bsvwvbund_28062016_11341340011•Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (Auslandsumzugskostenverordnung - AUV)
bsvwvbund_28062016_11341340011Administrative Regulation28.06.2016
Verordnung
über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen
(Auslandsumzugskostenverordnung – AUV)
Vom 28. Juni 2016
Auf Grund des § 14 Absatz 1 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) und des § 82 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 | Allgemeines |
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 3 | Antrag und Anzeigepflicht |
§ 4 | Bemessung der Umzugskostenvergütung, berücksichtigungsfähige Kosten |
Abschnitt 2 | Erstattungsfähige Kosten |
Unterabschnitt 1 | Beförderung und Lagerung des Umzugsguts |
§ 5 | Umzugsgut |
§ 6 | Umzugsvolumen |
§ 7 | Personenkraftfahrzeuge |
§ 8 | Tiere |
§ 9 | Zwischenlagern von Umzugsgut |
§ 10 | Lagern von Umzugsgut |
Unterabschnitt 2 | Reisen |
§ 11 | Wohnungsbesichtigungsreise, Umzugsabwicklungsreise |
§ 12 | Umzugsreise |
§ 13 | Reisegepäck |
Unterabschnitt 3 | Wohnung |
§ 14 | Vorübergehende Unterkunft |
§ 15 | Mietentschädigung |
§ 16 | Wohnungsbeschaffungskosten |
§ 17 | Technische Geräte |
Unterabschnitt 4 | Pauschalen und zusätzlicher Unterricht |
§ 18 | Umzugspauschale |
§ 19 | Ausstattungspauschale |
§ 20 | Einrichtungspauschale |
§ 21 | Pauschale für klimagerechte Kleidung |
§ 22 | Zusätzlicher Unterricht |
Abschnitt 3 | Sonderfälle |
§ 23 | Umzug am ausländischen Dienstort |
§ 24 | Umzugsbeihilfe |
§ 25 | Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung |
§ 26 | Umzugskostenvergütung bei einer Auslandsverwendung von bis zu zwei Jahren |
§ 27 | Rückführung aus Gefährdungsgründen |
§ 28 | Umzug bei Beendigung des Dienstverhältnisses |
Abschnitt 4 | Schlussvorschriften |
§ 29 | Übergangsregelungen |
§ 30 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die bei Auslandsumzügen geltenden Abweichungen von den allgemeinen Vorschriften des Bundesumzugskostenrechts.
zu § 1:
Keine Erläuterungen
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Berücksichtigungsfähige Personen sind:
soweit sie nach dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft der berechtigten Person gehören.
Die Personen nach Satz 1 Nummer 4 und 6 sind nur berücksichtigungsfähig, wenn sie auch vor dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft der berechtigten Person gehören.
(2) Eine eigene Wohnung ist eine Wohnung, deren Eigentümerin oder Eigentümer oder Hauptmieterin oder Hauptmieter die berechtigte Person oder eine berücksichtigungsfähige Person ist.
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
Absatz 1
Der Kreis der berücksichtigungsfähigen Personen verändert sich. Einerseits gibt es eine Erweiterung (zum Beispiel durch Absatz 1 Satz 2, da bestimmte Personen nun berücksichtigungsfähig sind, auch wenn sie vor dem Umzug nicht zur häuslichen Gemeinschaft der berechtigten Person gehören), andererseits sind im Vergleich zum BUKG gewisse Einschränkungen aus fiskalischen Gründen notwendig. Diese dienen auch der Flexibilität der berechtigten Personen bei deren weltweitem Einsatz.
Die Berücksichtigungsfähigkeit der Kinder beurteilt sich danach, ob für dieses am bisherigen beziehungsweise neuen Auslandsdienstort Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und Nummer 2a Bundesbesoldungsgesetz gezahlt wurde. Pflegekinder und in den Haushalt aufgenommene Kinder der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners werden dabei wie eigene Kinder der berechtigten Person berücksichtigt.
Die Berücksichtigungsfähigkeit der Personen nach Satz 1 Nummer 4 ist ausschließlich unter dem Aspekt eines bestehenden Sorgerechts für ein gemeinsames Kind und des diesbezüglich bestehenden Grundrechtsschutzes des Artikels 6 Absatz 2 des Grundgesetzes gegeben. Es werden damit keine Rechtsfolgen an das eventuelle Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geknüpft.
Satz 1 Nummer 5 berücksichtigt, dass es angesichts der demografischen Entwicklung notwendig ist, pflegebedürftige Eltern (mindestens Pflegestufe I nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) zu berücksichtigen, um die Versetzungsbereitschaft von Beschäftigten aufrechtzuerhalten, die es nicht verantworten möchten, ihre pflegebedürftigen Eltern beziehungsweise Schwiegereltern im Inland zurückzulassen. Die Kosten für wegen des Gesundheitszustands erforderliche Zusatzmaßnahmen, wie Liegendtransport oder die Einrichtung einer pflegegerechten Wohnung sind hinsichtlich dieses Personenkreises nicht erstattungsfähig. Weitere Folgeansprüche sind aus der Vorschrift nicht abzuleiten, ebenso sind Fahrtkostenzuschüsse zur Heimaturlaubsreise nach § 4 der Heimaturlaubsverordnung (HUrlV) nur im dort genannten Umfang möglich.
