bsvwvbund_24111969_IVb3•Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Abgrenzung des Verwaltungsvermögens
bsvwvbund_24111969_IVb3Administrative Regulation24.11.1969
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
über die Abgrenzung des Verwaltungsvermögens
Vom 24. November 1969
Nach § 1383 a Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung und § 110 a Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
§ 1
Zum Verwaltungsvermögen eines Trägers der Rentenversicherung der Arbeiter und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte rechnen nur
§ 2
(1) Zum Verwaltungsvermögen eines Trägers der Rentenversicherung der Arbeiter und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte rechnen, selbst wenn die Voraussetzungen des § 1 im übrigen erfüllt sind, Wohnungen für Bedienstete nur dann, wenn sie zur Durchführung der Dienstgeschäfte nicht entbehrt werden können.
(2) Zum Verwaltungsvermögen einer Versicherungsanstalt rechnen auch Forderungen aus Darlehen an ihre Bediensteten, die bis zum 31. Dezember 1969 in sachlicher Anlehnung an die Richtlinien des Bundes oder des jeweiligen Landes über die Wohnungsfürsorge für Bedienstete vergeben worden sind oder in Übereinstimmung mit diesen Richtlinien vergeben werden.
§ 3
Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 1969 in Kraft.
Bonn, den 24. November 1969
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter A r e n d t
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