bsvwvbund_18112024_RA2143000000010004•Bekanntmachung der Neufassung der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
bsvwvbund_18112024_RA2143000000010004Administrative Regulation18.11.2024
Bekanntmachung
der Neufassung
der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen
(MiZi)
Vom 18. November 2024
Fundstelle: BAnz AT 23.12.2024 B4
I.
Das Bundesministerium der Justiz und die Justizverwaltungen der Länder haben die nachstehende Neufassung der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen vereinbart (Anhang).
II.
Die Neufassung tritt für den Bereich der Bundesjustizverwaltung am 1. Januar 2025 in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 3. August 2023 (BAnz AT 22.09.2023 B1).
Berlin, den 18. November 2024
BMJ - RA2 - 143000#00001#0004
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. Heike Neuhaus
Anhang
Anordnung
über
Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
Vom 18. November 2024
Inhaltsübersicht
Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) | |
Erster Teil | |
Nummer 1 | Geltungsbereich |
Nummer 2 | Einschränkung vorgeschriebener Mitteilungspflichten; Auskunft an die und Unterrichtung der betroffenen Person |
Nummer 3 | Mitteilungspflichtige Stellen und dort funktional zuständige Personen |
Nummer 4 | Dokumentation der Mitteilung |
Nummer 5 | Inhalt, Form und Zeitpunkt der Mitteilungen; erforderliche Folgemitteilungen |
Nummer 6 | Form der Mitteilungen |
Nummer 7 | Mitteilungsweg |
Zweiter Teil | |
1. Abschnitt Mitteilungen in Verfahren verschiedener Art | |
I. Allgemeine Mitteilungen | |
Nummer 1 | Mitteilungen zur Herbeiführung einer Tätigkeit des Familien- oder Betreuungsgerichts |
Nummer 2 | Mitteilungen über unrichtige, unvollständige oder unterlassene Anmeldungen zum Handels- |
Nummer 3 | Mitteilungen über Grenzstreitigkeiten |
Nummer 4 | Mitteilungen aufgrund des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, des Arbeitnehmer- |
Nummer 5 | Mitteilungen über in der Sitzung begangene Straftaten |
Nummer 6 | Mitteilungen über Tatsachen, die auf eine Steuerstraftat, eine Steuerordnungswidrigkeit, eine Ordnungswidrigkeit aus der Zuständigkeit der Zollverwaltung, einen Subventionsbetrug und die Zuwendung von Vorteilen schließen lassen |
Nummer 7 | Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung |
Nummer 8 | Mitteilungen über gerichtliche Vernehmungen von Personen an Bord ausländischer Seehandelsschiffe und von Angehörigen ihrer Besatzung an Land |
Nummer 9 | Mitteilungen bei Auflösungsklagen gegen Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien |
Nummer 10 | Mitteilungen aufgrund des Aufenthaltsgesetzes |
Nummer 11 | Mitteilungen an das Bundeskartellamt |
Nummer 12 | Mitteilungen an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) |
II. Mitteilungen in Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen sowie in Verfahren über Unterbringungsmaßnahmen bei Minderjährigen | |
Nummer 1 | Mitteilungen über Unterbringungsmaßnahmen an ein anderes Gericht |
Nummer 2 | Mitteilungen über Unterbringungsmaßnahmen zur Unterrichtung anderer Stellen und Personen |
Nummer 3 | Mitteilungen über die Aufhebung und Aussetzung von Unterbringungsmaßnahmen |
Nummer 4 | Mitteilungen zur Gefahrenabwehr |
Nummer 5 | Mitteilungen über die Entziehung der Freiheit von Angehörigen fremder Staaten und von Personen an Bord ausländischer Seehandelsschiffe |
Nummer 6 | Mitteilungen zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten |
III. Mitteilungen bei Beurkundungen | |
Nummer 1 | Mitteilungen über die Beurkundung von Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden sowie über die Vereinbarung von Gütergemeinschaft in einem gerichtlichen Vergleich zu steuerlichen Zwecken |
Nummer 2 | Mitteilungen über die Beurkundung von Rechtsvorgängen, die sich auf Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte beziehen, zu steuerlichen Zwecken |
Nummer 3 | Mitteilungen über die Beurkundung von entgeltlichen Verträgen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte in einem gerichtlichen Vergleich |
Nummer 4 | Mitteilungen über die Beurkundung von Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft und über die gerichtliche Genehmigung solcher Erklärungen |
Nummer 5 | Mitteilungen über die Beurkundung von Erbverträgen und sonstigen erbrechtlichen Erklärungen in einem gerichtlichen Vergleich |
2. Abschnitt Mitteilungen in Zivilprozessverfahren | |
IV. Mitteilungen in Mietsachen | |
Nummer 1 | Mitteilungen über Klagen auf Räumung von Wohnraum bei Zahlungsverzug des Mieters |
V. Mitteilungen in Handelssachen nach § 95 GVG | |
Nummer 1 | Mitteilungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht |
VI. Mitteilungen in Verfahren mit Bezug zum Zahlungskontengesetz | |
Nummer 1 | Mitteilungen nach § 52 des Zahlungskontengesetzes |
3. Abschnitt Mitteilungen in Vollstreckungsverfahren | |
VII. Mitteilungen in Zwangsvollstreckungssachen | |
Nummer 1 | Mitteilungen zur Unterrichtung der Staatsanwaltschaft |
Nummer 2 | Mitteilungen an das Registergericht |
Nummer 3 | Mitteilungen über vorzeitige Löschungen im Schuldnerverzeichnis |
Nummer 4 | Mitteilungen an das zentrale Vollstreckungsgericht |
VIII. Mitteilungen in Zwangsversteigerungssachen | |
Nummer 1 | Mitteilungen über die Bestimmung des Versteigerungstermins |
Nummer 2 | Mitteilungen über den Zuschlag zu steuerlichen Zwecken |
Nummer 3 | Mitteilungen über den Zuschlag zu Wertermittlungszwecken des Gutachterausschusses |
IX. Mitteilungen in Konkurs- und Gesamtvollstreckungssachen | |
Nummer 1 | Mitteilungen über Entscheidungen im Konkursverfahren (Anschlusskonkursverfahren) |
Nummer 2 | Mitteilung über die Entscheidung in Gesamtvollstreckungsverfahren |
X. Mitteilungen in Insolvenzverfahren | |
Nummer 1 | Mitteilungen über die Anordnung und Aufhebung von Verfügungsbeschränkungen |
Nummer 2 | Mitteilungen bei Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse |
Nummer 3 | Mitteilungen über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens |
Nummer 4 | Mitteilungen über weitere Entscheidungen in Insolvenzverfahren |
Nummer 5 | Mitteilungen über vorzeitige Löschungen im Schuldnerverzeichnis |
XI. Mitteilungen in Restrukturierungssachen | |
Nummer 1 | Mitteilungen über die Anordnung und Aufhebung einer Vollstreckungssperre |
4. Abschnitt Mitteilungen in Familiensachen und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit | |
XII. Mitteilungen in Ehesachen | |
Nummer 1 | Mitteilungen über Aufhebungs- oder Feststellungsanträge |
Nummer 2 | Mitteilungen über Scheidungssachen an das Jugendamt |
Nummer 3 | Mitteilungen über Entscheidungen für Zwecke des Personenstandswesens |
XIII. Mitteilungen in Gewaltschutzsachen | |
Nummer 1 | Mitteilungen in Gewaltschutzsachen und in Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckung nach der Richtlinie 2011/99/EU |
XIV. Mitteilungen in Lebenspartnerschaftssachen | |
Nummer 1 | Mitteilungen über Entscheidungen für Zwecke des Personenstandswesens |
XV. Mitteilungen in Kindschaftssachen, Abstammungssachen und Verfahren nach dem Transsexuellengesetz | |
Nummer 1 | Mitteilungen an das Jugendamt über die Anordnung und die Beendigung einer Vormundschaft oder Pflegschaft und über den Wechsel in der Person des Vormundes oder Pflegers |
Nummer 2 | Mitteilungen an die Meldebehörde über die Anordnung und die Beendigung einer Vormundschaft und über die Person des Vormundes |
Nummer 3 | Mitteilungen an das für Unterbringungsmaßnahmen zuständige Gericht über die Anordnung und die Aufhebung einer Vormundschaft oder Pflegschaft und über den Wechsel in der Person des Vormunds oder Pflegers |
Nummer 4 | Mitteilungen über die familiengerichtliche Anordnung vorläufiger Maßnahmen |
Nummer 5 | Mitteilungen an die Staatsanwaltschaft über familiengerichtliche Maßnahmen bei Minderjährigen und über die Kenntnis von anhängigen Strafverfahren |
Nummer 6 | Mitteilungen an das Bundesamt für Justiz über familiengerichtliche Maßnahmen bei Minderjährigen |
Nummer 7 | Mitteilungen über Entscheidungen für Zwecke des Personenstandswesens |
Nummer 8 | Mitteilungen an das Jugendamt über die Beseitigung einer nach § 1592 Nummer 1 oder 2 BGB bestehenden Vaterschaft |
Nummer 9 | Mitteilungen an das Jugendamt über die Begründung einer gemeinsamen elterlichen Sorge im vereinfachten Verfahren nach § 155a Absatz 3 FamFG oder die Protokollierung übereinstimmender Sorgeerklärungen |
Nummer 10 | Mitteilungen an das Standesamt über eine dem Familiengericht bekannt gewordene Annahme als Kind im Ausland |
Nummer 11 | Mitteilungen über die Erteilung oder Versagung der Genehmigung eines einseitigen Rechtsgeschäfts |
Nummer 12 | Mitteilungen über beabsichtigte oder getroffene Maßnahmen im Geltungsbereich des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (BGBl. 1971 II S. 217) |
Nummer 13 | Mitteilungen über Sachverhalte, die zu familiengerichtlichen Maßnahmen Anlass geben, im Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585) |
Nummer 14 | Mitteilungen an das Standesamt über Entscheidungen aufgrund des Transsexuellengesetzes |
Nummer 15 | Mitteilungen über gerichtliche Entscheidungen nach dem Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts (Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz; IntFamRVG) |
XVI. Mitteilungen in Adoptionssachen | |
Nummer 1 | Mitteilungen über Entscheidungen für Zwecke des Personenstandswesens |
Nummer 2 | Mitteilungen an das Familiengericht, die Zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, das Jugendamt und die Ausländerbehörde |
Nummer 3 | Mitteilungen an die Adoptionsvermittlungsstelle |
XVII. Mitteilungen in Betreuungssachen | |
Nummer 1 | Mitteilungen über einstweilige Maßnahmen und einstweilige Anordnungen |
Nummer 2 | Mitteilungen an die Betreuungsbehörde |
Nummer 3 | Mitteilungen zur Gefahrenabwehr |
Nummer 4 | Mitteilungen über die Erteilung oder Versagung der Genehmigung eines einseitigen Rechtsgeschäfts |
Nummer 5 | Mitteilungen an die Meldebehörde |
Nummer 6 | Mitteilungen während einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme |
Nummer 7 | Mitteilungen zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten |
Nummer 8 | Mitteilungen über die Anordnung einer Betreuung im Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585) |
Nummer 9 | Mitteilungen nach dem Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen, BGBl. 2007 II S. 323 (Haager Erwachsenenschutzübereinkommen) |
XVIII. Mitteilungen in Todeserklärungs- und Todeszeitfeststellungssachen | |
Nummer 1 | Mitteilungen über Todeserklärungen und Feststellungen des Todes und der Todeszeit |
Nummer 2 | Mitteilungen in Fällen der Kriegsverschollenheit |
Nummer 3 | Mitteilungen zur Herbeiführung einer Tätigkeit des Familiengerichts beziehungsweise des Jugendamtes |
XIX. Mitteilungen in Nachlasssachen | |
Nummer 1 | Mitteilungen über die Verwahrung und die Rückgabe von Verfügungen von Todes wegen |
Nummer 2 | Mitteilungen zu steuerlichen Zwecken |
Nummer 3 | Mitteilungen über Maßregeln zur Sicherung eines Nachlasses |
Nummer 4 | Mitteilungen bei Zugehörigkeit eines Grundstücks, eines Handelsgeschäfts, einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft zum Nachlass |
Nummer 5 | Mitteilungen über den Erwerb von Vermögen von Todes wegen durch ein minderjähriges Kind |
Nummer 6 | Mitteilungen über die Bestimmung einer Inventarfrist |
Nummer 7 | Mitteilungen über ein Stiftungsgeschäft |
Nummer 8 | Mitteilungen über Todes- und Erbfälle mit Auslandsbeziehung |
XX. Mitteilungen in Grundbuchsachen | |
Nummer 1 | Mitteilungen zur Erhaltung der Übereinstimmung von Grundbuch und Liegenschaftskataster |
Nummer 2 | Mitteilungen betreffend herrenlose Grundstücke |
Nummer 3 | Mitteilungen über subjektiv- |
Nummer 4 | Mitteilungen bei Gesamtbelastung von Grundstücken |
Nummer 5 | Mitteilungen über Grundbucheintragungen zu steuerlichen Zwecken |
Nummer 6 | Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahrens |
Nummer 7 | Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Enteignungsverfahrens |
Nummer 8 | Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Umlegungsverfahrens |
Nummer 9 | Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Flurbereinigungsverfahrens |
Nummer 10 | Mitteilungen über Grundbucheintragungen bei Bestehen eines Erbbaurechts |
Nummer 11 | Mitteilungen über Grundbucheintragungen bei einem Fideikommissgrundstück |
Nummer 12 | Mitteilungen über die Eintragung eines Bergwerkseigentümers |
Nummer 13 | Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Sanierungs- oder Entwicklungsverfahrens |
Nummer 14 | Mitteilungen über Grundbucheintragungen nach Einleitung des bergrechtlichen Grundabtretungsverfahrens |
Nummer 15 | Mitteilungen über Grundbucheintragungen nach Eintragung eines Sonderungsvermerks |
Nummer 16 | Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Bodenordnungsverfahrens |
XXI. Mitteilungen in Handels- | |
Nummer 1 | Mitteilungen in Handels- und Gesellschaftsregistersachen im Allgemeinen |
Nummer 2 | Mitteilungen in Handels- und Gesellschaftsregistersachen in Bezug auf inländische Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen |
Nummer 3 | Mitteilungen in Handels- und Gesellschaftsregistersachen in Bezug auf anwaltliche und patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften |
Nummer 4 | Mitteilungen in Handels- und Gesellschaftsregistersachen in Bezug auf steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften |
Nummer 5 | Mitteilungen in Partnerschaftsregistersachen im Allgemeinen |
Nummer 6 | Mitteilungen in Partnerschaftsregistersachen in Bezug auf Zweigniederlassungen |
Nummer 7 | Mitteilungen in Partnerschaftsregistersachen in Bezug auf steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften |
Nummer 8 | Mitteilungen in Genossenschaftsregistersachen |
Nummer 9 | Mitteilungen in Vereinsregistersachen |
XXII. Mitteilungen in Schiffsregistersachen | |
Nummer 1 | Mitteilungen aus dem Seeschiffsregister |
Nummer 2 | Mitteilungen aus dem Binnenschiffsregister |
Nummer 3 | Mitteilungen aus dem Schiffsbauregister |
5. Abschnitt Mitteilungen betreffend Angehörige rechts- und steuerberatender sowie wirtschaftsprüfender Berufe und Lohnsteuerhilfevereine | |
XXIII. Mitteilungen betreffend Angehörige rechtsberatender Berufe | |
Nummer 1 | Betroffener Personenkreis |
Nummer 2 | Mitteilungen |
Nummer 3 | Einschränkungen vorgesehener Mitteilungspflichten |
Nummer 4 | Mitteilungspflichtige Stellen, Inhalt und Form der Mitteilungen |
XXIV. Mitteilungen betreffend Angehörige der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe | |
Nummer 1 | Betroffener Personenkreis |
Nummer 2 | Mitteilungen |
Nummer 3 | Einschränkung der Mitteilungspflichten |
Nummer 4 | Mitteilungspflichtige Stellen, Inhalt und Form der Mitteilungen |
XXV. Mitteilungen betreffend Lohnsteuerhilfevereine | |
Nummer 1 | Mitteilungen betreffend Lohnsteuerhilfevereine |
Nummer 2 | Einschränkung der Mitteilungspflichten |
Nummer 3 | Mitteilungspflichtige Stellen, Inhalt und Form der Mitteilungen |
Anlage 1 (zu Unterabschnitt IV Nummer 1): Mitteilung an die Sozialhilfestelle oder den zuständigen Träger nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
Anlage 2 (zu Unterabschnitt XVI Nummer 1 Absatz 2, Nummer 2 Absatz 4): Mitteilung nach Unterabschnitt XVI
Anlage 3 (zu Unterabschnitt XVIII Nummer 1): Mitteilung an das Standesamt I in Berlin für die Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen und die Feststellung der Todeszeit
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
1
Geltungsbereich
(1) In Zivilsachen einschließlich der Familiensachen und der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die Gerichte nach den §§ 12, 13 Absatz 1, §§ 15 bis 17 EGGVG zur Mitteilung personenbezogener Daten von Amts wegen an öffentliche Stellen für andere Zwecke als die des Verfahrens, für die die Daten erhoben worden sind, befugt. Verpflichtet sind sie zu Mitteilungen nur, wenn dies im Folgenden angeordnet oder in besonderen Vorschriften bestimmt ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, sofern eine Befugnis zur Mitteilung geregelt und sichergestellt ist, dass bei dem Empfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen werden.
(3) In besonderen Rechtsvorschriften enthaltene Mitteilungspflichten werden in dieser Verwaltungsvorschrift neben den erst durch diese Verwaltungsvorschrift angeordneten Mitteilungen wiedergegeben.
(4) Eine Mitteilung ist im Einzelfall auch ohne besondere Anordnung zu machen, soweit die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle zu den in §§ 13, 15 und 17 EGGVG genannten Zwecken erforderlich, die Mitteilung wegen eines besonderen öffentlichen Interesses unerlässlich ist und ihr keine besonderen bundes- oder landesgesetzlichen Verwendungsregelungen entgegenstehen. Die Entscheidung treffen Richterinnen oder Richter.
(5) Diese Verwaltungsvorschrift gilt nicht für
2
Einschränkung vorgeschriebener Mitteilungspflichten; Auskunft an die und Unterrichtung der betroffenen Person
(1) Eine an sich vorgeschriebene Mitteilung unterbleibt im Einzelfall, soweit ihr eine besondere bundesrechtliche Verwendungsregelung, insbesondere § 30 AO, § 78 SGB X, oder eine entsprechende landesrechtliche Verwendungsregelung entgegensteht. In anderen als den in § 13 Absatz 1 EGGVG genannten Fällen unterbleibt eine Mitteilung ferner, wenn im Einzelfall offensichtlich ist, dass schutzwürdige Interessen betroffener Personen an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen (§ 13 Absatz 2 EGGVG). Gesetzlich besonders geregelte Mitteilungspflichten und deren Einschränkungen bleiben von § 13 Absatz 2 EGGVG unberührt.
