbindlichkeit. Wird ein Anspruch oder ein auszuzahlender Betrag in Teilbeträgen festgesetzt, sollen diese die Kleinbetragsgrenze nicht unterschreiten.
- 7.5
Nebenansprüche
Bestehen neben einem rückständigen Hauptanspruch auch Nebenansprüche (z. B. Verzugs- zinsen, Stundungszinsen, Mahnkosten), bezieht sich die jeweils geltende Kleinbetragsgrenze auf den Gesamtrückstand. Beträgt der Hauptanspruch weniger als 50 Euro und ist er nicht länger als sechs Monate rückständig, sind Zinsen nicht zu berechnen; für automatisierte Verfahren kann das Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen.
- 7.6
Ausnahmen
- 7.6.1
Die Nrn. 7.1 bis 7.5 finden keine Anwendung auf vereinfachte Erhebungsverfahren (insbesondere Zug-um-Zug-Geschäfte) sowie auf Geldstrafen, Geldbußen und Zahlungen mit strafähnlichem Charakter, auf Hinterlegungsgelder und auf sonstige Kleinbeträge, deren Festsetzung, Erhebung oder Einziehung geboten ist.
- 7.6.2
Nr. 7.6.1 gilt auch, wenn die Anspruchsgegnerin oder der Anspruchsgegner die Kleinbetragsregelung ausnutzt.
Bei der Veräußerung von Grundstücken, deren voller Wert unterhalb der vom Bundesministerium der Finanzen festgesetzten Wertgrenzen liegt, wird auf die Mitwirkung nach § 64 Absatz 1 verzichtet (siehe Anlage A).
Bei Aufstellung der Wertermittlungen sind die Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV) einschließlich hierzu ergangener Richtlinien und Hinweise sowie die weiteren zur Wertermittlung von Grundstücken ergangenen fachlichen Richtlinien und Hinweise1 in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Dies gilt nicht für im Ausland belegene Immobilien. Diese sind nach den jeweiligen nationalen Bewertungsstandards oder international anerkannten Bewertungsstandards zu bewerten, die den Bewertungsgrundsätzen der ImmoWertV entsprechen2.
Für die Bestellung ist ein Entgelt zu fordern, das dem vollen Wert im Sinn des § 63 Absatz 3 entspricht; dies ist mindestens die durch die Bestellung des Rechts eintretende Minderung des Verkehrswertes des belasteten Grundstücks.
- 1
Anordnungen
- 1.1
Begriff und Anforderungen
- 1.1.1
Mit einer Anordnung autorisiert eine bewirtschaftende Stelle die Annahme einer Einzahlung, die Leistung einer Auszahlung oder eine anordnungspflichtige Buchung gegenüber einer für Zahlungen oder einer für Buchungen zuständigen Stelle. Die bewirtschaftende Stelle übernimmt mit der Anordnung die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit der Zahlung oder der Buchung.
- 1.1.2
- 1.1.3
Für eine Anordnung sind Belege sowie begründende Unterlagen, die den Zweck und den Anlass für die Erstellung einer Anordnung zweifelsfrei erkennen lassen, erforderlich.
- 1.2
Ordnungsmäßigkeit
Die vollständige Prüfung der Ordnungsmäßigkeit erstreckt sich insgesamt darauf, dass
- 1.2.1
die in der Anordnung und in den sie begründenden Unterlagen enthaltenen und für die Zahlung und Buchung maßgebenden Angaben vollständig und richtig sind,
- 1.2.2
die Zahlungspartnerin oder der Zahlungspartner eindeutig identifiziert ist, u. a. um Doppelzahlungen oder Betrug zu vermeiden,
- 1.2.3
nach den geltenden Vorschriften, insbesondere nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, verfahren worden ist. Hierzu gehört, dass
- 1.2.3.1
die Lieferung oder Leistung als solche und auch die Art ihrer Ausführung geboten war,
- 1.2.3.2
die Lieferung oder Leistung entsprechend der zugrunde liegenden Vereinbarung oder Bestellung sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist,
- 1.2.3.3
Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen, Pfändungen und Abtretungen vollständig und richtig berücksichtigt worden sind,
- 1.2.3.4
die übrigen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Zahlung und Buchung (z. B. Mittelverfügbarkeit) vorliegen und
- 1.2.3.5
die Zahlung nach Rechtsgrund und Höhe richtig ermittelt worden ist.
Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit in teil- oder vollautomatisierten IT-Verfahren erfolgt durch die dazu befugten Personen gemäß Berechtigungskonzept (Nr. 6.2.4) und/oder gemäß den Vorgaben in
Anlage 1. Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit ist für Papierbelege durch die dazu befugten Personen durchzuführen (
Anlage 3).
- 1.3
Inhalt der Anordnung
Eine Anordnung muss mindestens enthalten
- 1.3.1
die Bezeichnung der bewirtschaftenden Stelle,
- 1.3.2
die Bezeichnung der für Zahlungen zuständigen Stelle,
- 1.3.3
ein Kennzeichen zur eindeutigen Identifizierung aller mit der Anordnung zusammenhängenden Informationen,
- 1.3.4
die Zahlungspartnerin oder den Zahlungspartner mit den für den Zahlungsverkehr notwendigen Angaben,
- 1.3.5
den Betrag mit Währungsbezeichnung,
- 1.3.6
die Kennzeichnung der Art der Anordnung (z. B. Einzahlung, Auszahlung, Buchung einer Sollstellung),
- 1.3.7
bei Abschlagszahlungen und deren Abrechnung (Schlusszahlung) ein entsprechendes Kennzeichen,
- 1.3.8
den Ausführungstag bei Auszahlungen bzw. Fälligkeitstag bei Einzahlungen,
- 1.3.9
den Verwendungszweck,
- 1.3.10
die Haushalts- bzw. Buchungsstelle und das Haushaltsjahr,
- 1.3.11
den eindeutigen Bezug zu den begründenden Unterlagen und
- 1.3.12
sonstige notwendige Angaben für den Haushaltsvollzug (z. B. Mahnung).
In Krisensituationen gemäß der Richtlinie für die Zivile Alarmplanung (ZAPRL) bzw. des Militärischen Alarmplans kann das Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Soweit nach § 79 Abs. 4 BHO erforderlich, ist das Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof herbeizuführen.
- 1.4
Änderung oder Stornierung einer Anordnung
Ist eine Anordnung durch die bewirtschaftende Stelle zu ändern oder zu stornieren, ist die sachliche und zeitliche Zuordnung zu der ursprünglichen Anordnung zu gewährleisten.
- 1.5
Bewirtschaftende Stelle
- 1.5.1
Einrichtungen des Bundes, die als Kapitel im Bundeshaushalt veranschlagt sind (Kapitelbehörden), sind als bewirtschaftende Stelle in den Haushaltsverfahren des Bundes zuzulassen.
- 1.5.2
Einrichtungen des Bundes, die nicht Kapitelbehörden sind, sowie Dienststellen der Länder dürfen Bundesmittel bewirtschaften. Eine technische Anbindung an die Haushaltsverfahren des Bundes erhalten sie nur dann, wenn sie die geltenden technischen Voraussetzungen erfüllen. Die bewirtschaftende Stelle hat das Vorliegen der technischen Voraussetzungen nachzuweisen.
- 1.5.3
In Ausnahmefällen können die obersten Bundesbehörden auch die Zulassung von juristischen Personen als bewirtschaftende Stelle beim Bundesministerium der Finanzen beantragen. Das setzt seitens der juristischen Personen insbesondere voraus: Vorliegen einer Funktion vergleichbar mit einer oder einem Beauftragten für den Haushalt, Nachweis einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung sowie das Vorliegen eines Stellenplans bzw. die Zusage, dass nur unbefristet Beschäftigte Bewirtschaftungsaufgaben für den Bundeshaushalt übernehmen.
- 1.6
Ausgeschlossene Personen
Bei der Wahrnehmung von Aufgaben als bewirtschaftende Stelle sind die jeweils zutreffenden Bestimmungen über ausgeschlossene Personen und die Besorgnis der Befangenheit zu beachten (z. B. Verwaltungsverfahrensgesetz, Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, Abgabenordnung).
- 2
Zahlungen
- 2.1
Zahlungsarten
- 2.1.1
Folgende Zahlungsarten sind in der Bundesverwaltung zulässig:
- 2.1.1.1
Überweisung,
- 2.1.1.2
Lastschrift,
- 2.1.1.3
Kartenzahlung,
- 2.1.1.4
Nutzung von elektronischen Zahlungssystemen oder
- 2.1.1.5
Aufrechnung.
- 2.1.2
In begründeten Fällen kann eine für Zahlungen zuständige Stelle Zahlungen durch Übergabe von baren Zahlungsmitteln oder Schecks oder durch Übersendung von Zahlungsanweisungen oder Schecks annehmen oder leisten.
- 2.1.3
Die Anzahl der möglichen Zahlungsarten ist durch die jeweilige Behörde so weit wie möglich zu begrenzen.
- 2.1.4
In Krisensituationen gemäß der Richtlinie für die Zivile Alarmplanung (ZAPRL) bzw. des Militärischen Alarmplans kann das Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen von Nr. 2.1.1 und Nr. 2.1.2 zulassen.
- 2.2
Konten bei Kreditinstituten
- 2.2.1
Konten bei Kreditinstituten dürfen nur für die für Zahlungen zuständigen Stellen und nur mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen eingerichtet werden.
- 2.2.2
Über die Konten bei Kreditinstituten darf nur von mindestens zwei Personen der für Zahlungen zuständigen Stelle gemeinsam verfügt werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen, wenn besondere Sicherungsmaßnahmen getroffen werden.
- 2.2.3
Die Guthaben der Konten bei den Kreditinstituten sind gegenüber den Kassen des Bundes gemäß § 79 BHO zum Ende jedes Quartals zu melden. Das Bundesministerium der Finanzen regelt Näheres in den Zahlstellenbestimmungen für die Bundesverwaltung (ZBestB).
- 2.3
Auszahlungen als Lastschrift
Die zuständige Kasse des Bundes hat für Auszahlungen als Lastschrift auf Veranlassung der bewirtschaftenden Stelle die Einzugsermächtigung (Lastschriftmandat) zu erteilen. Ihr sind die für die ordnungsgemäße Buchung der Zahlung erforderlichen Angaben mitzuteilen.
- 2.4
Elektronische Zahlungssysteme und Kartenzahlung
Für elektronische Zahlungen sind die einheitlich und zentral vom Bundesministerium der Finanzen bereitgestellten elektronischen Zahlungssysteme zu nutzen. Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen. Der Einsatz und die Nutzung von Kartenzahlung bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.
- 2.5
Gegenleistungen für Einzahlungen
Sofern die Einzahlung nicht gesichert ist (z. B. Basislastschriftverfahren, elektronische Zahlungssysteme, Kartenzahlung, Übergabe von Schecks), darf eine Gegenleistung nur nach Abwägung des Ausfallrisikos erbracht werden.
- 2.6
Überwachung von Einzahlungen
- 2.6.1
Die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Einzahlungen ist zu überwachen. Wird eine Einzahlung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig entrichtet, so
- 2.6.1.1
ist die Schuldnerin oder der Schuldner zu mahnen und bei erfolgloser Mahnung die Einziehung des Betrages zu veranlassen,
- 2.6.1.2
sind die als Verzugsfolgen entstehenden Ansprüche (z. B. Mahngebühren, Verzugszinsen, Säumniszuschläge) unverzüglich zu erheben.
- 2.6.2
Eine Einzahlung ist eingegangen bei
- 2.6.2.1
Überweisung oder Lastschrift am Tag der Gut- bzw. Lastschrift auf dem Konto der für Zahlungen zuständigen Stelle,
- 2.6.2.2
Kartenzahlung oder elektronischen Zahlungssystemen am Tag der Akzeptanz,
- 2.6.2.3
Aufrechnung an dem Tag, an dem sich die Forderungen erstmalig aufrechenbar gegenüberstehen,
- 2.6.2.4
Übergabe von baren Zahlungsmitteln oder Schecks am Tag der Übergabe und bei Übersendung von Zahlungsanweisungen oder Schecks am Tag des Posteingangs bei der für Zahlungen zuständigen Stelle, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
- 2.7
Einzahlungen bei fehlender Anordnung
Einzahlungen sind auch ohne Anordnung anzunehmen, sofern dem keine Gründe entgegenstehen. Die erforderliche Anordnung ist bei der bewirtschaftenden Stelle unverzüglich anzufordern. Die bewirtschaftende Stelle hat unverzüglich die Annahme der Einzahlung anzuordnen.
- 3
Für Zahlungen zuständige Stellen
- 3.1
Allgemeine Bestimmungen
- 3.1.1
Für Zahlungen zuständige Stellen sind die Kassen des Bundes gemäß § 79 BHO sowie die Zahlstellen des Bundes. Zu den Kassen des Bundes zählen die Bundeskasse und die Zentralkasse. Das Nähere für die Kassen des Bundes regeln die Kassenbestimmungen für die Bundesverwaltung (KBestB). Zu den Zahlstellen zählen auch die Geldstellen. Das Nähere für die Zahlstellen regeln die Zahlstellenbestimmungen für die Bundesverwaltung (ZBestB).
- 3.1.2
Außerhalb der für Zahlungen zuständigen Stelle dürfen Einzahlungen durch Übergabe von baren Zahlungsmitteln und Schecks sowie mittels Kartenzahlungen nur von Beschäftigten angenommen werden, die hierzu besonders ermächtigt worden sind. Das zuständige Bundesministerium regelt das Nähere mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Die Ermächtigten haben ihren Dienstausweis mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
- 3.2
Aufgaben der Kassen des Bundes und der Zahlstellen
- 3.2.1
Die Kassen des Bundes führen den Zahlungsverkehr nach Nr. 2.1.1 für die Bundesverwaltung durch.
- 3.2.2
Das Bundesministerium der Finanzen kann für bestimmte Zahlungsarten Zahlstellen für die Durchführung des betreffenden Zahlungsverkehrs auf Antrag einrichten.
- 3.2.3
Eine andere Stelle als eine Kasse des Bundes darf nur durch ein Fachgesetz oder aufgrund eines Fachgesetzes mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen mit der Wahrnehmung des unbaren Zahlungsverkehrs für Haushaltsmittel des Bundes beauftragt werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
- 3.3
Einrichtung und Aufhebung
- 3.3.1
Die Kassen des Bundes werden vom Bundesministerium der Finanzen eingerichtet und aufgehoben.
