bsvwvbund_23021995_23251910418•Bekanntmachung über den Nachweis der Qualitätsprüfung bei parallelimportierten Arzneimitteln
bsvwvbund_23021995_23251910418Administrative Regulation23.02.1995
Bekanntmachung über den Nachweis der Qualitätsprüfung
bei parallelimportierten Arzneimitteln
Vom 23. Februar 1995
(BAnz. S. 2277)
Nach § 13 Abs. 1 der Betriebsverordnung für Pharmazeutische Unternehmer (PharmBetrV) vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBl. I S. 2071), darf ein pharmazeutischer Unternehmer ein Arzneimittel, das er nicht selbst hergestellt hat, erst in den Verkehr bringen, wenn es im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes nach § 6 PharmBetrV geprüft und die erforderliche Qualität von der für die Prüfung verantwortlichen Person im Prüfprotokoll bestätigt ist. Nach § 13 Abs. 2 PharmBetrV kann bei einem Arzneimittel, das aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt wurde, von der Prüfung nach § 13 Abs. 1 PharmBetrV abgesehen werden, wenn es in dem Mitgliedstaat oder in dem anderen Vertragsstaat nach den dort geltenden Rechtsvorschriften geprüft ist und dem Prüfprotokoll entsprechende Unterlagen vorliegen.
§ 13 Abs. 2 PharmBetrV gilt grundsätzlich auch für parallelimportierte Arzneimittel. Bei diesen kommt es jedoch vor, daß dem Parallelimporteur weder das Prüfprotokoll noch entsprechende Unterlagen des Herstellers im Herkunftsland zur Verfügung stehen. Dieser Besonderheit bei Parallelimporten muß in der Verwaltungspraxis angemessen Rechnung getragen werden.
Grundlage für die Verwaltungspraxis ist Artikel 30 EWG-Vertrag in Verbindung mit der Mitteilung der EG-Kommission über Parallelimporte von Arzneispezialitäten, deren Inverkehrbringen bereits genehmigt ist (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Mai 1982, Nr. C 115/5). Diese Mitteilung beruht auf dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 20. Mai 1976 in der Rechtssache 104/75 ("de Peijper"). Danach kommt für den Parallelimporteur im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes zum Nachweis der Qualitätsprüfung des parallelimportierten Arzneimittels oder seiner Charge folgendes Verfahren in Betracht:
Kann die zuständige Behörde die notwendigen Informationen über die ordnungsgemäße Qualitätsprüfung des in den Verkehr gebrachten parallelimportierten Arzneimittels oder der Charge eines solchen Arzneimittels nicht erlangen, so ist sie berechtigt, im Hinblick auf das Arzneimittel oder die Charge, die gemäß § 69 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes notwendigen Anordnungen zu treffen.
Bonn, den 23. Februar 1995
232-5191-0418
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