bsvwvbund_18062004_RSII3150403•Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde (Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung)
bsvwvbund_18062004_RSII3150403Administrative Regulation19.04.2006
Durchführung der Strahlenschutzverordnung
Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde
(Fachkunde-Richtlinie Technik
nach Strahlenschutzverordnung)
vom
18.06.2004
geändert durch Rundschreiben vom 19. April 2006
Inhalt
1 | Einleitende Bestimmungen |
1.1 | Anwendungsbereich |
1.2 | Grundsätze |
1.3 | Kreis der Betroffenen |
2 | Umfang der erforderlichen Fachkunde |
3 | Erwerb und Bescheinigung der Fachkunde |
3.1 | Ausbildung |
3.2 | Praktische Erfahrung |
3.3 | Kurse |
3.4 | Bescheinigung der Fachkunde |
4. | Aktualisierung der Fachkunde |
4.1 | Allgemeines |
4.2 | Aktualisierung durch Kurse |
4.3 | Aktualisierung durch andere Fortbildungsmaßnahmen |
4.4 | Aktualisierung durch andere geeignete Weise |
5 | Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen |
5.1 | Allgemeines |
5.2 | Anerkennungsvoraussetzungen für Kurse zum Erwerb der Fachkunde |
5.2.1 | Präsenzkurse |
5.2.2 | Fernkurse |
5.2.3 | Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereiches der StrlSchV absolvierten Kursen |
5.3 | Anerkennungsvoraussetzungen für Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung der Fachkunde |
5.3.1 | Kurse |
5.3.2 | Andere Fortbildungsmaßnahmen |
5.4 | Ständige Pflichten des Veranstalters |
6 | Kombination von ausgewählten Kursen bzw. Fortbildungsmaßnahmen mit Maßnahmen der Fachkunde- |
7 | Übergangsregelungen |
7.1 | Fortgeltung anerkannter Kurse |
7.2 | Aktualisierung von nicht nach dieser Richtlinie erworbener Fachkunde |
Einteilung der Fachkundegruppen und Zuordnung von Modulen, die im Rahmen von Kursen durchzuführen sind | |
Module zum Erwerb und zur Aktualisierung der Fachkunde | |
Darstellung der Kombinationsmöglichkeiten von Modulen als Beitrag zum Erwerb der Fachkunde | |
Notwendige Module für Fachkundegruppen | |
Lehrinhalte der Module | |
Mindestzeiten (in Monaten) für den Erwerb der praktischen Erfahrung in Abhängigkeit von der Fachkundegruppe und dem Ausbildungsabschluss | |
Muster für eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Kurs als Beitrag zum Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz nach Strahlenschutzverordnung | |
Muster für eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Maßnahme zur Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz | |
Muster für die Rückseite der Bescheinigungen nach Anlage G1 und G2 | |
Muster für eine Bescheinigung über die Fachkunde | |
Übersicht zu implizit in Kursen / Fortbildungsmaßnahmen enthaltenem Fachwissen | |
Arbeitspunkte zur Prüfungsdurchführung | |
Vorschläge für die Einordnung von Tätigkeiten nach StrlSchV in Fachkundegruppen | |
Die Richtlinie regelt den Umfang und den Nachweis der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde nach § 30 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV)1 sowie die Anforderungen zur Anerkennung von Kursen zum Erwerb der Fachkunde und von Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung der Fachkunde.
Diese Richtlinie ist ferner anzuwenden bei Genehmigungen nach §§ 6, 7, 9 oder 9b des Atomgesetzes (AtG)2, bei Genehmigungen für das Aufsuchen, das Gewinnen oder das Aufbereiten radioaktiver Bodenschätze (§ 7 Abs. 3 StrlSchV, § 55 Bundesberggesetz3) sowie bei Genehmigungen zur Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranbergbaus nach § 118 Abs. 2 i.V. mit § 30 StrlSchV. Die Anforderungen an die Fachkunde für Kernkraftwerkspersonal und für Forschungsreaktorpersonal sowie Strahlenschutzbeauftragte in Kernkraftwerken und sonstigen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen und für verantwortliche Personen in Anlagen zur Herstellung von Brennelementen für Kernkraftwerke werden gesondert geregelt.4, 5, 6, 7
Die Richtlinie gilt nicht für die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz im Zusammenhang mit
Die für Tätigkeiten nach den §§ 9, 12, 13, 14, 15 oder 31 StrlSchV jeweils geforderte Fachkunde im Strahlenschutz soll sicherstellen, dass Risiken und Gefährdungen sachgerecht eingeschätzt und im Sinne einer Gefahrenabwehr angemessen berücksichtigt werden.
