bsvwvbund_18052017_BI78106370•Reform des Bauvertragsrechts im BGB; hier: Anwendung der VOB/B
bsvwvbund_18052017_BI78106370Administrative Regulation18.05.2017
Reform des Bauvertragsrechts im BGB
Fundstelle: GMBl. 2017 Nr. 23, S. 411
hier: | Anwendung der VOB/B |
I.
Am 4. Mai 2017 ist das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren verkündet worden (BGBl. I Nr. 23, S. 969).
Kerninhalt dieses Gesetzes ist eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die – neben einem kaufrechtlichen Teil – mit den §§ 650a – v BGB einen Bauvertrag und den Verbraucherbauvertrag als neue Kapitel in das Werkvertragsrecht des BGB einführt, sowie einen Architekten- und Ingenieurvertrag und einen Bauträgervertrag als neue werkvertrags-ähnliche Verträge. Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2018 in Kraft. Eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte ist in der Anlage beigefügt.
II.
Ich weise darauf hin, dass im Bundeshochbau weiterhin die VOB/B als vertragliche Grundlage zu vereinbaren ist. Die Rechtslage ist insofern unverändert, als dass die VOB/B, falls sie ohne inhaltliche Änderungen insgesamt vereinbart wird, auch weiterhin nicht am BGB gemessen wird. Auch bei Abweichen der VOB/B von den gesetzlichen Vorgaben des BGB bleiben die VOB/B-Regelungen wirksam (vgl. § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB). Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat diese AGB-rechtliche Privilegierung der VOB/B in seiner Beschlussempfehlung bestätigt (BTDrs. 18/11437, S. 48).
Lediglich in dem Fall, in dem zwar die VOB/B Grundlage des Vertrags ist, ergänzend jedoch Einzelbestimmungen in den Vertrag aufgenommen werden, die von der VOB/B abweichen, schützt § 310 Absatz 1 Satz 3 BGB den Vertrag nicht vor der AGB-rechtlichen Überprüfung einzelner Klauseln, wenn ein Auftragnehmer diese geltend macht. Dies ist bereits jetzt geltendes Recht, die neuen gesetzlichen Regelungen verändern insoweit nichts.
III.
Um die Rechtssicherheit der im Bundeshochbau geschlossenen Verträge zu erhöhen, wird derzeit das Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB), insbesondere die Zusätzlichen Vertragsbedingungen, auf seine VOB/B-Konformität überprüft. Etwaige Änderungen des VHB werden rechtzeitig vor Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung durch gesonderten Erlass eingeführt.
Berlin, den 18. Mai 2017 |
B I 7 81063.7/0 |
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Monika Thomas
– nur per E-Mail –
Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
Bauverwaltungen der Länder
gemäß Verteiler „Erlasse“
Anlage
Wesentliche Inhalte der Reform des gesetzlichen Bauvertragsrechts und des Gerichtsverfassungsgesetzes durch das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren:
Der erste Teil des Gesetzes modifiziert in den §§ 440 ff BGB die kaufrechtliche Mängelhaftung, wodurch vornehmlich die jüngere Rechtsprechung des EuGH zur Haftung des Verkäufers für Aus- und Einbaukosten bei Mängeln einer vom Käufer anderweitig eingebauten oder angebrachten Sache gesetzlich geregelt wird.
Der zweite Teil des Gesetzes führt mit den §§ 650a–v BGB einen Bauvertrag und den Verbraucherbauvertrag als neue Kapitel im Werkvertragsrecht in das BGB ein, sowie einen Architekten- und Ingenieurvertrag und einen Bauträgervertrag als neue werkvertragsähnliche Verträge. Wo erforderlich erfahren die allgemeinen Regelungen zum Werkvertrag eine Anpassung.
Im Rahmen eines Bauvertrags, der ab dem 1. Januar 2018 geschlossen wird und der kein VOB- und kein Verbraucherbauvertrag ist, wird der Besteller (Auftraggeber)
Für den Verbraucherbauvertrag gilt, dass
Die §§ 650p–t BGB regeln den Architekten-/Ingenieurvertrag:
Der Bauträgervertrag wurde formal aus § 632a BGB herausgelöst und erhält in §§ 650u und v BGB einen eigenständigen Standort im Gesetz. Inhaltlich werden keine grundlegenden Änderungen oder Neuerungen normiert, sondern lediglich Klarstellungen und Anpassungen an die neue Struktur des Bauvertragsrechts.
Um einen schnelleren Rechtsschutz zu ermöglichen, sieht das neue Bauvertragsrecht eine erleichterte einstweilige Verfügung für Streitigkeiten über Anordnungen und daraus folgenden Mehrvergütungsansprüchen vor. Zudem werden an Land- und Oberlandesgerichten Spezialkammern auch für Streitigkeiten aus Planung und Ausführung von Bauvorhaben eingerichtet und das Landgericht wird erstes Instanz-Gericht für Streitigkeiten über Anordnungen des Bestellers.
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