bsvwvbund_24112025_Gb5930041•Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der Rentenversicherung (RSVwV)
bsvwvbund_24112025_Gb5930041Administrative Regulation24.11.2025
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
über die Statistik in der Rentenversicherung
(RSVwV)
Vom 24. November 2025
Fundstelle: BAnz AT 03.12.2025 B5
Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Abschnitt 1
Statistiken über die Versicherten
§ 1
Versicherte
(1) Die Versicherungsträger erfassen nach dem Stand vom 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres aus den Versicherungskonten die Zahl der Beitragszahler und sonst aktiv Versicherten nach den folgenden Erhebungstatbeständen:
(2) Die Versicherungsträger erfassen im Rahmen einer repräsentativen Stichprobenerhebung nach dem Stand vom 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres aus den Versicherungskonten die Versicherten nach den folgenden Erhebungstatbeständen:
(3) Die Versicherungsträger erfassen nach dem Stand vom 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres aus den Versicherungskonten die Zahl der latent Versicherten nach den folgenden Erhebungstatbeständen: Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnort, getrennt für die allgemeine und knappschaftliche Rentenversicherung.
(4) Die Versicherungsträger legen die Daten nach den Absätzen 1 bis 3 bis zum 15. Oktober des auf den Erhebungsstichtag folgenden Jahres den in § 79 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen vor. Nach der Aufbereitung leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die Daten nach den Absätzen 1 bis 3 bis zum 30. November des auf den Erhebungsstichtag folgenden Jahres an die in § 79 Absatz 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen weiter.
§ 2
Abgeschlossene Versorgungsausgleichsverfahren
(1) Die Versicherungsträger erfassen für jedes Kalenderjahr die im Kalenderjahr rechtskräftig abgeschlossenen Versorgungsausgleichsverfahren für Versicherte und Rentenbeziehende. Dabei werden neben dem Geschlecht und dem Alter der Beteiligten Art und Höhe des Versorgungsausgleichs, Dauer der Ehezeit oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft, Beitragszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs (Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften/Begründung von Rentenanwartschaften) sowie die Auswirkungen der gesetzlichen Härtefall-/Anpassungsregelungen erfasst.
(2) Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absatz 1 bis zum 1. April des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres den in § 79 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen vor. Nach der Aufbereitung leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die Daten nach Absatz 1 bis zum 31. Mai des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres an die in § 79 Absatz 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen weiter.
Abschnitt 2
Statistiken über Leistungen zur Teilhabe
§ 3
Anträge auf Leistungen zur Teilhabe und ihre Erledigung
(1) Die Versicherungsträger erfassen monatlich nach den Erhebungstatbeständen Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnort:
getrennt für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (differenziert nach Bewilligungsdiagnosegruppe und nach dem Wunsch- und Wahlrecht), Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, ergänzenden und sonstigen Leistungen zur Teilhabe, Prävention und Nachsorgeleistungen. Die Diagnosen werden nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) in der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung erhoben.
(2) Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absatz 1 bis zum 10. Werktag des auf den Berichtsmonat folgenden Monats den in § 79 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen vor. Nach der Aufbereitung leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die Daten nach Absatz 1 bis zum 15. Werktag des auf den Berichtsmonat folgenden Monats an die in § 79 Absatz 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen weiter.
§ 4
Abgeschlossene Leistungen zur Teilhabe
(1) Die Versicherungsträger erfassen für jedes Kalenderjahr die Zahl der abgeschlossenen Leistungen zur Teilhabe, getrennt nach Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, ergänzenden und sonstigen Leistungen zur Teilhabe, Prävention und Nachsorgeleistungen nach den folgenden Erhebungstatbeständen:
(2) Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absatz 1 bis zum 15. April des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres den in § 79 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen vor. Nach der Aufbereitung leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die Daten nach Absatz 1 bis zum 15. Mai des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres an die in § 79 Absatz 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen weiter.
Abschnitt 3
Statistiken über Renten
§ 5
Rentenanträge und ihre Erledigung
(1) Die Versicherungsträger erfassen monatlich nach den Erhebungstatbeständen Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnort:
gegliedert nach Leistungsarten und Teilrentenanteil, Vertragsrenten und Nichtvertragsrenten, nach der den Antrag aufnehmenden Stelle, nach dem Grundrentenanspruch (nur bei Bewilligungen) sowie nach allgemeiner und knappschaftlicher Rentenversicherung.
(2) Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absatz 1 bis zum 10. Werktag des auf den Berichtsmonat folgenden Monats den in § 79 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen vor. Nach der Aufbereitung leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die Daten nach Absatz 1 bis zum 15. Werktag des auf den Berichtsmonat folgenden Monats an die in § 79 Absatz 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen weiter.