Die erforderliche Fachkunde wird in der Regel durch eine für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung, praktische Erfahrung und die erfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Stelle anerkannten Kursen erworben.
Nach § 30 StrlSchV gilt insbesondere:
Die Fachkunde ist im atomrechtlichen Genehmigungs- und Anzeigeverfahren sowie bei jeder Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten der zuständigen Behörde nachzuweisen. Der Umfang der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde wird durch die Gegebenheiten der vorgesehenen genehmigungsbedürftigen bzw. anzeigepflichtigen Tätigkeit und durch die Festlegungen nach § 31 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV bestimmt.
Falls der Strahlenschutzverantwortliche keinen Strahlenschutzbeauftragten bestellt, muss er selbst die erforderliche Fachkunde besitzen und nachweisen.
Die in dieser Richtlinie geregelte Fachkunde ist nachzuweisen für:
Der Umfang der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde wird durch die Gegebenheiten der vorgesehenen genehmigungsbedürftigen bzw. anzeigepflichtigen Tätigkeit und die Festlegung des innerbetrieblichen Entscheidungsbereichs bestimmt. Für die Differenzierung der Tätigkeiten sind folgende Kriterien maßgebend:
Beispiele zur Zuordnung von Tätigkeiten zu Fachkundegruppen sind in der Erläuterung zur Anlage A der Richtlinie zu finden.
Das für die erforderliche Fachkunde notwendige Fachwissen wird im Rahmen von Kursen bzw. Fortbildungsmaßnahmen erworben und aktualisiert. Die hierbei erforderlichen Lehrinhalte sind thematisch in sogenannten Modulen zusammengefasst: damit ist eine direkte Gegenüberstellung von Lehrveranstaltung und darin abgedeckten Lehrinhalten gleichwertig zu einer Gegenüberstellung von Lehrveranstaltung und abgedeckten Modulen.
In Anlage A sind die Fachkundegruppen sowie die im Rahmen von Kursen durchzuführenden Module bzw. Fortbildungsmaßnahmen, die beim Erwerb bzw. zur Aktualisierung der entsprechenden Fachkundegruppe absolviert werden sollen, zusammengestellt. Kurse bzw. Fortbildungsmaßnahmen können hierbei die Lehrinhalte für eine oder mehrere Fachkundegruppen beinhalten, sie können aber auch die Inhalte einzelner Module abdecken, die erst durch die Kombination mehrerer, inhaltlich geeigneter Kurse oder Fortbildungsmaßnahmen die Anforderungen an die jeweilige Fachkundegruppe erfüllen. Anlage B zeigt eine Übersicht über die Module und die jeweilige Unterrichtsdauer. Die Kombinationsmöglichkeiten der Module als Beitrag zum Erwerb der Fachkunde sind in Anlage C dargestellt, die für eine Fachkundegruppe notwendigen Module sind in einer Gesamtübersicht in Anlage D zusammengefasst. In Anlage E sind die Lehrinhalte der einzelnen Module zusammengestellt. Ergänzend zu diesen beiden Anlagen werden in Anlage I den einzelnen Fachkundegruppen diejenigen Fachkundegruppen zugeordnet, deren gefordertes Fachwissen implizit bei Absolvierung eines Fachkundekurses erworben wird. Die Mindestzeiten für den Erwerb der praktischen Erfahrung sind in Abhängigkeit von Ausbildungsabschluss und Fachkundegruppe aus Anlage F ersichtlich.