(2) Die Entscheidung treffen Richterinnen oder Richter.
(3) Die Voraussetzungen von Auskunft (auf Antrag) und Unterrichtung (von Amts wegen) der betroffenen Personen sind in § 21 EGGVG geregelt. Ihnen ist danach grundsätzlich nur auf Antrag Auskunft über Mitteilungen zu erteilen. Die Unterrichtung von Amts wegen ist nur dann veranlasst, wenn die von einer Mitteilung betroffene Person nicht zugleich Partei oder Beteiligter im Verfahren ist. Auf die Beschränkungen in § 21 Absatz 3 und 4 EGGVG wird hingewiesen. Die Form der Auskunftserteilung und Unterrichtung unterliegt pflichtgemäßem Ermessen. Grundsätzlich empfiehlt sich, betroffenen Personen eine Abschrift der Mitteilung zu übermitteln. Von der Beifügung von Unterlagen (etwa Urteile oder Beschlüsse), die betroffenen Personen schon übermittelt worden sind, kann abgesehen werden.
3
Mitteilungspflichtige Stellen und dort funktional zuständige Personen
(1) Mitteilungspflichtige Stelle ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das mit dem Verfahren befasste Gericht. Für die Mitteilung gerichtlicher Entscheidungen beziehungsweise eines gerichtlichen Vergleichs oder eines dem Gericht mitgeteilten außergerichtlichen Vergleichs ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. Wird ein Gericht auf Ersuchen eines anderen Gerichts oder einer anderen sonstigen Behörde tätig, so obliegt die Mitteilungspflicht dem ersuchten Gericht.
(2) Die Mitteilungen sind, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu veranlassen und durchzuführen.
(3) Richterinnen oder Richter ordnen die Mitteilung in den Fällen an, in denen dies ausdrücklich bestimmt ist oder in denen sie sich die Anordnung vorbehalten haben. An ihre Stelle treten Rechtspflegerinnen oder Rechtspfleger, wenn sie ihnen im Rahmen des Rechtspflegergesetzes übertragene Aufgaben wahrnehmen.
4
Dokumentation der Mitteilung
Ist die Mitteilung durchgeführt, so ist dies
zu vermerken. Aus dem Vermerk müssen der Inhalt, die Art und Weise der Übermittlung sowie der Empfänger der Mitteilung ersichtlich sein.
5
Inhalt, Form und Zeitpunkt der Mitteilungen; erforderliche Folgemitteilungen
(1) Der Inhalt, die Form und der Zeitpunkt der Mitteilungen sowie die Notwendigkeit etwaiger Folgemitteilungen richten sich nach den besonderen Vorschriften. Soweit dort nichts anderes bestimmt ist, gelten die folgenden Bestimmungen.
(2) Mitzuteilen sind
(3) Gerichtliche Entscheidungen sind, wenn gegen sie ein Rechtsbehelf unzweifelhaft nicht eingelegt werden kann oder nur ein unbefristeter Rechtsbehelf stattfindet, alsbald nach ihrem Erlass, sonst nach Rechtskraft mitzuteilen. Sonstige Mitteilungen sind zu bewirken, sobald der mitzuteilende Vorgang vollzogen oder der mitzuteilende Sachverhalt bekannt geworden ist.
(4) Neben den mitzuteilenden Daten dürfen weitere damit in Verbindung stehende Daten der betroffenen Person oder eines Dritten nur dann übermittelt werden, wenn eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist und soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen (§ 18 Absatz 1 EGGVG).
(5) Betreffen Daten, die vor Beendigung eines Verfahrens übermittelt worden sind, den Gegenstand des Verfahrens, ist der Empfänger vom Ausgang des Verfahrens zu unterrichten. Das Gleiche gilt für die Abänderung oder Aufhebung einer übermittelten Entscheidung beziehungsweise eines gerichtlichen Vergleichs oder eines dem Gericht mitgeteilten außergerichtlichen Vergleichs sowie dann, wenn nach den Umständen angenommen werden kann, dass das Verfahren nur vorläufig nicht weiterbetrieben wird. Der Empfänger ist über neue Erkenntnisse unverzüglich zu unterrichten, wenn dies erforderlich erscheint, um drohende Nachteile für die betroffene Person zu vermeiden (§ 20 Absatz 1 EGGVG). Sind unrichtige Daten übermittelt worden, ist der Empfänger unverzüglich zu unterrichten (§ 20 Absatz 2 EGGVG). Die Unterrichtung nach § 20 Absatz 1 oder 2 Satz 1 EGGVG kann unterbleiben, wenn sie erkennbar weder zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person noch zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist (§ 20 Absatz 3 EGGVG). Schicken Empfänger Unterlagen zurück, weil sie zu ihren Zwecken nicht erforderlich sind, ist sicherzustellen, dass sie keine Folgemitteilungen erhalten. Werden Unterlagen nach § 19 Absatz 2 Satz 3 EGGVG von Empfängern weitergeleitet, sind Folgemitteilungen an die nach der Mitteilung des Empfängers tatsächlich zuständigen Stellen zu richten.
(6) Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, ist der Empfänger zu unterrichten (§ 22 Absatz 2 Satz 1 EGGVG). Auf § 22 Absatz 2 Satz 2 EGGVG soll er hingewiesen werden.
6
Form der Mitteilungen
(1) Ergibt sich aus Nummer 5 Absatz 2 oder anderen Vorschriften nichts anderes, wird die Form der Mitteilungen von der übermittelnden Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Mitteilungen in Papierform werden in einem verschlossenen Umschlag übermittelt. Elektronische Dokumente können elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Absatz 4 ZPO übermittelt werden.
(2) Die Durchführung von Mitteilungen kann auch in einem automatisierten Verfahren erfolgen. Der automatisierte Abruf durch die empfangende Stelle ist unzulässig.
(3) Bedarf es nicht der Übermittlung einer Abschrift oder eines Ausdrucks, sollen Vordrucke oder Muster verwendet werden.
(4) Bei der Mitteilung wird in geeigneter Weise vermerkt:
„(Absendende Stelle) | (Ort und Tag) |
An | - Vertraulich zu behandeln - |
Zum dortigen Aktenzeichen (falls bekannt): | Mitteilung nach der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) |
Die Mitteilung darf nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden ist. Eine Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten mitgeteilt werden dürfen (§ 19 Absatz 1 EGGVG). Die Zweckbindung ergibt sich aus der angegebenen Nummer der MiZi. Sind die übermittelten Daten im Sinne von § 19 Absatz 2 Satz 1 EGGVG nicht erforderlich, ist nach § 19 Absatz 2 Satz 2 EGGVG zu verfahren. Die Verwendung der mit der Mitteilung verbundenen Daten Dritter ist unzulässig (§ 18 Absatz 1 EGGVG).“ | |
7
Mitteilungsweg
(1) Die Mitteilungen werden vorbehaltlich besonderer Vorschriften der empfangenden Stelle unmittelbar übermittelt. Mitteilungen an oberste Bundes- oder Landesbehörden sind auf dem Dienstweg zu übermitteln.
(2) Soweit dies nach der Art der zu übermittelnden Daten und der Organisation der empfangenden Stelle veranlasst oder im Folgenden ausdrücklich angeordnet ist, trifft die übermittelnde Stelle angemessene Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Mitteilungen unmittelbar die bei der empfangenden Stelle funktionell zuständigen Bediensteten erreichen (§ 18 Absatz 2 EGGVG).
Zweiter Teil
Die einzelnen Mitteilungen
1. Abschnitt
Mitteilungen in Verfahren verschiedener Art
I. Allgemeine Mitteilungen
1
Mitteilungen zur Herbeiführung einer Tätigkeit des Familien- oder Betreuungsgerichts
(1) Wird infolge eines gerichtlichen Verfahrens eine Tätigkeit des Familien- oder Betreuungsgerichts erforderlich, hat das Gericht dem Familien- oder Betreuungsgericht Mitteilung zu machen. Im Übrigen dürfen Gerichte dem Familien- oder Betreuungsgericht personenbezogene Daten übermitteln, wenn deren Kenntnis aus ihrer Sicht für familien- oder betreuungsgerichtliche Maßnahmen erforderlich ist, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung das Schutzbedürfnis eines Minderjährigen oder Betreuten oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen. Die Übermittlung unterbleibt, wenn ihr eine besondere bundes- oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelung entgegensteht (§ 22a Absatz 2 Satz 2 FamFG, § 12 Absatz 3 EGGVG).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
Anmerkung:
Siehe insbesondere auch Unterabschnitt XVI Nummer 2 Absatz 3, Unterabschnitt XVIII Nummer 3 Absatz 2 Ziffer 1, Unterabschnitt XIX Nummer 5 Absatz 3 und Unterabschnitt XIX Nummer 6 Absatz 3.
2
Mitteilungen über unrichtige, unvollständige oder unterlassene Anmeldungen zum Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister
(1) Mitzuteilen sind die zu amtlicher Kenntnis gelangenden Fälle einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zum Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister (§ 379 Absatz 1 FamFG).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind an das zuständige Registergericht zu richten.
Anmerkung:
Siehe auch Unterabschnitt XIX Nummer 4 (Mitteilungen bei Zugehörigkeit eines Grundstücks, eines Handelsgeschäfts, einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft zum Nachlass).
3
Mitteilungen über Grenzstreitigkeiten
(1) Mitzuteilen sind Grenzstreitigkeiten, die Gegenstand eines Urteils, eines Vergleichs oder eines dem Gericht mitgeteilten außergerichtlichen Vergleichs sind, wenn ihre Kenntnis aus Sicht des Gerichts zur Führung eines in § 2 Absatz 2 GBO bezeichneten amtlichen Verzeichnisses (Liegenschaftskataster) erforderlich ist. Die Mitteilung ist insbesondere dann erforderlich, wenn durch das Urteil oder den Vergleich eine Grundstücksgrenze neu festgelegt wird (§ 15 Nummer 2 EGGVG).
(2) Soweit der Rechtsstreit durch rechtskräftiges Urteil beendet wurde, erfolgen die Mitteilungen durch Übermittlung einer beglaubigten Teilabschrift des Urteils beziehungsweise soweit diese aus sich heraus nicht verständlich ist, auch durch Übermittlung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, im Übrigen durch Übermittlung einer beglaubigten Abschrift eines gerichtlichen Vergleichs oder einer Abschrift eines dem Gericht übermittelten außergerichtlichen Vergleichs.
(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(4) Sie sind an die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde zu richten.
4
Mitteilungen aufgrund des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Mindestlohngesetzes
(1) Mitzuteilen sind Erkenntnisse, die aus Sicht des übermittelnden Gerichts zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach
erforderlich sind, soweit nicht für das übermittelnde Gericht erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Erkenntnisse, die zur Verfolgung von Straftaten nach
erforderlich sind.
(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(4) Die Mitteilungen sind zu richten
Anmerkung:
Die Mitteilungen an die Bundesagentur für Arbeit sind im Fall des Absatz 4 Ziffer 1 an die Dienststelle zu richten, die die unter Verletzung der Mitteilungspflicht gewährte Leistung bewilligt hat.
Nach Landesrecht sind für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem SchwarzArbG zuständige Behörden:
Baden-Württemberg
Landratsämter, große Kreisstädte, Verwaltungsgemeinschaften und in den Stadtkreisen die Gemeinden.
Bayern
Kreisverwaltungsbehörden.
Berlin
Das örtlich zuständige Bezirksamt.
Brandenburg
Kreisordnungsbehörden.
Bremen
Stadtamt Bremen, Stadt Bremerhaven - Ortspolizeibehörde.
Hamburg
Bezirksamt Hamburg-Mitte, Verbraucherschutzamt (M/VS 14), Zentrale Schwarzarbeitsbekämpfung (ZLS).
Hessen
Die Kreisausschüsse der Landkreise, in kreisfreien Städten der Magistrat.
Mecklenburg-Vorpommern
Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte.
Niedersachsen
Landkreise, kreisfreie Städte, große selbständige Städte und die selbständige Gemeinde Stadt Norden.
Nordrhein-Westfalen
Ordnungsbehörden der großen kreisangehörigen Städte, im Übrigen die Kreisordnungsbehörden.
Rheinland-Pfalz
Kreisverwaltungen, Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte.
Saarland
Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken.
Sachsen
Landkreise und Kreisfreie Städte.
Sachsen-Anhalt
Landkreise und kreisfreie Städte.
Schleswig-Holstein
Landräte, Bürgermeister der Städte über 20 000 Einwohner.
Thüringen
Landesverwaltungsamt, 99425 Weimar.
5
Mitteilungen über in der Sitzung begangene Straftaten
(1) Mitzuteilen ist das Protokoll, das zur Feststellung des Tatbestandes einer in einer Sitzung begangenen Straftat aufgenommen worden ist (§ 183 GVG).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten an die zuständige Staatsanwaltschaft und, falls sofort gerichtliche Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind oder eine festgenommene Person der Richterin oder dem Richter vorzuführen ist, auch an das zuständige Amtsgericht.
6
Mitteilungen über Tatsachen, die auf eine Steuerstraftat, eine Steuerordnungswidrigkeit, eine Ordnungswidrigkeit aus der Zuständigkeit der Zollverwaltung, einen Subventionsbetrug und die Zuwendung von Vorteilen schließen lassen
(1) Mitzuteilen sind dienstlich bekannt gewordene Tatsachen, die auf
schließen lassen (insbesondere § 116 der Abgabenordnung, § 6 SubvG).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten
Anmerkung:
Für die Mitteilungen an die Finanzbehörden sind unter
https://www.bzst.de/DE/Behoerden/Steuerstraftaten/MitteilungSteuerstraftaten/mitteilungsteuerstraftaten.html
ein erläuterndes Merkblatt und ein Vordruckmuster abrufbar.
7
Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
(1) Mitzuteilen sind dienstlich bekannt gewordene Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass
im Zusammenhang steht.
(2) Die Meldungen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes in Verbindung mit § 17 Nummer 1 EGGVG sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen. Die Richterin oder der Richter wird nicht zu einem Verpflichteten im Sinne des § 2 des Geldwäschegesetzes. Eine über Absatz 1 hinausgehende Mitteilungspflicht besteht nicht, § 2 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes bleibt unberührt.
(3) Die Meldungen haben gemäß § 45 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes elektronisch zu erfolgen. Wenn die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen auf Antrag nach § 45 Absatz 2 Satz 1 des Geldwäschegesetzes auf die elektronische Übermittlung verzichtet, ist für die Übermittlung auf dem Postweg ein amtlicher Vordruck nach § 45 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes zu verwenden. Die Übermittlung auf dem Postweg ist an die Generalzolldirektion, Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, zu richten.
8
Mitteilungen über gerichtliche Vernehmungen von Personenan Bord ausländischer Seehandelsschiffe und von Angehörigen ihrer Besatzung an Land
(1) Mitzuteilen ist die gerichtliche Vernehmung
wenn dies mit dem Staat, dessen Flagge das Seehandelsschiff führt, vertraglich vereinbart ist.
(2) Die Mitteilungen sind rechtzeitig vor der gerichtlichen Vernehmung unter genauer Angabe von deren Zeit und Ort und mit dem Anheimgeben zu bewirken, bei ihr anwesend zu sein; ist Gefahr im Verzuge oder wird die gerichtliche Vernehmung weder am Sitz des Mitteilungsempfängers noch in dessen Nähe vorgenommen, so sind die Mitteilungen unverzüglich nach Durchführung der Vernehmung zu bewirken.
(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(4) Sie sind an die konsularische Vertretung oder die Konsularabteilung der diplomatischen Vertretung des Staates zu richten, dessen Flagge das Seehandelsschiff führt.
(5) Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn die Anwesenheit des Mitteilungsempfängers oder seines Vertreters mit den gesetzlichen Vorschriften in Widerspruch stehen würde oder wenn es sich um Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere um Verklarungen handelt, die auf Antrag eines Angehörigen der Besatzung vorgenommen werden.
Anmerkung:
9
Mitteilungen bei Auflösungsklagen gegen Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
(1) Mitzuteilen sind gerichtliche Entscheidungen, die auf eine Auflösungsklage nach § 396 AktG oder auf einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 397 AktG gegen eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien ergehen (§ 398 AktG).
(2) Die Mitteilungen sind an das Registergericht zu richten.
10
Mitteilungen aufgrund des Aufenthaltsgesetzes
(1) Mitzuteilen sind unverzüglich nach Kenntnis
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter nach Maßgabe von Nummer 87 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind an die zuständige Ausländerbehörde zu richten. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 und sonstiger strafbarer Handlungen nach dem Aufenthaltsgesetz kann anstelle der Ausländerbehörde die zuständige Polizeibehörde unterrichtet werden, wenn eine Zurückschiebung, die Durchsetzung der Pflicht des Ausländers, den Teil des Bundesgebietes, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen, die Durchführung der Abschiebung oder, soweit zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich, die Festnahme und Beantragung der Haft in Betracht kommen (§ 87 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes).
Anmerkung:
Zuständige Ausländer- beziehungsweise Polizeibehörden sind
in Baden-Württemberg die unteren Verwaltungsbehörden, Verwaltungsgemeinschaften im Sinne von § 14 LVG jedoch nur, soweit ihnen eine Große Kreisstadt angehört, in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 die Polizeidienststellen;
in Bayern die für den Gerichtsort zuständigen Polizeidirektionen und die gemäß § 5 der Verordnung über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen (ZustVAuslR) zuständigen Kreisverwaltungsbehörden;
in Berlin das Landesamt für Einwanderung;
in Brandenburg die Kreise und kreisfreien Städte, für Asylbewerber die Zentrale Ausländerbehörde in Eisenhüttenstadt; Polizeibehörde ist das Polizeipräsidium;
in Bremen das Stadtamt Bremen, in Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven;
in Hamburg die Behörde für Inneres und Sport, für Ausländersachen das Amt für Migration, als Polizeibehörde die Polizei;
in Hessen die Kreisordnungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte sowie die örtlichen Ordnungsbehörden der kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern;
in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, sofern die Unterbringung eines Ausländers nicht in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes erfolgt. Ist Letzteres der Fall, ist das Landesamt für innere Verwaltung als zentrale Ausländerbehörde zuständig;
in Niedersachsen
in Nordrhein-Westfalen die Kreisordnungsbehörden und die örtlichen Ordnungsbehörden der großen kreisangehörigen Städte; kommen Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 2 in Betracht, so sind die Mitteilungen an die zuständige Polizeibehörde zu richten;
in Rheinland-Pfalz die Kreisordnungsbehörden, das heißt die Kreisverwaltungen in den Landkreisen und die Stadtverwaltungen in den kreisfreien Städten; zuständige Polizeibehörden sind die Polizeipräsidien;
im Saarland das Landesverwaltungsamt;
in Sachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Schleswig-Holstein die Landräte der Kreise sowie die Bürgermeister der kreisfreien Städte;
in Thüringen die Landkreise und kreisfreien Städte.
