bsvwvbund_21112011_RSII3116032•Vollzug der Röntgenverordnung; Fachkunde-Richtlinie Technik nach der Röntgenverordnung
bsvwvbund_21112011_RSII3116032Administrative Regulation21.11.2011
Vollzug der Röntgenverordnung
Fachkunde-Richtlinie Technik
Aktenzeichen: RS II 3 - 11603/2
Bonn, 21.11.2011
Der Länderausschuss Röntgenverordnung hat unter Tagesordnungspunkt C 11 seiner 67. Sitzung über eine neue Fachkunde-Richtlinie für den Bereich der technischen Anwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern beraten. Die bisherige Richtlinie wurde von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Beteiligung des „Arbeitskreises Ausbildung“ des Deutsch-Schweizerischen Fachverbands für Strahlenschutz grundlegend überarbeitet. Dabei hat die Arbeitsgruppe die Erfahrungen aus der Anwendung der bisherigen Richtlinie sowie die aktuelle technische Entwicklung berücksichtigt und das Modulsystem für Strahlenschutzkurse grundlegend neu konzipiert. Weiterhin war es das Ziel der Arbeitsgruppe, die Richtlinie weitgehend an die bestehende Richtlinie nach der Strahlenschutzverordnung anzupassen sowie Qualifikationsanforderungen an behördlich bestimmte Sachverständige aufzunehmen. Der Länderausschuss hat daraufhin die Anwendung der Richtlinie beschlossen.
Ich bitte, die Richtlinie (Anlage) dem Vollzug der Röntgenverordnung ab dem 1. Januar 2012 zu Grunde zu legen. Ich bitte Sie, darauf hinzuwirken, dass Strahlenschutzkurse spätestens ab dem 1. Januar 2013 nach dem veränderten Modulsystem der neuen Richtlinie angeboten werden.
Die Fachkunde-Richtlinie Technik nach der Röntgenverordnung, Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde und Kenntnisse beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur technischen Anwendung und von genehmigungsbedürftigen Störstrahlern, vom 05.05.2003 – korrigiert durch Rundschreiben vom 27.05.2003 – (Az. RS II 1 – 11601/04; GMBl S. 638) sowie die Abschnitte I bis III meines Rundschreibens vom 27.02.2008 (Az. RS II 3 – 11602/6; GMBl S. 367) werden durch dieses Rundschreiben und die Anlage zu diesem Rundschreiben ersetzt.
Ich beabsichtige, dieses Rundschreiben sowie die Anlage zu diesem Rundschreiben im Gemeinsamen Ministerialblatt zu veröffentlichen.
Im Auftrag
An die
für den Vollzug der Röntgenverordnung
zuständigen obersten Landesbehörden
gemäß Verteiler
vorab per E-Mail
Anlage(n)
Fachkunde-Richtlinie Technik nach der Röntgenverordnung, Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde und Kenntnisse beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur technischen Anwendung und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern sowie über Anforderungen an die Qualifikation von behördlich bestimmten Sachverständigen, vom 21.11.2011
Fachkunde-Richtlinie Technik
nach der Röntgenverordnung
Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde und Kenntnisse beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur technischen Anwendung und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern
sowie über Anforderungen an die Qualifikation von behördlich bestimmten Sachverständigen
vom 21.11.2011
geändert durch RdSchr. d. BMUB v. 23.6.2014 –RS II 3 – 11602/6 –, GMBl 2014 S. 918
INHALT
ANLAGENVERZEICHNIS
Einteilung der Fachkundegruppen und Zuordnung von Modulen, die im Rahmen von Kursen durchzuführen sind
Erläuterungen zu Anlage A der Richtlinie
Vorschläge für die Einordnung von Tätigkeiten nach RöV in Fachkundegruppen
Module zum Erwerb und zur Aktualisierung der Fachkunde
Darstellung der Kombinationsmöglichkeiten von Modulen als Beitrag zum Erwerb der Fachkunde
Lehrinhalte der Module
Mindestzeiten (in Monaten) für den Erwerb der praktischen Erfahrung in Abhängigkeit von der Fachkundegruppe und dem Ausbildungsabschluss
Muster für eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Kurs als Beitrag zum Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz nach Röntgenverordnung
Muster für eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Maßnahme zur Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz nach Röntgenverordnung
Muster für eine Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz
Muster für eine Bescheinigung über den Erwerb der praktischen Erfahrung
Arbeitspunkte zur Prüfungsdurchführung
Anzahl der für die Bestimmung zum Sachverständigen und deren Erhalt notwendigen Prüfungen
Anforderungen an einen Kurs zu Prüfungen nach Abschnitt 3.4 der Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL)
Diese Richtlinie1 regelt die Anforderungen an die erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz nach der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlung (Röntgenverordnung – RöV), in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604), geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen vom 4. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2000), bei der Erzeugung von Röntgenstrahlung im Zusammenhang mit dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur technischen Anwendung und von genehmigungsbedürftigen Störstrahlern. Die technische Anwendung in diesem Sinne beinhaltet auch die geschäftsmäßige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen einschließlich der Qualitätssicherung nach den §§ 16 und 17 RöV und von Störstrahlern.