Die für den Erwerb der Fachkunde erforderliche Ausbildung (Anlage F) ist nach § 30 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV durch Vorlage eines entsprechenden Zeugnisses der Ausbildungsstelle gegenüber der zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zum Erwerb der Fachkunde ist in der Regel die praktische Erfahrung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV durch Nachweise zu belegen. Inhalt und zeitlicher Umfang sind abhängig von der Fachkundegruppe und von der Art der Ausbildung; sie sind in Anlage F dargestellt. Der Nachweis der praktischen Erfahrung wird mit einer schriftlichen Bestätigung des Strahlenschutzverantwortlichen, in dessen Verantwortungsbereich die praktische Erfahrung erworben wurde, erbracht. Der Nachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
und ist der zuständigen Stelle vorzulegen. Die praktische Erfahrung kann nur an Institutionen erworben werden, die nach Ausstattung und Betrieb zur Vermittlung geeignet sind. Über Ausnahmefälle entscheidet die nach Landesrecht zuständige Stelle.
Kurse nach dieser Richtlinie sind Präsenzkurse oder Fernkurse mit integrierten Präsenzphasen. Sie können aus einem Modul oder mehreren Modulen nach Anlage B bestehen. Die Lehrinhalte der Module sind in Anlage E festgelegt.
Die bezüglich einer Fachkundegruppe zu vermittelnden Lehrinhalte werden von einem Kurs oder einer Kurskombination vollständig abgedeckt, wenn dieser oder diese jeweils alle in Spalte 4 der Anlage A aufgeführten Module beinhaltet. Es ist auch möglich, dass in einem Kurs das erforderliche Wissen im Strahlenschutz für mehrere Fachkundegruppen vermittelt wird.
Für spezielle Tätigkeiten kann die zuständige Stelle eigene Fachkundegruppen und Sonderkurse anerkennen; eine Anpassung der vorliegenden Richtlinie ist hierfür nicht erforderlich.
Die für eine Fachkundegruppe erforderlichen Module können zeitlich getrennt absolviert werden; in diesem Fall ist eine aufeinander aufbauende Reihenfolge zu beachten. Der Zeitraum zwischen erstem und letztem Modul sollte nicht mehr als drei Jahre betragen.
Von einer „erfolgreichen“ Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs kann ausgegangen werden, wenn die Abschlussprüfung über die Inhalte des Kurses erfolgreich absolviert wurde.
Die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs wird durch eine Bescheinigung entsprechend Anlage G1 nachgewiesen. Diese Bescheinigung kann der Veranstalter eines Kurses ausstellen, wenn er sich durch eine Erfolgskontrolle davon überzeugt hat, dass der Kursteilnehmer die im Rahmen des Kurses vermittelten Lehrinhalte nach Anlage E beherrscht. Die Erfolgskontrolle bezieht sich dabei auf alle Lehrinhalte des Kurses.
Die zuständige Stelle stellt nach § 30 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV eine Fachkundebescheinigung entsprechend Anlage H aus, wenn
belegt wurden.
Die nach dieser Richtlinie in einem Bundesland ausgestellte Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz wird in allen Bundesländern anerkannt.
Die Fachkunde wird
aktualisiert.
Ziele der Aktualisierung der Fachkunde sind
Der Ersterwerb der Fachkunde oder die letzte vollständige Aktualisierung dürfen nur bis zu fünf Jahre (bezogen auf das Datum der Bescheinigung der Fachkunde durch die zuständige Stelle) zurückliegen.
Die Lehrinhalte der Kurse zur Aktualisierung der Fachkunde bestehen gemäß Anlage A aus den Inhalten von bis zu vier Modulen gemäß Anlage B.
Die bezüglich einer Fachkundegruppe zu vermittelnden Lehrinhalte werden von einem Kurs oder von einer Kurskombination vollständig abgedeckt, wenn dieser oder diese jeweils alle in Spalte 6 der Anlage A aufgeführten Module beinhaltet. Im begründeten Einzelfall kann hiervon abgewichen werden.
Die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs wird durch eine Bescheinigung entsprechend Anlage G2 nachgewiesen. Diese Bescheinigung darf der Veranstalter eines Kurses ausstellen, wenn er sich durch eine Erfolgskontrolle davon überzeugt hat, dass der Kursteilnehmer die vermittelten Lehrinhalte beherrscht. Die Erfolgskontrolle bezieht sich dabei auf alle Lehrinhalte des Kurses.