11
Mitteilungen an das Bundeskartellamt
(1) Mitzuteilen sind
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilung der Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 3 ist unverzüglich nach deren Zustellung an die Parteien zu bewirken (§ 90a Absatz 1 Satz 1 GWB). Mitzuteilen ist eine Abschrift der Entscheidung.
(4) Die Mitteilungen sind an das Bundeskartellamt zu richten.
(5) Bei Stellungnahmen und Ersuchen nach § 90a Absatz 2 und 3 GWB kann der Geschäftsverkehr zwischen dem Gericht und der Europäischen Kommission auch über das Bundeskartellamt erfolgen (§ 90a Absatz 4 GWB).
12
Mitteilungen an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur)
(1) Mitzuteilen sind alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zu richten.
II. Mitteilungen in Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen sowie in Verfahren über Unterbringungsmaßnahmen bei Minderjährigen
1
Mitteilungen über Unterbringungsmaßnahmen an ein anderes Gericht
(1) Mitzuteilen sind in Verfahren in Unterbringungssachen und in Verfahren, die Unterbringungsmaßnahmen bei Minderjährigen betreffen, (§§ 312, 151 Nummern 6 und 7 FamFG)
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten in den Fällen
2
Mitteilungen über Unterbringungsmaßnahmen zur Unterrichtung anderer Stellen und Personen
(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, durch die
(Artikel 104 Absatz 4 GG, §§ 167, 312, 325 Absatz 2, §§ 338 und 339 FamFG).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten
Anmerkung:
Zuständige Behörden sind
3
Mitteilungen über die Aufhebung und Aussetzung von Unterbringungsmaßnahmen
(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, durch die eine Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme
wird (§§ 167, 325 und 338 Satz 2 FamFG).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten
Anmerkung:
Wegen der zuständigen Behörden siehe Anmerkungen zu Unterabschnitt II Nummer 2; in Bremen nur die Behörde zu Ziffer 3 Buchstabe a der dortigen Anmerkung.
4
Mitteilungen zur Gefahrenabwehr
(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, soweit dies unter Beachtung berechtigter Interessen des Betroffenen nach den Erkenntnissen im gerichtlichen Verfahren erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr für das Wohl des Betroffenen, für Dritte oder für die öffentliche Sicherheit abzuwenden (§ 308 Absatz 1 FamFG).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen. Sie sind nach Abschluss des Verfahrens zu bewirken.
(3) Ergeben sich im Verlauf eines Verfahrens Erkenntnisse, die eine Mitteilung vor Abschluss des Verfahrens erforderlich machen, so hat die Richterin oder der Richter diese unverzüglich mitzuteilen (§ 308 Absatz 2 FamFG).
(4) Die Mitteilungen sind an die Stelle zu richten, die für die Abwehr der Gefahr zuständig ist. Erfolgt die Mitteilung im Hinblick auf eine dem Betroffenen erteilte oder von ihm beantragte behördliche Erlaubnis, so ist die Mitteilung an die Stelle zu richten, die für die Erteilung der Erlaubnis zuständig ist.
(5) Zugleich mit der Mitteilung sind der Betroffene, sein Pfleger für das Verfahren und sein Betreuer über den Inhalt und den Empfänger der Mitteilung zu unterrichten. Die Unterrichtung des Betroffenen unterbleibt, wenn
Die Unterrichtung ist nachzuholen, sobald die Gründe für ihr Unterbleiben entfallen sind (§ 308 Absatz 3 Satz 3 FamFG).
(6) Ist die übermittelte Entscheidung abgeändert oder aufgehoben worden oder haben neue Erkenntnisse ergeben, dass die erhebliche Gefahr für das Wohl des Betroffenen, für Dritte oder für die öffentliche Sicherheit nicht mehr bestehen, sind die abändernden oder aufhebenden Entscheidungen und die neuen Erkenntnisse an die Stellen und Personen mitzuteilen, die nach den Absätzen 1 bis 5 unterrichtet worden sind.
(7) Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise der Übermittlung, der Empfänger sowie die Unterrichtung nach Absatz 5 oder die Gründe für deren Unterbleiben sind aktenkundig zu machen (§ 308 Absatz 4 FamFG).
Anmerkung:
5
Mitteilungen über die Entziehung der Freiheit von Angehörigen fremder Staaten und von Personen an Bord ausländischer Seehandelsschiffe
(1) Mitzuteilen ist die gerichtliche Entziehung der Freiheit
(2) Die Mitteilungen sind zu bewirken
(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(4) Mitzuteilen ist eine beglaubigte Teilabschrift der Entscheidung, es sei denn, die betroffene Person hat in die Übermittlung einer vollständigen Abschrift eingewilligt und schutzwürdige Belange einer anderen Person werden nicht beeinträchtigt.
(5) Die Mitteilungen sind an die konsularische Vertretung oder die Konsularabteilung der diplomatischen Vertretung des Staates zu richten,
(6) Die Belehrung nach Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative und die Mitteilungen nach Absatz 1 können entfallen, soweit sie bereits von der Einrichtung, in der sich die betroffene Person befindet (Justizvollzugsanstalt, Bezirkskrankenhaus, Universitätsklinik), bewirkt worden sind.
Anmerkung:
6
Mitteilungen zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen oder Erkenntnisse zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, soweit nicht schutzwürdige Interessen des Betroffenen am Ausschluss der Übermittlung erkennbar überwiegen (§ 338 Satz 1 in Verbindung mit § 311 Satz 1 FamFG).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind nach Abschluss des Verfahrens zu bewirken. Ergeben sich im Verlauf eines Verfahrens Erkenntnisse, die eine Mitteilung vor Abschluss des Verfahrens zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich machen, so sind diese Erkenntnisse unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Mitteilungen sind an die Gerichte oder Behörden zu richten, die für die Verfolgung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit zuständig sind.
(5) Zugleich mit der Mitteilung sind der Betroffene, sein Pfleger für das Verfahren und sein Betreuer über den Inhalt und den Empfänger der Mitteilung zu unterrichten. Die Unterrichtung des Betroffenen unterbleibt, wenn
Die Unterrichtung ist nachzuholen, sobald die Gründe für ihr Unterbleiben entfallen sind (§ 338 Satz 1 in Verbindung mit § 311 Satz 2 in Verbindung mit § 308 Absatz 3 FamFG).
(6) Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise der Übermittlung, der Empfänger sowie die Unterrichtung nach Absatz 5 oder die Gründe für deren Unterbleiben sind aktenkundig zu machen (§ 338 Satz 1 in Verbindung mit § 311 Satz 2 in Verbindung mit § 308 Absatz 4 FamFG).
III. Mitteilungen bei Beurkundungen
1
Mitteilungen über die Beurkundung von Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden sowie über die Vereinbarung von Gütergemeinschaft in einem gerichtlichen Vergleich zu steuerlichen Zwecken
(1) Mitzuteilen ist die in einem gerichtlichen Vergleich erfolgte Beurkundung von Schenkungen im Sinne von § 7 ErbStG und Zweckzuwendungen unter Lebenden im Sinne von § 8 ErbStG sowie von Rechtsgeschäften, die zum Teil oder der Form nach entgeltlich sind, aber nach den Umständen, die bei der Beurkundung oder sonst bekanntgeworden sind, eine Schenkung oder Zweckzuwendung unter Lebenden enthalten (§ 34 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 3 ErbStG, § 8 ErbStDV). Entsprechendes gilt für die in einem gerichtlichen Vergleich beurkundete Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 34 Absatz 2 Nummer 3 ErbStG).
(2) Die Mitteilung kann unterbleiben in Fällen, in denen Gegenstand der Schenkung oder Zweckzuwendung nur Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidung) im Wert von nicht mehr als 12 000 Euro und anderes Vermögen im reinen Wert von nicht mehr als 20 000 Euro bildet (§ 8 Absatz 3 ErbStDV).
(3) Außer der beglaubigten Abschrift der Urkunde sind die gemäß § 8 Absatz 1 ErbStDV zu treffenden Feststellungen über das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis) des Erwerbers zum Schenker, über den Wert der Zuwendung und – bei einer Zuwendung von Grundbesitz – über den zuletzt festgestellten Grundsteuerwert oder Grundbesitzwert mit einem Vordruck nach Muster 6 zu § 8 ErbStDV mitzuteilen, soweit die Mitteilung hiernach vorgesehen ist. Darin ist auch der der Kostenberechnung zu Grunde gelegte Wert anzugeben.
(4) Die Mitteilungen sind schriftlich an das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt (§ 34 Absatz 1, § 35 ErbStG) zu richten. Eine elektronische Übermittlung der Mitteilungen ist ausgeschlossen. Bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden hat die Anzeige unverzüglich nach der Beurkundung zu erfolgen (§ 8 Absatz 1 Satz 4 ErbStDV). Auf der Urschrift ist zu vermerken, wann und an welches Finanzamt die Abschrift übermittelt worden ist (§ 8 Absatz 1 Satz 5 ErbStDV).
Anmerkung:
Im Saarland werden Schenkungsfälle nicht mehr durch ein saarländisches Finanzamt, sondern auf der Grundlage eines Staatsvertrags im Wege einer Kooperation mit Rheinland-Pfalz durch ein rheinland-pfälzisches Finanzamt bearbeitet. Mitteilungen sind an das Finanzamt Kusel-Landstuhl zu richten.
Bei den Mitteilungen sind Zuständigkeitskonzentrationen der Finanzämter in den einzelnen Bundesländern zu beachten (vergleiche die Suchseite des Bundeszentralamts für Steuern unter www.finanzamt.de).
2
Mitteilungen über die Beurkundung von Rechtsvorgängen, die sich auf Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte beziehen, zu steuerlichen Zwecken
(1) Mitzuteilen sind die folgenden Rechtsvorgänge, die das Gericht in einem Vergleich oder durch Aufnahme eines Antrags zu Protokoll beurkundet hat:
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Beurkundung von Rechtsvorgängen, die sich beziehen auf
(3) Die Mitteilungen sind auch dann zu bewirken, wenn die Wirksamkeit des Rechtsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung, vom Ablauf einer Frist oder von einer Genehmigung abhängig ist oder wenn der Rechtsvorgang von der Besteuerung ausgenommen ist (§ 18 Absatz 3 GrEStG).
(4) Die Mitteilungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (entweder BV GrESt 001 – Veräußerungsanzeige oder BV GrESt 003 – Anzeige Anteilsübertragungen) binnen zwei Wochen nach der Beurkundung zu bewirken. Ihnen ist eine Abschrift des gerichtlichen Vergleichs beziehungsweise des den Antrag enthaltenen Protokolls beizufügen. Die Absendung der Mitteilung ist auf der Urschrift des gerichtlichen Vergleichs beziehungsweise des den Antrag enthaltenden Protokolls zu vermerken (§ 18 Absatz 1, 3 und 4 GrEStG). Die Mitteilung erfolgt durch elektronische Übermittlung, wenn dies durch Gesetz oder Rechtsverordnung zugelassen ist.
(5) Die Mitteilungen sind schriftlich zu richten
Befindet sich die Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des Grunderwerbsteuergesetzes, so ist die Mitteilung an das unter Nummern 1 oder 2 genannte Finanzamt zu richten (§ 17 Absatz 1 bis 3, § 18 Absatz 5 GrEStG).
Anmerkung:
Allgemein
Bei den Mitteilungen sind Zuständigkeitskonzentrationen der Finanzämter in den einzelnen Bundesländern zu beachten (vergleiche die Suchseite des Bundeszentralamts für Steuern unter www.finanzamt.de).
3
Mitteilungen über die Beurkundung von entgeltlichen Verträgen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte in einem gerichtlichen Vergleich
(1) Mitzuteilen ist die in einem gerichtlichen Vergleich erfolgte Beurkundung von Verträgen, durch die sich jemand verpflichtet, gegen Entgelt, auch im Wege des Tausches,
(§ 195 Absatz 1 Satz 1, § 200 BauGB).
Dies gilt auch für das Angebot und die Annahme eines Vertrages nach Satz 1, wenn diese getrennt beurkundet werden (§ 195 Absatz 1 Satz 2, § 200 BauGB).
(2) Die Mitteilungen sind an den zuständigen Gutachterausschuss zu richten. Ihnen ist eine Abschrift des gerichtlichen Vergleichs beizufügen.
Anmerkung:
Die Gutachterausschüsse beziehungsweise ihre Geschäftsstellen sind gebildet
in Baden-Württemberg
bei den Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften (§ 1 der VO vom 11. Dezember 1989 – GBl. S. 541 –, die zuletzt durch Artikel 146 der VO vom 21. Dezember 2021 – GBl. S. 1, 18 – geändert worden ist);
in Bayern
bei den Kreisverwaltungsbehörden (§1 der VO vom 5. April 2005 – GVBl. S. 88 –);
in Berlin
beim Senator für Bau- und Wohnungswesen (§ 7 der VO vom 31. Oktober 1960 – GVBl. S. 1094 –);
in Brandenburg
für die Bereiche der Landkreise und der kreisfreien Städte bei dem dort zuständigen Kataster- und Vermessungsamt;
in Bremen
bei der Stadtgemeinde Bremen und bei der Stadtgemeinde Bremerhaven, bei der Stadtgemeinde Bremerhaven auch für den Ortsteil Stadtbremisches Überseehafengebiet Bremerhaven der Stadtgemeinde Bremen; Geschäftsstellen bestehen jeweils bei der örtlich zuständigen Katasterbehörde (§ 1 Absatz 1, § 9 Absatz 1 der VO vom 2. September 2008 – Brem. GBl. S. 312 – 2130 – a – 2, zuletzt geändert durch Artikel 1 ÄndVO vom 17. Juni 2014 – Brem GBl. S. 314);
in Hamburg
bei der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen – Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung – (§ 1 der VO vom 12. Mai 2009 – HmbGVBl. S. 124 –);
in Hessen
für die Bereiche der Landkreise, der kreisfreien Städte und einzelner kreisangehöriger Städte. Sie befinden sich entweder beim zuständigen Amt für Bodenmanagement oder beim Magistrat der jeweiligen Stadt (§ 1 in Verbindung mit § 10 der BauGB-AV vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602, 701);
in Mecklenburg-Vorpommern
bei den Landkreisen und kreisfreien Städten (§ 1 der LVO vom 29. Juni 2011 – GVOBl.M-V S. 441);
in Niedersachsen
bei den Vermessungs- und Katasterbehörden (§ 17 Absatz 1 der VO vom 22. April 1997 – Nds. GVBl. S. 112);
in Nordrhein-Westfalen
bei den Kreisen, den kreisfreien Städten und den großen kreisangehörigen Städten (§ 1 der VO vom 23. März 2004 – GV.NRW S. 146 –);
in Rheinland-Pfalz
für jeden Landkreis, für jede kreisfreie und große kreisangehörige Stadt (§ 1 der LVO vom 15. Mai 1989 – GVBl. S. 153 – BS 213 – 10), die Mitteilungen sind an die Geschäftsstellen bei den Katasterämtern beziehungsweise an die Geschäftsstellen bei den kommunalen Vermessungsdienststellen der Städte Kaiserslautern, Koblenz, Ludwigshafen, Mainz, Trier und Worms zu richten;
im Saarland
bei den Landkreisen, beim Regionalverband Saarbrücken und bei der Landeshauptstadt Saarbrücken (§ 1 der VO vom 21. August 1990 – Amtbl. S. 957 –);
in Sachsen
für jeden Landkreis und für jede kreisfreie Stadt;
in Sachsen-Anhalt
bei dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt;
in Schleswig-Holstein
bei den Kreisen und kreisfreien Städten (§1 der LVO vom 27. April 2022 – GVOBl. Schl.-H. S. 588 –);
in Thüringen
beim Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation.
4
Mitteilungen über die Beurkundung von Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft und über die gerichtliche Genehmigung solcher Erklärungen
(1) Mitzuteilen sind
(2) Zu übermitteln ist eine beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung, der Widerrufserklärung, der etwa erforderlichen Zustimmungserklärung sowie der erteilten Genehmigung des Gerichts. Soweit nicht bereits in der Urkunde enthalten, sind
nachstehende von dem Standesamt für die Eintragung in die Personenstandsregister benötigten Angaben mitzuteilen:
Der Angabe des Familienstandes des Anerkennenden bedarf es nur in den Fällen, in denen ein ausländischer Staatsangehöriger die Vaterschaft anerkannt hat.
(3) Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 3 sind an das Standesamt zu richten, das den Geburtseintrag des Kindes führt. Ist die Geburt des Kindes nicht im Inland beurkundet, so ist die Mitteilung an das Standesamt I in Berlin zu richten (§ 44 Absatz 3 PStG, § 56 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b PStV). Ändert sich durch die in Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Erklärungen und Entscheidungen der Name einer Person, deren Geburt nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist, ist eine Mitteilung an das Standesamt zu richten, das das Eheregister führt, im Fall einer Lebenspartnerschaft an das Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister führt, beziehungsweise an die Stelle, der nach Landesrecht die Führung des Lebenspartnerschaftsregisters obliegt, oder falls ein solches nicht geführt wird, an die Stelle, die die Begründung der Lebenspartnerschaft dokumentiert hat. Ist bei den in Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Entscheidungen der Personenstandsfall, auf den sich die Mitteilung bezieht, nicht im Inland beurkundet worden, ist eine Mitteilung an das Standesamt I in Berlin zu richten (§ 56 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b PStV). Die Mitteilung nach Absatz 1 Nummer 4 ist an die zuständige Behörde nach § 85a des AufenthG zu richten.
5
Mitteilungen über die Beurkundung von Erbverträgen und sonstigen erbrechtlichen Erklärungen in einem gerichtlichen Vergleich
(1) Mitzuteilen sind
(§ 78d Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BNotO).
(2) Inhalt und Form der Mitteilung richten sich nach der Testamentsregister-Verordnung.
