bsvwvbund_15031977_202003•Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung
bsvwvbund_15031977_202003Administrative Regulation15.03.1977
VMBl 1977 S. 201
Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung
Vom 15. März 1977 1)
In der Fassung vom 28. November 1995 (VMBl 1996 S. 9)
I.
Festsetzungs- und Regelungsbehörden
(1) Auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) 2) übertrage ich die Befugnis,
(2) Die Versorgungsberechtigten nach Absatz 1 Nr. 1 können die Zuständigkeit des anderen Wehrbereichsgebührnisamtes beantragen, wenn sie ihren Wohnsitz in dessen Zuständigkeitsbereich verlegen. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit der Festsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Bei mehreren gleichberechtigten Versorgungsberechtigten bedarf es übereinstimmender Anträge.
II.
Dienstunfallversorgung
(1) Den in Abschnitt I Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Behörden übertrage ich für die Beamten ihres Geschäftsbereiches die Befugnis,
(2) Ein Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes ist nach Eintritt des Versorgungsfalles von den nach Abschnitt I Abs. 1 Nr. 1 zuständigen Wehrbereichsgebührnisämtern zusammen mit den Versorgungsbezügen zu zahlen; im übrigen verbleibt es bei der unter Abschnitt II Abs. 1 genannten Zuständigkeitsregelung.
III.
Übertragung von Zuständigkeiten in Sonderfällen
(1) Den in Abschnitt I Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Behörden übertrage ich für ihren Geschäftsbereich die Befugnis,
(2) Den Wehrbereichsgebührnisämtern III und V übertrage ich die Befugnis, im Rahmen der in Abschnitt I Abs. 1 Nr. 1 geregelten Zuständigkeiten
IV.
Vorbehaltsklausel
Ich behalte mir vor,
zu treffen.
V.
Übergangsvorschriften
Diese Anordnung findet entsprechend auf Professoren und Hochschulassistenten Anwendung, die auf Grund von Privatdienstverträgen als Angestellte mit Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften an den Hochschulen der Bundeswehr Hamburg und München tätig sind.
VI.
Schlußvorschriften
Diese Anordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern. Sie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1977 in Kraft und ist mit Ausnahme von Abschnitt I Abs. 1 Nr. 2 nur auf die nach dem 31. Dezember 1976 eingetretenen Versorgungsfälle anzuwenden. Im übrigen gelten die Anordnungen vom 24. Juli 1970 (BGBl. I S. 1219) 3) und vom 26. Januar 1974 (BGBl. I S. 121) 4) weiter.
Bonn, den 15. März 1977
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Fingerhut
Durchführungserlass zur Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung
Zur Durchführung dieser Anordnung bestimme ich:
1.
Die Entscheidungen nach den §§ 15, 22, 23 Abs. 2 Satz 2, §§ 26, 40 und 41 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes haben die Leiter der Wehrbereichgebürnisämter III und V oder ihre Stellvertreter zu treffen.
2.
Die Zuständigkeiten nach Abschnitt I Abs. 1 Nr. 2 geht nur bei Eintritt des Versorgungsfalles infolge Ablebens des Beamten auf die Wehrbereichsgebührnisämter III und V über, nicht dagegen bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.
3.
Beim Wechsel des Wehrbereichsgebührnisamtes nach Abschnitt I Abs. 2 ist die Versorgungsakte an das künftig zuständige Wehrbereichsgebührnisamt zu übersenden.
4.
Die Delegation erfasst nicht Entscheidungen, die nach dem Gesetz oder den Verwaltungsvorschriften der obersten Dienstbehörde vorbehalten sind.
5.
Zum Geschäftsbereich der Kirchenämter im Sinne des Abschnittes I Abs. 1 Nr. 2 gehören außer den Beamten, für die sie die Personalakten führen, nur die ihnen nachgeordneten Militärgeistlichen.
6.
Die in Abschnitt II für die Dienstunfallversorgung getroffene Zuständigkeitsregelung gilt auch für die Anwendung des § 82 des Beamtenversorgungsgesetzes (Kriegsunfall, Unfall in Kriegsgefangenschaft und Gewahrsam).
7.
Abschnitt II Abs. 2 bestimmt, dass für die Zahlung eines festgesetzten Unfallausgleichs nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes n a c h E i n t r i t t des Versorgungsfalles die Wehrbereichgebührnisämter III und V zuständig sind. Für die Zahlung des Unfallausgleichs v o r E i n t r i t t des Versorgungsfalles ist das Wehrbereichsgebührnisamt zuständig, das die Dienst- oder Anwärterbezüge bezahlt.
8.
Die unter Abschnitt III Abs. 2 zweite Strichaufzählung erwähnte Höchstgrenze beträgt gemäß Erlaß vom 31. Mai 1983 - BMVg - VR III 3 - Az 67-82-00 z. Z. 5 000 DM.
9.
Die Bezüge für den Sterbemonat und das Sterbegeld nach den §§ 17 und 18 des Beamtenversorgungsgesetzes sind für die im aktiven Dienst verstorbenen Beamten von den Wehrbereichsgebührnisämtern zu zahlen, die im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles für die Zahlung der Dienst- oder Anwärterbezüge zuständig waren.
Stirbt ein Versorgungsberechtigter, obliegt die Zahlung dieser Bezüge den Wehrbereichsgebührnisämtern III und V entsprechend der in Abschnitt I Abs. 1 Nr. 1 getroffenen Zuständigkeitsregelung. Die Zuständigkeit für die Zahlung des Übergangsgeldes nach § 47 des Beamtenversorgungsgesetzes richtet sich nach Satz 1.
10.
Abschnitt I Abs. 1 Nr. 1 gilt für die Versorgung der Minister und Parlamentarischen Staatssekretäre des Verteidigungsministeriums entsprechend.
11.
Ist der Beamte im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles unter Wegfall der Dienst- und Anwärterbezüge beurlaubt, ist für Entscheidungen nach Abschnitt I Abs. 1 Nr. 1 das Wehrbereichsgebührnisamt zuständig, das zuletzt diese Bezüge gezahlt hat oder hätte zahlen müssen.
12.
Neben den in der Anordnung übertragenen Zuständigkeiten haben
BMVg, 24. März 1977
VR I 2 - Az 20-20-03
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