Um familiären Ausnahmekonstellationen gerecht zu werden, können nach Satz 1 Nummer 6 ausnahmsweise auch die nach § 6 Absatz 3 BUKG berücksichtigungsfähigen Personen berücksichtigt werden, sofern besondere Umstände dies rechtfertigen. Gedacht ist neben den bereits bisher berücksichtigungsfähigen unterhaltsbedürftigen Eltern insbesondere an die Begleitung Alleinstehender durch einen Elternteil oder andere Verwandte bis zum zweiten Grad, wenn eine jahrelange enge Bindung besteht.
Um den besonderen Umständen eines Auslandsumzugs Rechnung zu tragen, müssen Ehegattin oder Ehegatte oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner sowie Eltern, für die eine Pflegestufe festgestellt ist, vor dem Umzug nicht mit der berechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Dies erscheint im Lichte des Artikels 6 des Grundgesetzes (GG) sachgerecht, da insbesondere Auslandsumzüge in der Regel zu einer deutlichen räumlichen Trennung führen und nur ein Zusammenleben das Aufrechterhalten des Familienlebens beziehungsweise die Betreuung und Unterstützung ermöglicht.
Absatz 2
Neu eingefügt wurde eine Definition der „eigenen Wohnung“. Sie baut auf dem Wohnungsbegriff des § 10 Absatz 3 BUKG auf. Eine eigene Wohnung liegt auch dann vor, wenn die berechtigte Person im Mietvertrag als eine der Hauptmieterinnen oder als einer der Hauptmieter genannt ist.
Zu § 2 Absatz 1:
Zu § 2 Absatz 2:
§ 3
Antrag und Anzeigepflicht
(1) Die Ausschlussfrist für die Beantragung der Umzugskostenvergütung nach § 14 Absatz 6 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes beginnt mit Beendigung des Umzugs.
(2) Die berechtigte Person hat jede Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die die Höhe der Umzugskostenvergütung beeinflussen kann, unverzüglich anzuzeigen. Entsprechendes gilt für Rabatte, Geld- und Sachzuwendungen sowie für unentgeltliche Leistungen. Leistungen von dritter Seite sind anzurechnen.
Zu § 3 (Antrag und Anzeigepflicht)
Absatz 1
Die Ausschlussfrist nach § 14 Absatz 6 BUKG beginnt angesichts der oft langwierigen Abwicklung von Auslandsumzügen mit Beendigung des Umzugs.
Absatz 2
Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem vormaligen § 1 Absatz 5 Satz 1, 2 und 4. Sie stellt klar, dass vermögenswerte Leistungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Umzugs von dritter Seite gewährt wurden, anzuzeigen und anzurechnen sind.
Zu § 3 Absatz 1:
Zu § 3 Absatz 2:
§ 4
Bemessung der Umzugskostenvergütung, berücksichtigungsfähige Kosten
(1) Die Bemessung der Umzugskostenvergütung richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen der berechtigten Person am Tag des Dienstantritts am neuen Dienstort. Bei Umzügen aus dem Ausland ins Inland und bei Umzügen aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses (§ 28) sind die persönlichen Verhältnisse an dem Tag, für den zuletzt Auslandsdienstbezüge gewährt worden sind, maßgeblich.
(2) Wenn bei einem Umzug aus dem Ausland ins Inland die berechtigte Person den Wohnort so wählt, dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte beeinträchtigt ist, werden höchstens die Umzugskosten erstattet, die bei einem Umzug an den neuen Dienstort entstanden wären; Maklerkosten werden nicht erstattet; Mietentschädigung wird nicht gewährt. Wird ein Umzug ins Ausland oder im Ausland an einen anderen Ort als den neuen Dienstort oder dessen Einzugsgebiet durchgeführt, werden keine Umzugskosten erstattet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann Ausnahmen in besonderen Fällen zulassen.
(3) Wird eine eigene Wohnung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Dienstantritt der berechtigten Person am neuen Dienstort bezogen, kann eine solche Wohnung im Rahmen der Umzugskostenvergütung nicht berücksichtigt werden. In den Fällen des § 28 Absatz 1 und 2 tritt der Tag nach dem Eintritt des maßgeblichen Ereignisses an die Stelle des Tages des Dienstantritts. Wird die Umzugskostenvergütung erst nach dem Dienstantritt zugesagt, tritt der Tag des Zugangs der Zusage an die Stelle des Tages des Dienstantritts. Ist die Wohnung wegen Wohnungsmangels oder aus anderen von der obersten Dienstbehörde als zwingend anerkannten Gründen erst nach Ablauf eines Jahres bezogen worden, kann sie berücksichtigt werden, wenn die berechtigte Person den Antrag auf Fristverlängerung vor Ablauf der Jahresfrist stellt.