- 3.3.2
Die Einrichtung einer Zahlstelle bedarf der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen. Die Aufhebung einer Zahlstelle ist dem Bundesministerium der Finanzen sowie dem zuständigen Dienstort der Bundeskasse vor Aufhebung mitzuteilen.
- 3.4
Ermittlung des Tagesabschlusses
Bei Tagesabschluss ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Summe aller gebuchten Einzahlungen und Auszahlungen (Sollbestand) und der Summe aus dem Bestand an Bargeld sowie den Beständen auf den Konten bei Kreditinstituten (Istbestand) zu ermitteln.
- 3.5
Wertgegenstände
- 3.5.1
Einordnung als Wertgegenstand
Zu verwahrende Wertgegenstände sind Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten.
- 3.5.2
Zuständige Stellen
- 3.5.2.1
Die bewirtschaftende Stelle ist für die Anordnungen der Einlieferung bzw. Auslieferung von Wertgegenständen gegenüber der Zahlstelle verantwortlich. Die Prüfung, ob ein Gegenstand als Wertgegenstand zu behandeln ist, obliegt der bewirtschaftenden Stelle.
- 3.5.2.2
Die Zahlstellen sind für die Führung des Bestandsverzeichnisses und Verwahrung der Wertgegenstände zuständig. Das Bundesministerium der Finanzen kann zulassen, dass diese Aufgabe außerhalb von Zahlstellen durchgeführt werden kann.
- 3.5.3
Anordnungen für Wertgegenstände
Für die Anordnungen der Einlieferung oder Auslieferung von Wertgegenständen gelten abweichend von Nr. 1.3 die folgenden Regelungen in Nr. 3.5.4.
- 3.5.4
Inhalt der Anordnung
Eine Anordnung über die Einlieferung oder die Auslieferung von Wertgegenständen muss mindestens enthalten
- 3.5.4.1
die Bezeichnung der bewirtschaftenden Stelle,
- 3.5.4.2
die Bezeichnung der Stelle, die den Wertgegenstand annehmen oder ausliefern soll,
- 3.5.4.3
die Kennzeichnung zur eindeutigen Identifizierung aller mit der Anordnung zusammenhängenden Informationen,
- 3.5.4.4
die Bezeichnung und die Anschrift der einliefernden oder empfangsberechtigten Person,
- 3.5.4.5
die Bezeichnung und Beschreibung des Wertgegenstandes,
- 3.5.4.6
die Kennzeichnung der Art der Anordnung (Einlieferung oder Auslieferung),
- 3.5.4.7
den Tag, bis zu dem der Wertgegenstand einzuliefern oder auszuliefern ist,
- 3.5.4.8
die Art der Übergabe oder des Versands,
- 3.5.4.9
im Fall der Einlieferung der Grund für die Einlieferung,
- 3.5.4.10
den Bezug zu den begründenden Unterlagen.
- 3.5.5
Bestandsverzeichnis für Wertgegenstände
Die Zahlstelle führt das Bestandsverzeichnis über die Wertgegenstände, dies umfasst den Nachweis der Anordnungen sowie den Nachweis der Einlieferung und Auslieferung von Wertgegenständen und die laufende Erfassung in einem Bestandsverzeichnis. Darüber hinaus sind die Anforderungen an Bestandsverzeichnisse gemäß Nr. 3.2 i. V. m. Anhang 6 der Verwaltungsvorschriften für die Buchführung und die Rechnungslegung über das Vermögen und die Schulden des Bundes (VV-ReVuS) zu beachten.
- 3.5.6
Vermögensrechtliche Einordnung von Wertgegenständen
Wertgegenstände sind in der Vermögensrechnung des Bundes nachzuweisen, sofern sie die Voraussetzungen nach Nr. 1.3.3 i. V. m. 2.1.1 VV-ReVuS erfüllen.
- 3.6
Bestellung von Führungskräften im Zahlungsverkehr und Rechnungswesen des Bundes (ZRB)
Die Bestellung der Abteilungsleitung und der stellvertretenden Abteilungsleitung des ZRB erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
- 4
Buchführung und Rechnungslegung
- 4.1
Allgemeine Bestimmungen
- 4.1.1
Die Buchführung und die Belegung der Buchungen richten sich nach kameralen Grundsätzen.
- 4.1.2
Die Kassen des Bundes führen die Bücher der laufenden Buchführung. Die bewirtschaftenden Stellen ordnen die Buchungen vollständig, unverzüglich und richtig gegenüber den Kassen des Bundes an.
- 4.1.3
Die bewirtschaftenden Stellen haben die revisionssichere und eindeutige Zuordnung zwischen Anordnungen und begründenden Unterlagen sicherzustellen.
- 4.2
Zwecke der Buchführung
- 4.2.1
Die Buchführung hat insbesondere den Zweck
- 4.2.1.1
die einzelnen Maßnahmen bei der Ausführung des Haushaltsplans einschließlich der Anordnungen (Bewirtschaftungsvorgänge) und die Zahlungen geordnet aufzuzeichnen,
- 4.2.1.2
Grundlagen für die Rechnungslegung zu schaffen,
- 4.2.1.3
die Steuerung des Haushaltsvollzuges zu unterstützen und
- 4.2.1.4
Daten für die Haushaltsplanung, für die Kosten- und Leistungsrechnung sowie für das Controlling bereitzustellen.
- 4.2.2
Werden in IT-Verfahren der bewirtschaftenden Stellen im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes Bewirtschaftungsvorgänge und Zahlungen einzeln aufgezeichnet, so sind diese als Beitrag für die Buchführung, Abschlüsse und die Rechnungslegung an die Haushaltsverfahren des Bundes zu übermittelten. Mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen können nur Verdichtungsergebnisse als Beitrag für die Buchführung, Abschlüsse und die Rechnungslegung an die Haushaltsverfahren des Bundes übermittelt werden.
- 4.3
Bücher der laufenden Buchführung
- 4.3.1
In den Sachbüchern werden alle buchungspflichtigen Geschäftsfälle der laufenden Buchführung in der vom Bundesministerium der Finanzen vorgeschriebenen sachlichen Ordnung gebucht.
- 4.3.2
Sachbücher sind
- 4.3.2.1
das Titelbuch,
- 4.3.2.2
das Vorschussbuch,
- 4.3.2.3
das Verwahrungsbuch und
- 4.3.2.4
das Abrechnungsbuch.
- 4.3.3
Das Titelbuch und das Abrechnungsbuch sind jahresweise zu führen. Die Abgrenzung nach Haushaltsjahren erfolgt gemäß § 72 BHO. Das Vorschuss- und das Verwahrungsbuch sind jahresübergreifend zu führen.
- 4.3.4
Für jedes Sachbuch gelten jeweils eigene Bewirtschaftungsregeln sowie eine eigene Nummernsystematik. Für das Titelbuch gelten die Regelungen der VV zu §§ 34 bis 59 BHO, für das Vorschuss- und Verwahrungsbuch gilt die VO/VW-RiB zu § 60 BHO.
- 4.3.5
Die Zahlungen und Buchungen werden in chronologischer Reihenfolge im Zeitbuch nachgewiesen.
- 4.4
Buchungen
- 4.4.1
Die Autorisierung einer Buchung gegenüber einer Kasse des Bundes erfordert entweder eine Anordnung oder eine Anweisung von der bewirtschaftenden Stelle.
- 4.4.2
Folgende Buchungen sind anordnungspflichtig:
- 4.4.2.1
Buchung einer Ein- oder Auszahlung,
- 4.4.2.2
Buchung der Aufrechnung von Forderungen,
- 4.4.2.3
Buchung einer Änderung, Umbuchung oder Stornierung einer Zahlung,
- 4.4.2.4
Buchung einer einmaligen Aufhebung der Verfügbarkeitskontrolle,
- 4.4.2.5
Buchung von Forderungen bzw. Sollstellungen,
- 4.4.2.6
Buchung der Veränderung von Ansprüchen (§ 59 BHO, AO etc.),
- 4.4.2.7
Buchung von haushaltsmäßigen Verrechnungen (§ 60 BHO),
- 4.4.2.8
Buchung der Einlieferung oder Auslieferung von Wertgegenständen,
- 4.4.2.9
Änderung von zahlungsrelevanten Stammdaten in den Haushaltsverfahren des Bundes.
- 4.4.3
Die bewirtschaftenden Stellen können alle anderen Buchungen gegenüber der Bundeskasse im Wege einer Anweisung autorisieren. Eine Anweisung kann durch eine Person erteilt werden.
- 4.4.4
Die Autorisierung der Buchung eingegangener Verpflichtungen richtet sich nach der Richtlinie des Bundesministeriums der Finanzen nach § 71 Abs. 1 Satz 2 BHO und VV Nr. 7 zu § 38 BHO.
- 4.5
Belege
Ein Beleg ist eine Unterlage in elektronischer Form oder Papierform für den revisionssicheren Nachweis eines Geschäftsfalls oder eines Teils davon in der Buchführung. Belege sind insbesondere
- 4.5.1
Anordnungen und Anweisungen,
- 4.5.2
die in einem IT-Verfahren erzeugten Protokolle und Nachweise.
- 4.6
Jahresabschluss
- 4.6.1
Zum Jahresabschluss haben die für Zahlungen zuständigen Stellen abzurechnen.
- 4.6.2
In die Buchführung des Folgejahres sind zu übernehmen
- 4.6.2.1
die Kassenreste,
- 4.6.2.2
die noch nicht abgeschlossenen Bewirtschaftungsvorgänge,
- 4.6.2.3
die nicht ausgeglichenen Verwahrungen und Vorschüsse,
- 4.6.2.4
die nicht abgerechneten Bestände aus Verstärkungen und Ablieferungen,
- 4.6.2.5
die Bestände an Kassenmitteln, die nicht für Auszahlungen für den Bund bestimmt sind, und
- 4.6.2.6
das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe c) BHO.
- 4.6.3
Die Bestände aus Nr. 4.6.2.3 bis Nr. 4.6.2.5 sind nur zu übernehmen, wenn sie nach Haushaltsjahren getrennt nachgewiesen werden.
- 4.6.4
Das Nähere zur Durchführung des Jahresabschlusses einschließlich der Behandlung von Unrichtigkeiten regelt das Bundesministerium der Finanzen.
- 4.7
Rechnungslegung
- 4.7.1
Die Rechnungslegung hat den Zweck, alle Einnahmen und Ausgaben für die Haushaltsrechnung und die Rechnungsprüfung darzustellen.
- 4.7.2
Rechnungsunterlagen werden aus den abgeschlossenen Büchern und den dazu gehörenden Belegen abgeleitet.
- 4.7.3
Den Inhalt und die Form von Rechnungsunterlagen sowie ihre Vorlage beim Bundesrechnungshof bestimmt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof.
- 5
Aufbewahrungsbestimmungen
- 5.1
Allgemeine Bestimmungen
- 5.1.1
Aufbewahrungspflichtig sind die Unterlagen, die zum Verständnis der Buchführung und zur ordnungsmäßigen Rechnungslegung erforderlich sind. Dazu gehören
- 5.1.1.1
die Bücher der laufenden Buchführung, die in den Kassen des Bundes geführt werden. Werden Vorbücher zu den Büchern der Kassen des Bundes geführt, werden die Buchungen summarisch in die Sachbücher übertragen.
- 5.1.1.2
bei den bewirtschaftenden Stellen die Belege und begründenden Unterlagen,
- 5.1.1.3
die Rechnungsunterlagen (Nr. 4.7.2),
- 5.1.1.4
bei den für Zahlungen zuständigen Stellen die Belege und die übrigen notwendigen Unterlagen.
- 5.1.2
Die elektronischen Unterlagen oder Unterlagen in Papierform sind gegen Verlust, Beschädigung und den Zugriff Unbefugter gesichert und getrennt nach Haushaltsjahren aufzubewahren. Es muss sichergestellt sein, dass die Haltbarkeit und Lesbarkeit der Unterlagen während der Dauer der Aufbewahrung nicht beeinträchtigt wird. Dies ist in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen und zu protokollieren. Die Unterlagen sind so aufzubewahren, dass innerhalb einer angemessenen Frist einzelne Unterlagen zur Verfügung stehen. Für die Aufbewahrung von elektronischen Unterlagen sind zusätzlich die Regelungen der Anlage 1 anzuwenden.
- 5.2
Zuständigkeiten für die Aufbewahrung
- 5.2.1
Zuständigkeiten der bewirtschaftenden Stellen
Für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Belege und der begründenden Unterlagen sowie der Rechnungsunterlagen sind die bewirtschaftenden Stellen zuständig. Jede Behörde bestimmt, wo die Unterlagen der bewirtschaftenden Stellen aufzubewahren sind. Dies gilt auch für die Unterlagen der bewirtschaftenden Stellen, deren Dienststelle aufgelöst bzw. mit einer anderen bewirtschaftenden Stelle zusammengelegt worden ist. Die oder der Beauftragte für den Haushalt wirkt daraufhin, dass die Unterlagen bestimmungsgemäß aufbewahrt werden.
- 5.2.2
Zuständigkeiten der für Zahlungen zuständigen Stellen
Für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Bücher sowie der Belege und der übrigen notwendigen Unterlagen sind die für Zahlungen zuständigen Stellen zuständig.
- 5.3
Beginn der Aufbewahrungsfrist
- 5.3.1
Die Aufbewahrungsfrist beginnt für die Bücher mit dem Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie geführt worden sind. Werden Bücher für mehrere Haushaltsjahre geführt, so beginnt die Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des Haushaltsjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden ist.
- 5.3.2
Für die Unterlagen beginnt die Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des Haushaltsjahres, für das die Unterlagen bestimmt sind und in dem die Zahlung abgeschlossen ist. Für Zahlstellen beginnt die Aufbewahrungsfrist daher mit Ablauf des Haushaltsjahres, in dem die letzte Zahlung ausgeführt worden ist.
- 5.4
Dauer der Aufbewahrung
- 5.4.1
Bücher und Rechnungsunterlagen sowie Belege und begründende Unterlagen sind zehn Jahre und die übrigen notwendigen Unterlagen (Nr. 5.1.1.4) ein Jahr aufzubewahren. Längere Aufbewahrungszeiten in anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.
- 5.4.2
Die Rechnungsunterlagen sind über die für sie geltenden Aufbewahrungszeiten hinaus mindestens bis zur Entlastung nach § 114 BHO aufzubewahren.
- 5.4.3
Die Fristen für die Aufbewahrung von Bauunterlagen im Zuständigkeitsbereich des Bundes sind im Abschnitt F 4.4 der Richtlinien für die Durchführung der Bauaufgaben des Bundes (RBBau) geregelt. Für die Aufbewahrung der Bauunterlagen sind die bewirtschaftenden Stellen zuständig.