(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(4) Die Mitteilungen sind an die Bundesnotarkammer als Registerbehörde des Zentralen Testamentsregisters nach Maßgabe der von ihr getroffenen Festlegungen zu richten.
2. Abschnitt
Mitteilungen in Zivilprozessverfahren
IV. Mitteilungen in Mietsachen
1
Mitteilungen über Klagen auf Räumung von Wohnraum bei Zahlungsverzug des Mieters
(1) Mitzuteilen ist der Eingang einer Klage, mit der die Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs des Mieters nach § 543 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 BGB verlangt wird (§ 22 Absatz 9 SGB II, § 36 Absatz 2 SGB XII).
(2) Die Mitteilung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht (§ 22 Absatz 9 Satz 3 SGB II, § 36 Absatz 2 Satz 3 SGB XII).
(3) Mitzuteilen sind
(4) Die Mitteilungen sind unverzüglich zu bewirken, in der Regel nach Eingang der Klage.
(5) Die Mitteilungen, für die ein Vordruck gemäß dem als Anlage beigefügten Muster zu verwenden ist, sind an den örtlich für die Übernahme von Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zuständigen Träger der Sozialhilfe oder die von diesem beauftragte Stelle beziehungsweise an den örtlich zuständigen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder die von diesem beauftragte Stelle zu richten.
(6) Zugleich mit der Mitteilung ist die betroffene Person über den Inhalt und den Empfänger der Mitteilung zu unterrichten.
Anmerkung:
Mitteilungsempfänger sind:
in Baden-Württemberg der Stadt- oder Landkreis sowie die gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 44b SGB II;
in Bayern der Landkreis beziehungsweise die kreisfreie Gemeinde;
in Berlin das Bezirksamt – Bereich Soziales – beziehungsweise das Jobcenter (je nachdem, welche Stelle im jeweiligen Amtsgerichtsbezirk für die Entgegennahme zuständig ist);
in Brandenburg die Landkreise beziehungsweise kreisfreien Städte;
in Bremen
in Hamburg das Bezirksamt – Grundsicherungs- und Sozialamt – Fachstelle für Wohnungsnotfälle;
in Hessen die Kreisausschüsse der Landkreise und der Magistrat der kreisfreien Städte;
in Mecklenburg-Vorpommern
in Niedersachsen der Landkreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt;
in Nordrhein-Westfalen
in Rheinland-Pfalz die Landkreise und kreisfreien Städte;
im Saarland
in Sachsen die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die gemeinsamen Einrichtungen im Sinne des § 44b SGB II;
in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte und gemeinsamen Einrichtungen im Sinne des § 44b SGB II;
in Schleswig-Holstein die Kreise (Kreissozialamt) und die kreisfreien Städte (Sozialamt); diese teilen den Gerichten etwaige von ihnen beauftragte Stellen mit;
in Thüringen die Sozialhilfeverwaltung der Landkreise oder der kreisfreien Städte und die Jobcenter der zugelassenen kommunalen Träger nach § 6b SGB II (besondere Einrichtungen) sowie die Jobcenter nach § 44b SGB II (gemeinsame Einrichtungen).
V. Mitteilungen in Handelssachen nach § 95 GVG
1
Mitteilungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(1) Mitzuteilen sind, wenn für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes) ist,
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Frankfurt am Main, zu richten.
VI. Mitteilungen in Verfahren mit Bezug zum Zahlungskontengesetz
1
Mitteilungen nach § 52 des Zahlungskontengesetzes
(1) Mitzuteilen ist in Verfahren, welche die Rechte und Pflichten des Berechtigten und des Verpflichteten auf Grund des ZKG betreffen, eine Abschrift des Schriftsatzes, mit dem in dem betreffenden Verfahren erstmals eine Bezugnahme auf die Bestimmungen des ZKG erfolgt (§ 52 ZKG). Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn die Klage nach § 50 ZKG gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erhoben ist.
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Bonn, zu richten.
3. Abschnitt
Mitteilungen in Vollstreckungsverfahren
VII. Mitteilungen in Zwangsvollstreckungssachen
1
Mitteilungen zur Unterrichtung der Staatsanwaltschaft
(1) Mitzuteilen sind Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO, wenn das Verfahren eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Genossenschaft betrifft. Dasselbe gilt, wenn das Verfahren eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft betrifft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist (§ 17 Nummer 1 EGGVG).
(2) Die Mitteilungen sind an die für das Amtsgericht im Sinne des § 802e ZPO zuständige Staatsanwaltschaft zu richten.
(3) Mitteilungspflichtige Stelle für Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO, § 284 Absatz 9 AO und § 26 Absatz 2 InsO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anordnende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. Wird eine Eintragung gemäß § 882c ZPO von einem Gerichtsvollzieher oder gemäß § 26 Absatz 2 InsO von dem Insolvenzgericht angeordnet, setzt die anordnende Stelle bei Übermittlung der Eintragungsanordnung oder nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 3 Absatz 2 Satz 2 SchuFV) unter Angabe der Verfahrensnummer das zentrale Vollstreckungsgericht über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis. Mitgeteilt wird nur der Inhalt der Eintragung sowie die absendende Stelle.
Anmerkung:
In Bayern sind die Mitteilungen an die Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen (§ 40 BayGZVJu, § 74c Absatz 3 Satz 1, § 143 GVG) zu richten.
In Sachsen sind die Mitteilungen an die Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen (§ 23 SächsJOrgVO, § 74c Absatz 3 Satz 1, § 143 GVG) zu richten.
2
Mitteilungen an das Registergericht
(1) Mitzuteilen sind Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO, wenn das Verfahren eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Genossenschaft betrifft und ein Vermögensverzeichnis vorliegt, aus dem sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Gesellschaft vermögenslos ist (§ 15 Nummer 1 EGGVG).
(2) Die Mitteilungen sind an das zuständige Registergericht zu richten.
(3) Mitteilungspflichtige Stelle für Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 ZPO, § 284 Absatz 9 AO und § 26 Absatz 2 InsO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anordnende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. Wird eine Eintragung gemäß § 882c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 ZPO von einem Gerichtsvollzieher oder gemäß § 26 Absatz 2 InsO von dem Insolvenzgericht angeordnet, setzt die anordnende Stelle bei Übermittlung der Eintragungsanordnung oder nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 3 Absatz 2 Satz 2 SchuFV) unter Angabe der Verfahrensnummer das zentrale Vollstreckungsgericht über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis. Mitgeteilt wird nur der Inhalt der Eintragung sowie die absendende Stelle.
3
Mitteilungen über vorzeitige Löschungen im Schuldnerverzeichnis
(1) Mitzuteilen ist die vorzeitige Löschung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 882g Absatz 6 Satz 2 ZPO, § 14 Absatz 2 SchuVAbdrV).
(2) Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats zu bewirken (§ 882g Absatz 6 Satz 2 ZPO).
(3) Die Mitteilungen sind an die Bezieher von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis zu richten.
(4) War die Eintragung im Schuldnerverzeichnis von Anfang an rechtswidrig, ist dies bei der Mitteilung nach Absatz 1 deutlich anzugeben.
4
Mitteilungen an das zentrale Vollstreckungsgericht
Hebt das zuständige Vollstreckungsgericht oder das Beschwerdegericht die Eintragungsanordnung auf, weil sie von Anfang an rechtswidrig war, teilt es dies dem zentralen Vollstreckungsgericht zusammen mit der Entscheidung nach § 882d Absatz 3 ZPO mit.
VIII. Mitteilungen in Zwangsversteigerungssachen
1
Mitteilungen über die Bestimmung des Versteigerungstermins
(1) Mitzuteilen ist bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten die Bestimmung des Versteigerungstermins (§ 39 ZVG, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG).
(2) Die Mitteilungen müssen den Namen und die Anschrift des Vollstreckungsschuldners enthalten.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten an
2
Mitteilungen über den Zuschlag zu steuerlichen Zwecken
(1) Mitzuteilen sind alle Zuschlagsbeschlüsse in Zwangsversteigerungsverfahren über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, zum Beispiel Erbbaurechte und Wohnungseigentum, ohne Rücksicht darauf, ob der Rechtsübergang grunderwerbsteuerpflichtig ist (§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 2 GrEStG).
(2) Die Mitteilungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 18 Absatz 1 Satz 1 GrEStG; BV GrESt 002 - Anzeige Zwangsversteigerungsverfahren) binnen zwei Wochen nach der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses zu bewirken. Ihnen ist eine Abschrift des Zuschlagsbeschlusses beizufügen (§ 18 Absatz 1 Satz 2 GrEStG). Die Absendung der Mitteilung ist auf der Urschrift des Zuschlagsbeschlusses zu vormerken (§ 18 Absatz 4 GrEStG).
(3) Die Mitteilungen sind schriftlich zu richten
Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung gemäß § 22a GrEStG ist eine elektronische Übermittlung der Mitteilung ausgeschlossen.
Anmerkung:
Bei den Mitteilungen sind die Zuständigkeitskonzentrationen der Finanzämter in den einzelnen Ländern zu beachten (vergleiche die Suchseite des Bundeszentralamtes für Steuern www.finanzamt.de).
In Nordrhein-Westfalen kann aufgrund einer Vereinbarung mit dem Finanzministerium abweichend von Absatz 2 von der Verwendung des amtlichen Vordrucks abgesehen und stattdessen eine Abschrift des Zuschlagsbeschlusses mit einem kurzen Anschreiben übersandt werden.
3
Mitteilungen über den Zuschlag zu Wertermittlungszwecken des Gutachterausschusses
(1) Mitzuteilen sind alle Zuschlagsbeschlüsse in Zwangsversteigerungsverfahren (§ 195 Absatz 1 Satz 2, § 200 BauGB). Gleichzeitig ist der gerichtlich festgesetzte Verkehrswert mitzuteilen.
(2) Die Mitteilungen sind an den zuständigen Gutachterausschuss zu richten.
Anmerkung:
Die Gutachterausschüsse (Absatz 2) sind in der Anmerkung zu Unterabschnitt III Nummer 3 aufgeführt.
IX. Mitteilungen in Konkurs- und Gesamtvollstreckungssachen
1
Mitteilungen über Entscheidungen in Konkursverfahren (Anschlusskonkursverfahren)
(1) Mitzuteilen sind
(§§ 112, 116, 163 Absatz 3, § 190 Absatz 3, § 198 Absatz 2, § 205 Absatz 2 KO, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG).
(2) Die Mitteilungen sind in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 alsbald nach dem Erlass, im Übrigen alsbald nach Rechtskraft des Beschlusses zu bewirken.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten an
ferner an folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Gemeinschuldners zuständige Stellen:
2
Mitteilung über die Entscheidung in Gesamtvollstreckungsverfahren
(1) Mitzuteilen ist die Einstellung des Gesamtvollstreckungsverfahrens (§ 19 Absatz 2 GesO, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG).
(2) Die Mitteilungen sind alsbald nach dem Erlass, im Übrigen alsbald nach Rechtskraft des Beschlusses zu bewirken.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten an
ferner an folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständige Stellen:
X. Mitteilungen in Insolvenzverfahren
1
Mitteilungen über die Anordnung und Aufhebung von Verfügungsbeschränkungen
(1) Mitzuteilen sind die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, eines vorläufigen Gläubigerausschusses und eines vorläufigen Sachwalters, die Anordnung und Aufhebung einer der in § 21 Absatz 2 Nummer 2 InsO vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen sowie die Anordnung und Aufhebung der Untersagung oder einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 InsO.
(2) Die Mitteilung ist alsbald nach Erlass der Anordnung oder Aufhebung zu bewirken.
(3) Die Mitteilungen über die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, eines vorläufigen Gläubigerausschusses, die Bestellung eines vorläufigen Sachwalters sowie die Mitteilungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 InsO sind zu richten an
ferner an folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständige Stellen:
(4) Die Mitteilungen von Anordnungen und Aufhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 InsO sind zu richten an:
(5) Soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, können die Mitteilungen in einfacher Abschrift oder auch elektronisch übermittelt werden.
2
Mitteilungen bei Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
(1) Mitzuteilen ist die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 202 VAG, §§ 26 Absatz 1 Satz 1, 31 InsO, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG). Bei Nachlassinsolvenzverfahren entfällt die Mitteilung an die Staatsanwaltschaft.
(2) Die Mitteilungen sind zu richten an
wenn dies im Hinblick auf den Geschäftsbetrieb des Schuldners erforderlich erscheint, ferner an
Die Anordnung der Mitteilungen nach Nummer 3 bis 6 bleibt der Richterin oder dem Richter vorbehalten.
Bei Verbraucherinsolvenzverfahren entfallen die Mitteilungen nach Nummer 2 bis 6.
(3) Soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, können die Mitteilungen in einfacher Abschrift oder auch elektronisch übermittelt werden.
Anmerkung:
Eine Mitteilung nach Nummer 3 bis 6 ist in jedem Fall erforderlich, wenn der Schuldner Arbeitnehmer beschäftigt hat oder es um eine Mitteilung für den Bereich der landwirtschaftlichen Sozialversicherung geht.
In Bayern sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummer 1 an die Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen (§§ 55, 56 BayGZVJu, § 74c Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 5a und 6, Absatz 3 Satz 1, § 143 GVG) zu richten.
In Rheinland-Pfalz sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummer 1 im Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz an die Staatsanwaltschaft Koblenz, im Bezirk des Oberlandesgerichts Zweibrücken an die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern zu richten.
In Sachsen sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummer 1 an die Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen (§ 1 JuZustVO in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 10, § 74c Absatz 3 Satz 1, § 143 GVG) zu richten.
3
Mitteilungen über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
(1) Mitzuteilen ist unter Bezeichnung des Insolvenzverwalters, Sachwalters oder Verfahrenskoordinators
(§§ 27, 269d, 270, 287a, 304 InsO, § 202 VAG, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG).
Bei Nachlassinsolvenzverfahren entfällt die Mitteilung an die Staatsanwaltschaft.
(2) Die Mitteilungen sind alsbald nach dem Erlass, im Übrigen alsbald nach Rechtskraft des Beschlusses zu bewirken.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten an
ferner an folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständige Stellen:
wenn dies im Hinblick auf den Beruf oder den Geschäftsbetrieb des Schuldners erforderlich erscheint, auch an
Die Anordnung der Mitteilungen nach Nummern 12 bis 14 bleibt der Richterin oder dem Richter vorbehalten.
(4) Soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, können die Mitteilungen in einfacher Abschrift oder auch elektronisch übermittelt werden.
Anmerkung:
4
Mitteilungen über weitere Entscheidungen in Insolvenzverfahren
(1) Mitzuteilen sind (§ 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG)
Eine Mitteilung nach Nummer 8 entfällt in Verbraucherinsolvenzverfahren.
(2) Die Mitteilungen sind alsbald nach dem Erlass, im Übrigen alsbald nach Rechtskraft des Beschlusses zu bewirken.
(3) Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 9 sind zu richten an:
ferner an folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständige Stellen:
(4) Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 10 sind zu richten an:
(5) Soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, können die Mitteilungen in einfacher Abschrift oder auch elektronisch übermittelt werden.
Anmerkung:
Nach § 2 Absatz 1 Satz 2 JBeitrG als Vollstreckungsbehörde bestimmte Stellen sind:
5
Mitteilung über vorzeitige Löschungen im Schuldnerverzeichnis
(1) Mitzuteilen ist die vorzeitige Löschung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 26 Absatz 2 InsO, § 882g Absatz 6 Satz 2 ZPO, § 14 Absatz 2 SchuVAbdrV).
(2) Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats zu bewirken (§ 882g Absatz 6 Satz 2 ZPO).
(3) Die Mitteilungen sind an die Bezieher von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis zu richten.
XI. Mitteilungen in Restrukturierungssachen
1
Mitteilungen über die Anordnung und Aufhebung einer Vollstreckungssperre
(1) Mitzuteilen sind die Anordnung und Aufhebung einer Vollstreckungssperre nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 StaRUG. Gleiches gilt für Folgeanordnungen und Neuanordnungen einer Vollstreckungssperre nach § 52 StaRUG.
(2) Die Mitteilung ist alsbald nach Erlass der Anordnung oder Aufhebung zu bewirken.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten an:
(4) Soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, können die Mitteilungen in einfacher Abschrift oder auch elektronisch übermittelt werden.
4. Abschnitt
Mitteilungen in Familiensachen und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
XII. Mitteilungen in Ehesachen
1
Mitteilungen über Aufhebungs- oder Feststellungsanträge
(1) Mitzuteilen ist der Eingang eines Antrags auf Aufhebung einer Ehe oder auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe, der von einem Ehegatten oder einer dritten Person eingereicht wurde (§ 129 Absatz 2 FamFG).
(2) Die Mitteilungen erfolgen durch Übermittlung einer Abschrift der Antragsschrift.
(3) Die Mitteilungen sind an die zuständige Verwaltungsbehörde zu richten.
Anmerkung:
Zuständige Verwaltungsbehörden sind:
in Baden-Württemberg das Regierungspräsidium Tübingen;
in Bayern die Regierung von Mittelfranken;
in Brandenburg das Ministerium des Innern und für Kommunales;
in Bremen die Standesämter;
in Hamburg die Bezirksämter;
in Hessen die Regierungspräsidien;
in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte;
in Niedersachsen die Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte;
in Nordrhein-Westfalen
in Rheinland-Pfalz die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier;
im Saarland das Landesverwaltungsamt;
in Sachsen die Landesdirektion Sachsen;
in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Schleswig-Holstein die Landrätinnen und Landräte der Kreise sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte;
in Thüringen das Landesverwaltungsamt.
2
Mitteilungen über Scheidungssachen an das Jugendamt
(1) Mitzuteilen ist die Rechtshängigkeit einer Scheidungssache, wenn gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind (§ 17 Absatz 3 SGB VIII). In den Mitteilungen sind Namen und Anschriften der beteiligten Eheleute und Kinder anzugeben. Wird bei einer Mitteilung die geschützte Anschrift einer beteiligten Person (zum Beispiel die einer Schutzwohnung oder eines Frauenhauses) weitergegeben, sind die Mitteilungsempfänger zugleich darauf hinzuweisen, dass es sich um eine geschützte Anschrift handelt, die dem Geheimhaltungsgebot unterliegt.
(2) Die Mitteilungen sind an das Jugendamt zu richten.
3
Mitteilungen über Entscheidungen für Zwecke des Personenstandswesens
(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, durch die eine Ehe geschieden oder aufgehoben oder das Nichtbestehen einer Ehe festgestellt wird (§ 5 Absatz 4 Satz 2, § 73 Nummer 20 PStG und § 56 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b PStV).
