bsvwvbund_17032009_D121012926•Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, Artikel 1 Dienstrechtsneuordnungsgesetz)
bsvwvbund_17032009_D121012926Administrative Regulation05.02.2009
Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160, Artikel 1 Dienstrechtsneuordnungsgesetz)
hier | Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben einem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis (§ 31 Abs. 2 Satz 2 BBG neu / bisher § 29 BBG alt) |
RdSchr. d. BMI v. 17. März 2009 - D 1 - 210 129/26 -
Die Entlassung kraft Gesetzes für Beamtinnen und Beamte ist im Bundesbeamtengesetz in der Fassung des Artikels 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (DNeuG) in § 31 BBG neu gefasst.
Mehrere Beamtenverhältnisse sowie Beamtenverhältnisse neben weiteren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnissen zu verschiedenen Dienstherren sind mit der Natur des Beamtenverhältnisses als einem auf Lebenszeit angelegten öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis in der Regel nicht vereinbar. Bei einem Nebeneinander mehrerer öffentlich-rechtlicher Dienst- oder Amtsverhältnisse zu verschiedenen Dienstherren besteht die Gefahr einer Interessenkollision, und zwar sowohl hinsichtlich der Dienstleistungspflicht in ihrer zeitlich-räumlichen Komponente als auch in ihrer inhaltlichen Ausgestaltung. Dies gilt besonders bei Beamtenverhältnissen auf Zeit, die im Rahmen der örtlichen Selbstverwaltung auf einer Wahl beruhen und damit dem Einfluss der bisherigen Dienstbehörde entzogen sein müssen.
Dem Grundsatz nach sind daher Beamtinnen und Beamte kraft Gesetzes entlassen, wenn sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Recht treten (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG).
Zu den Einrichtungen ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Recht gehören insbesondere internationale, zwischenstaatliche und supranationale Einrichtungen. Bei einem Eintritt in ein Dienstverhältnis zu einer solchen Einrichtung regelt § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG die Entlassung aus dem Bundesbeamtenverhältnis. Nur in den Fällen, in denen zunächst eine Probezeit im neuen Dienstverhältnis zu der internationalen Einrichtung bis zur endgültigen Übernahme vorgesehen ist, kann von der Möglichkeit der Fortdauer des Bundesbeamtenverhältnisses für die Dauer der Probezeit Gebrauch gemacht werden. Deshalb wird in der Regel zu solchen Einrichtungen, die keine Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Recht haben, zugewiesen (§ 29 BBG) oder beurlaubt, wenn nur eine vorübergehende Tätigkeit mit Rückkehr in den Bundesdienst erfolgen soll. In den Fällen einer Zuweisung oder Beurlaubung ist § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG nicht anwendbar und es erfolgt keine Entlassung.
Die nach § 31 Abs. 2 Satz 2 BBG eröffnete Ausnahme von der Entlassung durch Anordnung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis ist auf besondere Einzelfälle zu beschränken. Die Anordnung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses kommt nur dann in Betracht, wenn ein Nebeneinander mehrerer Dienstverhältnisse aus übergeordneten Gründen erwünscht und vertretbar ist.
Folgende Ausnahmefälle kommen insbesondere in Betracht:
Bei Eintritt in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit ist § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG nicht anzuwenden. Es gilt § 40 Abs. 3 BBG mit der Folge, dass keine Entlassung aus dem Bundesbeamtenverhältnis erfolgt, sondern das Beamtenverhältnis zum Bund für die Dauer des Wahlbeamtenverhältnisses ruht.
Zur Ruhegehaltfähigkeit von Dienstzeiten wird auf § 6 BeamtVG verwiesen. Neben der Fortdauer des Bundesbeamtenverhältnisses wird Sonderurlaub nach § 13 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung angeordnet. Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Versorgung bzw. den Eintritt in den Ruhestand nach Landesrecht erfüllt, endet das bisherige ruhende (Bundes)Beamtenverhältnis.
Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung. Das Einvernehmen des Bundesministers des Innern ist nach neuem Recht nicht mehr erforderlich.
Wird kein Einvernehmen nach § 31 Abs. 2 Satz 2 BBG erteilt, endet das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes mit Eintritt in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG).
Im Einzelfall muss über eine ggf. durchzuführende Nachversicherung oder den Aufschub der Nachversicherung unter den Voraussetzungen des § 184 Abs. 1 SGB VI entschieden werden.
Beamtinnen und Beamte scheiden aus ihrem Amt – unter Ruhen ihrer Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis – aus, wenn sie u. a. in ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis als Mitglied der Bundesregierung berufen werden (§ 18 BMinG).
Oberste Bundesbehörden
- gem. Verteiler -
nachrichtlich:
Für das Beamtenrecht zuständige
oberste Landesbehörden
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