bsvwvbund_20122010_115307500002•Richtlinie zur Umsetzung des „Internationalen Jugendfreiwilligendienstes“
bsvwvbund_20122010_115307500002Administrative Regulation20.12.2010
Richtlinie zur Umsetzung des „Internationalen Jugendfreiwilligendienstes“
Vom 20. Dezember 2010
geändert am 17. April 2014, 25. Mai 2018
sowie 29. Mai 2020
zuletzt geändert am 4. Januar 2021
Fundstelle: GMBl 2021 Nr. 4, S. 77
Inhalt
Das Programm „Internationaler Jugendfreiwilligendienst“ ermöglicht jungen Menschen, einen freiwilligen Dienst im Ausland zu leisten und dadurch interkulturelle, gesellschaftspolitische und persönliche Erfahrungen in einer anderen Kultur zu sammeln. Der Internationale Jugendfreiwilligendienst ist ein Lern- und Bildungsdienst, der sich durch seine Vielschichtigkeit auszeichnet. Zum einen schafft er die Möglichkeit, sich für andere Menschen und andere Gesellschaften zu engagieren. Zugleich hilft der Internationale Jugendfreiwilligendienst durch informelles Lernen im Rahmen der ausgewählten Tätigkeit und durch die das Programm begleitenden Seminare, die eigene Persönlichkeit zu bereichern und weiterzubilden. Die jungen Freiwilligen lernen, sich in einem neuen, ungewohnten Umfeld zu Recht zu finden und erwerben soziale und interkulturelle Kompetenzen, die ihnen auch nach ihrer Rückkehr nach Deutschland zugutekommen. Darüber hinaus bietet der Internationale Jugendfreiwilligendienst die Chance der beruflichen Orientierung, da die Freiwilligen in ein von ihnen gewähltes Tätigkeitsfeld Einblick erhalten und bisher unbekannte Fähigkeiten an sich entdecken können. Der Internationale Jugendfreiwilligendienst steht jungen Frauen und Männern unabhängig vom jeweiligen Schulabschluss, ethnischer Herkunft oder Einkommenssituation gleichermaßen offen. Der Abschluss einer Vereinbarung zum Internationalen Jugendfreiwilligendienst darf nicht von mittelbaren oder unmittelbaren Spenden des Freiwilligen an den Träger abhängig gemacht werden. Eine verhältnismäßige finanzielle Beteiligung der Freiwilligen ist jedoch nicht ausgeschlossen.
Der Internationale Jugendfreiwilligendienst fördert das Verständnis für andere Kulturen und den interkulturellen Dialog in einer von Globalisierung geprägten Welt. Er darf nicht im Gegensatz zu den Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen.
Dieser Jugendfreiwilligendienst im Ausland ist am Gemeinwohl orientiert und wird ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit innerhalb eines mehrmonatigen Aufenthaltes ohne Unterbrechung geleistet.
Der Dienst kann weltweit geleistet werden und ist arbeitsmarktneutral auszurichten.
Die Freiwilligen des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes sind motiviert und bereit, für sich und für andere Verantwortung zu übernehmen sowie sich auf eine andere Kultur einzulassen.
Freiwillige im Internationalen Jugendfreiwilligendienst sind Personen, die
Der Internationale Jugendfreiwilligendienst wird nach Maßgabe der Nummern 1 bis 3 pädagogisch begleitet:
Als Träger des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes im Sinne dieser Richtlinie werden juristische Personen zugelassen, die
Träger des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes schließen sich einer bundesweit tätigen zentralen Stelle mit der Aufgabe des Qualitätsmanagements an.
Prüfung und Erteilung der Zulassung von Trägern für den Internationalen Jugendfreiwilligendienst erfolgt durch das BMFSFJ bzw. eine vom BMFSFJ beauftragte Stelle nach Eingang eines schriftlichen Antrages einschließlich der vollständigen Nachweise.
Mit der Zulassung ist das Recht zur Durchführung des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes verbunden. Ein Anspruch auf eine öffentliche Förderung kann aus der Zulassung nicht abgeleitet werden.
Bei der Antragsprüfung werden bestehende Trägerzulassungen für andere Auslandsfreiwilligendienste (FSJ/FÖJ im Ausland, weltwärts) berücksichtigt.
Die Träger des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes beteiligen sich an vom BMFSFJ ggf. beauftragten Evaluationen oder statistischen Erhebungen, insbesondere Teilnehmenden Erhebungen. Die Träger haben auf Verlangen gegenüber dem BMFSFJ in angemessenem Umfang eine Informationspflicht zum Stand und der Entwicklung des Dienstes.
Einsatzstellen sind gemeinwohlorientierte Einrichtungen, insbesondere
Freiwillige dürfen nur auf vom BMFSFJ bzw. einer vom BMFSFJ beauftragten Stelle anerkannte Einsatzplätze des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes entsandt werden.