Diese Richtlinie beinhaltet auch Anforderungen an die Qualifikation von behördlich bestimmten Sachverständigen nach § 4a RöV.
Ebenso regelt die Richtlinie die Anforderungen an Strahlenschutzkurse zum Erwerb und zur Aktualisierung der Fachkunde.
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der geschäftsmäßigen Prüfung, Erprobung, Wartung oder Instandsetzung von Anwendungs- und Zusatzgeräten, der erforderlichen Software sowie Vorrichtungen zur Befundung, die ohne Einschaltung von Röntgenstrahlung erfolgen und keine Strahlenschutzmaßnahmen bedürfen, werden von dieser Richtlinie nicht erfasst (§ 6 Absatz 1 Satz 3 RöV)
Die Richtlinie gilt nicht für die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz im Zusammenhang mit
Die für Tätigkeiten nach den §§ 3, 4, 5 und 6 RöV jeweils erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz soll sicherstellen, dass Risiken und Gefährdungen sachgerecht eingeschätzt und Schäden für Mensch und Umwelt vermieden werden können.
Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz wird in der Regel durch eine für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung, praktische Erfahrung (Sachkunde) und die erfolgreiche Teilnahme an von der nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannten Kursen erworben. Die praktische Erfahrung wird durch Berufserfahrung unter Anleitung einer Person mit der für die Tätigkeit erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz erworben. Die Kurse vermitteln Gesetzeswissen, sonstiges theoretisches Wissen und beinhalten ggf. praktische Übungen im Strahlenschutz zum jeweiligen Anwendungsgebiet.
Die Ausbildung ist durch Zeugnisse, die praktische Erfahrung durch Nachweise und die Kursteilnahme durch eine Bescheinigung zu belegen. Der Erwerb der Fachkunde wird von der zuständigen Stelle geprüft und bescheinigt. Die letzte Kursteilnahme darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen (§ 18a Absatz 1 RöV).
Die Fachkunde im Strahlenschutz muss mindestens alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder anderen von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aktualisiert werden. Der Nachweis über die Aktualisierung der Fachkunde ist der zuständigen Stelle auf Anforderung vorzulegen (§ 18a Absatz 2 RöV). Abweichend hiervon kann die Fachkunde im Strahlenschutz im Einzelfall auch auf andere geeignete Weise aktualisiert und die Aktualisierung der zuständigen Behörde nachgewiesen werden.
Personen, die unter Aufsicht und Verantwortung einer Person mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz Röntgenstrahlung in der Technik anwenden oder die Anwendung technisch durchführen, müssen auf ihrem Arbeitsgebiet die für den Anwendungsfall erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen (§ 30 Nummer 2 RöV).
Die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz werden in der Regel durch eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Einweisung und praktische Erfahrungen erworben (§ 18a Absatz 3 Satz 1 RöV). Die Teilnahme an Kursen wird als Voraussetzung zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz durch die RöV nicht verlangt. Der zuständigen Behörde müssen die Kenntnisse nicht gesondert nachgewiesen werden.