- 5.4.4
Der Bundesrechnungshof kann in Einzelfällen verlangen, dass die Unterlagen über die für sie geltenden Aufbewahrungszeiten hinaus aufzubewahren sind.
- 5.4.5
Die für die Aufbewahrung zuständige Stelle hat nach dem Abschluss eines Haushaltsjahres zu veranlassen, dass die Unterlagen, deren Aufbewahrungszeiten abgelaufen sind, ausgesondert werden, wenn nicht andere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder andere Gründe dem entgegenstehen. Langfristig aufzubewahrende Unterlagen können vor dem Ende der Aufbewahrungsfrist dem zuständigen Archiv übergeben werden, soweit das Archiv die vorgegebene Aufbewahrungsfrist einhält.
- 5.4.6
Werden Unterlagen mit unterschiedlicher Aufbewahrungsdauer zusammen aufbewahrt, gilt für die Aussonderung die jeweils längste Frist.
- 5.4.7
Die ausgesonderten Unterlagen sind unter Beachtung der für die Archivierung geltenden Bestimmungen zu vernichten. Dabei ist sicherzustellen, dass die in den Unterlagen enthaltenen Angaben nicht durch unbefugte Dritte zur Kenntnis genommen und nicht missbräuchlich verwendet werden können. Die datenschutzrechtlichen Regelungen sind zu beachten.
- 5.4.8
Für die Aufbewahrung elektronischer Unterlagen sowie die Umwandlung von Unterlagen in Papierform in elektronische Unterlagen gelten ergänzend die Regelungen der GoBIT (Anlage 1).
- 6
IT-Verfahren im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
- 6.1
Allgemeine Bestimmungen
- 6.1.1
Die folgenden Anforderungen für IT-Verfahren setzen auf den entsprechenden Anforderungen für die Informationssicherheit gemäß IT-Grundschutzkatalog des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik auf und regeln zusätzliche Anforderungen für IT-Verfahren zur Sicherstellung der Kassensicherheit. IT-Verfahren in diesem Sinne sind IT-Verfahren mit Geschäftsprozessen für
- 6.1.1.1
elektronische Anordnungen,
- 6.1.1.2
Zahlungen,
- 6.1.1.3
Geldverwaltung und Abrechnung sowie Buchführung,
- 6.1.1.4
Aufbewahrung von Nachweisen der Buchungen,
- 6.1.1.5
Abschlüsse (einschließlich Kassen und Zahlstellen) und Rechnungslegung.
- 6.1.2
- 6.1.3
Zuständigkeiten der Behörden
- 6.1.3.1
Die Bundesbehörde, die das IT-Verfahren entwickelt, entwickeln lässt oder erstmalig beschafft (für die Entwicklung zuständige Stelle) ist zuständig für die Einhaltung der Kassensicherheit des IT-Verfahrens. Dies gilt auch für Leistungen, die Dritte auf Veranlassung der für die Entwicklung zuständigen Stelle erbringen. Das Bundesministerium der Finanzen oder eine von ihm beauftragte Stelle schult und berät die für die Entwicklung zuständige Stelle im Hinblick auf die Einhaltung der Kassensicherheit bei IT-Verfahren. Für den Fall, dass das IT-Verfahren von der für die Entwicklung zuständigen Stelle nicht mehr gepflegt wird, muss eine andere Bundesbehörde diese Aufgaben übernehmen, sofern das IT-Verfahren weiter eingesetzt werden soll.
- 6.1.3.2
Die Bundesbehörde, die das IT-Verfahren einsetzt (einsetzende Stelle), ist für den ordnungsgemäßen Einsatz des IT-Verfahrens zuständig. Diese ist auch verantwortlich dafür, dass das IT-Verfahren nicht unbefugt gelöscht oder geändert werden kann.
- 6.1.4
Zuständigkeit der obersten Bundesbehörde
Die obersten Bundesbehörden bestimmen in ihrer Behörde für jedes IT-Verfahren, das in dieser obersten Bundesbehörde, in ihrem Geschäftsbereich bzw. in den Ländern eingesetzt wird, eine verantwortliche Stelle, die für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen zuständig ist und gegenüber den das IT-Verfahren einsetzenden Stellen weisungsbefugt ist sowie für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen das Notwendige zu veranlassen hat. Die verantwortliche Stelle hat sicherzustellen, dass die notwendigen Dokumentationen und die Dienstanweisung gemäß Nr. 6.2 für jedes dieser IT-Verfahren vorhanden sind.
- 6.2
Notwendige Dokumentationen und Dienstanweisung
- 6.2.1
Allgemeine Bestimmungen
- 6.2.1.1
Für jedes IT-Verfahren, das Funktionen gemäß Nr. 6.1.1 umfasst, müssen u. a. die Dokumentationen gemäß Nr. 6.2.2, Nr. 6.2.3 und Nr. 6.2.4 sowie eine Dienstanweisung vor Einsatz des IT-Verfahrens erstellt werden.
- 6.2.1.2
Die Dokumentationen müssen so verständlich sein, dass das IT-Verfahren für sachkundige Dritte in angemessener Zeit nachprüfbar ist. Sie sind auch nach Einwilligung in das IT-Verfahren für Prüfungszwecke vorzuhalten. Die Dokumentationen und Dienstanweisung sind vor Einsatz eines geänderten IT-Verfahrens zu aktualisieren, ggf. neu zu strukturieren. Die Dokumentationen und Dienstanweisung in ihren jeweils aktuellen Fassungen sind in elektronischer Form von der für die Entwicklung zuständigen Stelle den Behörden, die das IT-Verfahren einsetzen, zur Verfügung zu stellen.
- 6.2.1.3
Änderungen der Dokumentationen müssen historisch nachvollziehbar sein. Dem wird genügt, wenn die Änderungen versioniert sind und eine nachvollziehbare Änderungshistorie vorgehalten wird.
- 6.2.1.4
Die Aufbewahrungsfrist für die Dokumentationen läuft nicht ab, soweit und solange die Aufbewahrungsfrist für die Belege und Nachweise noch nicht abgelaufen ist, zu deren Verständnis sie erforderlich ist.
- 6.2.1.5
Für die notwendige Konkretisierung der Dokumentationen und Dienstanweisung ist die einsetzende Stelle zuständig. Wird ein IT-Verfahren von mehreren Bundesbehörden einheitlich eingesetzt, kann von diesen eine für die Konkretisierung der Dokumentationen und Dienstanweisung zuständige Bundesbehörde bestimmt werden.
- 6.2.2
Verfahrensdokumentation
- 6.2.2.1
In der übersichtlich gegliederten Verfahrensdokumentation müssen Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse für den Einsatz des IT-Verfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sein. Sie muss die Unterlagen enthalten, die zum Verständnis des IT-Verfahrens, der Bücher und Aufzeichnungen sowie der aufbewahrten Unterlagen notwendig sind.
- 6.2.2.2
Die Verfahrensdokumentation muss einen Überblick über das gesamte IT-Verfahren verschaffen. Dabei sind mindestens folgende Inhalte darzustellen:
a) Hintergrund, Sinn und Zweck sowie voraussichtliches Buchungsvolumen des IT-Verfahrens,
b) Abgrenzung der Verantwortungsbereiche,
c) Zugriff auf das IT-Verfahren,
d) interne Kontrollen,
e) Prozesse der Datenerfassung, Datenübermittlung und -verarbeitung,
f) Maßnahmen zur Gewährleistung der Revisionsfähigkeit,
g) gegebenenfalls das Stichprobenkontrollverfahren (falls vorhanden) sowie
h) Archivierung und Speicherung aufbewahrungspflichtiger Unterlagen.
- 6.2.3
Risikoanalyse
- 6.2.3.1
In einer Risikoanalyse sind die Risiken für die Kassensicherheit und Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und Revisionsfähigkeit zu analysieren und elektronisch zu dokumentieren. Dies erfolgt in vier Schritten:
a) Risikoidentifikation,
b) Risikobewertung,
c) Festlegung der Maßnahmen zur Risikovermeidung oder -minderung (Risikosteuerung) und
d) Bewertung der Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen und des verbleibenden Risikos (Risikokontrolle).
- 6.2.3.2
Für die Kassensicherheit ist die ordnungsmäßige Bearbeitung der Geschäftsfälle sowie die Prävention doloser Handlungen durch Beschäftigte und externe Personen im IT-Verfahren sicherzustellen.
- 6.2.3.3
Die Einführung und die wesentliche Änderung eines IT-Verfahrens sind nur zulässig, soweit die Risiken gemäß Nr. 6.2.3.1 durch technische und organisatorische Maßnahmen wirksam beherrscht werden können. Ein im Ergebnis der Risikoanalyse festgestelltes Restrisiko ist zu dokumentieren. Nur geringe Restrisiken gemäß Risikoanalyse (Nr. 6.2.5.2
GoBIT) werden akzeptiert.- 6.2.4
Ordnungsmäßigkeitskonzept
- 6.2.4.1
Im Ordnungsmäßigkeitskonzept sind die Einzelheiten zur Abgrenzung der Rollen und Rechte (Berechtigungskonzept) und die nachfolgenden Maßnahmen darzustellen. Es ist konkret zu bestimmen, welche Rollen die einzelnen Geschäftsfälle mit welchen Rechten bearbeiten werden, insbesondere auch im Hinblick auf die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit nach Nr. 1.2.
- 6.2.4.2
Berechtigungskonzept
- 6.2.4.2.1
Die Rechte der am IT-Verfahren beteiligten Rollen sind festzulegen sowie personell und organisatorisch so gegeneinander abzugrenzen, dass die Personen jeweils nur in einem der Verantwortungsbereiche tätig sind. So ist insbesondere
a) die Verfahrensentwicklung und -pflege von allen Aufgaben des IT-Betriebs,
b) die Erfassung von der Prüfung der erfassten Daten und Dokumente,
c) die Wahrnehmung des Rechts zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit nach Nr. 1.2 von der Prüfung, ob jene von den dazu berechtigten Personen durchgeführt wurde und keine offensichtlich erkennbaren Fehler enthält,
d) die Stammdatenpflege von der Buchung (z. B. Personenkontenbuchführung) und von der Abwicklung des Zahlungsverkehrs
zu trennen.
- 6.2.4.2.2
Die Verwaltung von Berechtigungen, insbesondere die Identität der Personen, die Berechtigungen zuweisen, und der Personen, denen Berechtigungen zugewiesen werden, ist zu dokumentieren. Es muss durch die Dokumentation sichergestellt werden, dass zu jeder Zeit nachvollzogen werden kann, welche Personen, einschließlich Administratoren und andere Systemverwalter, zu welchem Zeitpunkt mit welchen Berechtigungen ausgestattet gewesen sind.
- 6.2.4.2.3
Ein Zugriff auf die durch das IT-Verfahren zu verarbeitenden produktiven Daten muss für bestimmte Funktionsbereiche, zumindest für Verfahrensentwicklung und -pflege, ausgeschlossen sein.
- 6.2.4.2.4
Im Berechtigungskonzept sind Berechtigungen im IT-Verfahren vorzusehen, die durch direkte Zuordnung zu einer Person einen ausschließlich lesenden Zugriff auf alle Daten und Systemeinstellungen zu Prüfungszwecken ermöglichen. Deren Zuordnung muss unmittelbar auf Anforderung erfolgen können.
- 6.2.4.3
Weitere Maßnahmen
Im Ordnungsmäßigkeitskonzept ist darzustellen, ob
- 6.2.4.3.1
zwei oder mehr Personen maßgeblich an einem einzelnen der in Nr. 6.1.1 genannten Geschäftsfälle zu beteiligen sind,
- 6.2.4.3.2
nur eine Person den Geschäftsfall bearbeitet,
- 6.2.4.3.3
ein zufallsbasiertes Stichprobenverfahren Anwendung findet,
- 6.2.4.3.4
vollautomatisierte Verfahrensabläufe ohne Beteiligung einer Person Anwendung finden,
- 6.2.4.3.5
zusätzliche Prüfverfahren einzusetzen sind und
- 6.2.4.3.6
Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind.
- 6.3
Dokumentation der Verantwortung
- 6.3.1
Für die Berechtigungen für eine Anordnung in einem IT-Verfahren zeichnet die oder der Beauftragte für den Haushalt der einsetzenden Stelle verantwortlich.
- 6.3.2
Die an einem einzelnen Geschäftsfall nach Nr. 6.1.1 Beteiligten und der Umfang der von ihnen jeweils wahrgenommenen Verantwortung sind programmgesteuert mit Datum und Uhrzeit eindeutig identifizierbar und dauerhaft entsprechend den Vorgaben in Nr. 5.4 zu dokumentieren.
- 6.4
Einwilligungsverfahren
Sollen IT-Verfahren nach Nr. 6.1.1 eingesetzt werden, so bedarf das der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Das gilt auch bei Änderungen von bereits eingesetzten IT-Verfahren, soweit sich die Änderungen Risiko erhöhend auswirken bzw. die Anordnungsprozesse geändert werden.
- 6.4.1
Allgemeine Einwilligung
- 6.4.1.1
- 6.4.1.2
Die verantwortliche Stelle gemäß Nr. 6.1.4 hat bei IT-Verfahren mit einer allgemein erteilten Einwilligung sicherzustellen, dass die Regelungen der BHO und der zugehörigen Verwaltungsvorschriften eingehalten werden.
- 6.4.2
Einzeleinwilligung
- 6.4.2.1
Sollen IT-Verfahren nach Nr. 6.1.1 eingesetzt oder geändert werden, so bedarf dies der Einzeleinwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, soweit die Voraussetzungen für die Erteilung einer allgemeine Einwilligung gemäß Nr. 6.4.1.1 nicht vorliegen.
- 6.4.2.2
- 7
Übergangsvorschriften
- 7.1
Übermittlung von einzelnen Bewirtschaftungsvorgängen und Zahlungen
Die Anforderungen in Nr. 4.2.2 Satz 1 sind spätestens ab dem 1. Januar 2029 umzusetzen.
- 7.2
Aufbewahrungsbestimmungen
Die Frist für die Aufbewahrung von Belegen und begründenden Unterlagen gemäß Nr. 5.4.1 gilt für ab dem 1. Januar 2027 erstellte Belege und begründende Unterlagen. Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen von dieser Vorschrift zulassen.
- 7.3
Lesender Zugriff
Die Anforderungen in Nr. 6.2.4.2.4 sind spätestens ab dem 1. Januar 2031 umzusetzen.
