bsvwvbund_21112012_IIB2469179•Richtlinien über die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk (überbetriebliche Lehrlingsunterweisung - ÜLU)
bsvwvbund_21112012_IIB2469179Administrative Regulation21.11.2012
Richtlinien
über die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk
(überbetriebliche Lehrlingsunterweisung – ÜLU)
Vom 21. November 2012
Fundstelle: BAnz AT 27.11.2012 B1
Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 20.12.2016 (BAnz AT 28.12.2016 B1)
1.1 Die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen des Handwerks hängen in hohem Maße von der Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab. Es liegt deshalb im Interesse von Unternehmen und Arbeitnehmern, die beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse dem neuesten Stand der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung anzupassen.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) des Handwerks verfügen nicht immer über die entsprechenden wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen für eine zukunftsorientierte, qualifizierte Ausbildung. Da der beruflichen Qualifizierung auch nach der Handwerksordnung besondere Bedeutung zukommt, gewährt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) Zuwendungen in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse zu den Kosten von Lehrgängen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung.
Mit den Zuschüssen wird ein Beitrag zu den von den ausbildenden KMU des Handwerks zu tragenden Lehrgangskosten geleistet. Die Zuschüsse werden zur Entlastung der Unternehmen bei den Kosten der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung gewährt und dürfen bis zu einem Drittel der Lehrgangskosten und bis zur Hälfte der Unterbringungskosten betragen.
1.2 Ein Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung nach diesen Richtlinien besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
2.1 Förderfähig sind Lehrgänge der überbetrieblichen Unterweisung für Auszubildende der Fachstufe (2. bis 4. Ausbildungsjahr). Nur bei nachgewiesener und von der Handwerkskammer bestätigter Fachstufenreife sind im Einzelfall Ausnahmen zulässig.
Den Lehrgängen sind die vom BMWi anerkannten Unterweisungspläne zugrunde zu legen. Die Unterweisungspläne werden vom Heinz-Piest-Institut für Handwerkstechnik im Einvernehmen mit den zuständigen Fachverbänden des Handwerks erarbeitet. Den fachlich zuständigen Gewerkschaften ist die Mitwirkung anzubieten. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) legt dem BMWi die Unterweisungspläne einschließlich der Durchschnittskostenpläne zur Anerkennung vor.
Soweit es sich um handwerkliche Ausbildungsberufe handelt, für die die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist (Bauberufe), sind für die Lehrgänge die vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) herausgegebenen Übungsreihen und handlungsorientierten Aufgabensammlungen maßgebend.
2.2 Die Lehrgänge sind in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten des Handwerks als Ganztageslehrgänge durchzuführen. Sofern die Maßnahmen nicht in Berufsbildungsstätten durchgeführt werden können, ist die Durchführung auch in anderen qualifizierten Einrichtungen im Auftrag der zuständigen Handwerkskammer möglich.
2.3 Die Ausbilder müssen über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.
3.1 Zuwendungsempfänger ist der ZDH. Dieser ist nach Abschnitt 5 Nummer 6 berechtigt, die Zuwendung an die Handwerkskammern als Zweitzuwendungsempfänger weiterzureichen. Diese können die Zuwendungsmittel nach Abschnitt 5 Nummer 6 an die Veranstalter von Lehrgängen der überbetrieblichen Unterweisung weiterleiten. Veranstalter können sowohl Handwerkskammern als Zweitzuwendungsempfänger als auch als Drittzuwendungsempfänger Fachverbände des Handwerks, Kreishandwerkerschaften, Handwerksinnungen oder von den Handwerkskammern anerkannte Berufsbildungseinrichtungen (übrige Veranstalter) sein.
3.2 Der Veranstalter hat die Ausbildungsbetriebe, deren Auszubildende an Lehrgängen der überbetrieblichen Unterweisung teilnehmen, über die Förderung durch das BMWi zu unterrichten.
3.3 Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller, für die ihr gesetzlicher Vertreter eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung 1977 abgegeben hat oder zu deren Abgabe verpflichtet ist.
4.1 Zu den vom BMWi anerkannten Lehrgangskosten und den notwendigen Unterbringungskosten werden im Wege der Projektförderung nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Zuschüsse zu den Lehrgangskosten werden als Festbetrag je Teilnehmer und Lehrgang – in den Bauberufen je Teilnehmer und Lehrgangswoche – und die Zuschüsse zu den Unterbringungskosten als Festbetrag je Teilnehmer und Lehrgangswoche gezahlt (Festbetragsfinanzierung).