Die in dieser Richtlinie geregelte erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz ist nachzuweisen für:
Geregelt sind außerdem Anforderungen an die Qualifikation behördlich bestimmter Sachverständiger nach § 4a RöV, die unter anderem die Inhalte einer Fachkunde im Strahlenschutz, aber auch weitere Aspekte umfassen (Kapitel 7).
Der Umfang der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz wird durch die Art der vorgesehenen genehmigungsbedürftigen bzw. anzeigepflichtigen Tätigkeit und durch die Festlegung des innerbetrieblichen Entscheidungsbereichs bestimmt. Die verschiedenen Tätigkeiten sind gemäß Anlage A in Fachkundegruppen eingeteilt.
Eine Zusammenstellung der nach Fachkundegruppen geordneten Kurse, die aus einem oder mehreren Modulen bestehen können, enthält die Anlage A. Die Mindestanforderungen an die Kursdauer und die Lehrinhalte sind entsprechend der Anlage E festzulegen. Die zuständige Stelle kann Abweichungen von den in Anlage A getroffenen Regelungen zulassen. Falls erforderlich, können Sonderkurse eingerichtet werden. Diese sind als solche auszuweisen.
Die Kurse für den Erwerb und die Aktualisierung der Fachkunde sind in einzelne Module gemäß Anlage B aufgeteilt. Die Teilnahme an den für eine Fachkundegruppe erforderlichen Modulen muss nicht zusammenhängend, soll aber grundsätzlich in aufbauender Reihenfolge erfolgen. Die Bescheinigung über die Fachkunde kann erst nach erfolgreicher Teilnahme an allen für eine bestimmte Fachkundegruppe erforderlichen Modulen und der zugehörigen praktischen Erfahrung ausgestellt werden. Unterschiedliche Fachkundegruppen gemäß Anlage A können sich bei gleichen Kursanforderungen (identische Module) durch unterschiedliche Anforderungen an die praktische Erfahrung ergeben. Durch die Teilnahme an weiterführenden Modulen, auch zu einem späteren Zeitpunkt, können weitere Fachkunden erworben werden. Die praktische Erfahrung für diese zusätzlichen Fachkunden muss nachgewiesen werden.
Eine nach Anlage F geforderte Berufsausbildung wird durch Vorlage eines entsprechenden Abschlusszeugnisses nachgewiesen.
Die praktische Erfahrung kann nur erworben werden, wenn eine entsprechende Tätigkeit unter Anleitung von Personen ausgeübt wird, die über die für das Anwendungsgebiet erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verfügen. Der zeitliche Umfang für den Erwerb der praktischen Erfahrung richtet sich nach der Berufsausbildung und der Fachkundegruppe, für die die Fachkunde erworben wird.
Der Nachweis der praktischen Erfahrung wird mit einer schriftlichen Bestätigung nach Anlage I erbracht. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, auf welchem Gebiet und in welchem Umfang der zu Beurteilende die praktische Erfahrung erworben hat.
Anerkennungsfähige Zeiten für den Erwerb der praktischen Erfahrung gemäß Anlage F können grundsätzlich erst nach Abschluss der erforderlichen Berufsausbildung geleistet werden.
Der Erwerb der praktischen Erfahrung soll bei Antragstellung nicht länger als 5 Jahre zurückliegen.
Abweichend von Anlage I kann die praktische Erfahrung auch in einer Schulung (z.B. durch Gerätehersteller oder Lieferanten) erworben werden, wenn Lehrinhalte und Umfang dieser Schulung durch Beschluss des Länderausschuss Röntgenverordnung (LA RöV) mit Billigung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit anerkannt sind.
Kurse nach dieser Richtlinie sind Präsenzkurse oder Fernkurse mit integrierten Präsenzphasen (vgl. Abschnitt 5.2.1 und 5.2.2). Sie können aus einem oder mehreren Modulen nach Anlage B bestehen. Die Lehrinhalte der Module sind in Anlage E festgelegt.