(4) Leistungen nach den §§ 18 bis 21, die vor dem Umzug gewährt werden, stehen unter dem Vorbehalt, dass zu viel erhaltene Beträge zurückgefordert werden können, wenn der Umzug anders als zunächst geplant durchgeführt wird.
(5) Kosten werden nur berücksichtigt, soweit sie notwendig und nachgewiesen sind.
(6) Bei einer Beurlaubung im anerkannt dienstlichen Interesse unter Wegfall der Besoldung kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Umzugskostenvergütung zugesagt werden. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis zur Erteilung der Zustimmung auf eine andere Behörde übertragen.
Zu § 4 (Bemessung der Umzugskostenvergütung, berücksichtigungsfähige Kosten)
Absatz 1
Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem vormaligen § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 1 Absatz 1 Satz 4. Als maßgeblichen Zeitpunkt für die Bemessung der Umzugskostenvergütung in Satz 2 wurde der Tag, für den zuletzt Auslandsdienstbezüge gewährt worden sind, festgelegt.
Absatz 2
Zieht die berechtigte Person bei einer Versetzung vom Ausland in das Inland nicht an den neuen Dienstort sondern an einen dritten Ort im Inland, werden höchstens die Kosten erstattet, die bei einem Umzug an den neuen Dienstort entstanden wären. Gemäß § 72 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes ist eine Wohnung so zu wählen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. Wenn eine Wohnung nicht mehr in räumlichen Zusammenhang mit der Dienststätte steht ist gemäß Nr. 2.0 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz anzunehmen, dass eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet ist. In diesem Fall können bei einem Umzug ins Inland Mietentschädigung und Maklerkostenerstattung mangels Möglichkeit der Vergleichsberechnung nicht gewährt werden. Liegt der neue Dienstort im Ausland, werden Umzugskosten nur erstattet, wenn die berechtigte Person tatsächlich an den neuen Dienstort oder dessen Einzugsgebiet umzieht. Bei ausländischen Dienstorten hat der Dienstherr im Vergleich zu inländischen Dienstorten unter anderem aus Sicherheits- und Fürsorgegründen ein besonderes Interesse daran, dass der Umziehende seinen Wohnort am Dienstort oder dessen Einzugsgebiet nimmt.
Absatz 3
Die Regelung entspricht dem vormaligen § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und § 1 Absatz 1 Satz 2.
Absatz 4
Die Regelung entspricht dem vormaligen § 1 Absatz 5 Satz 3.
Absatz 5
Um die in der geltenden AUV nicht einheitlich benutzten Formulierungen zur Notwendigkeit und zum Nachweis von Kosten und Auslagen übersichtlich und klar zu gestalten, wird definiert, dass Kosten nur berücksichtigt werden können, wenn diese notwendig sind und sie nachgewiesen werden.
Absatz 6
Diese Regelung soll es ermöglichen, im dienstlichen Interesse beurlaubten Bediensteten anfallende Umzugskosten im Rahmen einer dienstlichen Maßnahme zu erstatten. Ein Anspruch auf Umzugskostenerstattung gegen eine Internationale Organisation ist vorrangig in Anspruch zu nehmen. Eine Erstattung kann nur bis zu der Höhe der durch die Internationale Organisation nicht erstatteten Umzugskosten erfolgen. Die Dienststellen haben darauf hinzuwirken, dass eine Erstattung durch die Internationale Organisation erfolgt und dass Bundesbedienstete nicht schlechter gestellt werden, als die Bediensteten anderer Staaten.
Zu § 4 Absatz 1:
Zu § 4 Absatz 2:
Zu § 4 Absatz 3:
Zu § 4 Absatz 4:
Zu § 4 Absatz 5:
Zu § 4 Absatz 6:
Soweit der Dienstherr für Maßnahmen aus Anlass einer Sonderbeurlaubung unter Wegfall der Besoldung ein dienstliches Interesse anerkannt hat, kann er hierfür in Anwendung des Bundesumzugskostengesetzes (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 BUKG) die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilen. Hierbei sind Leistungen von Dritten auf die zu gewährende Umzugskostenvergütung gem. § 5 Absatz 2 BUKG anzurechnen; entsprechende Nachweise sind vorzulegen.
Abschnitt 2
Erstattungsfähige Kosten
Unterabschnitt 1
Beförderung und Lagerung des Umzugsguts
Zu den §§ 5 bis 10
Die Vorschriften regeln die Kostenerstattung für die Beförderung und Lagerung des Umzugsguts. Der vormalige § 2 wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit auf die §§ 5 bis 9 aufgeteilt.
§ 5
Umzugsgut
(1) Die Auslagen für die Beförderung des Umzugsguts (Beförderungsauslagen) von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet.
(2) Zu den Beförderungsauslagen gehören auch:
(3) Wird das Umzugsgut getrennt befördert, ohne dass die oberste Dienstbehörde die Gründe dafür vorher als zwingend anerkannt hat, werden höchstens die Beförderungsauslagen erstattet, die bei nicht getrennter Beförderung entstanden wären.