§ 6
Rentenzugänge, Rentenwegfälle und Änderungen der Leistungsart oder des Teilrentenanteils
(1) Die Versicherungsträger erfassen für jedes Kalenderjahr die zugegangenen, die in der Leistungsart oder dem Teilrentenanteil geänderten und die weggefallenen Renten nach den folgenden Erhebungstatbeständen:
Beim Ausweis von Entgeltpunkten ist zwischen allgemeiner und knappschaftlicher Rentenversicherung sowie bei Fällen mit Renten(neu-)berechnungen vor dem 1. Juli 2024 zwischen Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) jeweils zu unterscheiden. Außerdem sind weitere Tatbestände wie Angaben aus dem Tätigkeitsschlüssel, Anhebung der Bewertung für Zeiten der Berufsausbildung, Rentenbezug beim Tod, Erstattungsfall, Sonder- und Zusatzversorgung, Art des Hinterbliebenenrechts, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vor dem Rentenbeginn, Anzahl an medizinischen Leistungen vor dem Rentenbeginn sowie vor dem Rentenbescheid und Umdeutung eines Antrages zur Teilhabe, Ursache der Rentengewährung (Diagnosen) und Prüfung der Arbeitsmarktlage bei der Feststellung von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu erfassen. Die Diagnosen sind nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) in der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Systematik zu gliedern.
(2) Für wegfallende Renten, die zum 1. Januar 1992 umgestellt wurden, sind die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 bis 14 nur zu erheben, soweit sie inhaltlich zutreffend und im Versicherungskonto gespeichert sind.
(3) Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absätzen 1 und 2 bis zum 10. Februar des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres den in § 79 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen vor. Nach der Aufbereitung leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die Daten nach Absätzen 1 und 2 bis zum 30. April des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres an die in § 79 Absatz 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen weiter.
§ 7
Rentenbestand
(1) Die Versicherungsträger erfassen nach dem Stand vom 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres die laufenden Rentenzahlungen sowie die wegen Einkommensanrechnung nicht zur Auszahlung kommenden Renten nach den in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 13 genannten Erhebungstatbeständen. Für Rentenansprüche, die zum 1. Januar 1992 umgestellt wurden, sind die Erhebungsmerkmale nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 bis 13 nur zu erheben, soweit sie inhaltlich zutreffend und im Versicherungskonto gespeichert sind. Beim Ausweis von Entgeltpunkten ist zwischen allgemeiner und knappschaftlicher Rentenversicherung sowie bei Fällen mit Renten(neu-)berechnungen vor dem 1. Juli 2024 zwischen Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) jeweils zu unterscheiden. Außerdem sind weitere Tatbestände wie Anhebung der Bewertung für Zeiten der Berufsausbildung, Sonder- und Zusatzversorgung, Rentenbezug beim Tod, Erstattungsfall und Art des Hinterbliebenenrechtes und Prüfung der Arbeitsmarktlage bei der Feststellung von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu erfassen.
(2) Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absatz 1 bis zum 10. Februar des auf den Erhebungsstichtag folgenden Jahres den in § 79 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen vor. Nach der Aufbereitung leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die Daten nach Absatz 1 bis zum 30. April des auf den Erhebungsstichtag folgenden Jahres an die in § 79 Absatz 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen weiter.
Abschnitt 4
Finanzstatistiken
§ 8
Monatliche und jährliche Rechnungsergebnisse
(1) Die Versicherungsträger legen monatlich die Rechnungsergebnisse über Einnahmen, Ausgaben und Vermögen in der Gliederung des Kontenrahmens (Kontenklassen 0 bis 9) für die allgemeine und für die knappschaftliche Rentenversicherung den in § 79 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen bis zum 5. Werktag des auf den Berichtsmonat folgenden Monats vor. Nach der Aufbereitung leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die Daten nach Satz 1 bis zum 15. des auf den Berichtsmonat folgenden Monats an die in § 79 Absatz 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen weiter.
(2) Direkt nach Eingang der Daten nach Absatz 1 erstellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine gesonderte Schnellmeldung mit Angaben zur allgemeinen Rentenversicherung über
Die Ergebnisse der Schnellmeldung sind von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu prüfen und bis zum 6. Werktag des auf den Berichtsmonat folgenden Monats an das fachlich zuständige Bundesministerium und das Bundesamt für Soziale Sicherung zu übersenden.
(3) Die Versicherungsträger legen die vorläufigen jährlichen Rechnungsergebnisse (Erfolgsrechnung und Vermögensrechnung) für die allgemeine und für die knappschaftliche Rentenversicherung in der Gliederung des Kontenrahmens bis Mitte Februar des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres den in § 79 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen vor. Nach der Aufbereitung leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die Daten nach Satz 1 bis zum 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres an die in § 79 Absatz 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen und dem Bundesamt für Soziale Sicherung weiter. Auf Anforderung leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund dem fachlich zuständigen Bundesministerium die für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts erforderlichen Daten bis spätestens 15. März des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres zu.