Die bezüglich einer Fachkundegruppe zu vermittelnden Lehrinhalte werden von einem Kurs oder einer Kurskombination vollständig abgedeckt, wenn dieser oder diese jeweils alle in Spalte 4 der Anlage A aufgeführten Module beinhaltet.
Die für eine Fachkundegruppe erforderlichen Module können zeitlich getrennt absolviert werden. In diesem Fall ist eine aufeinander aufbauende Reihenfolge zu beachten. Beim ersten Fachkundeerwerb soll der Zeitraum zwischen dem ersten und dem letzten Modul nicht mehr als drei Jahre betragen.
Wurde bereits eine Fachkunde bescheinigt und soll eine weitere Fachkundegruppe durch den Besuch weiterer Module nach Anlage B erworben werden, so werden zuvor besuchte Kursmodule auch nach dem Ablauf von fünf Jahren noch anerkannt, sofern die erforderlichen Aktualisierungen nachgewiesen werden.
Falls die in Anlage E vorgesehenen Lehrinhalte nicht in Kursen nach dieser Richtlinie erworben wurden, liegt die Anerkennung im Ermessen der für die Bescheinigung der Fachkunde zuständigen Stelle.
Die erfolgreiche Teilnahme an einem in der Anlage A aufgeführten anerkannten Kurs bzw. an einem in der Anlage B aufgeführten anerkannten Modul, wird durch eine Bescheinigung entsprechend der Anlage G1 nachgewiesen. Diese Bescheinigung darf der Veranstalter eines Strahlenschutzkurses nur dann ausstellen, wenn er sich durch eine Erfolgskontrolle davon überzeugt hat, dass der Kursteilnehmer die im Rahmen des Kurses vermittelten Lehrinhalte, nach Anlage E beherrscht und regelmäßig am Kurs teilgenommen hat. Die schriftliche Prüfung ist nur mit dem Ergebnis „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten. Die Bewertung der Prüfung ist entsprechend Anlage J Nr. 4 durchzuführen.
Die Bescheinigung nach § 18 a Absatz 1 RöV wird entsprechend Anlage H von der nach Landesrecht zuständigen Stelle ausgestellt, wenn
belegt werden.
Die nach dieser Richtlinie in einem Bundesland erhaltene Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz ist in allen Bundesländern gültig.
Die Fachkunde im Strahlenschutz muss mindestens alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder anderen von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aktualisiert werden.
Abweichend hiervon kann die Fachkunde im Strahlenschutz im Einzelfall auch auf andere geeignete Weise aktualisiert werden. In diesem Fall ist die Aktualisierung der zuständigen Behörde nachzuweisen.
Der Nachweis über die Aktualisierung der Fachkunde ist der zuständigen Stelle auf Anforderung vorzulegen (§ 18a Absatz 2 RöV).
Ziele der Aktualisierung der Fachkunde sind
Spätestens fünf Jahre nach dem Erwerb einer Fachkunde (bezogen auf das Datum der Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz durch die zuständige Stelle) oder der letzten vollständigen Aktualisierung (Datum der Kursteilnahme) ist eine (erneute) Aktualisierung der Fachkunde erforderlich.
Die Kurse zur Aktualisierung der Fachkunde bestehen gemäß Anlage A aus einem oder mehreren Modulen gemäß Anlage B. Praktika oder Demonstrationsübungen sind nicht erforderlich.
Die zuständige Stelle kann z. B. Seminare, Workshops und Tagungen als andere geeignete Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung anerkennen, soweit sie die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen.
Die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Kurs oder einer anderen anerkannten Fortbildungsmaßnahme wird durch eine Bescheinigung entsprechend Anlage G2 nachgewiesen. Diese Bescheinigung darf der Veranstalter ausstellen, wenn er sich durch eine Erfolgskontrolle davon überzeugt hat, dass der Teilnehmer die vermittelten Lehrinhalte beherrscht und regelmäßig an der Veranstaltung teilgenommen hat.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall, sofern die in Abschnitt 5.3.1 aufgeführten Lehrinhalte zur Aktualisierung durch Vortrags- oder Lehrtätigkeit oder auch Mitarbeit in Fachgremien abgedeckt sind, diese Tätigkeiten als Aktualisierung anerkennen.