(2)
(3) Die Mitteilung ist, unabhängig von dem Verfahrensstand der Folgesachen, alsbald nach Eintritt der Rechtskraft des Ausspruchs nach Absatz 1 zu veranlassen.
(4) Ist das Verfahren bei Eintritt der Rechtskraft des Ausspruchs nach Absatz 1 bei dem Rechtsmittelgericht anhängig, obliegt diesem die Mitteilung.
(5) Die Mitteilungen sind zu richten
XIII. Mitteilungen in Gewaltschutzsachen
1
Mitteilungen in Gewaltschutzsachen und in Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckung nach der Richtlinie 2011/99/EU
(1) Mitzuteilen sind
(2) Die Mitteilungen sind zu bewirken
Eine Übermittlung nach den Nummern 1 und 2 unterbleibt, soweit schutzbedürftige Interessen eines Beteiligten an dem Ausschluss der Übermittlung das Schutzbedürfnis anderer Beteiligter oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen (§ 216a Satz 1 FamFG, § 9 Absatz 2 Satz 3 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes). Die Beteiligten sollen über die Mitteilung unterrichtet werden (§ 216a Satz 2 FamFG, § 10 Absatz 2 Satz 2 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes).
(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(4) Die Mitteilungen sind an die zuständige Polizeibehörde und, soweit sie von der Durchführung der Anordnung betroffen sind, an das zuständige Jugendamt und an die anderen öffentlichen Stellen zu richten. Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes sind ferner der Anordnungsbehörde mitzuteilen (§ 9 Absatz 2 Satz 1 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes). Verstöße gegen eine nach der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung angeordneten Maßnahme nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes sind mittels Formblattes nach der Anlage zu § 10 Absatz 3 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes der Anordnungsbehörde und der Überwachungsbehörde mitzuteilen. Darüber hinaus sind die zuständige Polizeibehörde und die anderen öffentlichen Stellen, die von der Durchführung der erlassenen Maßnahme betroffen sind, von dem Verstoß unverzüglich zu unterrichten (§ 10 Absatz 2 Satz 1 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes). Die geschützte Person und die gefährdende Person sollen über die Mitteilungen unterrichtet werden (§ 10 Absatz 2 Satz 2 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes).
(5) Entscheidungen nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes sind dem zuständigen Jugendamt stets zusätzlich mitzuteilen, wenn Kinder im Haushalt leben (§ 213 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 FamFG).
(6) Wird bei einer Mitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 (in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1), Absatz 4 Satz 4 und nach Absatz 5 auch die geschützte Anschrift einer beteiligten Person (zum Beispiel die einer Schutzwohnung oder eines Frauenhauses) weitergegeben, sind die Mitteilungsempfänger zugleich darauf hinzuweisen, dass es sich um eine geschützte Anschrift handelt, die dem Geheimhaltungsgebot unterliegt.
Anmerkung:
In Baden-Württemberg sind Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz sowie hierauf erfolgte Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche oder einstweilige Anordnungen, insbesondere die angeordneten Maßnahmen, die Dauer der Maßnahmen sowie Verstöße gegen die Auflagen, an die zuständige Polizeibehörde und die zuständige Polizeidienststelle (§ 30 Absatz 5 des baden-württembergischen Polizeigesetzes) unverzüglich mitzuteilen.
In Hamburg sind Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz sowie hierauf erfolgte gerichtliche Entscheidungen unverzüglich der Polizei mitzuteilen (§ 12b Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung – HmbSOG).
In Hessen sind Anträge über zivilrechtlichen Schutz sowie der Tag und der Inhalt der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich der zuständigen Gefahrenabwehrbehörde oder der Polizeibehörde mitzuteilen (§ 31 Absatz 2 Satz 5 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung – HSOG).
In Mecklenburg-Vorpommern hat das Gericht die örtlich zuständige Polizeidienststelle unverzüglich über die Entscheidung zu einem Antrag auf zivilrechtlichen Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz zu informieren (§ 52 Absatz 2 SOG M-V).
In Nordrhein-Westfalen sind Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz sowie der Tag der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde mitzuteilen (§ 34a Absatz 6 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen – PolG NRW). In den Fällen, in denen noch keine gerichtliche Entscheidung ergangen ist beziehungsweise innerhalb der Frist des polizeilichen Rückkehrverbots beziehungsweise der Wohnungsverweisung voraussichtlich ergehen wird, erfolgt die Mitteilung durch Übersendung der Antragsschrift.
Im Saarland sind Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz sowie der Tag der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde mitzuteilen (§ 12 Absatz 2 SPolG).
XIV. Mitteilungen in Lebenspartnerschaftssachen
1
Mitteilungen über Entscheidungen für Zwecke des Personenstandswesens
(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, durch die eine Lebenspartnerschaft aufgehoben wird oder das Nichtbestehen einer Lebenspartnerschaft festgestellt wird (§ 5 Absatz 4 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 PStG, § 17 PStG, § 56 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, § 56 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b PStV).
(2) Mitzuteilen ist eine beglaubigte Teilabschrift der Entscheidung mit einem Vermerk über den Tag der Rechtskraft der Entscheidung. In die Teilabschrift sind nur die Entscheidungsteile aufzunehmen, die die in Absatz 1 genannte Rechtsfolge betreffen. In der Mitteilung sind anzugeben:
Die Mitteilung kann durch Übermittlung von Ablichtungen der entsprechenden Urkunden, soweit sie sich bei den Akten befinden, erfolgen.
(3) Ist das Verfahren bei Eintritt der Rechtskraft des Ausspruchs nach Absatz 1 bei dem Rechtsmittelgericht anhängig, so obliegt diesem die Mitteilung.
(4) Die Mitteilungen sind zu richten
Anmerkung:
In Thüringen wurde das Ausführungsgesetz zum Lebenspartnerschaftsgesetz (ThürAGLPartG) mit Ablauf des 31. Dezember 2010 aufgehoben. Die bis zu diesem Zeitpunkt und damit nicht in einem Standesamt entstandenen Vorgänge werden aufgrund der Regelung in § 2 Satz 1 des Gesetzes zur Aufhebung des Ausführungsgesetzes zum Lebenspartnerschaftsgesetz an das Standesamt abgegeben, in dessen Zuständigkeit der Sitz der Behörde liegt, vor der die Lebenspartnerschaft gegründet wurde. Mitteilungen haben an diese nunmehr zuständigen registerführenden Standesämter zu erfolgen. Bei Begründung der Lebenspartnerschaft vor dem Thüringer Landesverwaltungsamt in Weimar erfolgt die Mitteilung damit beispielsweise an das Standesamt Weimar.
XV. Mitteilungen in Kindschaftssachen, Abstammungssachen und Verfahren nach dem Transsexuellengesetz
1
Mitteilungenan das Jugendamt über die Anordnung und die Beendigung einer Vormundschaft oder Pflegschaft und über den Wechsel in der Person des Vormunds oder Pflegers
(1) Mitzuteilen sind
unter Bezeichnung des Vormunds oder des Pflegers;
Ist ein Vormundschaftsverein als vorläufiger Vormund oder vorläufiger Pfleger oder ein Vereinsvormund als Vormund oder Pfleger bestellt, entfallen die Mitteilungen nach Satz 1 (§ 53a Absatz 2 und 4, § 57 Absatz 3 Satz 1 bis 3, § 57 Absatz 6 SGB VIII in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Nummer 1 zweite Alternative EGGVG).
(2) Die Mitteilungen sind an das Jugendamt zu richten.
2
Mitteilungen an die Meldebehörde über die Anordnung und die Beendigung einer Vormundschaft und über die Person des Vormunds
(1) Mitzuteilen sind
(2) Die Mitteilungen sind an die Meldebehörde zu richten, in deren Bezirk der Mündel seine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung hat.
Anmerkung:
Zuständige Meldebehörden, die nach den Ausführungsgesetzen der Länder zum Bundesmeldegesetz die Daten des gesetzlichen Vertreters des Einwohners zu speichern haben, sind:
in Baden-Württemberg die Gemeinden als Ortspolizeibehörden;
in Bayern die Gemeinden beziehungsweise Verwaltungsgemeinschaften;
in Berlin das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten;
in Brandenburg die kreisfreien Städte, die Ämter und die amtsfreien Gemeinden;
in Bremen:
in Hamburg das Bezirksamt Harburg – ZM –;
in Hessen die Gemeinden;
in Mecklenburg-Vorpommern die (Ober-)Bürgermeister der kreisfreien Städte, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter;
in Niedersachsen die Gemeinden und Samtgemeinden;
in Nordrhein-Westfalen die Gemeinden;
in Rheinland-Pfalz die Stadt- und Gemeindeverwaltungen, für Ortsgemeinden die Verbandsgemeindeverwaltungen;
im Saarland die Gemeinden;
in Sachsen die Gemeinden, erfüllende Gemeinden von Verwaltungsgemeinschaften und Verwaltungsverbände;
in Sachsen-Anhalt die Gemeinden;
in Schleswig-Holstein die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden, die Amtsdirektorinnen oder Amtsdirektoren oder in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher der Ämter;
in Thüringen die Gemeinden beziehungsweise Verwaltungsgemeinschaften.
3
Mitteilungen an das für Unterbringungsmaßnahmen zuständige Gericht über die Anordnung und die Aufhebung einer Vormundschaft oder Pflegschaft und über den Wechsel in der Person des Vormunds oder Pflegers
(1) Mitzuteilen sind bei einer Vormundschaft, bei der der Mündel einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme nach §§ 1631b, 1795 Absatz 1 Satz 3 BGB oder nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker unterworfen ist, oder bei einer die Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme erfassenden Pflegschaft nach den §§ 1631b, 1795 Absatz 1 Satz 3 und 1813 Absatz 1 BGB
wenn für die Unterbringungsmaßnahme ein anderes Gericht zuständig ist als dasjenige, bei dem die Vormundschaft oder Pflegschaft anhängig ist (§ 167 Absatz 2 Halbsatz 1 FamFG).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind an das für die Unterbringungsmaßnahme zuständige Gericht zu richten.
4
Mitteilungen über die familiengerichtliche Anordnung vorläufiger Maßnahmen
(1) Mitzuteilen ist die Anordnung der in den §§ 1693, 1802 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 1867 BGB bezeichneten Maßnahmen, wenn eine Vormundschaft oder Pflegschaft anhängig ist (§ 152 Absatz 4 FamFG).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Sie sind an das Gericht zu richten, bei dem die Vormundschaft oder Pflegschaft anhängig ist.
5
Mitteilungen an die Staatsanwaltschaft über familiengerichtliche Maßnahmen bei Minderjährigen und über die Kenntnis von anhängigen Strafverfahren
(1) Mitzuteilen sind
(2) Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 1 unterbleiben, wenn schutzwürdige Interessen des Minderjährigen oder einer sonst von der Mitteilung betroffenen Person oder Stelle an dem Ausschluss der Übermittlung erkennbar überwiegen (§ 70 Absatz 1 Satz 3 JGG).
(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(4) Sie sind an die zuständigen Jugendstaatsanwaltschaften zu richten.
6
Mitteilungen an das Bundesamt für Justiz über familiengerichtliche Maßnahmen bei Minderjährigen
(1) Mitzuteilen sind
(§§ 20, 59, § 60 Absatz 1 Nummer 4, 5, 9 BZRG).
(2) Die Mitteilungen sind an das Bundesamt für Justiz zu richten.
(3) Form und Inhalt der Mitteilungen richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRGVwV) vom 16. Dezember 2008 in ihrer jeweils geltenden Fassung.
7
Mitteilungen über Entscheidungen für Zwecke des Personenstandswesens
(1) Mitzuteilen sind familiengerichtliche Entscheidungen, durch die
sofern diese eine Eintragung in einem Personenstandsregister erforderlich machen (§ 27 Absatz 1, 3 Nummer 1 PStG, § 56 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b PStV).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
Anmerkung:
Siehe auch Unterabschnitt III Nummer 4 (Mitteilungen über die Beurkundung von Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft und über die gerichtliche Genehmigung solcher Erklärungen). Mitzuteilen sind diese Erklärungen auch, wenn sie in einem Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts erfolgen (§ 180 FamFG).
8
Mitteilungen an das Jugendamt über die Beseitigung einer nach § 1592 Nummer 1 oder 2 BGB bestehenden Vaterschaft
(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, die eine nach § 1592 Nummer 1 oder 2 BGB bestehende Vaterschaft zu einem Kind oder Jugendlichen beseitigen (§ 52 a Absatz 3 SGB VIII).
(2) Die Mitteilungen sind an das Jugendamt zu richten.
9
Mitteilungen an das Jugendamt über die Begründung einer gemeinsamen elterlichen Sorge im vereinfachten Verfahren nach § 155a Absatz 3 FamFG oder die Protokollierung übereinstimmender Sorgeerklärungen
(1) Mitzuteilen sind
(2) Die Mitteilung erfolgt im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 durch Übermittlung einer beglaubigten Teilabschrift der Niederschrift des Erörterungstermins.
(3) Die Mitteilungen sind unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, an das für den Geburtsort des Kindes zuständige Jugendamt zu richten. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, sind die Mitteilungen an die für Jugend zuständige Senatsverwaltung in Berlin zu richten.
10
Mitteilungen an das Standesamt über eine dem Familiengericht bekannt gewordene Annahme als Kind im Ausland
(1) Mitzuteilen ist die dem Familiengericht bekannt gewordene Annahme als Kind im Ausland, wenn der Angenommene im Inland im Personenstandsregister eingetragen ist (§ 56 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c PStV), sofern nicht ersichtlich ist, dass das in Betracht kommende Standesamt von der Annahme als Kind bereits anderweitig Kenntnis erhalten hat.
(2) Die Mitteilung ist von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Der Mitteilung ist eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über die Annahme als Kind beizufügen. Dabei sind, soweit nicht bereits in der Urkunde enthalten, die von dem Standesamt für die Eintragung in die Personenstandsregister benötigten, in Unterabschnitt III Nummer 4 Absatz 2 bezeichneten Angaben
und gegebenenfalls
sowie die Bezeichnung des standesamtlichen Eintrags mitzuteilen.
(4) Die Mitteilung ist an das in Unterabschnitt XVI Nummer 1 Absatz 3 bezeichnete zutreffende Standesamt zu richten.
11
Mitteilungen über die Erteilung oder Versagung der Genehmigung eines einseitigen Rechtsgeschäfts
(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung einer nachträglichen Genehmigung eines einseitigen Rechtsgeschäfts, welches der Vormund, der Pfleger oder ein sorgeberechtigter Elternteil gegenüber einem Gericht oder einer Behörde ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen hat (§ 1644 Absatz 3 Satz 1, § 1795 Absatz 4 Satz 1, § 1800 Absatz 2 Satz 1, § 1813 Absatz 1 BGB in Verbindung mit § 1858 Absatz 3 Satz 5 BGB).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind an das Gericht oder die Behörde zu richten, gegenüber dem oder der das genehmigungspflichtige Rechtsgeschäft vorgenommen wurde.
12
Mitteilungen über beabsichtigte oder getroffene Maßnahmen im Geltungsbereich des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (BGBl. 1971 II S. 217)
(1) Mitzuteilen sind
(2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 4 sind unverzüglich nach Wirksamwerden der Maßnahme zu bewirken.
(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(4) Die Mitteilungen sind über die Prüfungsstelle gemäß § 9 Absatz 2 der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) zu leiten und zu richten im Falle des
Anmerkung:
Vertragsstaaten des Übereinkommens sind – außer der Bundesrepublik Deutschland – China (nur Sonderverwaltungsregion Macau), Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande (einschließlich Arubas und der Inseln Bonaire, Curaçao, Saba, St. Eustatius und Sint Maarten, der früheren Niederländischen Antillen), Österreich, Polen, Portugal, Schweiz, Spanien, Türkei.
Das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kinderschutzübereinkommen; BGBl. 2009 II S. 602) ersetzt nach seinem Artikel 51 im Verhältnis zwischen Vertragsstaaten beider Übereinkommen das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (Haager Minderjährigenschutzübereinkommen).
Die Mitteilungspflichten nach dem Haager Minderjährigenschutzübereinkommen entfallen insoweit.
Das Haager Kinderschutzübereinkommen ersetzt das Haager Minderjährigenschutzabkommen im Verhältnis zu folgenden Staaten (Stand 1. Januar 2024):
Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande (einschließlich Curaçao und der karibischen Niederlande [Bonaire, Saba und St. Eustatius]), Österreich, Polen, Portugal, Schweiz, Spanien und Türkei.
Informationen zu den Haager Übereinkommen und der aktuelle Ratifikationsstand sind der Internetseite der Haager Konferenz (www.hcch.net) zu entnehmen.
Die Mitteilungen sind zu richten
in Sint Maarten
an „de Minister van Justitie van Sint Maarten“;
in Aruba
an „de Minister van Justitie van Aruba“.
Im Verhältnis zu Vertragsstaaten des Übereinkommens, in denen die Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1) anwendbar ist, geht die Verordnung dem Übereinkommen vor (Artikel 95 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1111).
Mitteilungen sind daher nur zulässig, soweit die Verordnung (EU) 2019/1111 keine abschließende Regelung trifft.
13
Mitteilungen über Sachverhalte, die zu familiengerichtlichen Maßnahmen Anlass geben, im Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585)
(1) Mitzuteilen sind Sachverhalte, bei denen im Interesse eines minderjährigen oder anderen nicht voll geschäftsfähigen Ausländers die Bestellung eines Vormundes oder Pflegers angebracht erscheint, wenn der Ausländer einem Vertragsstaat des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen angehört (Artikel 37 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen). Eine Mitteilung kann nach einer Abwägung im Einzelfall unterbleiben, wenn dadurch die Person oder das Vermögen des minderjährigen oder anderen nicht voll geschäftsfähigen Ausländers in Gefahr geraten könnte oder die Freiheit oder das Leben eines Familienangehörigen ernsthaft bedroht würde.
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind an die zuständige konsularische Vertretung des Staates zu richten, dem der Ausländer angehört.
Anmerkung:
Hinsichtlich der Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen wird auf den als Beilage zu Bundesgesetzblatt Teil II herausgegebenen „Fundstellennachweis B – Völkerrechtliche Vereinbarungen –“, Abschnitt „Mehrseitige Verträge“, Bezug genommen.
Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen sowie solche Staaten, die notifiziert haben, dass sie sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit an das Übereinkommen gebunden betrachten, sind der Internetseite
(https://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=IND&mtdsg_no=III-6&chapter=3) zu entnehmen.
