bsvwvbund_27062014_505951510•Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Ausstellung amtlicher Pässe der Bundesrepublik Deutschland (AVVaP)
bsvwvbund_27062014_505951510Administrative Regulation27.06.2014
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
über die Ausstellung amtlicher Pässe der Bundesrepublik Deutschland
(AVVaP)
Vom 27. Juni 2014
Auf Grund des § 27 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, erlässt das Auswärtige Amt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern die folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für das Ausstellen folgender amtlicher Pässe:
§ 2
Zweck und Verwendungsdauer amtlicher Pässe
(1) Amtliche Pässe dürfen nur zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben außerhalb des Geltungsbereichs des Passgesetzes ausgestellt werden. Sie werden vom Auswärtigen Amt gebührenfrei ausgestellt. Sie sind zurückzugeben, wenn die Voraussetzung für ihre Ausstellung weggefallen ist. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer können amtliche Pässe nur belassen werden, solange sie noch gültige, für dienstliche Zwecke weiterhin benötigte Sichtvermerke enthalten.
(2) Der amtliche Pass bleibt auch nach Aushändigung an den Passinhaber* Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Die Ausstellung eines amtlichen Passes schließt die Ausstellung eines Reisepasses, eines vorläufigen Reisepasses oder eines Kinderreisepasses nicht aus.
§ 3
Antragsverfahren
(1) Anträge auf Ausstellung von amtlichen Pässen (Erstausstellungen und spätere Neuausstellungen) sind mit dem vom Auswärtigen Amt vorgegebenen Formular vorzulegen.
(2) Die jeweilige Dienststelle des Passbewerbers hat dessen Angaben auf dem Formular mit Unterschrift und Dienstsiegel oder Stempel amtlich zu bestätigen.
(3) Das für einen amtlichen Pass benötigte Passbild und die Fingerabdrücke werden in der Pass- und Visastelle des Auswärtigen Amts elektronisch erfasst. Im Ausland ansässige Passbewerber können diese Daten auch bei den hierzu gesondert ermächtigten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland erfassen lassen. Im Inland ansässige Passbewerber können die Daten auch bei den Bundesbehörden erfassen lassen, die das Auswärtige Amt gemäß § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes beauftragt hat.
(4) Für Anträge auf Änderung des Dienstortes und der Dienstbezeichnung genügt ein formloser schriftlicher Antrag, der über die jeweilige Dienststelle des Passinhabers einzureichen ist.
(5) Ein vorläufiger amtlicher Pass ist nur in begründeten Einzelfällen auszustellen. Voraussetzung hierfür ist, dass die antragstellende Person glaubhaft macht, dass sie sofort einen amtlichen Pass benötigt und die Ausstellung eines amtlichen Passes auch im Expressverfahren nicht bis zum erstmaligen Gebrauch des amtlichen Passes möglich ist. Das Auswärtige Amt kann die Vorlage von geeigneten Nachweisen verlangen.
§ 4
Diplomatenpässe
(1) In ihrer Eigenschaft als Verfassungsorgane beziehungsweise Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes erhalten Diplomatenpässe
(2) In ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Verfassungsorgane auf Landesebene erhalten Diplomatenpässe
(3) In ihrer Eigenschaft als Amtsträger mit Dienstort im Inland erhalten Diplomatenpässe
(4) In ihrer Eigenschaft als Amts- beziehungsweise Mandatsträger mit Dienstort im Ausland erhalten Diplomatenpässe
(5) Anderen als den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen kann ein Diplomatenpass ausgestellt werden für Reisen, die sie im amtlichen Auftrag oder im besonderen deutschen Interesse ausführen, in Ausnahmefällen auch für Reisen mit einem längeren Aufenthalt, wenn diese Reisen ohne einen Diplomatenpass nicht möglich oder im Einzelfall wesentlich erschwert wären.
§ 5
Dienstpässe
(1) In ihrer Eigenschaft als Amts- beziehungsweise Mandatsträger mit Dienstort im Inland erhalten Dienstpässe
(2) Dienstpässe erhalten ferner für Dienstreisen in Länder, deren Einreise- oder Aufenthaltsbestimmungen dies erfordern oder deren innere Sicherheitslage das Führen eines Dienstpasses angezeigt erscheinen lässt,
(3) In ihrer Eigenschaft als Amtsträger mit Dienstort im Ausland erhalten Dienstpässe
(4) Dienstpässe erhalten ferner die nachstehend genannten Personen, die im öffentlichen Auftrag im Ausland tätig sind,
(5) Anderen als den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen kann ein Dienstpass ausgestellt werden für Reisen, die sie im amtlichen Auftrag oder im besonderen deutschen Interesse ausführen, in Ausnahmefällen auch für einen längeren Aufenthalt, wenn diese Reisen ohne Dienstpass nicht möglich oder im Einzelfall wesentlich erschwert wären.
§ 6
Familienangehörige
(1) Familienangehörige im Sinne dieser Vorschrift sind
Auch Kinder des Familienangehörigen sind Kinder im Sinne dieser Vorschrift.
(2) Familienangehörige erhalten einen amtlichen Pass entsprechend der Dienststellung des Passinhabers, wenn sie an der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben anlässlich von Auslandsreisen mitwirken oder wenn sie mit ihm am Dienstort im Ausland in häuslicher Gemeinschaft leben.
(3) Hat der Passinhaber seinen Dienstort im Ausland, können seine Familienangehörigen, die nicht dauernd in häuslicher Gemeinschaft mit ihm leben, in Ausnahmefällen einen amtlichen Pass erhalten für Reisen und Besuche in Staaten mit erschwerten Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen. Die Reisen müssen in Verbindung mit dem dienstlichen Aufenthalt des Passinhabers stehen. Für Besuchsreisen an Dienstorte, für die das Auswärtige Amt eine Reisewarnung ausgesprochen hat, werden keine amtlichen Pässe zur Verfügung gestellt.
(4) Kinder, die älter als 27 Jahre alt sind und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, sowie andere nahe Verwandte des Passinhabers können einen amtlichen Pass entsprechend seiner Dienststellung erhalten, wenn sie mit ihm auf Dauer in häuslicher Gemeinschaft am Dienstort im Ausland leben und das Führen eines amtlichen Passes den Aufenthaltsbestimmungen des Gastlandes nicht entgegensteht.
§ 7
Inkrafttreten
Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2014 in Kraft.
Sie ersetzt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Ausstellung amtlicher Pässe vom 11. November 2003 (GMBl 2003 Nr. 38, S. 750).
Berlin, den 27. Juni 2014
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
{
"legislation": {
"slug": "bsvwvbund_27062014_505951510",
"issuer": "Auswärtiges Amt",
"source": "de-vvii",
"human_url": "https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_27062014_505951510.htm",
"fundstelle": null,
"abbreviation": "AVVaP",
"zusatzangaben": "Vom 27. Juni 2014"
},
"content": {
"slug": "bsvwvbund_27062014_505951510"
}
}