bsvwvbund_17072008_O4013300111•Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Einsatz von außerhalb des öffentlichen Dienstes Beschäftigten (externen Personen) in der Bundesverwaltung vom 17. Juli 2008
bsvwvbund_17072008_O4013300111Administrative Regulation17.07.2008
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Einsatz
von außerhalb des öffentlichen Dienstes Beschäftigten
(externen Personen)
in der Bundesverwaltung
Vom 17. Juli 2008
Nach Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung
1.1 Der Einsatz externer Personen dient dem Personalaustausch und dem Wissenstransfer zwischen der Verwaltung und der privaten Wirtschaft sowie Einrichtungen aus Wissenschaft, Kultur und Zivilgesellschaft. Er richtet sich bei allen Dienststellen des Bundes nach dieser Verwaltungsvorschrift.
1.2 Externe Person ist, wer außerhalb des öffentlichen Dienstes in einem Arbeitsverhältnis steht und vorübergehend und unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses in der Bundesverwaltung tätig ist. Öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschrift ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände. Einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich eine Tätigkeit für
1.3 Vom Anwendungsbereich nicht erfasst sind
2 Zulässigkeit und Steuerung des Einsatzes
2.1 Der Einsatz externer Personen ist zulässig
2.2 Die Auswahl externer Personen außerhalb des Personalaustausches ist wettbewerbsneutral zu gestalten. Der jeweilige Bedarf an externem Fachwissen soll dazu in angemessener Weise bekannt gemacht werden. Vor einem Einsatz ist die Eignung der externen Personen festzustellen.
2.3 Die Dauer des Einsatzes von externen Personen ist im Einzelfall festzulegen und soll im Regelfall sechs Monate nicht überschreiten. Eine längere Einsatzdauer kann in begründeten Fällen vorgesehen werden. Dauerhafter Bedarf an Fachwissen ist nicht durch externe Personen zu decken.
2.4 Der Einsatz externer Personen aus Unternehmen und Institutionen, zu denen die Institution der Bundesverwaltung in den letzten zwei Jahren Geschäftsbeziehungen unterhalten hat, ist nicht zulässig, soweit der Einsatz nicht im Rahmen des Personalaustausches erfolgt.
2.5 Der Einsatz externer Personen ist in folgenden Funktionen grundsätzlich nicht zulässig:
Dies gilt nicht, soweit andere Rechtsvorschriften einen Einsatz in diesen Funktionen vorsehen.
2.6 Der Einsatz externer Personen ist ferner nicht zulässig, wenn lediglich ein Personalmangel beseitigt werden soll.
2.7 Der Status als externe Person soll grundsätzlich bei allen dienstlichen Innen- und Außenkontakten deutlich gemacht werden.
3 Risikoabschätzung, Kontrolle
3.1 Im Rahmen einer Risikoabschätzung ist im Hinblick auf mögliche Interessenkollisionen oder die Erzielung von Wettbewerbsvorteilen zu klären, ob ein Einsatz externer Personen vertretbar ist. Hierbei sind die Ansprechperson für Korruptionsprävention nach Nr. 5 der Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung vom 30. Juli 2004 (BAnz. S. 17745) oder die für (Personal-) Sponsoring zuständigen Arbeitseinheiten zu beteiligen. Die Risikoabschätzung ist schriftlich zu dokumentieren und zur anzulegenden Personalakte zu nehmen.
3.2 Die Vorgesetzten externer Personen sollen jederzeit in der Lage sein, die Tätigkeit der externen Personen zu steuern, zu überwachen und zu bewerten.
4 Entlohnung
Sofern keine anderen Regelungen entgegenstehen und die Ziele des Personalaustausches oder des Wissenstransfers im Vordergrund stehen, kann das Gehalt der externen Personen bis zu sechs Monate, im Falle des Personalaustausches für die Dauer des Austausches, von der entsendenden Stelle getragen werden. Im Übrigen ist der entsendenden Stelle das Gehalt zu erstatten.
5 Transparenz
Das Bundesministerium des Innern berichtet dem Haushalts- und dem Innenausschuss jeweils zum 30. September und auf Wunsch eines der Ausschüsse zusätzlich zum 31. März jeden Jahres über den Einsatz der externen Personen in der Bundesverwaltung (Anzahl der externen Personen, entsendende Stelle, Dauer des Einsatzes, Form der Entlohnung, ggf. Personaltitel, Einsatzbereich und Tätigkeit in der Bundesverwaltung, vorherige Tätigkeit bei der entsendenden Stelle).
6 Belehrung; Verhaltenskodex; Sicherheit von vertraulichen Informationen
6.1 Für die Entsendung und die Tätigkeit externer Personen sind Vereinbarungen zum Übergang des arbeitsrechtlichen Direktionsrechts und zur Wahrung des Daten-, Fernmelde- und Geschäftsgeheimnisses sowie Verhaltensregeln für externe Personen zu treffen. Der in der Anlage abgedruckte Verhaltenskodex und der „Verhaltenskodex gegen Korruption“ (Anlage 1 der Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung vom 30. Juli 2004, BAnz. S. 17745) sowie ein Abdruck des Rundschreibens zum Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8. November 2004 (Az.: D I 3 – 210 170/1, GMBl. 2004, S. 1074) in den jeweils geltenden Fassungen sind von der externen Person zu unterzeichnen. Sie sind als Anlagen dem Vertrag zwischen der externen Person, der entsendenden Stelle und der aufnehmenden Behörde beizufügen.
6.2 Vor Beginn der Tätigkeit in der Bundesverwaltung ist in der Regel ein behördliches Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes einzuholen und erforderlichenfalls eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen.
6.3 Externe Personen sind spätestens bei Dienstantritt auf die Besonderheiten hinzuweisen, die sich aus ihrem Status ergeben, und nach dem Verpflichtungsgesetz auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten aus dem Auftrag zu verpflichten.
7 Schlussbestimmungen
Die obersten Bundesbehörden können für ihren Bereich weitergehende Beschränkungen des Einsatzes externer Personen vorsehen. Bereits bestehende Beschränkungen bleiben unberührt.
8 Inkrafttreten
Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Berlin, den 17. Juli 2008
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Dr. S c h ä u b l e
Anlage: Verhaltenskodex für in der Bundesverwaltung tätige externe Personen
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