14
Mitteilungen an das Standesamt über Entscheidungen aufgrund des Transsexuellengesetzes
(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, durch die
(§ 27 Absatz 3 Nummer 1 und 4 PStG, § 56 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d PStV).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
(3) Bei den Mitteilungen sind, soweit nicht bereits in den Entscheidungen enthalten, anzugeben
bei Mitteilungen von Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 4 außerdem der Familienname, die Vornamen, das Geburtsdatum, der Geburtsort, das Geburtsstandesamt und die Nummer des Eintrags für das Kind.
15
Mitteilungen über gerichtliche Entscheidungen nach dem Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts (Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz; IntFamRVG)
(1) Mitzuteilen sind gerichtliche Entscheidungen nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG); dies gilt auch dann, wenn das Jugendamt am Verfahren nicht beteiligt war (§ 9 Absatz 3 IntFamRVG).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind an das Jugendamt zu richten. Zuständig ist das Jugendamt, in dessen Bereich sich das Kind gewöhnlich aufhält. Solange die Zentrale Behörde oder ein Gericht mit einem Herausgabe- oder Rückgabeantrag oder dessen Vollstreckung befasst ist, oder wenn das Kind keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder das zuständige Jugendamt nicht tätig wird, ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich sich das Kind tatsächlich aufhält (§ 9 Absatz 2 IntFamRVG).
XVI. Mitteilungen in Adoptionssachen
1
Mitteilungen über Entscheidungen für Zwecke des Personenstandswesens
(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, durch die
(§ 5 Absatz 4 PStG, § 56 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 2 Buchstabe c, Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe b, § 71 Absatz 3, § 72 Absatz 3 PStV, §§ 1 ff. AdWirkG).
(2) Für Mitteilungen ist ein Vordruck gemäß Anlage zu verwenden, in den die von dem Standesbeamten für die Eintragung in das Personenstandsregister benötigten Angaben aufzunehmen sind. Dem Vordruck ist eine beglaubigte Teilabschrift der Entscheidung nach Maßgabe der Allgemeinen Vorschriften beizufügen.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten,
Anmerkung:
Die örtliche Zuständigkeit des Standesamtes für die Führung des Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregisters beziehungsweise des Heiratseintrags sowie der Behörde für die Begründung der Lebenspartnerschaft bestimmt sich nach § 11 in Verbindung mit §§ 15, 17, 35 und 77 Absatz 1 PStG, §§ 22 und 23 LPartG.
2
Mitteilungen an das Familiengericht, die Zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, das Jugendamt und die Ausländerbehörde
(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, durch welche die Feststellung der Anerkennung oder Wirksamkeit einer Annahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruht (§ 2 AdWirkG), oder der Ausspruch, dass das Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält (§ 3 AdWirkG), abgelehnt wird, wenn sich das Kind im Inland aufhält und wenn im Einzelfall die Voraussetzungen des § 22a Absatz 2 FamFG, § 13 Absatz 1 Nummer 3 EGGVG, § 17 Nummer 5 EGGVG oder § 87 Absatz 2 AufenthG vorliegen.
(2) Die Rücknahme eines Antrags auf Feststellung der Anerkennung oder Wirksamkeit einer Annahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruht, sowie auf den Ausspruch, dass ein Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält, ist mitzuteilen, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen des § 22a Absatz 2 FamFG, § 13 Absatz 1 Nummer 3 EGGVG, § 17 Nummer 5 EGGVG oder § 87 Absatz 2 AufenthG vorliegen.
(3) Die Mitteilungen sind je nach Einzelfall an das für den Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Kindes zuständige Familiengericht (§ 22a FamFG), die Zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes und das Jugendamt (§ 13 Absatz 1 Nummer 3 EGGVG, § 17 Nummer 5 EGGVG) und die Ausländerbehörde (§ 87 Absatz 2 AufenthG) zu richten.
(4) Für Mitteilungen ist ein Vordruck gemäß Anlage zu verwenden. Dem Vordruck ist eine beglaubigte Teilabschrift der Entscheidung nach Maßgabe der Allgemeinen Vorschriften beizufügen. Es ist der Tag mitzuteilen, an dem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
(5) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
3
Mitteilungen an die Adoptionsvermittlungsstelle
(1) Mitzuteilen ist die Entscheidung über die Annahme eines Minderjährigen als Kind (§ 189 Absatz 4 FamFG).
(2) Die Mitteilung ist an die Adoptionsvermittlungsstelle zu richten, die das Kind vermittelt hat.
XVII. Mitteilungen in Betreuungssachen
1
Mitteilungen über einstweilige Maßnahmen und einstweilige Anordnungen
(1) Mitzuteilen sind
(§ 272 Absatz 2 Satz 2 FamFG).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind zu richten
(4) Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 3 sind an das Gericht zu richten, das die Mitteilung der Anordnung erhalten hat, es sei denn, dass die Zuständigkeit eines anderen Gerichts bekannt geworden ist. Dann ist die Mitteilung an dieses Gericht zu richten.
2
Mitteilungen an die Betreuungsbehörde
(1) Mitzuteilen ist
(§ 288 Absatz 2 Satz 1 FamFG, § 288 Absatz 2 Satz 1 FamFG in Verbindung mit § 293 Absatz 1, § 294 Absatz 1, § 295 Absatz 1 Satz 1 FamFG);
Andere als die in den Nummern 1 und 2 genannten Beschlüsse sind der Betreuungsbehörde mitzuteilen, wenn sie vor deren Erlass angehört wurde (§ 288 Absatz 2 Satz 2 FamFG).
(2) Das Gericht kann Umstände mitteilen, die die Eignung oder Zuverlässigkeit des Betreuers betreffen (§ 309a Absatz 2 Satz 1 FamFG).
(3) Die Mitteilung nach Absatz 2 ist von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(4) Die Mitteilungen sind zu richten
(5) Zugleich mit der Mitteilung nach Absatz 2 ist der Betreuer über den Inhalt und den Empfänger der Mitteilung zu unterrichten. Die Unterrichtung des Betreuers unterbleibt, solange der Zweck der Mitteilung durch die Unterrichtung gefährdet würde. Die Unterrichtung ist nachzuholen, sobald die Gründe für ihr Unterbleiben entfallen sind (§ 309a Absatz 2 Satz 2 bis 4 FamFG).
Anmerkung:
Zuständige Betreuungsbehörden sind:
in Baden-Württemberg die Stadt- und Landkreise;
in Bayern die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Berlin die Bezirksämter;
in Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Bremen das Amt für Soziale Dienste, in Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven;
in Hamburg das Bezirksamt Altona;
in Hessen die Magistrate der kreisfreien Städte sowie die Kreisausschüsse der Landkreise;
in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte - Betreuungsbehörden -;
in Niedersachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Nordrhein-Westfalen die kreisfreien und die großen kreisangehörigen Städte, für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden die Kreise;
in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen;
im Saarland die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken;
in Sachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Schleswig-Holstein die Kreise und kreisfreien Städte;
in Thüringen die Landkreise und kreisfreien Städte.
3
Mitteilungen zur Gefahrenabwehr
(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen und Erkenntnisse, soweit dies unter Beachtung berechtigter Interessen des Betroffenen nach den Erkenntnissen im gerichtlichen Verfahren erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr für das Wohl des Betroffenen, für Dritte oder für die öffentliche Sicherheit abzuwenden (§ 308 Absatz 1 FamFG).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind nach Abschluss des Verfahrens zu bewirken. Ergeben sich im Verlauf eines Verfahrens Erkenntnisse, die eine Mitteilung vor Abschluss des Verfahrens erforderlich machen, so sind diese unverzüglich mitzuteilen (§ 308 Absatz 2 FamFG).
(4) Die Mitteilungen sind an die Stelle zu richten, die für die Abwehr der Gefahr zuständig ist. Erfolgt die Mitteilung im Hinblick auf eine dem Betroffenen erteilte oder von ihm beantragte behördliche Erlaubnis, so ist die Mitteilung an die Stelle zu richten, die für die Erteilung der Erlaubnis zuständig ist.
(5) Zugleich mit der Mitteilung sind der Betroffene, sein Verfahrenspfleger und sein Betreuer über den Inhalt und den Empfänger der Mitteilung zu unterrichten. Die Unterrichtung des Betroffenen unterbleibt, wenn
Die Unterrichtung ist nachzuholen, sobald die Gründe für ihr Unterbleiben entfallen sind (§ 308 Absatz 3 Satz 3 FamFG).
(6) Ist die übermittelte Entscheidung abgeändert oder aufgehoben worden oder haben neue Erkenntnisse ergeben, dass die erhebliche Gefahr für das Wohl des Betroffenen, für Dritte oder für die öffentliche Sicherheit nicht mehr bestehen, sind die abändernden oder aufhebenden Entscheidungen und die neuen Erkenntnisse an die Stellen und Personen mitzuteilen, die nach den Absätzen 1 bis 5 unterrichtet worden sind.
(7) Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise der Übermittlung, der Empfänger sowie die Unterrichtung nach Absatz 5 oder die Gründe für deren Unterbleiben sind aktenkundig zu machen (§ 308 Absatz 4 FamFG).
Anmerkung:
Wegen der zuständigen Behörden siehe Anmerkungen zu Unterabschnitt II Nummer 4.
4
Mitteilungen über die Erteilung oder Versagung der Genehmigung eines einseitigen Rechtsgeschäfts
(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung einer nachträglichen Genehmigung eines einseitigen Rechtsgeschäfts, welches der Betreuer gegenüber einem Gericht oder einer Behörde ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen hat (§ 1858 Absatz 3 Satz 5 BGB).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind an das Gericht oder die Behörde zu richten, gegenüber dem oder der das genehmigungspflichtige Rechtsgeschäft vorgenommen wurde.
5
Mitteilungen an die Meldebehörde
(1) Mitzuteilen sind
(§ 309 FamFG).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Mitzuteilen ist eine beglaubigte Teilabschrift des Beschlusses. Ergänzend sind der Name und die Anschrift des Betreuers anzugeben, soweit sie sich nicht aus dem Inhalt der Teilabschrift ergeben.
(4) Die Mitteilungen sind an die Meldebehörde zu richten, in deren Bezirk der Betroffene seine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung hat oder zuletzt hatte.
Anmerkung:
Wegen der zuständigen Meldebehörden siehe Anmerkungen zu Unterabschnitt XV Nummer 2.
6
Mitteilungen während einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme
(1) Mitzuteilen sind während der Dauer einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 312 Nummer 1, 2 und 4 FamFG)
(§§ 310, 313 Absatz 4 Satz 1 FamFG).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 sind die Mitteilungen von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
7
Mitteilungen zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen oder Erkenntnisse zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, soweit nicht schutzwürdige Interessen des Betroffenen am Ausschluss der Übermittlung erkennbar überwiegen (§ 311 Satz 1 FamFG).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind nach Abschluss des Verfahrens zu bewirken. Ergeben sich im Verlauf eines Verfahrens Erkenntnisse, die eine Mitteilung vor Abschluss des Verfahrens zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich machen, so sind diese Erkenntnisse unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Mitteilungen sind an Gerichte oder Behörden zu richten, die für die Verfolgung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit zuständig sind.
(5) Zugleich mit der Mitteilung sind der Betroffene, sein Verfahrenspfleger und sein Betreuer über den Inhalt und den Empfänger der Mitteilung zu unterrichten. Die Unterrichtung des Betroffenen unterbleibt, wenn
Die Unterrichtung ist nachzuholen, sobald die Gründe für ihr Unterbleiben entfallen sind (§ 311 Satz 2 in Verbindung mit § 308 Absatz 3 FamFG).
(6) Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise ihrer Übermittlung, ihr Empfänger sowie die Unterrichtung nach Absatz 5 oder die Gründe für deren Unterbleiben sind aktenkundig zu machen (§ 311 Satz 2 in Verbindung mit § 308 Absatz 4 FamFG).
8
Mitteilungen über die Anordnung einer Betreuung im Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585)
(1) Mitzuteilen sind Sachverhalte, bei denen im Interesse eines volljährigen Ausländers die Anordnung einer Betreuung angebracht erscheint, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene nicht oder nicht voll geschäftsfähig ist, und der Ausländer einem Vertragsstaat des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen angehört (Artikel 37 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen). Eine Mitteilung kann nach einer Abwägung im Einzelfall unterbleiben, wenn dadurch die Person oder das Vermögen des volljährigen Ausländers in Gefahr geraten könnte oder die Freiheit oder das Leben eines Familienangehörigen ernsthaft bedroht würde.
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind an die zuständige konsularische Vertretung des Staates zu richten, dem der Ausländer angehört.
Anmerkung:
Zu den Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen siehe Anmerkung zu Unterabschnitt XV Nummer 13.
9
Mitteilungen nach dem Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen, BGBl. 2007 II S. 323 (Haager Erwachsenenschutzübereinkommen)
(1) Mitzuteilen sind:
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten im Fall des:
(4) Die Mitteilung kann unmittelbar oder über die zentralen Behörden erfolgen.
Anmerkung:
Vertragsstaaten des Übereinkommens sind – außer der Bundesrepublik Deutschland – Belgien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Lettland, Malta, Monaco, Österreich, Portugal, Schweiz, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich (nur Schottland), Zypern.
Informationen zum Übereinkommen, den Zentralen Behörden der Vertragsstaaten und der aktuelle Ratifikationsstand sind der Internetseite der Haager Konferenz (www.hcch.net) zu entnehmen.
Auf die Möglichkeit, die Formblätter der Haager Konferenz, BT-Drucksache 16/3250, Anlage 3, S. 69, zu nutzen, wird hingewiesen.
XVIII. Mitteilungen in Todeserklärungs- und Todeszeitfeststellungssachen
1
Mitteilungen über Todeserklärungen und Feststellungen des Todes und der Todeszeit
(1) Mitzuteilen sind
(§ 73 Nummer 22 PStG, § 56 Absatz 1 Nummer 4 a PStV, § 34 ErbStG, § 6 ErbStDV).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten an
Die Mitteilungen können bei Erbfällen von Kriegsgefangenen und ihnen gleichgestellten Personen sowie bei Erbfällen von Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung unterbleiben, wenn der Zeitpunkt des Todes vor dem 1. Januar 1946 liegt (§ 6 Absatz 2 ErbStDV).
(3) Die Mitteilungen an das Finanzamt nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 sind durch Übermittlung einer beglaubigten Teilabschrift der Entscheidung zu bewirken. Auf Anforderung ist dem Finanzamt eine vollständige beglaubigte Abschrift zu übermitteln. Bei Mitteilungen an das Standesamt I in Berlin ist der ausgefüllte Vordruck gemäß Anlage zu Unterabschnitt XVIII Nummer 1 beizufügen.
Anmerkung:
Zu Absatz 2:
Im Saarland werden Erbfälle nicht mehr durch ein saarländisches Finanzamt, sondern auf der Grundlage eines Staatsvertrages im Wege einer Kooperation mit Rheinland-Pfalz durch ein rheinland-pfälzisches Finanzamt bearbeitet. Mitteilungen sind an das Finanzamt Kusel-Landstuhl zu richten.
2
Mitteilungen in Fällen der Kriegsverschollenheit
(1) Mitzuteilen sind die in Unterabschnitt XVIII Nummer 1 Absatz 1 genannten Entscheidungen, durch die das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wird. Die Mitteilungen sind nur zu erstatten, wenn sie Verschollenheits- oder Todesfälle von Angehörigen militärischer oder militärähnlicher Verbände betreffen, die vor dem 1. Juli 1948 im Zusammenhang mit Ereignissen oder Zuständen des letzten Krieges vermisst worden sind (Artikel 2 § 5 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts).
(2) Die Mitteilungen sind an das Bundesarchiv, Fachabteilung PA (Personenbezogene Auskünfte zum Ersten und Zweiten Weltkrieg) Berlin, zu richten.
(3) In den Mitteilungen sind auch der Name und die Anschrift der antragstellenden Person anzugeben.
3
Mitteilungen zur Herbeiführung einer Tätigkeit des Familiengerichts beziehungsweise des Jugendamtes
(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen über die Todeserklärung oder die Feststellung des Todes und der Todeszeit, wenn die von der Entscheidung betroffene Person
(§ 22a FamFG).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten an
Anmerkung:
Siehe auch Unterabschnitt I Nummer 1.
XIX. Mitteilungen in Nachlasssachen
1
Mitteilungen über die Verwahrung und die Rückgabe von Verfügungen von Todes wegen
(1) Mitzuteilen sind
(2) Inhalt und Form der Mitteilungen richten sich nach der Testamentsregister-Verordnung.
(3) Die Mitteilungen sind an die Bundesnotarkammer als Registerbehörde des Zentralen Testamentsregisters zu richten.
2
Mitteilungen zu steuerlichen Zwecken
(1) Mitzuteilen sind
(§ 34 ErbStG, § 7 Absatz 1 ErbStDV).
(2) Die Mitteilungen können unterbleiben,
(§ 7 Absatz 4 ErbStDV).
(3) Die Mitteilungen sollen enthalten
ferner, soweit bekannt
(§ 7 Absatz 2 und 3 ErbStDV).
(4) Die Mitteilungen sind durch Übermittlung beglaubigter Abschriften zu bewirken. Außer einer beglaubigten Abschrift der Urkunden ist ein Vordruck nach Muster 5 der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung zu übermitteln (§ 7 Absatz 1 Satz 1 ErbStDV).
(5) Die Mitteilungen sind schriftlich an das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt (§ 34 Absatz 1 in Verbindung mit § 35 ErbStG) zu richten. Eine elektronische Übermittlung der Mitteilungen ist ausgeschlossen.
3
Mitteilungen über Maßregeln zur Sicherung eines Nachlasses
(1) Mitzuteilen sind die zur Sicherung eines Nachlasses getroffenen Maßregeln, die von einem anderen als dem nach § 343 FamFG zuständigen Nachlassgericht angeordnet worden sind.
(2) Werden bei der Ausführung einer Maßregel, die das Nachlassgericht zur Sicherung eines Nachlasses angeordnet hat, amtliche Akten oder sonstige Sachen, deren Herausgabe von einer Behörde verlangt werden kann, vorgefunden, so ist hiervon sowie von den Maßregeln zur Sicherung dieser Sachen Mitteilung zu machen.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten in den Fällen
Anmerkung:
Berlin
Artikel 20 Absatz 2 PrFGG (GVBI. Sb I 3212-1);
Hessen
§ 4 HAGFamFG (GVBl. 2015, 315);
Niedersachsen
§ 48 Nds. Justizgesetz;
Nordrhein-Westfalen
§ 79 Justizgesetz (GV.NRW. 2011, S. 30);
Schleswig-Holstein
§ 41 Absatz 2 Landesjustizgesetz (GVOBl. Schl.-H. 2018 S. 231, ber. S. 441).