4.1.1 Die Zuschüsse werden nur für Auszubildende in der Fachstufe gewährt, deren Ausbildungsverträge in die Lehrlingsrolle einer Handwerkskammer eingetragen sind und die in einem in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerbebetrieb ausgebildet werden.
4.2 Bemessungsgrundlage für die Förderung ist die Lehrgangswoche. Eine Lehrgangswoche umfasst fünf Unterweisungstage. Ein Lehrgang soll in zusammenhängender Form ohne zeitliche Unterbrechung durchgeführt werden.
4.2.1 Ausgefallene Unterweisungstage eines Lehrgangs sind zeitnah nachzuholen. In begründeten Ausnahmefällen ist der Ausfall eines Unterweisungstages unschädlich, wenn der Lehrstoff in der übrigen Zeit nachweislich vermittelt wird.
4.3 Die Höhe der Zuschüsse zu den Lehrgangskosten und zu den Unterbringungskosten wird durch das BMWi festgelegt.
4.4 Der Zuschuss zu den Lehrgangskosten wird nur gewährt, wenn der Auszubildende regelmäßig am Lehrgang teilgenommen hat.
4.5 Der Zuschuss zu den Unterbringungskosten wird nur gewährt, wenn die Voraussetzungen für einen Lehrgangszuschuss vorliegen, die Unterbringung am Lehrgangsort vom Veranstalter veranlasst wurde und ihm für den Auszubildenden während der gesamten Lehrgangsdauer Kosten für die Unterbringung entstanden sind.
5.1 Die Fachverbände des Handwerks, Kreishandwerkerschaften, Handwerksinnungen sowie die von den Handwerkskammern anerkannten Berufsbildungseinrichtungen legen der zuständigen Handwerkskammer bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres einen Antrag für das folgende Jahr nach Anlage 1 vor.
5.2 Die Handwerkskammer fasst die von ihr geprüften Anträge mit dem eigenen Antrag zu einem Gesamtantrag nach Anlage 1 zusammen und legt diesen dem ZDH bis zum 1. November eines jeden Jahres vor.
5.3 Der ZDH fasst die von ihm geprüften Anträge aller Handwerkskammern zusammen und beantragt beim BMWi die Gesamtsumme bis zum 30. November eines jeden Jahres für das folgende Jahr.
5.4 Für Änderungsanträge gilt – von den vorstehenden Fristen abgesehen – das gleiche Verfahren.
5.5 Die Zuschüsse werden dem ZDH als Erstzuwendungsempfänger aufgrund seines Gesamtantrags vom BMWi bewilligt. Die Zuschüsse dürfen dem ZDH nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.
5.6 Der ZDH leitet die Zuschüsse an die im Gesamtantrag aufgeführten Handwerkskammern als Zweitzuwendungsempfänger nach Maßgabe von VV Nummer 12 zu § 44 BHO durch Vertrag weiter. Das BMWi regelt im Zuwendungsbescheid Einzelheiten für die Ausgestaltung dieser Verträge, insbesondere gemäß VV Nummer 12.5 und 12.6 zu § 44 BHO. Soweit die jeweilige Handwerkskammer die Lehrgänge nicht selbst durchführt, schließt sie mit den Veranstaltern Verträge als Drittzuwendungsempfänger ab. Im Zuwendungsbescheid sind auch für die Verträge zwischen Handwerkskammern und Veranstaltern die insbesondere in VV Nummer 12.5 und 12.6 zu § 44 BHO bezeichneten Regelungen zu treffen.
6.1 Der Veranstalter hat für jeden Lehrgang eine Lehrgangsliste sowie eine tagesaktuelle Anwesenheitsliste in der Ausbildungswerkstatt zu führen und eine Lehrgangsbescheinigung auszufüllen. Die Fachverbände des Handwerks, Kreishandwerkerschaften, Handwerksinnungen sowie die von den Handwerkskammern anerkannten Berufsbildungseinrichtungen haben die Lehrgangsbescheinigung, die Lehrgangsliste sowie die Anwesenheitsliste der zuständigen Handwerkskammer vorzulegen.
6.2 Aufwendungen für die Unterbringung von Auszubildenden sind durch Rechnungen und Belegungslisten nachzuweisen. Sämtliche Belege sowie die Lehrgangsbescheinigungen sind mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Gesamtverwendungsnachweises bei der Handwerkskammer aufzubewahren und dem BMWi auf Anforderung vorzulegen. Hiervon unabhängig sind Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften.