Die zuständige Stelle erkennt auf Antrag des Veranstalters Kurse als Beiträge zum Erwerb und zur Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz und andere Fortbildungsmaßnahmen an.
Sie unterrichtet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über alle anerkannten Kurse, ggf. mit Angabe der zeitlichen Befristung der Anerkennung.
Sie kann eine Anerkennung überprüfen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass eine der Anerkennungsvoraussetzungen nach Kapitel 5.2 oder 5.3 nicht mehr erfüllt wird, und die Fortgeltung der Anerkennung mit Auflagen versehen oder die Anerkennung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme ggf. entziehen.
Die zuständige Stelle erkennt Präsenzkurse als Beitrag zum Erwerb der Fachkunde an, wenn
Die zuständige Stelle prüft dabei,
zu Satz 1 Buchstabe a
zu Satz 1 Buchstabe b
zu Satz 1 Buchstabe c
zu Satz 1 Buchstabe d
zu Satz 1 Buchstabe e
zu Satz 1 Buchstabe f
zu Satz 1 Buchstabe g
Für Kurse, in denen Sachverständigen nach § 4a RöV die notwendigen Kenntnisse über Prüfungen nach Abschnitt 3.1.3.3 der Qualitätssicherungs-Richtlinie 7 vermittelt werden (betrifft digitale Mammographie), gelten die in Anlage L beschriebenen Anforderungen.
Die zuständige Stelle kann Fernkurse zum Erwerb der Fachkunde anerkennen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nach Abschnitt 5.2.1 Buchstabe a bis g für Präsenzkurse - soweit zutreffend - erfüllt sind und sichergestellt ist, dass in Präsenzphasen neben der Erfolgskontrolle, soweit erforderlich, Wiederholungen geboten werden, sowie die nach Anlage E vorgesehenen Übungen und/oder Praktika durchgeführt werden, und den Teilnehmern die Möglichkeit gegeben wird, Fragen zeitnah stellen und klären zu können.
Die Fernlehrphase darf zeitlich nicht mehr als 70% der Gesamtkursdauer betragen.
Auf die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes8 wird hingewiesen.
Die zuständige Stelle kann eine Kursbescheinigung, die außerhalb des Geltungsbereiches der RöV erworben wurde, anerkennen, sofern:
Die zuständige Stelle kann Kurse als Fortbildungsmaßnahme zur Aktualisierung der Fachkunde anerkennen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen für Präsenzkurse entsprechend erfüllt sind.
Abweichend von 5.2.1 Buchstabe a muss der Lehrplan die folgenden Inhalte unter Berücksichtigung der in Anlage A und B festgelegten Mindestdauer beinhalten:
sowie
Abweichend von 5.2.1 Buchstabe f kann die zuständige Stelle anstatt der schriftlichen Prüfungen auch andere Formen der Erfolgskontrolle zulassen, wie z.B.
Hierbei prüft die zuständige Stelle, ob das vom Veranstalter vorgestellte Konzept geeignet ist, die dem Kursteilnehmer vermittelten Lehrinhalte zu überprüfen.
Die zuständige Stelle kann Seminare, Workshops und Tagungen als Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung der Fachkunde anerkennen, wenn
Die zuständige Stelle prüft dabei,
zu Satz 1 Buchstabe a
zu Satz 1 Buchstabe b
zu Satz 1 Buchstabe c
zu Satz 1 Buchstabe d
zu Satz 1 Buchstabe f
zu Satz 1 Buchstabe g
Für einzelne Berufsgruppen (z.B. Materialprüfer und Lehrer) besteht der Bedarf der Fachkunde nach der Röntgenverordnung und nach der Strahlenschutzverordnung. Durch Kombination der erforderlichen Lehrinhalte nach der Fachkunde-Richtlinie Technik nach StrlSchV9 mit denjenigen nach der vorliegenden Richtlinie können in Kursen nach dieser Richtlinie bei Erhöhung der Unterrichtsdauer auch Fachkunden nach StrlSchV mit erworben oder aktualisiert werden.