- 7.4
In Betrieb befindliche IT-Verfahren
- 7.4.1
Für die beim Inkrafttreten der Änderungen der VV für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung in Betrieb befindlichen IT-Verfahren, für die eine Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen vorliegt, bedarf es einer erneuten Einwilligung nach Nr. 6.4 nicht. Davon unberührt bleibt die Regelung in Nr. 6.4 Satz 2.
- 7.4.2
Wird ein IT-Verfahren gemäß Nr. 7.4.1 geändert, so sind die Dokumentationen und die Dienstanweisungen vor Einsatz des geänderten IT-Verfahrens unter Einhaltung der Vorgaben in Nr. 6.2 zu aktualisieren, ggf. neu zu strukturieren. Wird ein IT-Verfahren gemäß Nr. 7.4.1 nicht geändert, sind die Anforderungen an die notwendigen Dokumentationen und die Dienstanweisung in Nr. 6.2 spätestens ab dem 1. Januar 2031 umzusetzen.
- 1
Allgemeine Bestimmungen
- 1.1
Zweck der Buchführung und Rechnungslegung über das Vermögen und die Schulden des Bundes
(1) Die Buchführung und die Rechnungslegung über das Vermögen und die Schulden des Bundes haben den Zweck, den Bestand des Vermögens und der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahres, die unterjährigen Veränderungen und den Bestand am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen.
(2) Die Buchführung soll die Unterlagen für die nach Artikel 114 Abs. 1 des Grundgesetzes und § 114 Abs. 1 Satz 1 BHO zu legende Rechnung über das Vermögen und die Schulden liefern.
(3) Die Rechnung über das Vermögen und die Schulden soll ferner darlegen, in welcher Höhe Haushaltseinnahmen und Haushaltsausgaben zur Vermehrung oder Verminderung des Vermögens oder der Schulden im Laufe des Haushaltsjahres geführt haben.
- 1.2
Geltungsbereich dieser Verwaltungsvorschriften
(1) Diese Verwaltungsvorschriften gelten für alle Behörden, Dienststellen und Einrichtungen des Bundes, für die Einnahmen und Ausgaben im Bundeshalt veranschlagt sind. Einbezogen werden auch die unter Aufsicht des Bundes stehenden rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen eine vermögensrechtliche Beteiligung vorliegt.
(2) Sie sind durch Stellen außerhalb der Bundesverwaltung anzuwenden, sofern diese Bundesvermögen oder -schulden verwalten.
(3) Sie sind nicht durch Bundesbetriebe anzuwenden, die nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung ihre Bücher führen und Rechnung legen.
(4) Sie sind nicht durch behördeneigene Kantinen anzuwenden. Für sie gelten ausschließlich die Bestimmungen über die Buchführung und Abrechnung behördeneigener Kantinen (Kantinen-Abrechnungs-Bestimmungen) in der jeweils aktuellen Fassung.
- 1.3
Bücher und Buchführung
- 1.3.1
Bücher und Verzeichnisse
Nach diesen Verwaltungsvorschriften sind folgende Bücher zu führen:
- a.
das Sachbuch für das Vermögen und die Schulden sowie
- b.
die Bestandsverzeichnisse über bewegliche Sachen, d. h.
- -
das Bestandsverzeichnis über Anlagegüter,
- -
das Bestandsverzeichnis über geringwertige Wirtschaftsgüter sowie
- -
das Bestandsverzeichnis über Vorräte.
Das Führen der Bestandsverzeichnisse für bewegliche Sachen ist im Einzelnen in
Anhang 6 zu dieser Vorschrift geregelt.
- 1.3.2
Grundsätze zum Führen der Bücher
(1) Das Sachbuch für das Vermögen und die Schulden ist jahresweise zu führen. Bestandsverzeichnisse sind auf unbestimmte Zeit einzurichten.
(2) Die Eintragungen in den Büchern haben unverzüglich nach dem Bekanntwerden buchungsrelevanter Sachverhalte zu erfolgen.
(3) Die Eintragungen in den Büchern müssen vollständig, richtig und sachlich geordnet vorgenommen werden. Sie sind zu belegen. Zwischen den Belegen und den Eintragungen in den Büchern muss eine Verbindung hergestellt sein, z. B. über die Vergabe einer Belegnummer, die der Eintragung beigefügt ist.
(4) Die Bücher sind gegen den Zugriff Unbefugter sowie gegen Manipulationen, Datenverlust und andere Schäden zu sichern.
(5) Eintragungen in den Büchern sind lesbar, vollständig, nachvollziehbar und unveränderlich zu erfassen, zu verarbeiten und aufzubewahren. Berichtigungen dürfen nur so ausgeführt werden, dass die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben. Die Vorgaben gelten sinngemäß bei Führung der Bücher mittels IT-Unterstützung.
- 1.3.3
Wertmäßiger Nachweis
(1) Die Buchführung zum Vermögen des Bundes erstreckt sich auf den wertmäßigen Nachweis des gesamten Vermögens des Bundes ohne Rücksicht darauf, ob es von einer Bundesbehörde oder von einer anderen Stelle verwaltet wird. Hiervon abweichende Regelungen gelten für das Liegenschaftsvermögen (siehe Nr. 3.4.1) und alle beweglichen Sachen (siehe Nr. 3.2).
(2) Die Buchführung zu den Schulden des Bundes erstreckt sich auf den wertmäßigen Nachweis der Gesamtheit der Verpflichtungen des Bundes. Hierzu gehören die dem Grunde, der Höhe und dem Eintrittszeitpunkt nach gewissen Verpflichtungen, d. h. die Verbindlichkeiten des Bundes (insbesondere die Verbindlichkeiten des Bundes am Kreditmarkt) sowie die dem Grunde nach, aber der Höhe und/oder dem Eintrittszeitpunkt nach ungewissen Verpflichtungen (insbesondere die Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen).
- 1.4
Aufbau und Inhalt der Vermögensrechnung
- 1.4.1
Bilanzstichtag
Die Vermögensrechnung des Bundes wird jährlich zum Stichtag 31. Dezember aufgestellt.
- 1.4.2
Gesamtabschluss des Bundes
(1) Die Vermögensrechnung des Bundes bezieht sich auf das Vermögen und die Schulden der Gebietskörperschaft „Bundesrepublik Deutschland“ (Bund). Aus dem Sachzusammenhang mit der Haushaltsrechnung des Bundes ergibt sich, dass darunter alle Behörden zu subsumieren sind, für die Einnahmen und Ausgaben im Bundeshaushalt veranschlagt sind (sog. Kernverwaltung des Bundes).
(2) Jahresabschlüsse von verbundenen Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen sowie Sonder- und Treuhandvermögen werden nicht mit der Vermögensrechnung des Bundes konsolidiert, sondern unter der Position Finanzanlagen erfasst (erweiterter Einzelabschluss).
- 1.4.3
Aufbau der Vermögensrechnung
(1) Die Vermögensrechnung wird in Kontenform wie folgt gegliedert:
AKTIVA | PASSIVA |
A. ANLAGEVERMÖGEN | A. RÜCKSTELLUNGEN |
I. Immaterielle Vermögensgegenstände 1. Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werte | 1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen 2. Sonstige Rückstellungen |
II. Sachanlagen 1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte 2. Infrastrukturvermögen, Natur- und Kulturgüter 3. Technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung | B. VERBINDLICHKEITEN 1. Anleihen und Obligationen 2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 3. Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen 4. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und Einrichtungen sowie gegenüber von Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 5. Sonstige Verbindlichkeiten |
III. Finanzanlagen 1. Anteile an verbundenen Unternehmen und Einrichtungen 2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen und Einrichtungen 3. Beteiligungen 4. Ausleihungen an Unternehmen und Einrichtungen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 5. Wertpapiere des Anlagevermögens 6. Sondervermögen ohne eigenverantwortliche Betriebsleitung 7. Sonstige Ausleihungen |
B. UMLAUFVERMÖGEN |
|
I. Vorräte |
|
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 1. Forderungen aus Steuern 2. Forderungen aus Zuweisungen und Zuschüssen 3. Forderungen gegen verbundene Unternehmen und Einrichtungen sowie gegen Unternehmen und Einrichtungen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 4. Sonstige Vermögengegenstände |
|
III. Wertpapiere des Umlaufvermögens |
|
IV. Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten |
|
C. SALDO |
|
(2) Die Vermögensrechnung umfasst grundsätzlich die in Absatz 1 ausgewiesenen Positionen und folgt damit dem Kontierungsplan nach Nr. 2.3. Die kursiv gedruckten Positionen „Immaterielle Vermögensgegenstände“, „Technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung“ werden als bewegliche Sachen des Anlagevermögens (Nr. 3.2) aktuell nicht wertmäßig, sondern mengenmäßig in Bestandsverzeichnissen (Nr. 1.3.3,
Anhang 6) nachgewiesen. Gleiches gilt für „Vorräte“. Die kursiv gedruckten Positionen „Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte“ sowie „Infrastrukturvermögen, Natur- und Kulturgüter“ werden flächenmäßig im Liegenschaftsnachweis (Nr. 1.3.3,
Anhang 3) nachgewiesen.
- 1.4.4
Bruttoausweis und Saldierungsverbot
Positionen der Aktivseite werden nicht mit Positionen der Passivseite verrechnet, sondern jeweils brutto ausgewiesen.
- 1.4.5
Berichtigung der Vermögensrechnung
(1) Wenn Vermögens- und/oder Schuldenpositionen nicht in der den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Art und/oder Höhe ausgewiesen worden sind, ist die Vermögensrechnung nach dem Bekanntwerden des Korrekturbedarfs in der nächstfolgenden Vermögensrechnung zu berichtigen. Die Korrekturen sind zu erläutern. Die Einzelheiten des Verfahrens sind in Nr. 2.5 Abs. 5 geregelt.
(2) Rückwirkende Korrekturen abgeschlossener Vermögensrechnungen sind unzulässig.
- 2
Sachbuch für das Vermögen und die Schulden
- 2.1
Begriffsbestimmungen
- 2.1.1
Begriff des Vermögens des Bundes
Im Sinne dieser Verwaltungsvorschriften umfasst das Vermögen des Bundes die Gesamtheit der unbeweglichen und beweglichen Sachen, die im Eigentum des Bundes stehen, sowie der geldwerten Rechte, deren Träger der Bund ist.
- 2.1.2
Begriff der Schulden des Bundes
Im Sinne dieser Verwaltungsvorschriften umfassen die Schulden des Bundes alle in Geld zu erfüllenden Verpflichtungen des Bundes.
- 2.1.3
Sachbuch für das Vermögen und die Schulden
Die Sammlung aller Kontennachweise einer Dienststelle ist das Sachbuch für das Vermögen und die Schulden. Die Einzelheiten zum Kontennachweis sind in Nr. 2.4.1 dieser Vorschrift geregelt.
- 2.1.4
Bestandsänderung mit und ohne haushaltsmäßiger Zahlung
(1) Bestandsänderungen sind Vermögenszugänge und Vermögensabgänge sowie Schuldenzugänge und Schuldenabgänge.
(2) Haushaltsmäßige Zahlungen sind Einnahmen im Bundeshaushalt (kassenmäßige Einnahmen) oder Ausgaben aus dem Bundeshaushalt (kassenmäßige Ausgaben).
(3) Eine Bestandsänderung mit haushaltsmäßiger Zahlung ist ein Vermögenszugang bzw. ‑abgang oder ein Schuldenzugang bzw. -abgang, dem ein kassenmäßiger Vorgang zugrunde lag.
(4) Eine Bestandsänderung ohne haushaltsmäßige Zahlung ist ein Vermögenszugang bzw. ‑abgang oder ein Schuldenzugang bzw. -abgang, dem kein kassenmäßiger Vorgang zu Grunde lag (z. B. Bestandsänderung aufgrund einer Umbewertung).
- 2.1.5
Anschaffungs- und Herstellungskosten
(1) Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.
(2) Die Anschaffungskosten werden wie folgt ermittelt:
| Anschaffungspreis | (Kaufpreis, i. d. R. brutto) |
+ | Anschaffungsnebenkosten | (z. B. Montage, Lieferung, Notar, Makler etc.) |
+ | Nachträgliche Anschaffungskosten | (z. B. Um-, Ausbau, wertverbessernde Maßnahmen, im Nachgang vereinbarte Kaufpreisanpassungen etc.) |
./. | Anschaffungspreisminderungen | (z. B. Rabatte, Boni, Skonti, Preisminderung wegen Schlechtleistung etc.) |
= | Anschaffungskosten |
|
(3) Anschaffungsnebenkosten sind Aufwendungen, die unmittelbar dem Erwerb und dem Versetzen in einen betriebsbereiten Zustand dienen und dem Vermögensgegenstand einzeln zugerechnet werden können. Dazu gehören Aufwendungen des Erwerbs, des Transportes und der Inbetriebnahme. Finanzierungskosten sind keine Anschaffungsnebenkosten.
(4) Herstellungskosten werden zur Bewertung selbsterstellter Vermögensgegenstände ermittelt. Sie umfassen alle Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und durch die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes entstehen.
- 2.1.6
Fremde Währung
Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Referenzkurs der Europäischen Zentralbank am 31. Dezember in Euro umzurechnen.
- 2.1.7
Mit Währungsswaps abgesicherte Geschäfte
Alle mit Währungsswaps abgesicherten Geschäfte können zu Bewertungseinheiten zusammengefasst und mit dem fixierten Devisenkurs bewertet werden, sofern die hierfür geltenden Bedingungen des § 254 HGB erfüllt sind. Zum Zeitpunkt der Begründung, zu jedem Abschlussstichtag des Sachbuches und zum Zeitpunkt der Beendigung der Bewertungseinheit ist zu prüfen und zu dokumentieren, dass die Bedingungen erfüllt sind. Sollten diese zu einem der genannten Zeitpunkte nicht erfüllt sein, ist auf den Referenzkurs der Europäischen Zentralbank am 31. Dezember in Euro umzurechnen.
- 2.1.8
Integrierte Buchführung
Bei integrierter Buchführung zwischen dem Bundeshaushalt und dem Sachbuch für das Vermögen und die Schulden entspricht ein im Bundeshaushalt gebuchter vermögenswirksamer Betrag einer im Sachbuch gebuchten Bestandsänderung mit haushaltsmäßiger Zahlung.
- 2.2
Zuständigkeiten
Die Buchführung über das Vermögen und die Schulden des Bundes obliegt im Einzelnen nachfolgend aufgeführten Stellen:
(1) Die Buchführung über das Vermögen obliegt der für die Verwaltung des Vermögensgegenstandes zuständigen Dienststelle.
(2) Die Buchführung über die Verbindlichkeiten obliegt der für die Verwaltung der Verbindlichkeiten zuständigen Dienststelle.
