In Satz 1 wird klargestellt, daß die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder im Wege allgemeiner Verwaltungsvorschriften (§ 24 Abs. 2 BRKG) festgesetzt werden. Satz 2 galt nach meinem Rundschreiben vom 15. Juni 1993 - D III 5 - 222 201/1 -
vorgriffsweise ab 1. Juli 1993 und wird nunmehr durch Artikel 2 Abs. 1 bestätigt. Bei Anwendung des zweiten Halbsatzes ist eine häusliche Ersparnis (§ 9 Abs. 6 BRKG) nicht nochmals abzuziehen, da diese bereits bei der Festsetzung der in Betracht kommenden Beträge berücksichtigt wurde. Satz 3 ist redaktionell angepaßt worden (vgl. hierzu Rundschreiben vom 13. Mai 1992, GMBl S. 419).