bsvwvbund_16122013_VII1130081OST3•Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31. Mai 1988 (BGBl. 1990 II S.358)
bsvwvbund_16122013_VII1130081OST3Administrative Regulation31.05.1988
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in
Verwaltungssachen vom 31. Mai 1988
(BGBl. 1990 II S.358)
Fundstelle: GMBl. 2014, S. 22
hier: | Aktualisierung und Ergänzung der Adresslisten der österreichischen Seite |
– RdSchr. d. BMI v. 16.12.2013 – V II 1 – 130 081 OST/3 –
Als Anlage übersende ich mir vom Bundeskanzleramt der Republik Österreich übermitteltes Schreiben sowie aktualisierte und ergänzte Listen der Stellen nach den Art. 2, 9 und 10 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen zur weiteren Verwendung.
Ich bitte, die Behörden Ihres Bereichs über die Änderungen zu unterrichten.
Bundesministerien
Bundesrechnungshof
Deutsche Bundesbank
Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder
Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
Anlage
Aktualisierte Fassung der zuständigen österreichischen
Stellen nach dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Österreich über Amts-
und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31. Mai 1988
(Stand: November 2013)
In der Anlage übermittelt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst eine aktualisierte Liste der zuständigen österreichischen Stellen nach dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31. Mai 1988, die Änderungen bei den steiermärkischen Bezirksverwaltungsbehörden berücksichtigt.
Zuständige österreichische Stellen nach dem Vertrag
zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen,
BGBl. Nr. 526/1990
(Stand November 2013)
Erläuterungen
Zu Art. 2 des Vertrages:
Als zuständige Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 des Vertrages sind die Ämter der Landesregierungen der Bundesländer Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg sowie der Magistrat der Stadt Wien bestimmt (vgl. Anhang 1).
Zu Art. 5 des Vertrages:
Als zuständige Stelle für Auskünfte aus dem Strafregister wird die Landespolizeidirektion
Wien bestimmt (vgl. Anhang 2).
Als zuständige Stelle für Auskünfte aus der zentralen Zulassungsevidenz der zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger sind die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landespolizeidirektionen bestimmt (vgl. die Erläuterungen zu Artikel 9).
Zu Art. 9 des Vertrages:
Seit 1. September 2012 besteht für jedes Bundesland eine Landespolizeidirektion mit Sitz in der Landeshauptstadt, sohin in Eisenstadt (Landespolizeidirektion Burgenland), Graz (Landespolizeidirektion Steiermark), Innsbruck (Landespolizeidirektion Tirol), Klagenfurt (Landespolizeidirektion Kärnten), Linz (Landespolizeidirektion Oberösterreich), Salzburg (Landespolizeidirektion Salzburg), Sankt Pölten (Landespolizeidirektion Niederösterreich), Bregenz (Landespolizeidirektion Vorarlberg) und Wien (Landespolizeidirektion Wien). Der örtliche Zuständigkeitsbereich (Sprengel) der Landespolizeidirektionen deckt sich grundsätzlich mit dem Gebiet der betreffenden Gemeinde. Ausnahmen bestehen für die Landespolizeidirektion Burgenland (ihr Sprengel erstreckt sich auch auf das Gebiet der Gemeinde Rust), Kärnten (ihr Sprengel erstreckt sich auch auf das Gebiet der Gemeinde Villach), Niederösterreich (ihr Sprengel erstreckt sich auch auf das Gebiet der Gemeinden Wr. Neustadt und Schwechat sowie auch auf das außerhalb des Gemeindegebietes von Schwechat liegende Gebiet des Flughafens Schwechat in den Gemeinden Fischamend, Klein-Neusiedl und Schwadorf), Oberösterreich (ihr Sprengel erstreckt sich auch auf das Gebiet der Gemeinden Steyr und Wels) und Steiermark (ihr Sprengel erstreckt sich auch auf das Gebiet der Gemeinde Leoben). Die Landespolizeidirektion Vorarlberg ist – als einzige Landespolizeidirektion – keine zuständige Stelle gemäß Artikel 9 des Vertrages. Die Adressen der Landespolizeidirektionen können dem Anhang 2 entnommen werden.
Die Regelung entspricht damit im Wesentlichen § 3 Abs. 1 VwVfG.
Zu Art. 10 des Vertrages:
Als zuständige Stellen für die Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe nach Artikel 10 Absatz 1 dritter Satz sind im allgemeinen der Magistrat der Stadt Wien und die Ämter der Landesregierungen der anderen Bundesländer bestimmt (vgl. Anhang 1).
Für die im Artikel 10 Absatz 2 bezeichneten Verwaltungsakte ist hinsichtlich der militärischen Angelegenheiten das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, hinsichtlich der Flüchtlingsangelegenheiten das Bundesministerium für Inneres bestimmt (vgl. Anhang 5).
Anhang 1: Ämter der Landesregierungen und Magistrat der Stadt Wien
Anhang 2: Landespolizeidirektionen
Anhang 3: Bezirksverwaltungsbehörden
Anhang 4: Alphabetisches Verzeichnis der politischen Bezirke bzw. Verwaltungsbezirke
Anhang 5: Bundesministerium für Inneres und Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport
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