(4) Bei Umzügen im oder ins Ausland gehören zum Umzugsgut auch Einrichtungsgegenstände und Personenkraftfahrzeuge, für die die berechtigte Person innerhalb von drei Monaten nach dem Bezug der neuen Wohnung den Lieferauftrag erteilt hat; Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Hat die berechtigte Person nach einer Auslandsverwendung mit ausgestatteter Dienstwohnung bei einem folgenden Umzug im Ausland mit Zusage der Umzugskostenvergütung den Lieferauftrag für Einrichtungsgegenstände innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist erteilt, um mit diesen Einrichtungsgegenständen eine nicht ausgestattete Wohnung beziehen zu können, werden die Beförderungsauslagen erstattet.
Zu § 5 (Umzugsgut)
Absatz 1
Die Regelung entspricht dem vormaligen § 2 Absatz 1 Satz 1.
Absatz 2
Die Regelung entspricht dem vormaligen § 2 Absatz 1 Satz 2.
Absatz 3
Die Regelung entspricht in Wesentlichem dem vormaligen § 2 Absatz 5 Satz 2. Der ungetrennte Versand von der bisherigen zur neuen Wohnung ist Maßstab für den Fall des getrennten Versandes.
Absatz 4
Die Regelung entspricht dem vormaligen § 2 Absatz 4 Nummer 2 und § 3 Absatz 1 Satz 4. In den Fällen des Satzes 2 gilt der getrennte Versand als zwingend anerkannt.
Zu § 5 Absatz 1:
Zu § 5 Absatz 2:
Zu § 5 Absatz 3:
Zu § 5 Absatz 4:
Zu § 5 Absatz 5:
Keine Erläuterungen
§ 6
Umzugsvolumen
(1) Der berechtigten Person werden Beförderungsauslagen für ein Umzugsvolumen von bis zu 100 Kubikmetern erstattet. Zieht eine berücksichtigungsfähige Person mit um, werden die Auslagen für die Beförderung weiterer 30 Kubikmeter erstattet; für jede weitere mitumziehende berücksichtigungsfähige Person werden die Auslagen für die Beförderung weiterer 10 Kubikmeter erstattet.
(2) Bei Leiterinnen und Leitern von Auslandsvertretungen kann die oberste Dienstbehörde in Einzelfällen der Erstattung der Auslagen für die Beförderung weiterer 50 Kubikmeter zustimmen. Dies gilt im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung nach näherer Bestimmung durch die oberste Dienstbehörde auch für sonstige Berechtigte in vergleichbaren Dienststellungen.
(3) Wird der berechtigten Person eine voll oder teilweise ausgestattete Dienstwohnung zugewiesen, kann die oberste Dienstbehörde die Volumengrenzen nach Absatz 1 herabsetzen.
(4) Der Dienstherr kann eine amtliche Vermessung des Umzugsguts veranlassen.
Zu § 6 (Umzugsvolumen)
Das Umzugsvolumen wurde vormals in § 2 Absatz 2 Satz 1 bis 3, die Vermessung in § 2 Absatz 7 geregelt.
Absatz 1
Bei dem Volumen des berücksichtigungsfähigen Umzugsguts wird im Unterschied zum vorherigen Recht auch zwischen Alleinumziehenden und Zweipersonenhaushalten differenziert. Es wird davon ausgegangen, dass eine Grundeinrichtung bei jedem Umzug benötigt wird; für weitere Personen ist ein geringerer Zusatzbedarf anzunehmen. Die Volumengrenzen sind auch vor dem Hintergrund gegebenenfalls zustehender Wohnflächen zu sehen. Die Übergangsregelung in § 29 Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt das schutzwürdige Vertrauen der Entsandten, wenn sie bereits entsprechende Umzugsmengen ins Ausland transportiert haben.
Absatz 2
Für Leiterinnen und Leiter wird hinsichtlich zusätzlichen Umzugsvolumens eine Obergrenze festgelegt. Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung werden Berechtigte in vergleichbarer Dienststellung nach näherer Bestimmung durch die oberste Bundesbehörde Leiterinnen und Leitern bezüglich des Mehrvolumens gleichgestellt.
Absatz 4
Die Kosten der amtlichen Vermessung trägt der Dienstherr, der gegebenenfalls beim Transportunternehmen Regress nimmt (siehe § 6 Absatz 2 des Rahmenvertrags für Auslandsumzüge).
Zu § 6:
Zu § 6 Absatz 1:
Keine Erläuterungen
Zu § 6 Absatz 2:
Zu § 6 Absatz 3:
Keine Erläuterungen
Zu § 6 Absatz 4:
§ 7
Personenkraftfahrzeuge
(1) Die Kosten der Beförderung eines Personenkraftfahrzeugs werden erstattet.
(2) Kosten der Beförderung eines zweiten Personenkraftfahrzeugs mit bis zu 1,8 Litern Hubraum und einem Volumen von höchstens 11 Kubikmetern werden nur erstattet, wenn zum Haushalt am neuen Dienstort mindestens eine berücksichtigungsfähige Person gehört. Innerhalb Europas werden nur die Kosten der Selbstüberführung eines zweiten Personenkraftfahrzeugs bis zur Höhe der Beförderungsauslagen nach dem Bundesreisekostengesetz erstattet; die Kosten der Beförderung eines zweiten Personenkraftfahrzeugs nach Island, Malta, in die Russische Föderation, die Türkei, die Ukraine, nach Weißrussland und Zypern werden jedoch nach Satz 1 erstattet.
