- 4.1.
Umzüge, in Anwendung der Rahmenvereinbarungen
Der Berechtigte hat einen Spediteur seiner Wahl, der nicht Rahmenvereinbarungsspediteur sein muss, mit der Besichtigung seines Umzugsgutes und der Abgabe eines verbindlichen Kostenvoranschlages nach den Bedingungen der Rahmenvereinbarung zu beauftragen.
Der Kostenvoranschlag muss folgende Angaben enthalten:
- a)
Vorarbeiten mit Angabe des Volumens – ohne PKW-,
- b)
Transportentgelt mit Angabe der Entfernung und des Gesamtvolumens – einschl. PKW –
1 (Fährstrecken bleiben bei der Ermittlung der Entfernung außer Betracht),
- c)
Nacharbeiten mit Angabe des Volumens – ohne den PKW –,
- d)
Sonderleistungen, die nach dem Vertrag gesondert berechnet werden,
- e)
Sonderleistungen, die auf Wunsch des Umziehenden erfolgen, aber nicht erstattungsfähig sind,
- f)
Sonder- oder Teiltransporte,
- g)
Zusätzliche Belade- und Entladestellen,
- h)
Lager- und Unterstellkosten.
- 4.2.
Umzüge, auf die die Rahmenvereinbarungen nicht anzuwenden sind
Der Berechtigte hat mindestens zwei rechtlich und wirtschaftlich selbständige Spediteure seiner Wahl unabhängig voneinander und ohne gegenseitige Kenntnis mit der Besichtigung seines Umzugsgutes und der Abgabe von verbindlichen Kostenvoranschlägen, zusammen mit dem Formblatt des Auswärtigen Amts zum Kostenvoranschlag, dessen Positionen ausgefüllt bzw. gestrichen werden, zu beauftragen.
Es ist nicht zulässig, dass der Spediteur für den Berechtigten ein Konkurrenzangebot abgibt.
In den Kostenvoranschlägen sind ein verbindlicher Gesamtpreis sowie detailliert auszuweisende Kosten aufzuführen und zwar:
- 4.2.1.
bei Landumzügen einschließlich Fährverkehr
für den geschlossen durchzuführenden Umzug bestehend aus dem Transportübernahmepreis von Haus zu Haus einschließlich Be- und Entladen und den detailliert auszuweisenden Kosten für Nebenleistungen und bare Auslagen, wie Ab- und Aufschlagen der Möbel, Ein- und Auspacken, für das Wiederanschließen der in der bisherigen Wohnung genutzten hauswirtschaftlichen Geräte und Einrichtungsgegenstände, Packmaterial, Abfuhr des Leermaterials, Fähr- und sonstige Unterwegskosten,
- 4.2.2.
bei Umzügen auf dem See- oder Luftweg Vortransport
der Transportübernahmepreis aus der bisherigen Wohnung bis fob Seeschiff oder frei Rampe des Frachthofes des Ausgangsflughafens einschließlich Beladen und den detailliert auszuweisenden Kosten für Nebenleistungen und bare Auslagen, wie Abschlagen der Möbel, Einpacken, Packmaterial, Abfuhr des Leermaterials, Fähr- und sonstige Unterwegskosten und getrennt hiervon die See- bzw. Luftfrachtkosten vom Ausgangs- bis zum Eingangs(flug)hafen, bestätigt im Regelfall durch zwei Linienreedereien oder Fluggesellschaften,
- 4.2.3.
Nachtransport
für den Anschlusstransport der Transportübernahmepreis vom Eingangshafen oder Zollboden im Eingangsflughafen bis in die neue Wohnung einschließlich Entladen und den detailliert auszuweisenden Kosten für Nebenleistungen und bare Auslagen, wie Fähr- und sonstige Unterwegskosten, Auspacken, Aufschlagen der Möbel, für das Wiederanschließen der in der bisherigen Wohnung genutzten hauswirtschaftlichen Geräte und Einrichtungsgegenstände und Abfuhr des / der Transportbehälter/s und des Leermaterials,
- 4.2.4.
Kosten für eine nicht transportbedingte Zwischenlagerung sind getrennt auszuweisen und zwar Kosten für die Ein- und Auslagerung, die Lagermiete pro Monat und pro Volumeneinheit sowie am Bestimmungsort den Abtransport vom Lager zur neuen Wohnung.
- 4.3
Besonderheiten
- 4.3.1
Für den Transport vom Eingangs(flug)hafen bis zur neuen Wohnung nach Nr. 4.2.3. hat der Berechtigte - gegebenenfalls durch Einschaltung der Vertretung am neuen Dienstort - Kostenvoranschläge von zwei örtlichen Speditionsfirmen so rechtzeitig vorzulegen, dass eine Kostenprüfung noch vor Eintreffen des Umzugsgutes erfolgen kann.
- 4.3.2.
Grundsätzlich ist die wirtschaftlichste Verpackungs- und Beförderungsart auf dem direkten Weg vom bisherigen zum neuen Wohnort zu wählen. Von diesem Grundsatz darf nur abgewichen werden, wenn das Auswärtige Amt wegen auslandsspezifischer Besonderheiten oder Sicherheitsgefährdung eine(n) andere(n) Beförderungsart oder -weg anerkannt hat.
- 4.3.3.
Beabsichtigt der Berechtigte seinen Umzug auf dem Luft- oder Land-/Fährweg durchzuführen, für den auch der Seeweg benutzt werden kann, sind darüber hinaus zwei Kostenvoranschläge für einen Seetransport vorzulegen.
- 4.3.4.
Für den Transport von Umzugsgut nach oder von einem Unterstellort gemäß § 10 AUV muss auch der Lagerhalter zur Abgabe eines Kostenvoranschlages nach diesen Richtlinien aufgefordert werden.
- 4.3.5.
Die Spediteure haben den geschätzten Umfang des Umzugsgutes in Kubikmetern bzw. bei Teilumzügen in kg anzugeben. Zukäufe, die bei Besichtigung des Umzugsgutes durch den Spediteur noch nicht in der Wohnung des Umziehenden vorhanden waren, sind nicht in die Volumenschätzung der Angebote aufzunehmen.
- 4.3.6.
Angebote auf Fremdwährungsbasis sind zum Euro-Gegenwert umzurechnen.
- 4.3.7.
Fremdsprachige Kostenvoranschläge, die nicht in Französisch oder Englisch abgefasst sind, müssen in Rohübersetzung vorgelegt werden.