bsvwvbund_24112001_MII19337314•Richtlinie des Bundesministeriums des Innern für die Zahlung eines pauschalierten Betreuungsgeldes für Spätaussiedler und deren Familienangehörige bei ihrer Erstaufnahme durch den Bund
bsvwvbund_24112001_MII19337314Administrative Regulation24.11.2001
BMI vom 24.11.01
Richtlinie des Bundesministeriums des Innern
für die Zahlung eines pauschalierten Betreuungsgeldes
für Spätaussiedler und deren Familienangehörige
bei ihrer Erstaufnahme durch den Bund
– Betreuungsgeld-Richtlinie –
§ 1
Zweckbestimmung und Grundsätze
Das Betreuungsgeld wird den Begünstigen nach ihrem Eintreffen im Bundesgebiet zum Bestreiten der ersten notwendigen Ausgaben während des Aufenthaltes in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes für Spätaussiedler im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt.
§ 2
Begünstigte
§ 3
Ausgeschlossene Personen
Ein Begünstigter kann das Betreuungsgeld nicht mehr erhalten,
– wenn er nicht unverzüglich nach Eintreffen im Bundesgebiet in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes zum Zwecke der Registrierung und Verteilung vorgesprochen hat,
– wenn er es bereits erhalten hat oder
– wenn er die Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes bereits verlassen hat.
§ 4
Verfahren
§ 5
Höhe des Betreuungsgeldes
Die Höhe des Betreuungsgeldes wird vom Bundesministerium des Innern durch Erlass festgesetzt.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betreuungsgeld-Richtlinie – Vt I 2 – 933 731/4 vom 22. Dezember 1997 außer Kraft.
GMBl 2001, S. 945
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