(3) Personenkraftfahrzeuge, die beim Umzug berücksichtigt werden, werden nicht in die Berechnung des Umzugsvolumens einbezogen.
(4) Bei einem Umzug im Ausland kann die oberste Dienstbehörde Auslagen für die Beförderung des am bisherigen Dienstort genutzten Personenkraftfahrzeugs nach Deutschland und für die Beförderung eines Fahrzeugs aus Deutschland zum neuen Dienstort erstatten, wenn bezüglich des bisher genutzten Fahrzeugs sowohl die Einfuhr am neuen Dienstort als auch der Verkauf am bisherigen Dienstort verboten sind.
Zu § 7 (Personenkraftfahrzeuge)
Absatz 2
Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem vormaligen § 2 Absatz 4 Nummer 1. Einfuhrabgaben für ein zweites Personenkraftfahrzeug werden im Rahmen des Absatzes 2 nur erstattet, wenn die Mitnahme notwendig ist. Innerhalb des geographischen Europa (mit Ausnahme der in Satz 3 genannten Staaten) wird von der Möglichkeit der Selbstüberführung ausgegangen.
Absatz 3
Die Regelung entspricht dem vormaligen § 2 Absatz 2 Satz 5.
Absatz 4
Die Regelung trägt den unterschiedlichen Zulassungsvoraussetzungen für Personenkraftfahrzeuge in vielen Ländern Rechnung. Personenkraftfahrzeuge können im Ausland häufig nicht verkauft werden. Es soll daher im besonderen Ausnahmefall eines Verkaufsverbots am alten und eines gleichzeitigen Einfuhrverbots am neuen Dienstort die Möglichkeit bestehen, das Personenkraftfahrzeug nach Deutschland zu transportieren und gegen ein anderes Fahrzeug auszutauschen. In diesem Zusammenhang in Deutschland anfallende Einfuhrabgaben und Lagerkosten können nicht erstattet werden.
Zu § 7 Absatz 1:
Zu § 7 Abs. 2:
Zu § 7 Abs. 3:
Keine Erläuterungen
Zu § 7 Abs. 4:
§ 8
Tiere
Beförderungsauslagen für bis zu zwei Haustiere werden erstattet, soweit diese üblicherweise in der Wohnung gehalten werden. Kosten für Transportbehältnisse, Tierheime, Quarantäne und andere Nebenkosten werden nicht erstattet.
Zu § 8 (Tiere)
Die Regelung entspricht dem vormaligen § 2 Absatz 4 Nummer 3. Wie bisher werden nur die Kosten der kostengünstigsten Transportmöglichkeit erstattet. Weitere Kosten (zum Beispiel Impfkosten, Transport zum Flughafen, Zwischenunterbringung) werden nicht erstattet.
Zu § 8:
§ 9
Zwischenlagern von Umzugsgut
(1) Auslagen für das Zwischenlagern einschließlich der Lagerversicherung sind nur erstattungsfähig, wenn die berechtigte Person den Grund für das Zwischenlagern nicht zu vertreten hat oder wenn die berechtigte Person vorübergehend keine angemessene Leerraumwohnung am neuen Dienstort beziehen kann.
(2) Diese Auslagen werden für die Zeit vom Tag des Einladens des Umzugsguts bis zum Tag des Ausladens des Umzugsguts in der endgültigen Wohnung erstattet.
Zu § 9 (Zwischenlagern von Umzugsgut)
Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem vormaligen § 2 Absatz 6. Notwendige Zwischenlagerungen im Rahmen der Beförderung des Umzugsguts zwischen der alten und der neuen Wohnung sind Bestandteil der Beförderungsauslagen.
Zu § 9 Absatz 1:
Zu § 9 Absatz 2:
§ 10
Lagern von Umzugsgut
(1) Zieht die berechtigte Person in eine ganz oder teilweise ausgestattete Dienstwohnung, werden ihr die Auslagen für das Verpacken, Versichern und Lagern des Umzugsguts erstattet, das nicht in die neue Wohnung mitgenommen wird. Daneben werden die notwendigen Auslagen für die Beförderung zum Lagerort erstattet, höchstens jedoch bis zur Höhe der Auslagen für die Beförderung bis zum Sitz der obersten Dienstbehörde (erster Dienstsitz) oder bis zu einem anderen Ort im Inland mit unentgeltlicher Lagermöglichkeit. Bezüglich des berücksichtigungsfähigen Volumens sind Absatz 6 Satz 2 und § 6 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Wird das nach Absatz 1 eingelagerte Umzugsgut bei einem folgenden Umzug wieder hinzugezogen und ist für diesen Umzug Umzugskostenvergütung zugesagt, werden die Beförderungsauslagen erstattet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
(4) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die berechtigte Person bei einem Umzug ins Ausland einen Teil des Umzugsguts nicht mitnehmen möchte. Kosten für das Lagern werden nur für die Zeit bis zur nächsten Inlandsverwendung übernommen. Kosten für das Hinzuziehen des Lagerguts während einer Auslandsverwendung werden nicht übernommen.