6.3 Die Handwerkskammer hat spätestens nach Eingang der Verwendungsnachweise ihres Kammerbezirks zu prüfen, ob die Zuwendungen zweckentsprechend verwendet wurden und nach den Angaben im Verwendungsnachweis Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches gegeben sind. Die Prüfung ist unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen.
6.4 Die Handwerkskammer hat einen Gesamtverwendungsnachweis über die im Bewilligungszeitraum in ihrem Bezirk durchgeführten Lehrgänge zu erstellen und über den ZDH bis zum 30. Juni des Folgejahres dem BMWi vorzulegen.
6.5 Der ZDH leitet die Gesamtverwendungsnachweise zweifach mit einer geprüften Zusammenstellung aller durchgeführten Lehrgänge an das BMWi weiter.
6.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen VV, die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung, die Bestandteil des Zuwendungsbescheids werden, sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
6.7 Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
Weitere Einzelheiten für die Durchführung und Abrechnung von Lehrgängen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung regelt der mit dem BMWi abgestimmte Leitfaden des ZDH in seiner jeweiligen aktuellen Fassung.
Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Zuschussantrag bezeichnet. Eine entsprechende Auflistung ist diesen Richtlinien als Anlage 2 beigefügt.
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2013 in Kraft.
Diese Richtlinien gelten längstens für Lehrgänge, die bis zum 31. Dezember 2020 begonnen werden.
Bonn, den 21. November 2012
II B 2 - 46 91 79
Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie
Im Auftrag
V. Werker
Anlage 1
Antragsteller: | |
(Ort, Datum) | |
Anschrift: | |
Fernruf: | |
(Vorwahl, Ruf- | |
Bearbeiter: | |
Bankverbindung: | |
(Bank, IBAN, BIC) | |
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie * | |
über den | |
An die | |
Überbetriebliche berufliche Bildung im Handwerk;
hier: Gewährung einer Zuwendung
Wir beantragen die Gewährung einer Zuwendung von
Euro |
zur Durchführung von überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen im Jahr 20.., durch die Leistungsstand und Fertigkeiten der Auszubildenden in der Fachstufe (2. bis 4. Ausbildungsjahr) an die technische und wirtschaftliche Entwicklung angepasst werden sollen.
Den Lehrgängen werden die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) anerkannten überbetrieblichen Unterweisungspläne bzw. die vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) herausgegebenen Übungsreihen zugrunde gelegt.
Die Gesamtfinanzierung der Maßnahmen ist gesichert.
(Rechtsverbindliche Unterschrift) |
Anträge auf Förderung sind von den in Abschnitt 3 Nummer 1 der Richtlinien des BMWi über die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk vom …...………………… 2012 genannten Veranstaltern bis zum
1. Oktober
eines jeden Jahres an die zuständige Handwerkskammer zu richten.
Anlage 2
Mitteilung
gemäß § 2 des Subventionsgesetzes
Die beantragte Zuwendung ist eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB); auf die Strafbarkeit im Falle des Subventionsbetruges wird daher ausdrücklich hingewiesen.
Gemäß § 2 des Subventionsgesetzes sind diejenigen Tatsachen als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB zu bezeichnen, die
für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention (Zuwendung) oder eines Subventionsvorteils erheblich sind.
Für die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk (überbetriebliche Lehrlingsunterweisung - ÜLU) sind dies die nachfolgend aufgeführten Tatsachen, zu denen in Ihrem Antrag auf Zuwendung und im Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung konkrete Angaben enthalten sein müssen.
Erklärung
über die Kenntnis der im Rahmen der Förderung
der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk
(überbetriebliche Lehrlingsunterweisung – ÜLU)
subventionserheblichen Tatsachen und rechtlichen Pflichten
Mir/Uns ist die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach § 264 StGB bekannt.
Ich/Wir habe(n) davon Kenntnis genommen, dass die in der Anlage 2 der Richtlinien über die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk (überbetriebliche Lehrlingsunterweisung – ÜLU) aufgeführten Tatsachen subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB sind.
Mir/Uns ist insbesondere auch die Verpflichtung bekannt, unverzüglich alle etwaigen Änderungen zu diesen subventionserheblichen Tatsachen mitzuteilen; die hierzu bestehenden besonderen Offenbarungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes sind mir/uns bekannt.
Ort und Datum, ggf. Firmenstempel | Name(n), Funktion(en) und rechtsverbindliche Unterschrift(en) |
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