(3) Die Buchführung über die Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen obliegt dem Bundesministerium der Finanzen.
(4) Die Buchführung über sonstige Rückstellungen obliegt der für die Verwaltung der sonstigen Rückstellungen zuständigen Dienststelle.
(5) Bei jeder Dienststelle sind unter Mitwirkung der/des Beauftragten für den Haushalt oder einer/eines Bevollmächtigten eine oder mehrere Personen zu bestimmen, die das Sachbuch für das Vermögen und die Schulden führen. Ihr/Ihnen obliegt die Pflicht, das Sachbuch der Dienststelle richtig und vollständig zu führen.
- 2.3
Kontierungsplan
- 2.3.1
Aufbau und Gliederung
(1) Der Kontierungsplan ist grundsätzlich nach dem Abschlussgliederungsprinzip aufgebaut.
(2) Der Kontierungsplan gliedert sich nach Kontenklassen (einstellig), Kontengruppen (zweistellig) Hauptkonten (dreistellig), Konten (vierstellig) und Unterkonten (fünfstellig).
(3) Der Kontierungsplan ist in der Nummerierung und Bezeichnung der einzelnen Kontierungen bis einschließlich der 3. Stelle der Kontierung (Hauptkonto) verbindlich und entspricht dem Verwaltungskontenrahmen (VKR) nach § 10 Abs. 2 Satz 4 HGrG i. V. m. § 49a HGrG.
(4) Der Kontierungsplan berücksichtigt auf der Gliederungsebene der Konten (vierstellig) und Unterkonten (fünfstellig) Bereichsabgrenzungen zur Abbildung finanzstatistischer Anforderungen.
- 2.3.2
Kontenklassen
Der Kontierungsplan umfasst fünf Kontenklassen für die Vermögensrechnung (Bestandskonten) sowie eine Kontenklasse mit technischen Konten:
- -
Kontenklasse 0: Sachanlagen,
- -
Kontenklasse 1: Finanzanlagen,
- -
Kontenklasse 2: Umlaufvermögen,
- -
Kontenklasse 3: Rückstellungen,
- -
Kontenklasse 4: Verbindlichkeiten,
- -
Kontenklasse 8: Technische Konten.
- 2.3.3
Änderungen des Kontierungsplans
Der in
Anhang 1 ausgewiesene Kontierungsplan ist maßgebend. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof den Kontierungsplan ändern.
- 2.4
Bestandskonten, Technische Konten
- 2.4.1
Nachweispflicht
Zu den im Kontierungsplan aufgeführten Konten sind Konten nach dem Muster „Kontennachweis“ (s.
Anhang 2) zu führen.
- 2.4.2
Nachweis im IT-Verfahren Darlehen
Die Konten zu den gemäß Kontierungsplan nachzuweisenden Forderungen des Bundes und zu den Bundesbetrieben sind in dem vom Bundesministerium der Finanzen bereitgestellten IT-Verfahren Darlehen nach den Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen zu führen. Die übrigen Konten sind in eigener Verantwortung durch die verwaltende Dienststelle zu führen. Sofern das Sachbuch als Kartei oder als Buch in Papierform geführt wird, sind einzelne Karteikarten oder Blätter fortlaufend zu nummerieren.
- 2.4.3
Allgemeine Buchungsbestimmungen für die Konten
(1) Die Konten sind nach Bedarf als Einzelkonten oder Sammelkonten zu führen. Das Sammelkonto dient zum Nachweis mehrerer gleichartiger Vermögensgegenstände bzw. Schulden.
(2) Die Konten sind je Kontierung mit 1 beginnend (s. „Laufende Nr.“ im Muster) fortlaufend zu nummerieren.
(3) Die Konten der Kontenklassen 1 bis 4 und 8 sind in Euro zu führen.
(4) Die Konten der Kontenklasse 0 sind in Quadratmetern (qm) zu führen. Für die Liegenschaften des Bundes ist zu jedem Konto ergänzend ein Nachweis nach dem Muster „VR-LN“ (s.
Anhang 3) zu führen. Die Ausfüllhinweise zum Muster (s.
Anhang 3) sind zu beachten.
(5) Die integrierte Buchführung mit Titeln im Bundeshaushalt erfolgt für alle Konten, die im IT-Verfahren Darlehen gemäß der Nr. 2.4.2 zu führen sind und für alle Konten, die im Rahmen des Schuldenmanagements des Bundes von der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH zu führen sind.
(6) Grundlage für die Buchungen auf Konten in den Spalten Zugänge und Abgänge mit haushaltsmäßiger Zahlung sind Buchungen im Haushalt, sofern diese Bestandsänderungen bewirken. Die Ausgaben bewirken Vermögenszugänge oder Schuldenabgänge, die Einnahmen bewirken Vermögensabgänge oder Schuldenzugänge. Grundlage für die Buchungen auf Vermögenskonten in den Spalten Zugänge und Abgänge ohne haushaltsmäßige Zahlung sind Bestandsänderungen, denen keine Buchungen im Haushalt zu Grunde liegen.
(7) Die Umgruppierung gebuchter Bestände in eine andere Kontierung des Kontierungsplans ist als Abgang ohne haushaltsmäßige Zahlung (alte Kontierung) und wertgleich als Zugang ohne haushaltsmäßige Zahlung (neue Kontierung) zu buchen.
- 2.5
Abschluss des Sachbuchs für das Vermögen und die Schulden
(1) Das Sachbuch für das Vermögen und die Schulden ist jährlich zum 31. Dezember abzuschließen.
(2) Der Abschluss hat den Zweck, den Bestand des Vermögens und der Schulden am Schluss und die Veränderungen während des Haushaltsjahres festzustellen sowie bei integrierter Buchführung die Übereinstimmung mit den in der Haushaltsrechnung ausgewiesenen vermögenswirksamen Beträgen nachzuweisen.
(3) Der letzte Buchungstag für die im IT-Verfahren Darlehen zu führenden Konten wird im jährlichen Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Rechnungslegung bekannt gegeben.
(4) Auf Grund des jährlichen Abschlusses des Sachbuches ist das Sachbuch für das Folgejahr zum 1. Januar des Folgejahres neu einzurichten. Es ist sicherzustellen, dass der Eintrag in der Spalte „Bestand zu Beginn des Haushaltsjahres“ mit dem Eintrag in der Spalte „Bestand am Ende des Haushaltsjahres“ des Vorjahres übereinstimmt. Die Kontierung ist im Folgejahr beizubehalten.
(5) Wird nach dem Abschluss des Sachbuches für das Vermögen und die Schulden festgestellt, dass der Bestand zum 31. Dezember des abgeschlossenen Haushaltsjahres fehlerhaft war, ist die Korrektur unmittelbar nach Feststellung des Korrekturbedarfes im aktuellen Haushaltsjahr, d. h. in dem dann zu diesem Zeitpunkt offenen Sachbuch vorzunehmen. Die Korrektur ist als Bestandsänderung ohne haushaltsmäßige Zahlung zu buchen.
- 3
Begriffs-, Bewertungs- und Buchungsbestimmungen zu den einzelnen Vermögenspositionen
- 3.1
Grundsätze der Bewertung und Buchung von Vermögensgegenständen
(1) Vermögensgegenstände sind, soweit in diesen Verwaltungsvorschriften keine Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind, mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Erstaufnahme in das Sachbuch zu bewerten. Der Wert der Vermögensgegenstände ist mit den entsprechenden Titelbuchungen im Bundeshaushalt abzustimmen. Bei unentgeltlich erworbenen Vermögensgegenständen ist der vorsichtig geschätzte Zeitwert zu Grunde zu legen.
(2) Wird beim Verkauf eines Vermögensgegenstandes ein Preis erzielt, der von dem Buchwert abweicht, ist auf dem Vermögenskonto vor der Buchung des Abgangs der Unterschiedsbetrag zwischen dem Verkaufserlös und dem Buchwert als Wertzugang oder -abgang ohne haushaltsmäßige Zahlung zu buchen. Die Ausführungen gelten sinngemäß für Schulden.
(3) Wird Vermögen ohne Werterstattung innerhalb der Bundesverwaltung abgegeben, ist dies bei der abgebenden Dienststelle als Abgang ohne haushaltsmäßige Zahlung und bei der übernehmenden Dienststelle betragsgleich als Zugang ohne haushaltsmäßige Zahlung zu buchen. Wird Vermögen mit Werterstattung innerhalb der Bundesverwaltung abgegeben, sind die Bestandsänderungen betragsgleich als Abgang mit haushaltsmäßiger Zahlung bei der abgebenden Dienststelle und als Zugang mit haushaltsmäßiger Zahlung bei der übernehmenden Dienststelle zu buchen. Die Ausführungen gelten sinngemäß für Schulden.
(4) Wird Vermögen ohne Werterstattung an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung (z. B. an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben) abgegeben, ist bei der abgebenden Dienststelle der Buchwert als Abgang ohne haushaltsmäßige Zahlung zu buchen. Erhält die Bundesverwaltung Vermögen unentgeltlich, ist dies als Zugang ohne haushaltsmäßige Zahlung zu buchen. Die Ausführungen gelten sinngemäß für Schulden.
- 3.2
Bewegliche Sachen
(1) Bewegliche Sachen sind alle körperlichen Gegenstände, soweit diese nicht wesentliche Bestandteile einer Sache, eines Grundstückes oder eines Gebäudes gemäß §§ 93 und 94 BGB sind. Wesentliche Bestandteile einer Sache können von dieser nicht getrennt werden, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Wesentliche Bestandteile eines Grundstückes oder eines Gebäudes sind mit dem Grund und Boden bzw. mit dem Gebäude fest verbunden. Zu den beweglichen Sachen gehören auch Tiere, Bibliotheksbestände, ausgestellte und aufbewahrte Objekte musealer Sammlungen und Einrichtungen sowie Kunstgegenstände des Bundes wie beispielsweise Werke der Malerei, Grafik, Fotografie, Plastik sowie kunstgewerbliche Arbeiten und Antiquitäten.
(2) Wie bewegliche Sachen im Sinne dieser Verwaltungsvorschriften werden auch entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände wie beispielsweise Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte (z. B. Patente) sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten (z. B. Softwarelizenzen) behandelt.
(3) Alle selbständig nutzbaren, beweglichen Sachen im Sinne des Abs. 1 sind unabhängig von ihrer Nutzungsart und –dauer mindestens mengenmäßig in den Bestandsverzeichnissen über bewegliche Sachen nachzuweisen. Das Führen von Bestandsverzeichnissen ist im Einzelnen in
Anhang 6 zu dieser Vorschrift geregelt.
- 3.3
Immaterielle Vermögensgegenstände
(1) Immaterielle Vermögensgegenstände sind alle entgeltlich erworbenen unkörperlichen Werte, die weder zu den Sach- und Finanzanlagen zählen noch Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens sind. Hierzu zählen u. a. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte, ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten (z. B. Software). Hierzu zählen auch sog. Dienstbarkeiten für Kompensationsmaßnahmen, für Zuwegungen oder auch Entwässerungen o. Ä. im Zusammenhang mit Infrastrukturmaßnahmen.
(2) Entgeltlich erworben ist ein immaterieller Vermögensgegenstand immer dann, wenn er durch einen Hoheitsakt oder durch ein Rechtsgeschäft gegen Hingabe einer bestimmten Gegenleistung übergegangen oder eingeräumt worden ist.
(3) Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände werden wie bewegliche Sachen nach Nr. 3.2 behandelt und sind als solche in den Bestandsverzeichnissen über bewegliche Sachen nach Nr. 3.2 Abs. 2 nachzuweisen.
(4) Selbst geschaffene oder unentgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände werden in der Vermögensrechnung des Bundes nicht nachgewiesen.
- 3.4
Sachanlagen
- 3.4.1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Vorgaben in den folgenden Absätzen 2 bis 4 gelten unabhängig vom Ausweis in einem der Posten Grundstücke, Infrastrukturvermögen oder Naturgüter.
(2) Das Liegenschaftsvermögen des Bundes ist ausschließlich flächenmäßig nachzuweisen. Die zu verwendende Einheit ist Hektar (ha).
(3) Unbewegliche Sachen, die sich auf den Liegenschaften befinden - wie Gebäude, Außenanlagen (z. B. Gartenanlagen, Wege, Zäune) oder sonstige bauliche Anlagen (z. B. Brücken, Tunnel) - sind nicht nachzuweisen.
(4) Hinsichtlich der Flächen, die ständig von oberirdischem Wasser bedeckt sind (Wasserflächen wie z. B. Flüsse, Kanäle, Seen etc.), richtet sich die Abgrenzung gegen ihre Ufer nach den wasserrechtlichen Vorschriften.
(5) Die Flächen sind als Vermögensgegenstände voneinander abzugrenzen. Die Zusammenfassung einer Flächengesamtheit aufgrund eines Maßnahmenbezugs – insbesondere bei Infrastrukturmaßnahmen – ist nicht zulässig. Das gilt auch für sog. Dienstbarkeiten als immaterielle Vermögensgegenstände nach Nr. 3.3Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden..
- 3.4.2
Grundstücke
(1) Grundstücke sind bebauter und unbebauter Grund und Boden, die nicht den Positionen Infrastrukturvermögen oder Naturgüter zugeordnet werden.
(2) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke ohne bauliche Einrichtungen. Hierzu zählen auch Ackerflächen und andere landwirtschaftlich genutzte Flächen.
(3) Bebaute Grundstücke sind Grundstücke mit baulichen Einrichtungen; teilbebaute Grundstücke sind bebaute Grundstücke.
- 3.4.3
Infrastrukturvermögen
(1) Das Infrastrukturvermögen umfasst Vermögensgegenstände, die nach ihrer Bauweise und Funktion ausschließlich der öffentlichen Infrastruktur zu dienen bestimmt sind.
(2) Flächen, die erworben werden, um darauf Infrastrukturvermögen zu errichten, werden vom Zeitpunkt des Erwerbs an als Grundstücke des Infrastrukturvermögens erfasst.
(3) Wird die Infrastrukturmaßnahme endgültig nicht durchgeführt, sind die Flächen vermögensrechtlich neu zu bewerten und ggf. in eine andere Kontierung umzubuchen.
- 3.4.3.1
Bundeswasserstraßen
(1) Bundeswasserstraßen sind Binnen- und Seewasserstraßen nach § 1 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) in der aktuell geltenden Fassung.