(5) Ist die Verwendung im Inland von vornherein voraussichtlich auf weniger als ein Jahr beschränkt, können Kosten für das Lagern des Umzugsguts erstattet werden.
(6) Kann bei einem Umzug ins Ausland aufgrund der Beschränkung des Umzugsvolumens nach § 6 ein Teil des Umzugsguts nicht mitgeführt werden, gilt Absatz 4 entsprechend. Kosten für das Lagern des Umzugsguts, das die Volumengrenzen nach § 6 Absatz 1 übersteigt, können nur für ein Volumen von bis zu 20 Kubikmetern für die berechtigte Person und von 10 Kubikmetern für jede mitumziehende berücksichtigungsfähige Person erstattet werden. Insgesamt können bei Übersteigen der Volumengrenzen nach § 6 Absatz 1 Kosten für das Lagern von bis zu 50 Kubikmetern Umzugsgut erstattet werden.
Zu § 10 (Lagern von Umzugsgut)
Absatz 1
Die Regelung entspricht weitgehend dem vormaligen § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2. Der Verweis im vormaligen § 3 Absatz 1 Satz 5 wurde aus redaktionellen Gründen nicht übernommen, da er im Hinblick auf den Verweis auf § 6 Absatz 1 in § 24 Absatz 1 Satz 4 entbehrlich ist.
Absatz 2
Die Regelung entspricht dem vormaligen § 3 Absatz 1 Satz 3.
Absatz 3
Die Regelung entspricht dem vormaligen § 3 Absatz 2.
Absatz 4
Es soll die Möglichkeit gegeben werden, zwischen Erstattung von Lagerkosten und Umzugskosten zu wählen. Der Zwang, Umzugsgut vom Inland komplett ins Ausland mitzunehmen, wenn nicht besondere Gründe dies unzumutbar erscheinen lassen, wird auch bei einer Versetzung an einen Dienstort mit normalen Lebensbedingungen den berechtigten Anliegen der Beschäftigten nicht gerecht. Vieles wird im Ausland nicht benötigt, nicht immer können oder wollen die Beschäftigten für das gesamte Umzugsgut geeigneten Wohnraum anmieten. Daher wird künftig bis zur Höhe des erstattungsfähigen Umzugsvolumens nach § 6 wahlweise die Erstattung von Einlagerungs- und Umzugskosten für Teile des Umzugsguts ermöglicht. Transportkosten für ein Hinzuziehen während einer Auslandsverwendung können nicht erstattet werden.
Absatz 5
Die Zunahme von Krisendienstorten und anderen Dienstorten mit besonders schwierigen Lebensbedingungen sowie eine Erhöhung der Reaktionsfähigkeit auf vielfache internationale Herausforderungen erfordert zunehmend Kurzzeiteinsätze im In- und Ausland. Hinzu kommen Kurzzeitaufenthalte zur Postenvorbereitung und für Sprachkurse. Für solche und ähnliche Fälle wird die Erstattung der Kosten der teilweisen oder vollständigen Zwischenlagerung des Umzugsguts ermöglicht. Zwar entstehen Zusatzkosten für die Einlagerung des Umzugsguts, gleichzeitig können aber Kosten für das Auspacken und spätere Einpacken eingespart werden. Entscheidet sich die berechtigte Person für eine Einlagerung ihres Umzugsguts während eines kürzeren Inlandsaufenthalts, muss sie die Wohnkosten einschließlich Nebenkosten selbst tragen.
Absatz 6
Das über die Volumengrenzen nach § 6 hinausgehende Einlagerungsvolumen wird auf 20 Kubikmeter für die berechtigte Person zuzüglich 10 Kubikmeter für jede berücksichtigungsfähige Person bis zu einem maximalen Lagervolumen von insgesamt 50 Kubikmeter beschränkt, da der Dienstherr nur gehalten ist, die dienstbedingten Umzugskosten eines amtsangemessenen Lebensstils zu erstatten. Für Altfälle (berechtigte Personen, die bereits vor dem 01. Dezember 2012 über höheres Umzugsvolumen verfügten) gibt es in § 29 eine Übergangsregelung.
Zu § 10:
Zu § 10 Absatz 1:
Zu § 10 Absatz 2:
Zu § 10 Absatz 3:
Zu § 10 Absatz 4:
Zu § 10 Absatz 5:
Zu § 10 Absatz 6:
Unterabschnitt 2
Reisen
§ 11
Wohnungsbesichtigungsreise, Umzugsabwicklungsreise
(1) Die Auslagen für eine gemeinsame Reise der berechtigten Person und einer berücksichtigungsfähigen Person nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 vom bisherigen an den neuen Dienstort zur Wohnungssuche (Wohnungsbesichtigungsreise) oder für eine Reise einer dieser Personen vom neuen zum bisherigen Dienstort zur Vorbereitung und Durchführung des Umzugs (Umzugsabwicklungsreise) werden mit der Maßgabe erstattet, dass gezahlt werden:
(2) Mehreren berechtigten Personen, denen jeweils eine eigene Umzugskostenvergütung zugesagt wurde und die am neuen Dienstort eine gemeinsame Wohnung suchen, stehen die Ansprüche nach Absatz 1 nur für eine gemeinsame Reise zu.