Die zuständige Stelle kann z. B. Seminare, Workshops und Tagungen als andere geeignete Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung anerkennen, soweit sie die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen. Die Aktualisierung der Fachkunde durch solche Fortbildungsmaßnahmen erfordert:
Die erfolgreiche Teilnahme an anderen Fortbildungsmaßnahmen wird durch eine Bescheinigung entsprechend Anlage G2 nachgewiesen. Diese Bescheinigung darf der Veranstalter der Maßnahme ausstellen, wenn er sich durch eine Erfolgskontrolle davon überzeugt hat, dass der Teilnehmer die behandelten Themen beherrscht.
Die zuständige Stelle kann, sofern die in Abschnitt 5.3.1 aufgeführten Lehrinhalte zur Aktualisierung durch Vortrags- oder Lehrtätigkeit oder auch Mitarbeit in Fachgremien abgedeckt sind, solche Tätigkeiten als andere geeignete Weise zur Aktualisierung anerkennen.
Die zuständige Stelle kann nach schriftlichem Antrag des Veranstalters Kurse als Beiträge zum Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz und Fortbildungsmaßnahmen zu deren Aktualisierung anerkennen. Sie unterrichtet die zuständigen Stellen der anderen Bundesländer und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die erfolgten Anerkennungen. Sie kann eine Anerkennung erneut überprüfen, wenn ihr Anhaltspunkte vorliegen, dass eine der Anerkennungsvoraussetzungen nach Kapitel 5.2 oder 5.3 nicht mehr erfüllt werden.
Nach Anerkennung der Kurse durch die zuständige Stelle darf der Veranstalter Teilnahme-Bescheinigungen nach Anlage G1 und G2 ausstellen.
Die zuständige Stelle kann Präsenzkurse als Beitrag zum Erwerb der Fachkunde anerkennen, wenn
Die zuständige Stelle prüft dabei,
Zu Satz 1 Buchstabe a
Zu Satz 1 Buchstabe b
Zu Satz 1 Buchstabe c
Zu Satz 1 Buchstabe d
Zu Satz 1 Buchstabe e
Zu Satz 1 Buchstabe f
Zu Satz 1 Buchstabe g
Die zuständige Stelle kann Fernkurse zum Erwerb der Fachkunde anerkennen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nach Abschnitt 5.2.1 Buchstabe a bis g für Präsenzkurse - soweit zutreffend - erfüllt sind und sichergestellt ist, dass in Präsenzphasen neben der Erfolgskontrolle, soweit erforderlich, Wiederholungen geboten werden, sowie Übungen und/oder Praktika durchgeführt werden. Zusätzlich müssen die Fernkurse den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (FernUSG)12 entsprechen.
Die zuständige Stelle kann eine Kursbescheinigung, die außerhalb des Geltungsbereiches der StrlSchV erworben wurde, anerkennen, sofern:
Die zuständige Stelle kann Kurse als Fortbildungsmaßnahme zur Aktualisierung der Fachkunde anerkennen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen für Präsenzkurse entsprechend erfüllt sind, wobei 10 Unterrichtseinheiten pro Tag nicht überschritten werden sollten.
Abweichend von 5.2.1 Buchstabe a muss der Lehrplan unter Berücksichtigung der in Anlage A und B festgelegten Mindestdurchführungszeiten beinhalten:
Abweichend von 5.2.1 Buchstabe f kann die zuständige Stelle in Einzelfällen anstatt der schriftlichen Prüfungen auch andere Formen der Erfolgskontrolle zulassen, wie z.B.:
Hierbei prüft die zuständige Stelle, dass das vom Veranstalter vorgestellte Konzept geeignet ist, die dem Kursteilnehmer vermittelten Lehrinhalte zu überprüfen.
