Sachverständigenausschuß auf Bundesebene
(1) Beim Bundesministerium wird ein Sachverständigenausschuß für die BEE gebildet. Er setzt sich zusammen aus:
a) einem Vertreter des Bundesministeriums als Vorsitzenden,
b) einem Vertreter des Statistischen Bundesamtes,
c) einem Vertreter der Bundesanstalt für Getreide-, Kartoffel- und Fettforschung,
d) einem Vertreter der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,
e) bis zu zwei Vertretern der Länder, in denen die BEE durchgeführt wird, von denen jeweils einer der für Ernährung und Landwirtschaft zuständigen Obersten Landesbehörde und einer dem Statistischen Amt des Landes angehören sollte,
f) einem Vertreter des Verbandes der Landwirtschaftskammern.
(2) Die Aufgaben des Sachverständigenausschusses sind:
a) die bei der Durchführung der BEE anzuwendende Methodik nach Maßgabe dieser Verwaltungvorschrift im Rahmen einer Technischen Anleitung zu regeln,
b) die Verfahren der BEE gemäß der Technischen Anleitung umzusetzen,
c) Beschlüsse nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und der Technischen Anleitung über die Durchführung der BEE zu fassen,
d) Vorschläge zur Auswahl der Fruchtarten, die in das Stichprobenverfahren der BEE einbezogen werden sollen, zu unterbreiten,
e) das Aufbereitungsverfahren gemäß der Technischen Anleitung weiterzuentwickeln,
f) die Zahlenunterlagen auszuwerten und die Ernteergebnisse festzustellen,
g) bei der Auswahl der zu untersuchenden Beschaffenheitsmerkmale und bei der Interpretation der Ergebnisse der Beschaffenheitsuntersuchungen mitzuwirken.
(3) Der Sachverständigenausschuß wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, einberufen. Soweit der Sachverständigenausschuß nichts anderes beschließt, tagt er am Sitz des Bundesministeriums.
(4) Der Sachverständigenausschuß faßt seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Jeder Sachverständige hat eine Stimme. Die Vertreter der Bundesanstalt für Getreide-, Kartoffel- und Fettforschung, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und des Verbandes der Landwirtschaftskammern sind nicht stimmberechtigt. Der Sachverständigenausschuß ist beschlußfähig, wenn der Bund und mindestens zehn Länder vertreten sind.
(5) Über die Sitzungen des Ausschusses wird eine Niederschrift angefertigt. Sie hat insbesondere die Namen der Teilnehmer, die behandelten Beratungsgegenstände, eine kurze Darstellung des Verlaufs der Diskussion und, soweit Abstimmungen vorgenommen wurden, auch die Anträge, die Beschlüsse und das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmung zu enthalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen; sie soll den Mitgliedern des Ausschusses spätestens vier Wochen nach der Sitzung übersandt werden. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn die Mitglieder nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang schriftlich Einwendungen erheben. Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet der Sachverständigenausschuß.
(6) Weitere Sachverständige können beratend hinzugezogen werden.
Bundesanstalt für Getreide-, Kartoffel- und Fettforschung
(1) Zur Ermittlung der Beschaffenheitsmerkmale gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 des Agrarstatistikgesetzes erhält die Bundesanstalt für Getreide-, Kartoffel- und Fettforschung von den Ländern zur Feststellung der Getreidequalität je eine Teilprobe von den ausgedroschenen Probeschnitten und von den festgelegten Volldruschen sowie zur Untersuchung auf Schadstoffe zusätzlich je eine Teilprobe von den Volldruschen. Einzelheiten werden durch das Bundesministerium in Abstimmung mit dem Sachverständigenausschuß festgelegt.
(2) Zur Feststellung der Getreidequalität werden bei den Getreideproben der Probeschnitte von Weizen der Proteingehalt und Sedimentationswert, bei den Getreideproben der Volldrusche von Weizen Besatzfraktionen, Aschegehalt, Fallzahl, Proteingehalt und Sedimentationswert sowie auf Anforderung des Bundesministeriums Klebermenge und Hektolitergewicht ermittelt, bei den Getreideproben der Volldrusche von Roggen Besatzfraktionen, Aschegehalt, Amylogramm, Fallzahl und Proteingehalt sowie auf Anforderung des Bundesministeriums Hektolitergewicht.
(3) Die Bundesanstalt für Getreide-, Kartoffel- und Fettforschung stellt den von den Ländern bestimmten Untersuchungsanstalten rechtzeitig das benötigte Material für den Versand der Teilproben an die Bundesanstalt für Getreide-, Kartoffel- und Fettforschung zur Verfügung. Die Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse durch die Bundesanstalt für Getreide-, Kartoffel- und Fettforschung erfolgt erst, nachdem diese mit dem Sachverständigenausschuß abgestimmt wurden. Die Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse nach Ländern erfolgt nach Erörterung und Zustimmung des Sachverständigenausschusses.