(3) Auslagen für eine Wohnungsbesichtigungsreise zu einer Dienstwohnung werden nicht erstattet.
Zu § 11 (Wohnungsbesichtigungsreise, Umzugsabwicklungsreise)
Absatz 1
Die Regelung erweiterte den vormaligen § 4 Absatz 4. Verheirateten und in einer Lebenspartnerschaft lebenden Personen wird eine gemeinsame Wohnungsbesichtigungsreise gewährt. Dies trägt dem dienstlichen Bedürfnis nach einer möglichst raschen Durchführung des Umzugs sowie dem Bedürfnis der Betroffenen, die zukünftige Wohnung gemeinsam auszusuchen, Rechnung. Die Aufenthaltsdauer kann über den angegebenen Zeitraum hinaus verlängert werden, wenn dadurch Reisekosten eingespart werden, etwa durch die sonst nicht mögliche Nutzung eines Sondertarifs. Wegen der stark divergierenden Kosten von Wohnungsbesichtigungsreisen im Ausland wäre eine Pauschalierung der Kosten nicht sachgerecht.
Es wird klargestellt, dass nur die Auslagen für entweder eine Wohnungsbesichtigungs- oder eine Umzugsabwicklungsreise erstattet werden können.
Absatz 2
Wenn berechtigten Personen, die am neuen Dienstort eine gemeinsame Wohnung suchen, jeweils eine eigene Umzugskostenvergütung zugesagt wurde, können entweder die Auslagen für die Wohnungsbesichtigungsreise einer Person beziehungsweise für eine gemeinsame Wohnungsbesichtigungsreise der berechtigten Personen oder die Auslagen für die Umzugsabwicklungsreise einer Person erstattet werden.
Absatz 3
Bei Bezug einer Dienstwohnung besteht keine Notwendigkeit, eine Wohnungsbesichtigungsreise durchzuführen, da detaillierte Informationen über die Beschaffenheit der Dienstwohnungen elektronisch verfügbar sind.
Zu § 11 Absatz 1:
Zu § 11 Absatz 2:
Keine Erläuterungen
Zu § 11 Absatz 3:
§ 12
Umzugsreise
(1) Die Auslagen für die Umzugsreise vom bisherigen zum neuen Dienstort werden unter Berücksichtigung der notwendigen Reisedauer nach Maßgabe der folgenden Absätze erstattet.
(2) Die Auslagen für die Umzugsreise der berechtigten Person und der berücksichtigungsfähigen Personen werden wie bei Dienstreisen erstattet. Für die Berechnung des Tagesgelds gelten die Abreise- und Ankunftstage als volle Reisetage.
(3) Die Reisekosten für einen dienstlich angeordneten Umweg der berechtigten Person werden auch für die berücksichtigungsfähigen Personen erstattet, wenn sie mit der berechtigten Person gemeinsam reisen und ihr Verbleib am bisherigen Dienstort unzumutbar ist oder Mietzuschuss nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes eingespart wird.
(4) Für eine angestellte Betreuungsperson werden die Kosten der billigsten Fahrkarte für ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel erstattet, wenn die berechtigte Person betreuungsbedürftig ist oder zum Haushalt der berechtigten Person am neuen Dienstort eine berücksichtigungsfähige Person gehört, die minderjährig, schwerbehindert oder pflegebedürftig (mindestens Pflegestufe I nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) ist; der Antrag muss spätestens drei Monate nach dem Bezug der neuen Wohnung gestellt werden. Für eine angestellte Betreuungsperson, die im Ausland aus wichtigem Grund aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, können Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der billigsten Fahrkarte für ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel zum Sitz der obersten Bundesbehörde erstattet werden, auch wenn die Fahrtkosten nach Ablauf der Frist nach § 3 Absatz 1 entstanden sind; der Antrag muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden gestellt werden. Für eine Ersatzperson können Fahrtkosten erstattet werden, wenn zum Zeitpunkt ihrer Ankunft die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind; der Erstattungsantrag muss innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden der vorherigen Betreuungsperson, für die Reisekosten erstattet worden sind, gestellt werden.
(5) Verbindet eine berechtigte oder eine berücksichtigungsfähige Person die Umzugsreise mit Urlaub, werden die Auslagen für die Reise zum neuen Dienstort abweichend von § 13 des Bundesreisekostengesetzes bis zu der Höhe erstattet, bis zu der sie erstattet würden, wenn die Umzugsreise unmittelbar vom bisherigen zum neuen Dienstort erfolgt wäre.