(4) Die Versicherungsträger legen die endgültigen jährlichen Rechnungsergebnisse (Erfolgsrechnung und Vermögensrechnung) für die allgemeine und für die knappschaftliche Rentenversicherung in der Gliederung des Kontenrahmens innerhalb eines Monats, nachdem die Deutsche Rentenversicherung Bund die endgültige Abrechnung nach § 227 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mitgeteilt hat, den in § 79 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen vor. Nach der Aufbereitung leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die Daten nach Satz 1 dann innerhalb von zwei Wochen an die in § 79 Absatz 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen weiter.
§ 9
Beitragsrückstände
(1) Die Versicherungsträger erfassen jährlich nach dem Stand vom Januar des Folgejahres:
getrennt nach Gewerbetreibenden im Handwerksbetrieb, Selbstständigen mit nur einem Auftraggeber und anderen Selbstständigen. Dabei sind zu den Betragsvolumina auch die Fallzahlen auszuweisen.
(2) Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absatz 1 bis zum 1. März des Folgejahres den in § 79 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen vor. Nach der Aufbereitung leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die Daten nach Absatz 1 bis zum 31. März des Folgejahres an die in § 79 Absatz 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen weiter.
Abschnitt 5
Sonstige Statistiken
§ 10
Anträge und Erledigungen zu Versicherung und Beitrag
(1) Die Versicherungsträger erfassen monatlich nach den Erhebungstatbeständen Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnort
(2) Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absatz 1 bis zum 10. Werktag des auf den Berichtsmonat folgenden Monats den in § 79 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen vor. Nach der Aufbereitung leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die Daten nach Absatz 1 bis zum 20. Werktag des auf den Berichtsmonat folgenden Monats an die in § 79 Absatz 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen weiter.
§ 11
Personal
(1) Die Versicherungsträger erfassen nach dem Stand vom 30. Juni eines jeden Jahres das Personal nach folgenden Erhebungstatbeständen:
(2) Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absatz 1 bis zum 1. September den in § 79 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen vor. Nach der Aufbereitung leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die Daten nach Absatz 1 bis zum 30. September an die in § 79 Absatz 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen weiter.
§ 12
Vorverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz
(1) Die Versicherungsträger erfassen monatlich nach den Erhebungstatbeständen Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnort:
untergliedert nach Verfahrensart, aktuellem Rechtsbehelfsführer, Antragsart und Streitgegenstand sowie nach allgemeiner und knappschaftlicher Rentenversicherung.
(2) Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absatz 1 bis zum 10. Werktag des auf den Berichtsmonat folgenden Monats den in § 79 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen vor. Nach der Aufbereitung leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die Daten nach Absatz 1 bis zum 20. Werktag des auf den Berichtsmonat folgenden Monats an die in § 79 Absatz 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen weiter.
Abschnitt 6
Gemeinsame Vorschriften
§ 13
Form der Unterlagen und Weiterleitung der Statistikdaten
(1) Die Versicherungsträger übermitteln die Daten an die nach § 79 Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Stelle (Deutsche Rentenversicherung Bund) grundsätzlich in maschinell verwertbarer Form und prüfen sie vor der Weiterleitung durch entsprechende Programme auf Plausibilität. Soweit zur Datenmeldung Einzeldatensätze verwendet werden, müssen diese vor der Weitergabe anonymisiert, mindestens jedoch pseudonymisiert werden.
(2) Die nach § 79 Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Stelle prüft die von den Versicherungsträgern gemeldeten Daten und leitet die aufbereiteten Daten zu den jeweils genannten Terminen an die in § 79 Absatz 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen weiter. Das fachlich zuständige Bundesministerium kann dazu vereinbaren, dass die Weitergabe in aggregierter Form erfolgen soll. Anstelle einer Weiterleitung kann in Abstimmung mit dem fachlich zuständigen Bundesministerium eine dem aktuellen technischen Stand entsprechende Form des Zurverfügungstellens treten. Soweit von der Möglichkeit des § 79 Absatz 1 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Gebrauch gemacht wird, gilt für die Weiterleitung der Statistikdaten durch die Deutsche Rentenversicherung Bund an die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder an die von diesen bestimmten Stellen das Gleiche.
(3) Für die Erstellung, Verarbeitung und Archivierung der Einzeldatensätze nach Absatz 1 und die Übermittlung der Statistikdaten nach Absatz 2 sind entsprechend dem Schutzbedürfnis der Daten angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen zu ergreifen.
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der Rentenversicherung vom 30. Januar 1992 (BAnz. Nr. 24 vom 5. Februar 1992), die durch die Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der Rentenversicherung vom 5. Dezember 2007 (BAnz. Nr. 231 vom 11. Dezember 2007) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. November 2025
Der Bundeskanzler
Merz
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Bärbel Bas
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