Dies betrifft unter anderem:
Für die technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 RöV und § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 RöV bestimmt die zuständige Behörde nach § 4a RöV Sachverständige. Nach dieser Vorschrift ist eine eigenständige erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für diese Sachverständigen nicht vorgesehen. Die zuständige Behörde kann jedoch nach § 4a RöV unter anderem Anforderungen hinsichtlich der Ausbildung, Berufserfahrung, Eignung und Einweisung als Voraussetzung für die Bestimmung zum Sachverständigen festlegen. Zur Erfüllung der genannten Voraussetzungen soll die zuständige Behörde den Nachweis einer Ausbildung, einer Berufserfahrung und Eignung, die einer Fachkunde im Strahlenschutz entspricht, sowie einer Einweisung durch einen bereits bestimmten Sachverständigen fordern.
Erfolgreich abgeschlossenes Fachhochschul- oder Hochschulstudium bzw. Bachelor- oder Masterstudium in einer naturwissenschaftlichen oder technischen Fachrichtung.
Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz gemäß dieser Richtlinie für die Fachkundegruppen
Die Fachkunde im Strahlenschutz wird erworben durch die Ausbildung nach Abschnitt 7.1.1, die erfolgreiche Teilnahme an den gemäß Anlage A für die jeweilige Fachkundegruppe erforderlichen Kursen und die praktische Erfahrung gemäß Anlage F und von der zuständigen Stelle bescheinigt.
Die für den Erwerb der Fachkunde erforderliche praktische Erfahrung kann auch im Rahmen der Tätigkeit in einer Sachverständigenorganisation erworben werden. In diesem Zeitraum kann jedoch nicht gleichzeitig die zusätzlich erforderliche Einweisung stattfinden. Der Erwerb der Fachkunde muss in jedem Fall vor der Einweisung erfolgen.
Die Fachkunde im Strahlenschutz muss entsprechend Abschnitt 4.1 ausgehend vom Datum der letzten Fachkunde-Bescheinigung mindestens alle fünf Jahre aktualisiert werden.
Die Einweisung kann nur durch Personen erfolgen, die bereits behördlich bestimmte Sachverständige sind und eine mindestens dreijährige praktische Erfahrung in der Sachverständigentätigkeit an den jeweiligen Gerätearten besitzen.
Im Rahmen der Einweisung ist eine gründliche Einarbeitung in die Anwendung der Prüfberichtsmuster der Sachverständigenprüf-Richtlinie10, in die mit den Geräten vorgesehenen Anwendungen sowie in die Überprüfung von Strahlenschutzplänen und des baulichen Strahlenschutzes erforderlich.
Die Einweisung ist so zu gestalten, dass sie für die Sachverständigentätigkeit möglichst repräsentativ ist. Wegen der besonderen Belange des baulichen und gerätetechnischen Strahlenschutzes sollen auch Neugeräte bzw. Erstprüfungen Gegenstand der Einweisung sein.
Die praktische Einweisung in die Sachverständigentätigkeit muss nach Art und Zahl der unter Aufsicht geprüften Röntgeneinrichtungen mindestens der Aufstellung gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anlage K entsprechen. Dabei dürfen nur solche Geräte gezählt werden, an deren Prüfung die einzuweisende Person tatsächlich unter Aufsicht mitgewirkt hat. Fand die Prüfung an mehreren Tagen statt, etwa weil Nachprüfungen erforderlich waren, so ist das geprüfte Gerät nur einmal zu zählen.
Über die Einweisung muss ein Nachweis vorgelegt werden, der eine Auflistung der unter Aufsicht geprüften Geräte und den jeweiligen Prüftag enthält, sowie eine abschließende Beurteilung des einweisenden Sachverständigen, ob der zu Beurteilende die erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrung besitzt, die Voraussetzung für die Sachverständigentätigkeit sind.