(2) Binnenwasserstraßen des Bundes dienen dem allgemeinen Verkehr. Dazu gehören auch alle Gewässerteile, die
- a)
mit der Bundeswasserstraße in ihrem Erscheinungsbild als natürliche Einheit anzusehen sind,
- b)
mit der Bundeswasserstraße durch einen Wasserzu- oder –abfluss in Verbindung stehen,
- c)
einen Schiffsverkehr mit der Bundeswasserstraße zulassen und
- d)
im Eigentum des Bundes stehen.
(3) Seewasserstraßen sind die Flächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres
1. Ein- oder beidseitig von Molen oder Leitdämmen begrenzte Hafeneinfahrten, Außentiefs, Küstenschutz-, Entwässerungs- und Landgewinnungsbauwerke sowie Badeanlagen und der trockenfallende Badestrand sind keine Seewasserstraßen.
(4) Zu den Bundeswasserstraßen gehören auch
- a)
die bundeseigenen Schifffahrtsanlagen, besonders Schleusen, Schiffshebewerke, Wehre, Schutz-, Liege- und Bauhäfen sowie bundeseigene Talsperren, Speicherbecken sowie andere Speisungs- und Entlastungsanlagen,
- b)
die ihrer Unterhaltung dienenden bundeseigenen Ufergrundstücke, Bauhöfe und Werkstätten,
- c)
bundeseigene Einrichtungen oder Gewässerteile, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der Durchgängigkeit bei Stauanlagen, die von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes betrieben werden, dienen.
- 3.4.3.2
Bundesfernstraßen
(1) Bundesfernstraßen sind Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit Ortsdurchfahrten nach § 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der aktuell geltenden Fassung.
(2) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen mit getrennten Fahrbahnen für den Richtungsverkehr, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrten mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind.
(3) Zu den Bundesfernstraßen gehören
- a)
der Straßenkörper, insbesondere Straßengrund, ‑unterbau und ‑decke, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten‑, Rand‑ und Sicherheitsstreifen,
- b)
der Luftraum über dem Straßenkörper,
- c)
das Zubehör wie Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und ‑Anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, die Bepflanzung,
- d)
Einrichtungen zur Erhebung und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht,
- e)
die Nebenanlagen; das sind Anlagen für die Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen, wie Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und ‑einrichtungen.
- f)
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen.
- 3.4.4
Naturgüter
(1) Als Naturgüter sind Wald, Grünflächen jeder Art (z. B. Blühflächen, Wiese oder Moor), Parkanlagen und Gewässer zu erfassen, soweit sie nicht schon als Infrastrukturvermögen auszuweisen sind. Ackerflächen und andere landwirtschaftlich genutzte Flächen sind keine Naturgüter, sondern als unbebaute Grundstücke zu erfassen.
(2) Das gilt auch für Ausgleichs- und Ersatzflächen, die im Zusammenhang mit Infrastrukturmaßnahmen erworben worden sind.
- 3.5
Finanzanlagen
Finanzanlagen, die dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen, sind im Anlagevermögen auszuweisen.
- 3.5.1
Kapitalbeteiligungen
Kapitalbeteiligungen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind Beteiligungen des Bundes am Kapital von Unternehmen aller Art, von unter der Aufsicht des Bundes stehenden rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts und von internationalen Einrichtungen. Abhängig von der Beteiligungsquote werden die Kapitalbeteiligungen als Anteile an verbundenen Unternehmen und Einrichtungen, Beteiligungen (Assoziierte Einheiten) oder sonstige Anteilsrechte, die keine Beteiligung sind, ausgewiesen.
- 3.5.1.1
Anteile an verbundenen Unternehmen und Einrichtungen
(1) Verbundene Unternehmen und Einrichtungen sind solche Einheiten, die bei einer Vollkonsolidierung nach § 271 Abs. 2 HGB in den konsolidierten Abschluss der Gebietskörperschaft Bund einzubeziehen wären.
(2) Hierzu zählen Unternehmen und Einrichtungen, über die der Bund einen beherrschenden Einfluss ausübt bzw. ausüben könnte. Ein beherrschender Einfluss wird angenommen, wenn der Bund als Gesellschafter über mehr als 50 v. H. der Anteile am Kapital des Unternehmens oder der Einrichtung verfügt.
(3) Anteile sind verbriefte oder unverbriefte Mitgliedschaftsrechte an einem Unternehmen oder einer Einrichtung, die wirtschaftlich eine Teilhabe am Gewinn und Vermögen des Unternehmens bzw. der Einrichtung zum Gegenstand haben. Dazu gehören u. a. Ansprüche auf Teilhabe am Gewinn und Liquidationserlös, Mitsprache-, Kontroll- und Informationsrechte. Anteile müssen eigenständig bewertbar und werthaltig sein. Insbesondere bei internationalen Einrichtungen ist darüber hinaus ein nach den Anteilen des Bundes am Gesamtvolumen der jährlichen Finanzierung ausgerichtetes Stimmrecht bezogen auf die Mittelverwendung erforderlich.
(4) Umfasst sind Anteile an Kapital- und Personengesellschaften, an unter der Aufsicht des Bundes stehenden Anstalten öffentlichen Rechts sowie internationalen Einrichtungen wie z. B. internationale Banken, Fonds und Organisationen. Dazu gehören ebenso Bundesbetriebe und Sondervermögen mit eigenverantwortlicher Betriebsleitung sowie Genossenschaftsanteile.
(5) Es gelten die Bewertungs- und Buchungsbestimmungen in Nr. 3.5.1.4. Abweichend davon gelten für Sonder- und Treuhandvermögen des Bundes die Bewertungs- und Buchungsbestimmungen in Nr. 3.5.4, für Bundesbetriebe und behördeneigene Kantinen in Nr. 3.5.2 sowie für Genossenschaften in Nr. 3.5.3.
- 3.5.1.2
Beteiligungen (Assoziierte Einheiten)
(1) Beteiligungen sind Anteile an Unternehmen und Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, der Gebietskörperschaft Bund dauerhaft zu dienen. Entscheidend ist, dass das Interesse des Bundes an einer solchen Beteiligung über die bloße Kapitalanlage zu einer angemessenen Verzinsung hinausgeht.
(2) Der Bund kann maßgeblich Einfluss auf die Geschäftspolitik des Unternehmens oder der Einrichtung nehmen. Ein maßgeblicher Einfluss wird immer dann vermutet, wenn der Bund als Gesellschafter mindestens 20 v. H., maximal 50 v. H. des Anteils am Kapital des Unternehmens oder der Einrichtung hält.
(3) Für das Vorliegen einer Beteiligung sind Anteile nach Ziff. 3.5.1.1 Abs. 3 erforderlich.
(4) Umfasst sind Anteile an Kapital- und Personengesellschaften, an unter der Aufsicht des Bundes stehenden Anstalten öffentlichen Rechts sowie internationalen Einrichtungen wie z. B. internationale Banken, Fonds und Organisationen. Genossenschaftsanteile können bei Vorliegen der übrigen Voraussetzung ebenso Beteiligungen sein.
(5) Es gelten die Bewertungs- und Buchungsbestimmungen in Nr. 3.5.1.4. Abweichend davon gelten für Genossenschaften die Bewertungs- und Buchungsbestimmungen in Nr. 3.5.3.
- 3.5.1.3
Sonstige Anteilsrechte, die keine Beteiligung sind
(1) Hierunter fallen Anteile nach Ziff. 3.5.1.1 Abs. 3 an Unternehmen aller Art, an unter der Aufsicht des Bundes stehenden Anstalten öffentlichen Rechts und internationalen Einrichtungen, wenn die Beteiligung des Bundes am Kapital dieser Unternehmen und Einrichtungen weniger als 20 v. H. beträgt. Genossenschaftsanteile können bei Vorliegen der übrigen Voraussetzung ebenso sonstige Anteilsrechte sein.
(2) Es gelten die Bewertungs- und Buchungsbestimmungen in Nr. 3.5.1.4. Abweichend davon gelten für Genossenschaften die Bewertungs- und Buchungsbestimmungen in Nr. 3.5.3.
- 3.5.1.4
Bewertungs- und Buchungsbestimmungen
(1) Beteiligungen des Bundes am Kapital von Unternehmen aller Art, an unter der Aufsicht des Bundes stehenden Anstalten öffentlichen Rechts und von internationalen Einrichtungen (Kapitalbeteiligungen) sind unabhängig von ihrer Rechtsform mit dem Anteil des Bundes am Eigenkapital des Unternehmens oder der Einrichtung (Rechnungswert) zu führen.
(2) Der Rechnungswert ergibt sich grundsätzlich aus dem Anteil am Eigenkapital des zuletzt aufgestellten Jahresabschlusses (Eigenkapitalspiegelbildmethode). Darüber hinaus sind im Jahresabschluss ggfs. ausgewiesene Sonderposten für Investitionszuschüsse anteilig einzubeziehen, wenn das Unternehmen bzw. die Einrichtung, an dem/der Bund beteiligt ist, seinen Jahresabschluss nach der Bruttomethode aufstellt. Die (Mit)Finanzierung von Programm- und Haushaltslinien von Unternehmen und Einrichtungen ist nur dann im Rechnungswert zu berücksichtigen, wenn dem Bund durch die Zahlungen (z. B. Kapitalerhöhungen, Gründungskapital, Mitgliedsbeiträge) weitere eigenständig bewertbare und werthaltige Vermögensanteile entstehen und der Bund über ein am Umfang dieser (jährlichen) Finanzierung ausgerichtetes Stimmrecht bezogen auf die Mittelverwendung verfügt. Weicht das Geschäftsjahr des Unternehmens oder der Einrichtung vom Haushaltsjahr ab, ist der zuletzt innerhalb des Haushaltsjahres aufgestellte Jahresabschluss zu Grunde zu legen. Für Sondervermögen mit eigenverantwortlicher Betriebsleitung gelten die Bestimmungen nach Nr. 3.5.4.
(3) Ist der Rechnungswert einer internationalen Einrichtung auf der Basis des zuletzt aufgestellten Jahresabschlusses nicht nach der Eigenkapitalspiegelbildmethode feststellbar, wird dieser Rechnungswert abweichend von Abs. 2 auf Basis eines vertraglich geregelten, potenziellen Liquidationserlöses ermittelt. In diesen Fällen sind jedoch sowohl die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Liquidation als auch die Risiken aus einer nachlaufenden Finanzierung eingegangener Verpflichtungen der Einrichtung und/oder auslaufenden Programmen der Einrichtung angemessen zu berücksichtigen.
(4) Anteile an Unternehmen und Einrichtungen, die sich in Liquidation befinden, sind, wenn sie keinen amtlich notierten Börsenkurswert haben, mit dem anteiligen Unterschiedsbetrag zwischen den Aktiva (Vermögen) und den Passiva (Schulden) am letzten Bilanzstichtag zu bewerten.
(5) Für jede Kapitalbeteiligung ist ein Konto zu führen. Beteiligen sich Kapitalbeteiligungen an anderen Unternehmen und Einrichtungen (mittelbare Kapitalbeteiligungen), ist hierüber kein Nachweis zu führen.
(6) Der Erwerb von Anteilen ist in Höhe der Anschaffungskosten als Zugang mit haushaltsmäßiger Zahlung zu buchen. Sofern die Anschaffungskosten bei Kapitalbeteiligungen, die in Wertpapieren verbrieft sind und diese Wertpapiere im Währungsgebiet an einer deutschen Börse amtlich notiert oder im geregelten Freiverkehr gehandelt werden, von dem Kurswert zum Anschaffungszeitpunkt abweichen, ist eine Wertkorrektur als Bestandsänderung ohne haushaltsmäßige Zahlung zu buchen. In der Folge ist die Beteiligung auf den neuen Kurswert fortzuschreiben. Die Wertberichtigung ist zum Abschlussstichtag des Sachbuches als Bestandsänderung ohne haushaltsmäßige Zahlung zu buchen. Anteile, die keinen Börsenkurs haben, sind mit den Anschaffungskosten in die Vermögensbuchführung aufzunehmen. Sofern diese von dem beizulegenden Rechnungswert zum Anschaffungszeitpunkt abweichen, ist eine Wertkorrektur als Bestandsänderung ohne haushaltsmäßige Zahlung zu buchen. In der Folge ist auf den Rechnungswert am Abschlussstichtag des Sachbuches mittels einer Bestandsänderung ohne haushaltsmäßige Zahlung zu korrigieren.
(7) Bei Anteilen, die in Wertpapieren verbrieft sind, bildet der Kurswert den Rechnungswert der Kapitalbeteiligung. Weicht der Kurswert zum Schluss des Haushaltsjahres vom Buchwert ab, ist auf den Kurswert zum Stichtag 31. Dezember mittels einer Bestandsänderung ohne haushaltsmäßige Zahlung zu korrigieren.
(8) Führte eine unterjährig beschlossene Gewinnabführung oder eine Dividendenausschüttung an den Bundeshaushalt zu keiner Einzahlung in dem aktuellen Haushaltsjahr, ist dieser Sachverhalt nicht buchungsrelevant. Erst wenn die Einzahlung tatsächlich erfolgt, führt diese unmittelbar zu einer Wertberichtigung und ist unter Berücksichtigung der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlages als Abgang mit haushaltsmäßiger Zahlung zu buchen. Die Ausführungen gelten sinngemäß für Verlustabdeckungen, Kapitalerhöhungen u. ä. Diese führen erst dann zu einer Wertberichtigung, wenn die Auszahlung aus dem Bundeshaushalt erfolgt. In Höhe der Auszahlung ist ein Zugang mit haushaltsmäßiger Zahlung zu buchen.
(9) Werden Anteile gegen Entgelt veräußert, ist der Verkaufspreis als Abgang mit haushaltsmäßiger Zahlung zu buchen.
(10) Für jede Beteiligung des Bundes am Kapital von Unternehmen ist unmittelbar nach dem jährlichen Abschluss der Bücher ein Beleg nach dem Muster „VR-KB“ (s. Nr. 6.1) zu fertigen. Es ist sicherzustellen, dass die summarischen Angaben zur Änderung des Rechnungswertes (Abschnitt III im Muster) mit den Angaben im Kontennachweis übereinstimmen. Die Ausfüllhinweise zum Muster sind zu beachten.
(11) Für jede Beteiligung des Bundes am Kapital einer internationalen Einrichtung ist unmittelbar nach dem jährlichen Abschluss der Bücher ein Beleg nach dem Muster „VR-IE“ (s. Nr. 6.1) zu fertigen. Es ist sicherzustellen, dass die summarischen Angaben zur Änderung des Rechnungswertes (Abschnitt III im Muster) mit den Angaben im Kontennachweis übereinstimmen. Die Ausfüllhinweise zum Muster sind zu beachten.
