Zuständigkeit für Vereinbarungen zur Versicherungspflicht nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit | Omnilex
bsvwvbund_28042006_VIb272700R2•Zuständigkeit für Vereinbarungen zur Versicherungspflicht nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit
Zuständigkeit für Vereinbarungen zur Versicherungspflicht nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit
Zuständigkeit für Vereinbarungen zur Versicherungspflicht nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit vom 8. April 2005
- Bek. d. BMAS vom 28.4.2006 – VI b 2 – 72700-R2 -
Die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland, Bonn, übertragen für:
Artikel 11 des Abkommens vom 8. April 2005 zwischen der Bundesrepubik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit (BGBl. 2006 II S. 162) mit Wirkung zum 1. Juni 2006.