Für Prüfungen von Mammographiegeräten mit digitalen Bildempfängern ist zusätzlich zur Einweisung gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anlage K (10 Mammographiegeräte, davon mindestens 5 digital) erforderlich:
oder
Für den Erhalt der Bestimmung zum Sachverständigen ist zusätzlich zu dem oben beschriebenen Besuch von Aktualisierungskursen mindestens die in der Aufstellung gemäß Spalte 3 der Tabelle in Anlage K angegebene Art und Zahl an Geräten innerhalb von drei Jahren zu prüfen. In welchem Bundesland die Prüfungen stattgefunden haben, ist dabei unerheblich. Der Sachverständige kann von der für die Bestimmung zuständigen Behörde außerdem verpflichtet werden, an einem von der Behörde veranstalteten Erfahrungsaustausch der Sachverständigen nach § 4a teilzunehmen.
Wird die erforderliche Zahl von Prüfungen nicht erreicht, kann die Bestimmung zum Sachverständigen für einzelne Gerätearten oder insgesamt von der für die Bestimmung zuständigen Behörde zurückgezogen werden.
Im Falle einer Aussetzung der Sachverständigentätigkeit über einen absehbaren Zeitraum von bis zu zehn Jahren (z.B. Erziehungszeiten), kann die Behörde von einer Aufhebung der Bestimmung absehen, wenn die Bedingungen dafür mit dem Sachverständigen vereinbart werden. Die Bedingungen können z.B. sein:
Eine Fachkunde, die vor Inkrafttreten der RöV am 01.07.2002 erworben wurde, gilt gemäß den Übergangsvorschriften nach § 45 Absatz 6 RöV fort.
Fachkundegruppen gemäß Fachkunde-Richtlinie Technik nach RöV in der Fassung vom 27.05.2003 entsprechen den Fachkundegruppen dieser Richtlinie bis auf folgende Ausnahmen:
Sachverständige mit einer Fachkunde R9 gemäß Fachkunde-Richtlinie Technik nach RöV in der Fassung vom 27.05.2003 können diese zum Beispiel durch erfolgreiche Teilnahme an Aktualisierungskursen für die Fachkundegruppen R5.1 bzw. R6.1 gemäß Anlage A aktualisieren.
Anlage B: Module zum Erwerb und zur Aktualisierung der Fachkunde
Anlage C: Darstellung der Kombinationsmöglichkeiten von Modulen als Beitrag zum Erwerb der Fachkunde
Anlage E: Lehrinhalte der Module
Anlage H: Muster für eine Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz
Anlage I: Muster für eine Bescheinigung über den Erwerb der praktischen Erfahrung
Anlage J: Arbeitspunkte zur Prüfungsdurchführung
Anlage K: Anzahl der für die Bestimmung zum Sachverständigen und deren Erhalt notwendigen Prüfungen
2 siehe „Strahlenschutz in der Medizin“, Richtlinie zur Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV) vom 17.10.20111
3 siehe „Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde (Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung)“ vom 18.06.2004 (GMBl S. 799), geändert durch Rundschreiben vom 19.04.2006 (GMBl S. 735)1
4 siehe „Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin“ vom 22.12.2005 (GMBl 2006 S. 414)1
5 siehe „Strahlenschutz in der Tierheilkunde – Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und zur Röntgenverordnung (RöV)“ vom 02.02.2005 (GMBl S. 666)1
6 siehe „Arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen durch ermächtigte Ärzte“, Richtlinie zur StrlSchV und zur RöV vom 18.12.2003 (GMBl 2004 S. 350)1
7Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL), Richtlinie zur Durchführung der Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung oder Behandlung von Menschen nach den §§ 16 und 17 der Röntgenverordnung, vom 23. Juni 2014 (GMBl 2014, S. 918)1
8 Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.12.2000 (BGBl. I S. 1670), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02.11.2011 (BGBl. I S. 2170)
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