4
Mitteilungen bei Zugehörigkeit eines Grundstücks, eines Handelsgeschäfts, einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft zum Nachlass
(1) Mitzuteilen sind
wenn dem Gericht bekannt ist, dass
die Erblasserin beziehungsweise der Erblasser
(§ 379 FamFG).
(2) In den Mitteilungen sind anzugeben
(3) Die Mitteilungen sind zu richten in den Fällen
(4) Wird ein Testament oder ein Erbvertrag eröffnet, so sind zugleich mit der Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe a die als Erben eingesetzten Personen, soweit ihr Aufenthalt dem Gericht bekannt ist, darauf hinzuweisen, dass durch den Erbfall das Grundbuch unrichtig geworden ist und welche gebührenrechtlichen Vergünstigungen für eine Grundbuchberichtigung bestehen (§ 83 Satz 2 GBO). Ihnen ist gleichzeitig mitzuteilen, dass eine Mitteilung an das Grundbuchamt und/oder das Registergericht erfolgen wird. Entsprechend ist bei Erteilung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses zu verfahren.
5
Mitteilungen über den Erwerb von Vermögen von Todes wegen durch ein minderjähriges Kind
(1) Mitzuteilen ist der Erwerb von Vermögen von Todes wegen durch ein minderjähriges Kind, wenn das Vermögen von den Eltern zu verzeichnen ist, weil der Wert des Vermögenserwerbs 15 000 Euro übersteigt und eine durch letztwillige Verfügung getroffene Anordnung des Erblassers, dass die Verzeichnung des Vermögens unterbleiben soll, nicht vorliegt (§ 356 Absatz 1 FamFG, § 1640 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 BGB).
(2) Die Mitteilungen sind durch Übermittlung eines beglaubigten Abdrucks der Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen zu bewirken. Ergänzend sind – soweit nicht bereits aus dem vorbezeichneten Abdruck ersichtlich – Angaben zu machen über
(3) Die Mitteilungen sind an das Familiengericht zu richten.
6
Mitteilungen über die Bestimmung einer Inventarfrist
(1) Mitzuteilen ist gemäß § 1999 BGB die Bestimmung der Inventarfrist, wenn
(2) Die Mitteilungen sind nach dem Erlass der Entscheidung zu bewirken.
(3) Sie sind zu richten in den Fällen
7
Mitteilungen über ein Stiftungsgeschäft
(1) Mitzuteilen ist ein in einer Verfügung von Todes wegen enthaltenes Stiftungsgeschäft, es sei denn, dem Nachlassgericht ist bekannt, dass die Anerkennung der Stiftung schon von einem Erben oder Testamentsvollstrecker beantragt wurde
(§ 356 Absatz 3 FamFG).
(2) Mitzuteilen ist der betreffende Inhalt der Verfügung von Todes wegen.
(3) Die Mitteilung ist an die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Anerkennung der Stiftung zu richten.
8
Mitteilungen über Todes- und Erbfälle mit Auslandsbeziehung
(1) Mitzuteilen sind, soweit dies in Staatsverträgen vereinbart ist,
(2) Die Mitteilungen sind unverzüglich, nachdem der mitzuteilende Sachverhalt dem Nachlassgericht bekannt geworden ist, zu bewirken.
(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(4) Sie sind an die konsularische Vertretung oder die Konsularabteilung der diplomatischen Vertretung des Staates zu richten, dem die Betroffenen angehören oder angehört haben.
Anmerkung:
XX. Mitteilungen in Grundbuchsachen
1
Mitteilungen zur Erhaltung der Übereinstimmung von Grundbuch und Liegenschaftskataster
(1) Mitzuteilen sind
(2) Die Mitteilungen erfolgen laufend oder monatlich (je nach denin den Ländern bestehenden Rechtsvorschriften oder nach Vereinbarung mit der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde).
(3) Die Mitteilungen sind außer in den Fällen des Absatzes 4 an die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde zu richten.
(4) Von dem Zeitpunkt an, in dem nach Mitteilung der Flurbereinigungsbehörde oder Flurneuordnungsbehörde die rechtlichen Wirkungen des Flurbereinigungs-, Tausch-, Bodenordnungs- beziehungsweise Zusammenlegungsplans eintreten, bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Flurbereinigungsbehörde oder Flurneuordnungsbehörde die Abgabe der Berichtigungsunterlagen an die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde mitteilt, sind die in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen an die Flurbereinigungsbehörde beziehungsweise Flurneuordnungsbehörde zu richten.
Anmerkung:
2
Mitteilungen betreffend herrenlose Grundstücke
(1) Mitzuteilen sind
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
Anmerkung:
In Baden-Württemberg sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a an den Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg zu richten;
in Bayern sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a an die örtlich zuständige Regionalvertretung der Immobilien Freistaat Bayern zu richten;
in Brandenburg sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a an den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen zu richten;
in Hessen sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a an den Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen zu richten; in Mecklenburg-Vorpommern sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 1 Buchstabe c an das Finanzministerium, Abteilung Staatshochbau und Liegenschaften zu richten;
in Niedersachsen sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 1 Buchstabe c an das Niedersächsische Landesamt für Bau und Liegenschaften zu richten;
in Rheinland-Pfalz sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a an das Ministerium der Finanzen (Abteilung 3) zu richten;
in Sachsen sind die Mitteilungen an den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement, Geschäftsbereich Zentrales Flächenmanagement (ZFM) zu richten.
in Thüringen sind die Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 2 sowie nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a an das Thüringer Landesamt für Finanzen und die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b an das Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation zu richten.
3
Mitteilungen über subjektiv-dingliche Rechte
(1) Mitzuteilen sind
(§ 55 Absatz 5 GBO).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
4
Mitteilungen bei Gesamtbelastung von Grundstücken
(1) Mitzuteilen sind, wenn mehrere Grundstücke mit einem Recht belastet sind oder belastet werden,
(§ 55a Absatz 2 GBO).
Dabei ist auf etwaige Abweichungen zwischen der grundbuchmäßigen Bezeichnung der beteiligten Grundstücke, deren Grundbuchblätter bei dem mitteilungspflichtigen Grundbuchamt geführt werden, und ihrer Bezeichnung in den Eintragungsunterlagen hinzuweisen.
(2) Die Mitteilungen sind an die Grundbuchämter, die die Grundbücher der beteiligten Grundstücke führen, zu richten.
5
Mitteilungen über Grundbucheintragungen zu steuerlichen Zwecken
(1) Mitzuteilen sind
(§§ 29 Absatz 4 Satz 1, 229 Absatz 4 Satz 1 BewG).
Bei einer Eintragung aufgrund Erbfolge ist zugleich das Jahr anzugeben, in dem der Erblasser verstorben ist (§§ 29 Absatz 4 Satz 3, 229 Absatz 4 Satz 3 BewG). Bei Eintragung eines neuen Eigentümers aufgrund eines von einer ausländischen Behörde oder zuständigen Stelle erteilten Europäischen Nachlasszeugnisses ist dies dem zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamt mitzuteilen (§ 34 Absatz 1 ErbStG).
(2) Mitzuteilen ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 2 und 3 auch der Tag des Eingangs des Eintragungsantrags bei dem Grundbuchamt (§§ 29 Absatz 4 Satz 2, 229 Absatz 4 Satz 2 BewG).
(3) Die Mitteilungen nach Absatz 1 und 2 sind an die für die Feststellung des Grundsteuerwertes und an die für die Feststellung des Grundbesitzwertes zuständigen Finanzbehörden zu richten und sollen über die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde oder über eine sonstige Behörde, die das amtliche Verzeichnis der Grundstücke (§ 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung) führt, weitergeleitet werden. Sie sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln (§ 229 Absatz 6 Satz 1 BewG). Die Daten sind laufend, mindestens alle drei Monate zu übermitteln (§ 229 Absatz 6 Satz 2 BewG). Mitteilungen sind in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 schriftlich an das zuständige Erbschaftsteuer-Finanzamt zu richten (§ 34 Absatz 1 ErbStG). Beginn und Einzelheiten der elektronischen Übermittlung sind nach erfolgter Festlegung durch das Bundesministerium der Finanzen dem Bundesanzeiger und dem Bundessteuerblatt zu entnehmen.
(4) Die betroffenen Personen sind vom Inhalt der Mitteilungen zu unterrichten (§§ 29 Absatz 5 Satz 1, 229 Absatz 5 Satz 1 BewG). Eine Unterrichtung kann unterbleiben, soweit den Finanzbehörden Umstände aus dem Grundbuch, den Grundakten oder aus dem Liegenschaftskataster mitgeteilt werden (§§ 29 Absatz 5 Satz 2, 229 Absatz 5 Satz 2 BewG).
Anmerkung:
In Baden-Württemberg ergeben sich die entsprechenden Rechtsgrundlagen aus § 23 Absätze 2 bis 4 Landesgrundsteuergesetz (anstelle § 229 Absätze 4 bis 6 BewG).
In Bayern können Mitteilungen nach Absatz 1 unterbleiben, wenn der jeweiligen Eintragung im Grundbuch ein nach §18 GrEStG anzeigepflichtiger Vorgang vorausgegangen ist.
In Brandenburg werden die Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 unter den Vorbehalt gestellt, dass der Beginn und die Einzelheiten der elektronischen Übermittlung zunächst in einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen festzulegen sind, das im Bundesanzeiger und im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird (§§ 29 Absatz 6 Satz 3 und 4, 229 Absatz 6 Satz 3 und 4 BewG). Bis zur Wirksamkeit der in diesem Schreiben getroffenen Bestimmungen werden die Mitteilungen den zuständigen Finanzbehörden direkt übermittelt. Die Übermittlung kann in Papierform erfolgen.
In Bremen werden die Mitteilungen nach Absatz 1 über das Katasteramt erstattet.
In Hamburg werden die Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 über den Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung erstattet. Nicht mitzuteilen ist das Datum nach Absatz 2.
In Hessen erfolgen Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 1 nur in Erbfällen unter Angabe des Jahres, in dem der Erblasser verstorben ist.
In Mecklenburg-Vorpommern werden die Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 unter den Vorbehalt gestellt, dass der Beginn und die Einzelheiten der elektronischen Übermittlung zunächst in einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen festzulegen sind, das im Bundesanzeiger und im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird (§§ 29 Absatz 6 Satz 3 und 4, 229 Absatz 6 Satz 3 und 4 BewG). Bis zur Wirksamkeit der in diesem Schreiben getroffenen Bestimmungen werden die Mitteilungen den zuständigen Finanzbehörden direkt in Papierform übermittelt.
In Niedersachsen werden die Mitteilungen über die Vermessungs- und Katasterbehörden erstattet.
In Nordrhein-Westfalen werden die Mitteilungen nach Absatz 1 über die Katasterämter erstattet.
In Rheinland-Pfalz werden die Mitteilungen über die Katasterämter erstattet.
In Sachsen können die Mitteilungen nach Absatz 1 unterbleiben, wenn der jeweiligen Eintragung im Grundbuch ein nach § 18 GrEStG anzeigepflichtiger Vorgang vorausgegangen ist.
In Sachsen-Anhalt werden die Mitteilungen über das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt zugeleitet; Verwendung findet das Verfahren „Geodatendienst Liegenschaftskataster“.
In Schleswig-Holstein werden die Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 unter den Vorbehalt gestellt, dass der Beginn und die Einzelheiten der elektronischen Übermittlung zunächst in einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen festzulegen sind, das im Bundesanzeiger und im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird (§§ 29 Absatz 6 Satz 3 und 4, 229 Absatz 6 Satz 3 und 4 BewG). Bis zur Wirksamkeit der in diesem Schreiben getroffenen Bestimmungen werden die Mitteilungen den zuständigen Finanzbehörden direkt übermittelt. Die Übermittlung kann in Papierform erfolgen. Mitteilungen nach Absatz 1 können unterbleiben, wenn der jeweiligen Eintragung im Grundbuch ein nach § 18 GrEStG anzeigepflichtiger Vorgang vorausgegangen ist.
6
Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahrens
(1) Mitzuteilen ist jede Eintragung in das Grundbuch, die nach der Eintragung des Vermerks über die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung erfolgt (§ 19 Absatz 3, § 146 Absatz 1 ZVG).
(2) Die Mitteilungen sind an das für die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung zuständige Vollstreckungsgericht zu richten.
7
Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Enteignungsverfahrens
(1) Mitzuteilen sind alle Eintragungen,
(2) Die Mitteilungen sind an die Enteignungsbehörde beziehungsweise Wasserbehörde zu richten.
8
Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Umlegungsverfahrens
(1) Mitzuteilen sind alle Eintragungen, die nach dem von der Umlegungsstelle mitgeteilten Zeitpunkt der Einleitung des Umlegungsverfahrens im Grundbuch der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden (§ 54 Absatz 2 Satz 1 BauGB).
(2) Die Mitteilungen sind an die Umlegungsstelle zu richten.
9
Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Flurbereinigungsverfahrens
(1) Mitzuteilen sind bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schlussfeststellung durch die Flurbereinigungsbehörde, soweit diese nicht auf die Benachrichtigung verzichtet,
(§ 12 Absatz 3 FlurbG).
(2) Die Mitteilungen sind an die Flurbereinigungsbehörde zu richten.
Anmerkung:
In Mecklenburg-Vorpommern gilt stattdessen der gemeinsame Erlass des Ministers für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten und des Landwirtschaftsministers vom 30.6.1994 (ABl. M-V 831).
10
Mitteilungen über Grundbucheintragungen bei Bestehen eines Erbbaurechts
(1) Mitzuteilen sind
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
(3) Im Übrigen sind die allgemeinen Vorschriften über die Bekanntmachung von Eintragungen (§§ 55 ff. GBO) entsprechend anzuwenden (§ 17 Absatz 1 Satz 2 ErbbauRG).
11
Mitteilungen über Grundbucheintragungen bei einem Fideikommissgrundstück
(1) Mitzuteilen sind alle Eintragungen, die Grundstücke oder Rechte betreffen, bei denen der Fideikommissvermerk oder das Recht des Nacherben eingetragen ist (§ 41 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 20. März 1939 – RGBl. I S. 509 –).
(2) Die Mitteilungen sind an den Fideikommisssenat des Oberlandesgerichts zu richten.
Anmerkung:
Unterabschnitt XVIII Nummer 11 gilt nicht in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, im Saarland, in Schleswig-Holstein und Thüringen.
12
Mitteilungen über die Eintragung eines Bergwerkseigentümers
(1) Mitzuteilen ist die Eintragung eines neuen Bergwerkseigentümers (§ 17 Absatz 4 BBergG).
(2) Die Mitteilungen sind an die zuständige Behörde zu richten.
Anmerkung:
Die Mitteilungen sind zu richten
in Baden-Württemberg an das Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie;
in Bayern an das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie;
in Berlin und Brandenburg an das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe;
in Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein an das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Dienstsitz Clausthal-Zellerfeld;
in Hessen an das Regierungspräsidium Darmstadt;
in Mecklenburg-Vorpommern an das Bergamt Stralsund;
in Nordrhein-Westfalen an die Bezirksregierung Arnsberg – Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW –;
in Rheinland-Pfalz an das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz;
im Saarland an das Oberbergamt des Saarlandes;
in Sachsen an das Sächsische Oberbergamt;
in Sachsen-Anhalt an das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt;
in Thüringen an das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN), Außenstelle Gera.
13
Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Sanierungs- oder Entwicklungsverfahrens
(1) Mitzuteilen sind alle Eintragungen, die nach der von der Gemeinde erfolgten Mitteilung über die Sanierungs- oder Entwicklungssatzung bis zur Löschung des Sanierungs- oder Entwicklungsvermerks im Grundbuch der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden (§ 143 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 54 Absatz 2 BauGB; § 165 Absatz 9 Satz 4 in Verbindung mit § 54 Absatz 2 BauGB).
(2) Die Mitteilungen sind an die Gemeinde zu richten.
14
Mitteilungen über Grundbucheintragungen nach Einleitung des bergrechtlichen Grundabtretungsverfahrens
(1) Mitzuteilen sind alle Eintragungen, die nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Grundabtretungsverfahrens im Grundbuch des betroffenen Grundstücks vorgenommen worden sind und vorgenommen werden (§106 Absatz 1 BBergG).
(2) Die Mitteilungen sind an die zuständige Behörde zu richten.
Anmerkung:
Die Mitteilungen sind zu richten
in Baden-Württemberg
an das Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau;
in Bayern
an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde;
in Berlin und Brandenburg
an das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe;
in Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
an das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Dienstsitz Clausthal-Zellerfeld;
in Hessen
an die Regierungspräsidien;
in Mecklenburg-Vorpommern
an das Bergamt Stralsund;
in Nordrhein-Westfalen
an die Bezirksregierung Arnsberg – Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW –;
in Rheinland-Pfalz
an das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz;
im Saarland
an das Oberbergamt des Saarlandes;
in Sachsen
an das Sächsische Oberbergamt;
in Sachsen-Anhalt
an das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen- Anhalt;
in Thüringen
an das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN), Außenstelle Gera.
15
Mitteilungen über Grundbucheintragungen nach Eintragung eines Sonderungsvermerks
(1) Mitzuteilen sind alle Eintragungen, die in dem Zeitraum zwischen Eintragung und Löschung des Sonderungsvermerks im Grundbuch der betroffenen Grundstücke erfolgen (§ 8 Absatz 2 SPV).
(2) Die Mitteilungen sind an die Sonderungsbehörde zu richten.
16
Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Bodenordnungsverfahrens
(1) Mitzuteilen sind bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schlussfeststellung durch die Flurneuordnungsbehörde
(§ 63 Absatz 2 LwAnpG in Verbindung mit § 12 Absatz 3 FlurbG).
(2) Die Mitteilungen sind an die Flurneuordnungsbehörde zu richten.
Anmerkung:
In Mecklenburg-Vorpommern gilt stattdessen der gemeinsame Erlass des Ministers für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten und des Landwirtschaftsministers vom 30.6.1994 (ABl. M-V 831).