- 3.5.2
Bundesbetriebe und behördeneigene Kantinen
(1) Bundesbetriebe und behördeneigene Kantinen sind mit ihrem Eigenkapital (Rechnungswert) zu führen. Der Rechnungswert bei Bundesbetrieben ergibt sich aus dem Eigenkapital des gemäß § 87 BHO aufgestellten Jahresabschlusses. Weicht das Geschäftsjahr der Einrichtung vom Haushaltsjahr ab, ist der zuletzt innerhalb des Haushaltsjahres aufgestellte Jahresabschluss zu Grunde zu legen.
(2) Für jeden Bundesbetrieb und jede behördeneigene Kantine ist jeweils ein Konto zu führen. Gewinnabführungen an den Bundeshaushalt führen zu Wertberichtigungen und sind als Abgang mit haushaltsmäßiger Zahlung zu buchen. Verlustabdeckungen durch den Bundeshaushalt führen ebenfalls zu Wertberichtigungen und sind als Zugang mit haushaltsmäßiger Zahlung zu buchen.
(3) Für jede behördeneigene Kantine ist unmittelbar nach dem jährlichen Abschluss des Kontos ein Beleg nach dem Muster „VR-KA“ (s. Nr. 6.1) zu fertigen. Es ist sicherzustellen, dass die summarischen Angaben zur Änderung des Rechnungswertes (Abschnitt III im Muster) mit den Angaben im Kontennachweis übereinstimmen. Die Ausfüllhinweise zum Muster sind zu beachten. Das Bundesministerium der Finanzen kann aus verwaltungsökonomischen Gründen Verfahrensvereinfachungen (z. B. zur Bestimmung von Referenzkantinen und zu Sammelanmeldungen) zulassen, wenn der Geschäftsbereich einer obersten Bundesbehörde über sehr viele Kantinen, insbesondere Klein- und Kleinstkantinen verfügt.
- 3.5.3
Beteiligungen an Genossenschaften
(1) Genossenschaftsanteile sind mit ihrem Rechnungswert zu führen. Der Rechnungswert entspricht dem Geschäftsguthaben.
(2) Für jede Beteiligung an einer Genossenschaft ist ein Konto zu führen.
(3) Der Erwerb von Anteilen ist in Höhe der Anschaffungskosten als Zugang mit haushaltsmäßiger Zahlung zu buchen. Sofern die Anschaffungskosten von dem Geschäftsguthaben zum Anschaffungszeitpunkt abweichen, ist eine Wertkorrektur als Bestandsänderung ohne haushaltsmäßige Zahlung zu buchen. In der Folge ist eine Wertberichtigung entsprechend der Höhe des Geschäftsguthabens (Rechnungswert) mittels einer Bestandsänderung ohne haushaltsmäßige Zahlung vorzunehmen.
(4) Sofern eine Dividende nicht dem Geschäftsguthaben zugeschrieben, sondern ausgezahlt wird, ist zum Zeitpunkt der Auszahlung unter Berücksichtigung der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlages ein Abgang mit haushaltsmäßiger Zahlung in entsprechender Höhe zu buchen. Ferner ist durch die Buchung eines Zugangs ohne haushaltsmäßige Zahlung der Bestand auf die Höhe des Geschäftsguthabens auszugleichen.
(5) Werden Anteile gegen Entgelt veräußert, ist der Verkaufspreis als Abgang mit haushaltsmäßiger Zahlung zu buchen.
(6) Für jede Beteiligung des Bundes an einer Genossenschaft ist unmittelbar nach dem jährlichen Abschluss der Bücher ein Beleg nach dem Muster „VR-KB“ (s. Nr. 6.1) zu fertigen. Es ist sicherzustellen, dass die summarischen Angaben zur Änderung des Rechnungswertes (Abschnitt III im Muster) mit den Angaben im Kontennachweis übereinstimmen. Die Ausfüllhinweise zum Muster sind zu beachten.
- 3.5.4
Sonder- und Treuhandvermögen
(1) Sonder-/Treuhandvermögen sind rechtlich unselbständige abgesonderte Teile des Bundesvermögens, die durch Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes entstanden und zur Erfüllung einzelner Aufgaben des Bundes bestimmt sind.
(2) Sonder-/Treuhandvermögen sind mit ihrer Nettoposition zu führen. Der zu erfassende Wert ergibt sich in Höhe des Betrages, in der die Summe der Aktivposten die der Passivposten der Bilanz des Sonder-/Treuhandvermögens übersteigt (positives Eigenkapital/positive Nettoposition).
(3) Sonder-/Treuhandvermögen mit eigenverantwortlicher Betriebsleitung sind mit dem nach Abs. 2 ermittelten Wert bei den Anteilen des Bundes an verbundenen Unternehmen zu erfassen (vgl. Nr. 3.5.1.1). Eine eigenverantwortliche Betriebsleitung liegt dann vor, wenn mindestens ein hauptamtliche/r Leiter/in bestellt worden ist.
(4) Übersteigt die Summe der Passivposten die der Aktivposten der Bilanz des Sonder‑/Treuhandvermögens (negatives Eigenkapital/negative Nettoposition), sind in Höhe des Unterschiedsbetrages Verbindlichkeiten zu erfassen. Voraussetzung ist, dass die dem negativen Eigenkapital/der negativen Nettoposition zugrundeliegenden Verpflichtungen dem Grunde, der Höhe und dem Zeitpunkt nach feststehen. Anderenfalls sind Rückstellungen (vgl. Nr. 4.1.3.2) in dieser Höhe zu bilden.
- 3.5.5
Ausleihungen an verbundene Unternehmen und Einrichtungen sowie an Unternehmen und Einrichtungen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
(1) Ausleihungen an verbundene Unternehmen und Einrichtungen sowie an Unternehmen und Einrichtungen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sind langfristige Finanzforderungen, die sowohl dem fremden Geschäftszweck auf Dauer, aber auch dem Geschäftszweck der jeweiligen Verwaltungseinheit des Bundes dienen.
(2) Verbundene Unternehmen und Einrichtungen werden in Nr. 3.5.1.1 dieser Verwaltungsvorschrift definiert.
(3) Ein Beteiligungsverhältnis liegt nach Maßgabe der Regelungen in Nr. 3.5.1.2 dieser Verwaltungsvorschrift vor.
(4) Eine Ausleihung mit einer ursprünglichen Laufzeit von einem Jahr gilt als langfristig und dauerhaft. Forderungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr sind kurzfristiger Natur und werden im Umlaufvermögen ausgewiesen. Dazu zählen u. a. Forderungen aus Zinsansprüchen und Leistungsbeziehungen.
- 3.5.6
Wertpapiere des Anlagevermögens
(1) Wertpapiere des Anlagevermögens sind jene Wertpapiere, die weder Anteile an verbundenen Unternehmen und Einrichtungen (Nr. 3.5.1.1) noch Beteiligungen (Nr. 3.5.1.2) sind. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Kapitalmarktpapiere und wertpapierähnliche Rechte.
(2) Wertpapiere des Anlagevermögens werden langfristig angelegt. Die ursprüngliche Laufzeit beträgt mehr als ein Jahr. Wertpapiere mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr werden im Umlaufvermögen ausgewiesen.
(3) Wertpapiere sind, wenn sie einen amtlich notierten Börsenkurswert haben, mit diesem, im Übrigen mit dem Nennwert zu bewerten. Weicht der Kurswert am Abschlussstichtag des Haushaltsjahres vom Buchwert ab, ist auf den Kurswert zum Stichtag 31. Dezember mittels einer Bestandsänderung ohne haushaltsmäßige Zahlung zu korrigieren.
(4) Bei Wertpapieren in Fremdwährung erfolgt im Anschluss an die Korrektur auf den Kurswert eine Währungsumrechnung gemäß der Nr. 2.1.6.
- 3.5.7
Sonstige Ausleihungen
Sonstige Ausleihungen sind alle übrigen Finanzanlagen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, die nicht einer der vorgenannten Positionen zugeordnet werden können.
- 3.6
Umlaufvermögen
- 3.6.1
Vorräte
Vorräte sind bewegliche Sachen nach Nr. 3.2 und in einem Bestandsverzeichnis über Vorräte mindestens mengenmäßig nachzuweisen. Das Führen der Bestandsverzeichnisse ist im Einzelnen in
Anhang 6 zu dieser Vorschrift geregelt.
- 3.6.2
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
(1) Forderungen sind für vertragliche, gesetzliche oder auf Verwaltungsakt basierenden Ansprüche gegenüber Dritten auf ein Zahlungsmittel oder andere finanzielle Vermögenswerte auszuweisen.
(2) Bedingte Forderungen sind Forderungen, deren Wirksamwerden vom Eintreten bestimmter Voraussetzungen abhängt. Sie sind daher nur nachrichtlich zu führen.
(3) Forderungen sind grundsätzlich mit den Anschaffungskosten, d. h. mit ihrem Nennbetrag zu führen.
(4) Einzahlungen in den Bundeshaushalt zum Ausgleich von Forderungen sind als Abgänge mit haushaltsmäßiger Zahlung zu buchen. Auszahlungen aus dem Bundeshaushalt, die Ansprüche (Forderungen) begründen, sind als Zugänge mit haushaltsmäßiger Zahlung zu buchen. Einzahlungen zum Ausgleich von Forderungen und Auszahlungen, die Forderungen begründen, sind auch dann wie Einzahlungen in den und Auszahlungen aus dem Bundeshaushalt zu buchen, wenn sie aus verfahrenstechnischen Gründen über Verwahrungskonten abgewickelt werden und den Bundeshaushalt damit nicht unmittelbar berühren.
(5) Uneinbringliche Forderungen (z. B. wegen Niederschlagung, Erlass etc.) werden vollständig abgeschrieben und als Abgang ohne haushaltsmäßige Zahlung gebucht. Liegen die Gründe für die Niederschlagung nicht mehr vor, ist der Forderungsbetrag als Zugang ohne haushaltsmäßige Zahlung wieder einzubuchen.
- 3.6.3
Wertpapiere des Umlaufvermögens
Wertpapiere des Umlaufvermögens werden nur kurzfristig gehalten und sind zum Verkauf bestimmt. Ihre Laufzeit beträgt weniger als ein Jahr.
- 3.6.4
Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten
(1) Bundesbankguthaben sind sämtliche Guthaben des Bundes bei der Bundesbank.
(2) Guthaben bei Kreditinstituten sind sämtliche Guthaben bei sonstigen inländischen und ausländischen Banken, Spar- und Bausparkassen sowie vergleichbaren ausländischen Instituten.
(3) Die Guthaben nach Abs. 1 und 2 werden jeweils zum Nennbetrag ausgewiesen.
(4) Guthaben in Fremdwährung sind in Euro zu dem Umrechnungskurs in Nr. 2.1.6 umzurechnen.
- 4
Begriffs-, Bewertungs- und Buchungsbestimmungen zu den einzelnen Schuldenpositionen
- 4.1
Rückstellungen
- 4.1.1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Für Verpflichtungen aus den in Nr. 4.1.2 und 4.1.3 genannten Gründen, die hinsichtlich ihrer Entstehung oder Höhe ungewiss sind, sind Rückstellungen zu bilden, wenn die Verpflichtungen bis zum Abschlussstichtag rechtlich entstanden oder wirtschaftlich verursacht sind, aber mit hinreichend großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden.
(2) Eine Verpflichtung ist dann wirtschaftlich verursacht, wenn der Tatbestand, an dessen Verwirklichung ihre Entstehung knüpft, in dem betreffenden Haushaltsjahr im Wesentlichen verwirklicht ist.
(3) Rückstellungen sind in Höhe ihres nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages zu führen.
(4) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vorangegangenen sieben Jahre abzuzinsen. Der Zinssatz gemäß der aktuellen Fassung der Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV) ist den Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank (Zeitreihe WX0037) zu entnehmen. Hiervon abweichende Regelungen zur Abzinsung gelten für Rückstellungen für Pensionen und Beihilfeleistungen (vgl. Nr. 4.1.2) und für Rückstellungen bei negativen Nettopositionen der Sonder- und Treuhandvermögen (vgl. Nr. 4.1.3.2).
- 4.1.2
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
(1) Für Beamtinnen und Beamte des Bundes sowie andere nach Bundesrecht versorgungsberechtigte Personen sind Rückstellungen für Pensionen, Beihilfeleistungen und ähnliche Verpflichtungen zu bilden.
(2) Gesetzliche Versorgungsverpflichtungen gegenüber Beamtinnen und Beamten des Bundes sowie deren Hinterbliebenen können nicht auf Dritte übertragen werden. Diese Verpflichtungen sind stets unmittelbare Verpflichtungen der Gebietskörperschaft Bund.
(3) Für mittelbare Verpflichtungen aus einer Zusage für eine laufende Pension oder eine Anwartschaft auf eine Pension sowie für eine ähnliche unmittelbare oder mittelbare Verpflichtung sind keine Rückstellungen auszuweisen.
(4) Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen (insbesondere Beihilfeverpflichtungen) sind nach versicherungsmathematischen Methoden zu ermitteln. Erwartete Pensions- und Besoldungsanpassungen sowie Kostensteigerungen sind zu berücksichtigen.
(5) Die Rückstellungen sind mit dem 10-jährigen Durchschnitt der Umlaufsrenditen für börsennotierte Bundeswertpapiere mit 15- bis 30-jähiger Restlaufzeit abzuzinsen. Die Renditen sind den Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank (Zeitreihe WU3975) zu entnehmen. Der durch das BMF dem Gremium zur Standardisierung des staatlichen Rechnungswesens (§ 49a HGrG) jährlich zeitnah mitgeteilte Zinssatz ist zu verwenden.
(6) Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des 10-jährigen Durchschnittszinssatzes und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des 7-jährigen Durchschnittszinssatzes ist zu ermitteln und in der Vermögensrechnung des Bundes auszuweisen und zu erläutern.
- 4.1.3
Sonstige Rückstellungen
Sonstige Rückstellungen sind anzusetzen für Schadstoff- und Gefahrgutentsorgung sowie Rekultivierung und für Verpflichtungen aus der Übernahme von Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen.
- 4.1.3.1
Rückstellungen für Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen
Rückstellungen für Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen sind anzusetzen, wenn eine Inanspruchnahme des Bundes hinreichend konkretisiert ist. Dies ist der Fall, wenn insgesamt mehr Gründe für als gegen eine Inanspruchnahme sprechen.
- 4.1.3.2
Rückstellungen bei negativen Nettopositionen der Sonder- und Treuhandvermögen
des Bundes
(1) Für negative Eigenkapitalwerte (vgl. Nr. 3.5.4) von Sonder- und Treuhandvermögen des Bundes sind Rückstellungen für Gewährleistungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen zu bilden, wenn eine Inanspruchnahme aus Haftungsgründen droht. Entsprechende Verpflichtungen, die dem Grunde und/oder der Höhe nach feststehen, sind als Verbindlichkeiten nach Nr. 4.2 auszuweisen.