Für das Gelingen des Auslandsdienstes ist eine partnerschaftliche Zusammenarbeit und angemessene Kooperation zwischen Träger und Einsatzstelle sicherzustellen. Entsprechende Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit und der gemeinsamen pädagogischen Begleitung gegenüber dem Freiwilligen sind schriftlich festzuhalten. Die Träger tragen die Gesamtverantwortung für die Organisation und rechtmäßige Durchführung des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes.
Der zugelassene Träger des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes und die oder der Freiwillige schließen vor Beginn des Jugendfreiwilligendienstes eine schriftliche Vereinbarung ab. Sie muss enthalten:
Es sind dienstfreie Tage in angemessenem Umfang zu gewähren. Der Mindestumfang richtet sich dabei nach den landesüblichen gesetzlichen Regelungen. Eine Mindestanzahl von 20 dienstfreien Tagen bei einem zwölfmonatigen Dienst ist zu beachten, wird der Dienst länger oder kürzer absolviert, ist der Urlaub anteilig zu gewähren.
Der Träger stellt der Freiwilligen oder dem Freiwilligen nach Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung muss die Angabe des Zulassungsbescheides des Trägers und den Zeitraum des Dienstes enthalten.
Bei Beendigung des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes kann die Freiwillige oder der Freiwillige von dem Träger ein schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes fordern. Der Träger stellt in diesem Fall sicher, dass die Einsatzstelle ein Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache ausfertigt oder erstellt dieses selbst. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung während der Dienstzeit zu erstrecken. Dabei sind in das Zeugnis berufsqualifizierende Merkmale des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes aufzunehmen.
Die Träger sind verpflichtet, die Freiwilligen für die Dauer ihres Auslandsfreiwilligendienstes zu versichern. Dieser Versicherungsschutz umfasst mindestens eine Auslands-Krankenversicherung, eine Unfallversicherung inkl. Invalidität und Todesfall, eine Haftpflicht- sowie Rücktransportversicherung.
Für die Unfallversicherung gilt als Mindestversicherungssumme bei Invalidität 200.000 EUR mit 225 % Progression und für den Todesfall 15.350 EUR.
Während des Dienstes sind die Freiwilligen im In- und Ausland gemäß § 2 Absatz 3 Nr. 2c SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert. Die Träger sind verpflichtet, die Freiwilligen bei ihrem gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Deutschland anzumelden.
Die Träger sind ebenfalls verpflichtet, während Seminaren im Inland eine Haft- und Unfallversicherung für die Freiwilligen abzuschließen.
Für die Aufrechterhaltung des Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes im Inland sind die Freiwilligen selbst verantwortlich. Die Träger können diese Kosten übernehmen.
Die Träger klären die Freiwilligen über die versicherungsrechtliche Situation vor Abschluss der Vereinbarung auf. Sie stellen sicher, dass sich die Freiwilligen rechtzeitig um einen angemessenen Schutz im Inland kümmern.
Der Internationale Jugendfreiwilligendienst kann gleichzeitig als Anderer Dienst im Ausland gemäß § 5 BFDG in Verbindung mit § 14 b ZDG abgeleistet werden, wenn der Träger und die Einsatzstelle vor Beginn des Einsatzes gesondert als Träger und Einsatzstelle des Anderen Dienstes im Ausland anerkannt worden sind.
Der Träger des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes darf personenbezogene Daten nach Nr. 4 verarbeiten, soweit diese für die Umsetzung, Förderung und Evaluierung erforderlich sind. Die Daten sind nach Abwicklung des Einsatzes zu löschen.
In Ergänzung von Nr. 1 dieser Richtlinie gilt:
In der besonderen Situation der Covid-19-Pandemie, in der aufgrund ausdrücklicher Sicherheits- und Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes der Dienst im Ausland nicht mehr fortgesetzt werden kann oder eine Rückholung der Freiwilligen vom BMFSFJ empfohlen wird, kann der Dienst – auch mit Unterbrechung – im Inland fortgesetzt werden, jedoch nicht ohne Zustimmung des BMFSFJ. Eine Fortsetzung des Dienstes im Inland bzw. eine Förderung durch das BMFSFJ ist in diesem besonderen Ausnahmefall längstens für die nach Nr. II.4.c) vereinbarte Dauer des Dienstes möglich. Wenn eine Änderung der in Nr. II.4 genannten schriftlichen Vereinbarung erforderlich wird, ist ggf. eine Ausfallkostenentschädigung für Freiwillige zu regeln. Eine davon zu unterscheidende mögliche Ausfallkostenentschädigung für Träger ist im Einzelfall anhand der durch einen Abbruch des IJFD-Dienstes anfallenden Kosten zu prüfen – ihre Höhe kann bis zu 350 € je bereits bewilligten und durch den Abbruch entfallenden Teilnehmendenmonat betragen. Die Absicherung der Freiwilligen gem. Nr. II.5 ist bei einer Fortsetzung des Dienstes im Inland den dortigen Erfordernissen anzupassen.
Diese Ergänzung tritt rückwirkend zum 01.02.2020 in Kraft und ist befristet bis zum 31.05.2021.
Berlin, den 4. Januar 2021 | |
115- |
Die Bundesministerin für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend
Franziska Giffey
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