XXI. Mitteilungen in Handels-, Gesellschafts-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregistersachen
1
Mitteilungen in Handels- und Gesellschaftsregistersachen im Allgemeinen
(1) Mitzuteilen sind
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
(3) Für Form, Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen gelten folgende besondere Bestimmungen:
Anmerkung:
Die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 Buchstabe c) sind:
in Baden-Württemberg
die Landratsämter als Landwirtschaftsbehörden (in den Stadtkreisen an die in § 29 Absatz 6 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes bezeichneten Landratsämter), wenn es sich um ein landwirtschaftliches Unternehmen handelt; die Landratsämter und in den Stadtkreisen die Gemeinden als Forstbehörden, wenn es sich um ein forstwirtschaftliches Unternehmen handelt;
in Bayern
der Bayerische Bauernverband;
in Berlin
die Senatsverwaltung für Wirtschaft und Betriebe - Abteilung Ernährung, Landwirtschaft und Forsten -;
in Brandenburg
das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung;
in Hessen
die Regierungspräsidien;
in Mecklenburg-Vorpommern
die LMS Agrarberatung GmbH in Rostock;
in Sachsen
das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, der Staatsbetrieb Sachsenforst sowie die Landratsämter und kreisfreien Städte als Landwirtschafts- oder Forstbehörden;
in Sachsen-Anhalt
die Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten;
in Thüringen
das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum bei landwirtschaftlichen Unternehmen, ThüringenForst – Anstalt öffentlichen Rechts bei forstwirtschaftlichen Unternehmen;
Bei den Mitteilungen sind Zuständigkeitskonzentrationen der Finanzämter in den einzelnen Ländern zu beachten (vergleiche die Suchseite des Bundeszentralamts für Steuern www.finanzamt.de).
2
Mitteilungen in Handelsregister- und Gesellschaftsregistersachen in Bezug auf inländische Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen
(1) Mitzuteilen sind, wenn sich die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder der Sitz einer juristischen Person, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Handelsgesellschaft im Ausland befindet
(§§ 13d Absatz 3, 13h Absatz 2 HGB, § 37 HRV).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
(3) Für Form und Inhalt der Mitteilungen gelten die in Unterabschnitt XXI Nummer 1 Absatz 3 genannten besonderen Bestimmungen entsprechend.
Anmerkung:
Die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 3 Buchstabe d, Nummer 4 Buchstabe c) sind in der Anmerkung zu Unterabschnitt XXI Nummer 1 aufgeführt.
3
Mitteilungen in Handels- und Gesellschaftsregistersachen in Bezug auf anwaltliche und patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften
(1) Unbeschadet der Mitteilungen nach Unterabschnitt XXI Nummer 1 sind mitzuteilen
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
(3) Für Form und Inhalt der Mitteilungen gelten die in Unterabschnitt XXI Nummer 1 Absatz 3 genannten besonderen Bestimmungen entsprechend.
Anmerkung:
Wegen der zuständigen Rechtsanwaltskammern siehe auch die Anmerkungen zu Unterabschnitt XXIII Nummer 4. Die zuständigen Steuerberaterkammern sind in den Anmerkungen zu Unterabschnitt XXI Nummer 4 aufgeführt.
4
Mitteilungen in Handels- und Gesellschaftsregistersachen in Bezug auf steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften
(1) Unbeschadet der Mitteilungen nach Unterabschnitt XXI Nummer 1 sind Eintragungen mitzuteilen, die Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der §§ 49, 50 StBerG – deren Unternehmensgegenstand insbesondere die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ist – betreffen (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 StBerG, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
Anmerkung:
Zuständige Steuerberaterkammern sind:
in Baden-Württemberg:
Steuerberaterkammer Stuttgart
oder
Steuerberaterkammer Südbaden
oder
Steuerberaterkammer Nordbaden;
in Bayern:
Steuerberaterkammer München
oder
Steuerberaterkammer Nürnberg;
in Berlin:
Steuerberaterkammer Berlin;
in Brandenburg:
Steuerberaterkammer Brandenburg;
in Bremen:
Hanseatische Steuerberaterkammer Bremen;
in Hamburg:
Steuerberaterkammer Hamburg;
in Hessen:
Steuerberaterkammer Hessen;
in Mecklenburg-Vorpommern:
Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern;
in Niedersachsen:
Steuerberaterkammer Niedersachsen;
in Nordrhein-Westfalen:
Steuerberaterkammer Düsseldorf
oder
Steuerberaterkammer Köln
oder
Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe;
in Rheinland-Pfalz:
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz;
im Saarland:
Steuerberaterkammer Saarland;
in Sachsen:
Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen;
in Sachsen-Anhalt:
Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt
Körperschaft des öffentlichen Rechts;
in Schleswig-Holstein:
Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein;
in Thüringen:
Steuerberaterkammer Thüringen.
5
Mitteilungen in Partnerschaftsregistersachen im Allgemeinen
(1) Mitzuteilen sind
(§ 1 Absatz 1 PRV, § 37 HRV, § 6 PRV, § 5 Absatz 2 PartGG, § 13h Absatz 2 HGB).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
(3) Für Form, Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen gelten folgende besondere Bestimmungen:
6
Mitteilungen in Partnerschaftsregistersachen in Bezug auf Zweigniederlassungen
(1) Mitzuteilen sind
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
(3) Für Form und Inhalt der Mitteilungen gelten die in Unterabschnitt XXI Nummer 5 Absatz 3 genannten besonderen Bestimmungen.
7
Mitteilungen in Partnerschaftsregistersachen in Bezug auf steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften
(1) Unbeschadet der Mitteilungen nach den Unterabschnitten XXI Nummer 5 und XXI Nummer 6 sind alle Eintragungen mitzuteilen, die Partnerschaftsgesellschaften betreffen, die als Berufsausübungsgesellschaft nach § 53 Absatz 1 StBerG anerkannt worden sind (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 StBerG, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG).
(2) Die Mitteilungen sind an die Steuerberaterkammer zu richten, in deren Kammerbezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat (§ 53 Absatz 1 Satz 1 StBerG).
(3) Für Form, Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen gelten die in Unterabschnitt XXI Nummer 5 Absatz 3 ausgeführten besonderen Bestimmungen entsprechend.
Anmerkung
Die zuständigen Steuerberaterkammern sind in den Anmerkungen zu Unterabschnitt XXI Nummer 4 aufgeführt.
8
Mitteilungen in Genossenschaftsregistersachen
(1) Mitzuteilen sind
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
(3) Für Form und Inhalt der Mitteilungen gelten folgende Bestimmungen:
Anmerkung:
Bei den Mitteilungen sind Zuständigkeitskonzentrationen der Finanzämter in den einzelnen Ländern zu beachten (vergleiche die Suchseite des Bundeszentralamts für Steuern www.finanzamt.de).
9
Mitteilungen in Vereinsregistersachen
(1) Mitzuteilen sind
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
(3) Für Form, Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen gelten folgende Bestimmungen:
Anmerkung:
Bei den Mitteilungen sind Zuständigkeitskonzentrationen der Finanzämter in den einzelnen Ländern zu beachten (vergleiche die Suchseite des Bundeszentralamts für Steuern www.finanzamt.de).
XXII. Mitteilungen in Schiffsregistersachen
1
Mitteilungen aus dem Seeschiffsregister
(1) Mitzuteilen sind
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
2
Mitteilungen aus dem Binnenschiffsregister
(1) Mitzuteilen sind
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
Anmerkung:
Arbeitsschutzbehörden sind
in Baden-Württemberg
die Stadt- und Landkreise als Arbeitsschutzbehörden;
in Bayern
die Gewerbeaufsichtsämter;
in Berlin
das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit;
in Brandenburg
das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, Abteilung Arbeitsschutz;
in Bremen
die Gewerbeaufsichtsämter;
in Hamburg
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz – Amt für Arbeitsschutz;
in Hessen
die Regierungspräsidien;
in Mecklenburg-Vorpommern
das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Abteilung Arbeitsschutz;
in Niedersachsen
die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter;
in Nordrhein-Westfalen
die Bezirksregierungen – Dezernate Arbeitsschutz –;
in Rheinland-Pfalz
die Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd – Regionalstellen Gewerbeaufsicht –;
im Saarland
das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz;
in Sachsen
die Landesdirektion Sachsen;
in Sachsen-Anhalt
das Landesamt für Verbraucherschutz;
in Schleswig-Holstein
die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord;
in Thüringen
das Landesamt für Verbraucherschutz.
3
Mitteilungen aus dem Schiffsbauregister
(1) Mitzuteilen ist die Eintragung eines Schiffsbauwerks oder eines im Bau befindlichen Schwimmdocks in die erste und zweite Abteilung des Schiffsbauregisters, sobald das eingetragene Schiffsbauwerk oder im Bau befindliche Schwimmdock an einen Ort außerhalb des Registerbezirks des ursprünglichen Bauorts gebracht wird (§ 67 Absatz 2 SchRegO, § 73 a SchRegO).
(2) Die Mitteilungen sind an das Registergericht des neuen Bauorts zu richten.
5. Abschnitt
Mitteilungen betreffend Angehörige rechts- und steuerberatender sowie wirtschaftsprüfender Berufe und Lohnsteuerhilfevereine
XXIII. Mitteilungen betreffend Angehörige rechtsberatender Berufe
1
Betroffener Personenkreis
Angehörige rechtsberatender Berufe im Sinne dieses Unterabschnitts sind
2
Mitteilungen
(1) Für die Prüfung und Ergreifung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Rücknahme oder dem Widerruf einer Zulassung beziehungsweise Erlaubnis, Untersagung oder der Einleitung eines rüge- oder berufsgerichtlichen Verfahrens sind folgende gegen die in 1 genannten Berufsgruppen gerichteten Vorgänge mitzuteilen (§ 36 Absatz 2 BRAO, § 36 Absatz 2 BRAO in Verbindung mit § 4 Absatz 1 EuRAG, § 36 Absatz 2 in Verbindung mit § 207 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BRAO, § 36 Absatz 2 BRAO in Verbindung mit § 209 Absatz 1 Satz 3 BRAO, § 64d Absatz 1 BNotO, § 34 Absatz 2 PAO, § 34 Absatz 2 PAO in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Satz 1 EuPAG, § 160 PAO in Verbindung mit den §§ 181, 32a Absatz 3 PAO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung der PAO, § 18 Absatz 1 RDG):
von der Beifügung von Anlagen zu einer Klageschrift zu den Ziffern 1 oder 2 ist in der Regel abzusehen;
(2) Die Mitteilungen sind entsprechend der jeweiligen Verfahrenszuständigkeit von der Richterin oder dem Richter, der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger, der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beziehungsweise der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher zu veranlassen.
3
Einschränkungen vorgesehener Mitteilungspflichten
(1) Eine Mitteilung unterbleibt,
(2) Eine Mitteilung ist zu berichtigen, wenn sich herausstellt, dass sie unrichtig war oder unrichtig geworden ist.
(3) Die Entscheidung trifft entsprechend der jeweiligen Verfahrenszuständigkeit die Richterin oder der Richter, die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger, die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle beziehungsweise die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher.
4
Mitteilungspflichtige Stellen, Inhalt und Form der Mitteilungen
(1) Neben den Allgemeinen Vorschriften gilt ergänzend:
(2) Aus der Mitteilung sollen sich, soweit dies nicht bereits aus dem mitzuteilenden Schriftstück ersichtlich ist, ergeben
(3) Mitteilungspflichtige Stelle für die Hinterlegung von Vermögensverzeichnissen nach § 802f Absatz 8 ZPO und § 284 Absatz 7 Satz 4 AO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die das Vermögensverzeichnis hinterlegende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. Wird das Vermögensverzeichnis gemäß § 802f Absatz 8 ZPO von einem Gerichtsvollzieher hinterlegt, setzt er nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 5 Absatz 2 Satz 3 VermVV) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis.
(4) Mitteilungspflichtige Stelle für Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO, § 284 Absatz 9 AO und § 26 Absatz 2 InsO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anordnende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. Wird eine Eintragung gemäß § 882c ZPO von einem Gerichtsvollzieher oder gemäß § 26 Absatz 2 InsO von dem Insolvenzgericht angeordnet, setzt die anordnende Stelle nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 3 Absatz 2 Satz 2 SchuFV) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis. Mitgeteilt werden nur der Inhalt der Eintragung sowie die absendende Stelle.
(5) Die Mitteilungen sind zu richten
Anmerkung:
XXIV. Mitteilungen betreffend Angehörige der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe
1
Betroffener Personenkreis
Angehörige der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe im Sinne dieses Unterabschnitts sind
2
Mitteilungen
(1) Für die Prüfung und Ergreifung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Rücknahme oder dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater, Steuerbevollmächtigter (§ 10 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 46 Absatz 1 und 2 StBerG), Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer (§ 36a Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit § 20 und § 130 Absatz 1 WPO) oder der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 55 Absatz 2 bis 4 StBerG), Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft (§ 36a Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit § 34 Absatz 1 und 2 und § 130 Absatz 2 WPO) oder der Einleitung oder Durchführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens gegen Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49, 50 StBerG (§ 10 Absatz 1 Nummer 4 StBerG) oder gegen Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften (§ 36a Absatz 3 Nummer 2 WPO) sind folgende, gegen die in 1 genannten Berufsangehörigen gerichteten Vorgänge mitzuteilen:
von der Beifügung von Anlagen zu einer Klageschrift zu den Ziffern 1 oder 2 ist in der Regel abzusehen;
(2) Die Mitteilungen sind entsprechend der jeweiligen Verfahrenszuständigkeit von der Richterin oder dem Richter, der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger, der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beziehungsweise der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher zu veranlassen.
3
Einschränkung der Mitteilungspflichten
(1) Eine Mitteilung unterbleibt,
(2) Eine Mitteilung ist zu berichtigen, wenn sich herausstellt, dass sie unrichtig war oder unrichtig geworden ist.
(3) Die Entscheidung trifft entsprechend der jeweiligen Verfahrenszuständigkeit die Richterin oder der Richter, die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger, die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle beziehungsweise die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher.
4
Mitteilungspflichtige Stellen, Inhalt und Form der Mitteilungen
(1) Neben den allgemeinen Vorschriften gilt ergänzend:
(2) Aus der Mitteilung sollen sich, soweit dies nicht bereits aus dem mitzuteilenden Schriftstück ersichtlich ist, ergeben
(3) Mitteilungspflichtige Stelle für die Hinterlegung von Vermögensverzeichnissen nach § 802f Absatz 8 ZPO und § 284 Absatz 7 Satz 4 AO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die das Vermögensverzeichnis hinterlegende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. Wird das Vermögensverzeichnis gemäß § 802f Absatz 8 ZPO von einem Gerichtsvollzieher hinterlegt, setzt er nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 5 Absatz 2 Satz 3 VermVV) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis.
(4) Mitteilungspflichtige Stelle für Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO, § 284 Absatz 9 AO und § 26 Absatz 2 InsO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anordnende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. Wird eine Eintragung gemäß § 882c ZPO von einem Gerichtsvollzieher oder gemäß § 26 Absatz 2 InsO von dem Insolvenzgericht angeordnet, setzt die anordnende Stelle nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 3 Absatz 2 Satz 2 SchuFV) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis. Mitgeteilt werden nur der Inhalt der Eintragung sowie die absendende Stelle.
(5) Mitteilungen sind zu richten
Anmerkung:
Die zuständigen Steuerberaterkammern sind in den Anmerkungen zu Unterabschnitt XXI Nummer 4 aufgeführt.
XXV. Mitteilungen betreffend Lohnsteuerhilfevereine
1
Mitteilungen betreffend Lohnsteuerhilfevereine
(1) Für die Prüfung und Ergreifung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Rücknahme oder dem Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 und 2 StBerG) oder der Schließung der Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins (§ 10 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 28 Absatz 5 StBerG) sind folgende gegen Lohnsteuerhilfevereine oder deren Beratungsstellenleiter gerichtete Vorgänge mitzuteilen:
– von der Beifügung von Anlagen zu einer Klageschrift zu den Buchstaben a oder b ist in der Regel abzusehen; –
(2) Die Mitteilungen sind entsprechend der jeweiligen Verfahrenszuständigkeit von der Richterin oder dem Richter, der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger, der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beziehungsweise der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher zu veranlassen.
2
Einschränkung der Mitteilungspflichten
(1) Eine Mitteilung unterbleibt,
(2) Eine Mitteilung ist zu berichtigen, wenn sich herausstellt, dass sie unrichtig war oder unrichtig geworden ist.
(3) Die Entscheidung trifft entsprechend der jeweiligen Verfahrenszuständigkeit die Richterin oder der Richter, die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger, die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle beziehungsweise die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher.
3
Mitteilungspflichtige Stellen, Inhaltund Form der Mitteilungen
(1) Neben den Allgemeinen Vorschriften gilt ergänzend:
(2) Aus der Mitteilung sollen sich, soweit dies nicht bereits aus dem mitzuteilenden Schriftstück ersichtlich ist, ergeben
(3) Mitteilungspflichtige Stelle für die Hinterlegung von Vermögensverzeichnissen nach § 802f Absatz 6 ZPO und § 284 Absatz 7 Satz 4 AO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die das Vermögensverzeichnis hinterlegende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. Wird das Vermögensverzeichnis gemäß § 802f Absatz 6 ZPO von einem Gerichtsvollzieher hinterlegt, setzt er nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 5 Absatz 2 Satz 3 VermVV) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis.
(4) Mitteilungspflichtige Stelle für Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO, § 284 Absatz 9 AO und § 26 Absatz 2 InsO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anordnende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. Wird eine Eintragung gemäß § 882c ZPO von einem Gerichtsvollzieher oder gemäß § 26 Absatz 2 InsO von dem Insolvenzgericht angeordnet, setzt die anordnende Stelle nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 3 Absatz 2 Satz 2 SchuFV) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis. Mitgeteilt wird nur der Inhalt der Eintragung sowie die absendende Stelle.
(5) Mitteilungen sind zu richten an diejenige in der Anmerkung angegebene Aufsichtsbehörde, in deren Bundesland der Lohnsteuerhilfeverein seinen Sitz hat.
Anmerkung:
Zuständige Aufsichtsbehörden sind
in Baden-Württemberg:
Oberfinanzdirektion Karlsruhe;
in Bayern:
Bayerisches Landesamt für Steuern;
in Berlin:
Finanzamt für Körperschaften I;
in Brandenburg:
Technisches Finanzamt Cottbus;
in Bremen:
Finanzamt Bremen;
in Hamburg:
Finanzamt Hamburg-Nord;
in Hessen:
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main;
in Mecklenburg-Vorpommern:
Finanzamt Rostock;
in Niedersachsen:
Landesamt für Steuern Niedersachsen;
in Nordrhein-Westfalen:
Oberfinanzdirektion NRW, Standort Köln
oder
Oberfinanzdirektion NRW, Standort Münster;
in Rheinland-Pfalz:
Landesamt für Steuern;
im Saarland:
Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft;
in Sachsen:
Landesamt für Steuern und Finanzen;
in Sachsen-Anhalt:
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt;
in Schleswig-Holstein:
Finanzamt Neumünster;
in Thüringen:
Thüringer Finanzministerium.
Anlage 2: Mitteilung nach Unterabschnitt XVI der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen
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