(2) Die Rückstellungen werden aufgrund ihrer ungewissen Restlaufzeit nicht abgezinst.
- 4.1.3.3
Rückstellungen für Schadstoff- und Gefahrgutentsorgung sowie Rekultivierung
(1) Für Verpflichtungen aus der Sanierung ökologischer Altlasten sind im Zusammenhang mit Kapitalbeteiligungen des Bundes Rückstellungen für Schadstoff- und Gefahrgutentsorgung sowie Rekultivierung zu bilden, wenn
- a)
die Sanierungsverpflichtungen bei gleichzeitiger Finanzierungszusage durch den Bund auf das Unternehmen übertragen worden ist oder
- b)
die Sanierungsverpflichtungen beim Bund bestehen und das Unternehmen im Auftrag des Bundes die Sanierungen ausführt.
(2) Besteht eine Finanzierungszusage, werden die Ausgleichsansprüche gegen den Bund in der Vermögensrechnung nachgewiesen.
(3) Besteht die Sanierungsverpflichtung beim Bund, werden Rückstellungen auf der Basis des zum Stichtag vorhandenen Sanierungsbedarfes (Preisbasis: aktuelles Haushaltsjahr) unter Berücksichtigung einer angemessenen künftigen Preissteigerung gebildet. Der Mittelbedarf bis zum Abschluss der Sanierungsmaßnahme ist laufzeitadäquat unter Verwendung des Diskontsatzes nach Nr. 4.1.1 Abs. 4 abzuzinsen.
(4) Die Berechnung der Rückstellungen ist im
Anhang 7 erläuternd dargestellt.
- 4.2
Verbindlichkeiten
(1) Für Verpflichtungen des Bundes gegenüber Dritten, die hinsichtlich des Grundes, der Höhe und der Fälligkeit nach bestimmt sind, sind Verbindlichkeiten auszuweisen.
(2) Verbindlichkeiten sind dann zum Bilanzstichtag auszuweisen, wenn sie rechtlich entstanden oder wirtschaftlich verursacht worden sind. Eine Verbindlichkeit ist dann wirtschaftlich verursacht, wenn der Tatbestand, an dessen Verwirklichung ihre Entstehung knüpft, in dem betreffenden Haushaltsjahr im Wesentlichen verwirklicht ist.
(3) Verbindlichkeiten sind mit ihrem Erfüllungsbetrag, also mit dem zum Stichtag fälligen Rückzahlungsbetrag (i. d. R. Nennwert), zu führen.
(4) Verbindlichkeiten in Fremdwährung sind zu dem Kurs in Euro umzurechnen, der für die Rückzahlung vereinbart bzw. der im Rahmen von Kurssicherungsgeschäften abgesichert wurde. Liegen derartige Vereinbarungen nicht vor, ist der Umrechnungskurs nach Nr. 2.1.6 anzuwenden.
- 5
Rechnungslegung über das Vermögen und die Schulden des Bundes
- 5.1
Allgemeines
- 5.1.1
Rechnungslegungsumfang
Nach diesen Verwaltungsvorschriften ist über den Bestand des Vermögens und der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahres, die unterjährigen Veränderungen und den Bestand am Ende des Haushaltsjahres Rechnung zu legen.
- 5.1.2
Rechnungslegungszeitraum
Für jedes Haushaltsjahr ist gesondert Rechnung zu legen.
- 5.1.3
Einzel- und Gesamtrechnungslegung
(1) Die Rechnungslegung über das Vermögen und die Schulden umfasst die Einzelrechnungslegung und die Gesamtrechnungslegung.
(2) Die Einzelrechnungslegung liefert den Nachweis, dass in Bezug auf den Bestand und die Veränderungen des Vermögens und der Schulden im Einzelnen nach diesen Verwaltungsvorschriften verfahren worden ist. Die Gesamtrechnungslegung fasst die Ergebnisse der Einzelrechnungslegung für die in Nr. 1.1 genannten Zwecke zusammen.
(3) Die Unterlagen zur Einzel- und Gesamtrechnungslegung für die im IT-Verfahren Darlehen nachzuweisenden Vermögenskonten werden durch die Bundeskasse, Dienstort Halle/Saale, versandt. Die für die Einzelrechnungslegung sowie die Gesamtrechnungslegung zuständigen Stellen sind für die Mitteilung ihrer korrekten Anschrift gegenüber der Bundeskasse, Dienstort Halle/Saale, verantwortlich.
- 5.2
Einzelrechnungslegung
- 5.2.1
Zuständigkeit
Rechnungslegende Stellen sind die gemäß der Nr. 2.2 für die Buchführung über das Vermögen und die Schulden zuständigen Stellen.
- 5.2.2
Verfahrensgrundsätze
(1) Der Bestand und die Veränderungen des Vermögens und der Schulden sind zum Zwecke der Rechnungslegung durch das Sachbuch über das Vermögen und die Schulden nachzuweisen.
(2) Am Ende eines Haushaltsjahres sind nach Abschluss des außerhalb des IT-Verfahrens Darlehen zu führenden Sachbuches für das Vermögen und die Schulden je Kontierung die Ergebnisse der einzelnen Konten gesondert zusammenzurechnen und in die Vermögens-Rechnungsnachweisung unter Nutzung des Musters „Vermögensrechnung Einzelplan“ (s.
Anhang 4) durch die rechnungslegende Stelle zu übertragen. Die Vermögens-Rechnungsnachweisung ist um die aus dem IT-Verfahren Darlehen heraus erstellte Nachweisung zu den dort geführten Vermögenskonten zu ergänzen.
(3) In der Vermögens-Rechnungsnachweisung sind die Kontierungen in der Reihenfolge der Kontenklasse, Kontengruppe und Hauptkonto geordnet darzustellen. Dabei sind nur diejenigen Kontierungen zu berücksichtigen, für die bei der rechnungslegenden Stelle Bestände nachzuweisen sind.
(4) Die Vermögens-Rechnungsnachweisung ist für jeden Einzelplan getrennt aufzustellen und vom Beauftragten für den Haushalt der Dienststelle zu prüfen. Der/die Beauftrage für den Haushalt kann die Prüfung auf andere Beschäftigte der Dienststelle übertragen.
(5) Eine Ausfertigung der Nachweisung verbleibt bei der rechnungslegenden Stelle. Eine zweite Ausfertigung ist nur dann zu Zwecken der Gesamtrechnungslegung der unmittelbar vorgesetzten Behörde vorzulegen, sofern sie Nachweisungen zu Vermögenskonten enthält, die nicht im IT-Verfahren Darlehen zu führen sind.
- 5.3
Gesamtrechnungslegung
- 5.3.1
Zweck
Zum Zweck der Gesamtrechnungslegung sind das Vermögen und die Schulden nach Kontierungen geordnet in Vermögens-Oberrechnungen, Vermögens-Zentralrechnungen sowie der Vermögens-Hauptrechnung darzustellen.
- 5.3.2
Verfahren bei den Mittelbehörden und bei Oberbehörden mit eigenem Unterbau – Vermögens-Oberrechnung
(1) Die Mittelbehörde bzw. die Oberbehörde mit eigenem Unterbau hat die Summen der ihr gemäß der Nr. 5.2.2 vorgelegten Einzelrechnungen mit den Summen ihrer eigenen Vermögens-Rechnungsnachweisung in eine Vermögens-Oberrechnung unter Nutzung des Musters „Vermögensrechnung Einzelplan“ (s.
Anhang 4) zusammenzufassen. Die Vermögens-Oberrechnung ist um die aus dem IT-Verfahren Darlehen heraus erstellte Oberrechnung zu den dort geführten Konten zu ergänzen.
(2) In der Vermögens-Oberrechnung sind die Kontierungen in der Reihenfolge der Kontenklassen, Kontengruppen und Hauptkonten geordnet darzustellen. Dabei sind nur diejenigen Kontierungen zu berücksichtigen, für die Bestände nachgewiesen wurden.
(3) Die Vermögens-Oberrechnung ist für jeden Einzelplan getrennt aufzustellen.
(4) Eine Ausfertigung der Vermögens-Oberrechnung verbleibt bei der Mittelbehörde bzw. der Oberbehörde mit eigenem Unterbau.
(5) Die aufgestellte Vermögens-Oberrechnung ist nur dann zu Zwecken der Gesamtrechnungslegung der unmittelbar vorgesetzten Behörde vorzulegen, sofern sie Nachweisungen enthält, die nicht im IT-Verfahren Darlehen zu führen sind.
- 5.3.3
Verfahren bei den Obersten Bundesbehörden – Vermögens-Zentralrechnung
(1) Die zuständige oberste Bundesbehörde stellt für ihren Verwaltungszweig eine Vermögens-Zentralrechnung nach dem Muster „Vermögensrechnung Einzelplan“ (s.
Anhang 4) auf. Diese umfasst die Ergebnisse der Vermögens-Oberrechnungen gemäß der Nr. 0, der Einzelrechnung der dem Ministerium unmittelbar unterstellten Bundesoberbehörden sowie der Einzelrechnung des Ministeriums.
(2) Die Vermögens-Zentralrechnung ist um die aus dem IT-Verfahren Darlehen heraus erstellte Zentralrechnung zu den dort geführten Konten zu ergänzen.
(3) In der Vermögens- Zentralrechnung sind die Kontierungen in der Reihenfolge der Kontenklassen, Kontengruppen und Hauptkonten geordnet darzustellen. Dabei sind nur diejenigen Kontierungen zu berücksichtigen, für die Bestände nachgewiesen wurden.
(4) Für jeden Einzelplan ist eine Vermögens-Zentralrechnung aufzustellen.
(5) Die Vermögens-Zentralrechnung ist zweifach auszufertigen. Eine Ausfertigung ist dem Bundesrechnungshof vorzulegen. Die zweite Ausfertigung verbleibt bei der obersten Bundesbehörde.
(6) Die ergänzenden Belege für die Konten zu behördeneigenen Kantinen (Muster VR-KA, s. Nr. 6.1), zu Beteiligungen des Bundes am Kapital von Unternehmen (Muster VR-KB, s. Nr. 6.1) und zu internationalen Einrichtungen (Muster VR-IE, s. Nr. 6.1) einschließlich der rechnungsbegründenden Unterlagen sind dem Bundesministerium der Finanzen auf Anforderung vorzulegen.
- 5.3.4
Verfahren beim Bundesministerium der Finanzen – Vermögens-Hauptrechnung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen fasst die gemäß der Nr. 5.3.3 vorgelegten Vermögens-Zentralrechnungen zu einer Vermögens-Hauptrechnung des Bundes nach dem Muster „Vermögens-Hauptrechnung“ (s.
Anhang 5) zusammen.
(2) In der Vermögens-Hauptrechnung sind die Kontierungen in der Reihenfolge der Kontenklassen, Kontengruppen und Hauptkonten geordnet darzustellen. Dabei sind nur diejenigen Kontierungen zu berücksichtigen, für die Bestände nachgewiesen wurden. Die Ausfertigung der Vermögens-Hauptrechnung verbleibt beim Bundesministerium der Finanzen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen erstellt auf der Grundlage der Vermögens-Hauptrechnung die Vermögensrechnung des Bundes, die dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zur Entlastung der Bundesregierung nach Art. 114 Abs. 1 GG vorgelegt wird. Eine Ausfertigung ist dem Bundesrechnungshof vorzulegen. Die zweite Ausfertigung verbleibt bei dem Bundesministerium der Finanzen.
- 6
Schluss- und Übergangsbestimmungen
- 6.1
Veröffentlichung und Änderung von Mustern
(1) Die Muster VR-KB, VR-IE und VR-KA einschließlich der Ausfüllhinweise werden mit dem jährlichen Rechnungslegungsrundschreiben veröffentlicht.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof die Muster nach Abs. 1 sowie die dieser Vorschrift anliegenden Muster (s.
Anhänge 2 bis
5) einschließlich zugehöriger Ausfüllhinweise ändern oder alternativ die Regelungen für eine Erfassung der Daten in einem IT-gestützten System zur Erstellung der Vermögensrechnung des Bundes treffen.
- 6.2
Aufbewahrung und Aussonderung von Unterlagen
(1) Aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne dieser Verwaltungsvorschriften sind alle Belege in elektronischer Form oder Papierform, die für die ordnungsmäßige Eintragung in den nach diesen Verwaltungsvorschriften zu führenden Büchern erforderlich sind (buchungsbegründende Unterlagen), alle nach diesen Verwaltungsvorschriften zu führenden Bücher sowie alle nach diesen Verwaltungsvorschriften zu fertigenden Unterlagen.
(2) Für die Aufbewahrung und Aussonderung gelten die Bestimmungen für die Dokumenten- und Aktenverwaltung der Registraturrichtlinie (RegR) in der jeweils aktuellen Fassung. Für die Frist zur Aufbewahrung der in Abs. 1 genannten Unterlagen gilt ergänzend:
Die Unterlagen der Rechnungslegung eines Haushaltsjahres, die zugehörigen abgeschlossenen Sachbücher über das Vermögen und die Schulden einschließlich der buchungsbegründenden Unterlagen sind 10 Jahre beginnend ab dem Zeitpunkt der Entlastung der Bundesregierung nach § 114 BHO für dieses Haushaltsjahr aufzubewahren.
Die Unterlagen, die zu Eintragungen in Bestandsverzeichnissen über bewegliche Sachen nach diesen Verwaltungsvorschriften führen, sind 10 Jahre aufzubewahren. Gleiches gilt für Niederschriften zu Bestandsprüfungen.
(3) Abgeschlossene Bestandsverzeichnisse sind 5 Jahre aufzubewahren. Mit Ablauf der Aufbewahrungszeit endet auch die Aufbewahrung der zugehörigen Unterlagen und Niederschriften (s. Nr. 6.2 Abs. 1).
Die Verpflichtung zur Unterrichtung über Maßnahmen nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 erstreckt sich auf alle Maßnahmen, die der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen nach § 65 bedürfen. Sie geschieht daher in der Form, dass das zuständige Bundesministerium eine Abschrift eines Antrags an das Bundesministerium der Finanzen und dieses eine Abschrift seines Antwortschreibens dem Bundesrechnungshof übersendet.
Stellt der Bund einer bundesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben Mittel zur Verfügung, so ist Folgendes zu beachten:
Die Verwaltungsvorschriften zu den Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte gelten entsprechend.