Die zuständige Stelle kann Seminare, Workshops und Tagungen als Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung der Fachkunde anerkennen, wenn
Die zuständige Stelle prüft dabei,
Zu Satz 1 Buchstabe a
Zu Satz 1 Buchstabe b
Zu Satz 1 Buchstabe c
Zu Satz 1 Buchstabe d
Zu Satz 1 Buchstabe f
Für einzelne Berufsgruppen z.B. Materialprüfer besteht der Bedarf der Fachkunde nach Röntgenverordnung (RöV) (BArbBl. 9/91, S. 88) und nach StrlSchV. Durch Kombination der erforderlichen Lehrinhalte nach RöV mit denjenigen nach der vorliegenden Richtlinie können in Kursen nach StrlSchV bei Erhöhung der Unterrichtsdauer auch Fachkunden nach RöV mit erworben und aktualisiert werden.
Dies betrifft im einzelnen die Fachkunden:
Die Kombinationsmöglichkeiten sind in Anlage A mit Fußnoten gekennzeichnet.
Nach § 117 Abs. 12 StrlSchV gelten vor dem 01. August 2001 anerkannte Kurse zur Vermittlung der Fachkunde im Sinne des § 30 StrlSchV bis zum 01. August 2006 als anerkannt fort, sofern die Anerkennung keine kürzere Frist enthält.
Satz 1 gilt auch für nach dem 01. August 2001, aber vor Inkrafttreten dieser Richtlinie anerkannte Kurse.
Eine Aktualisierung der Fachkunde, die vor dem 01. August 2001 erworben wurde, erfolgt durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Aktualisierung für die nach dieser Richtlinie erforderliche Fachkundegruppe. Hierbei sind die in § 117 Abs. 11 StrlSchV festgelegten Fristen maßgeblich.
Satz 1 gilt auch für die Aktualisierung einer Fachkunde, die nach dem 01. August 2001 in Kursen, die nach „Richtlinie über die Fachkunde im Strahlenschutz“ vom 17. September 1982 (RdSchr. d. BMI v. 17.9.1982 – RS II 3- 515 040/3) anerkannt wurden, erworben wurde.
Anlage 02: Anlage B: Module zum erwerb und zur Aktualisierung der Fachkunde
Anlage 04: Anlage D: Notwendige Module für Fachkundegruppen
Anlage 05: Anlage E: Lehrinhalte der Module
Anlage 09: Anlage G3: Muster für die Rückseite der Bescheinigungen nach Anlage G1 nd G2
Anlage 10: Anlage H: Muster für eine Bescheinigung über die Fachkunde
Anlage 11: Anlage I: Übersicht zu implizit in Kursen / Fortbildungsmaßnahmen enthaltenem Fachwissen
Anlage 12: Anlage J: Arbeitspunkte zur Prüfungsdurchführung
Anlage 13: Erläuterungen zur Anlage A
1Strahlenschutzverordnung – (StrlSchV) vom 20.07.2001, (BGBl. I S. 1714), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBI. I S. 1869)
2Atomgesetz – (AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI.I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)
3Bundesberggesetz – (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) zuletzt geändert durch Art. 38 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322)
5Richtlinie für den Fachkundenachweis von Forschungsreaktorpersonal vom 16.02.1994, GMBl. 1994, S. 366
6Richtlinie für die Fachkunde von Strahlenschutzbeauftragten in Kernkraftwerken und sonstigen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen vom 10.12.1990, GMBl. 1991, S. 56
7Richtlinie für die Fachkunde von verantwortlichen Personen in Anlagen zur Herstellung von Brennelementen für Kernkraftwerke vom 30.11.1995, GMBl. 1996, S. 29
8Strahlenschutz in der Medizin, Richtlinie nach der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 24. Juni 2002, Bekanntmachung zur Durchführung der Strahlenschutzverordnung, Bundesanzeiger Nummer 207a vom 7. November 2002
9Übung: Unterrichtsform, bei der das erworbene theoretische Wissen zur Lösung praktischer Aufgabenstellungen eingesetzt wird, wie z. B. die Lösung von Rechenaufgaben, die Beantwortung von gesetzlichen Fragestellungen sowie das Ausfüllen amtlicher Formblätter.
10Demonstrationsübung: spezielle Übungsart, die dazu dient, z. B. Funktionsweisen von Anlagen bzw. Geräten oder grundlegende physikalische Zusammenhänge zu demonstrieren, wobei die Teilnehmer in die praktische Anwendung einbezogen sind.
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