(6) Wird die berechtigte Person im Anschluss an einen Heimaturlaub an einen anderen Dienstort versetzt oder abgeordnet, erhält sie für die Reise vom bisherigen Dienstort zum Sitz der für sie zuständigen Dienststelle im Inland (Heimaturlaubsreise) und für die Reise von dort zum neuen Dienstort Reisekostenvergütung wie bei einer Umzugsreise. Dabei werden im anzuwendenden Kostenrahmen die fiktiven Fahrtkosten der Heimaturlaubsreise berücksichtigt, der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss nach der Heimaturlaubsverordnung entfällt. Die Auslagen für die Versicherung des Reisegepäcks werden für die Dauer des Heimaturlaubs erstattet, höchstens jedoch für die Zeit von der Abreise vom bisherigen Dienstort bis zur Ankunft am neuen Dienstort.
(7) Für die berücksichtigungsfähigen Personen gilt Absatz 6 entsprechend.
Zu § 12 (Umzugsreise)
Absatz 2
Die Regelungen beinhalten Teile des vormaligen § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Satz 1.
Absatz 3
Die Regelung entspricht dem vormaligen § 4 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3.
Absatz 4
Die Regelung modifiziert die vormals in § 4 Absatz 2 geregelte Mitnahme von Hausangestellten. Die Mitnahme von Hausangestellten (Betreuungspersonen) ist nur noch zeitgemäß, sofern betreuungsbedürftige Personen im Haushalt einer berechtigten Person leben oder die berechtigte Person selbst betreuungsbedürftig ist. Die Vorschrift wurde daher in der Neuregelung im Übrigen gestrichen. Die Reisekosten für den Rückumzug nach Deutschland oder in diesem Kostenrahmen in ein anderes Land werden für Hausangestellte, deren Reisekosten nach der jetzigen Reglung berücksichtigt wurden, im Rahmen der Übergangsregelungen (§ 29) beim nächsten Umzug nach dem 01. Dezember 2012 einmalig erstattet.
Absatz 5
Die Regelung entspricht dem vormaligen § 4 Absatz 3 Satz 1 und 3.
Absatz 6
Die Regelung entspricht weitgehend dem vormaligen § 4 Absatz 3 Satz 2. Bei Verbindung von Heimaturlaub und Umzugsreise werden die fiktiven Fahrtkosten einer Heimaturlaubsreise bei der Festlegung des Kostenrahmens der Umzugsreise berücksichtigt. Da der Kostenrahmen dadurch erhöht wird, entfällt für diesen Heimaturlaub der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss.
Absatz 7
Die Regelung entspricht bezogen auf die Verbindung von Heimaturlaub und Umzugsreise dem vormaligen § 4 Absatz 3 Satz 3.
Zu § 12 Abs. 1:
Zu § 12 Abs. 2–3
Keine Erläuterungen
Zu § 12 Abs. 4
Zu § 12 Abs. 5-6
Keine Erläuterungen
Zu § 12 Absatz 7:
§ 13
Reisegepäck
(1) Die Auslagen für die Beförderung unbegleiteten Reisegepäcks anlässlich der Umzugsreise vom bisherigen zum neuen Dienstort werden erstattet bis zu einem Gewicht des Reisegepäcks von 200 Kilogramm. Die Obergrenze erhöht sich
(2) Bei Flugreisen werden die Auslagen für die Beförderung unbegleiteten Luftgepäcks nach Maßgabe des Absatzes 1 erstattet. Auslagen für die Beförderung begleiteten Luftgepäcks werden bis zu 50 Prozent der Gewichtsgrenzen nach Absatz 1 erstattet, wenn
Zu § 13 (Reisegepäck)
Die Regelung entspricht dem vormaligen § 4 Absatz 1 Nummer 3. Die Gepäck-Höchstmenge kann zusammengerechnet und durch die Zahl der reisenden berechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen geteilt werden. Werden Auslagen für begleitetes Luftgepäck erstattet, weil die Auslösung nicht in einem zumutbaren Zeitraum gewährleistet ist, kann das übrige Reisegepäck im Rahmen des Absatzes 1 als unbegleitetes Luftgepäck oder auf dem Land- oder Seeweg versendet werden.
Zu § 13 Abs. 1:
Zu § 13 Abs. 2:
Unterabschnitt 3
Wohnung
§ 14
Vorübergehende Unterkunft
(1) Auslagen für eine vorübergehende Unterkunft am bisherigen oder am neuen Dienstort werden für die Zeit vom letzten Tag des Einladens des Umzugsgutes bis zum ersten Tag des Ausladens des Umzugsguts in der endgültigen Wohnung auf Antrag gegen Nachweis erstattet, soweit sie 25 Prozent der Bezüge übersteigen, die für die Berechnung des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes maßgeblich sind. Wird als vorübergehende Unterkunft leerer Wohnraum angemietet, werden die notwendigen Auslagen erstattet, soweit sie 18 Prozent der Bezüge übersteigen, die für die Berechnung des Mietzuschusses nach § 54 Bundesbesoldungsgesetz maßgeblich sind; die §§ 18 und 19 dieser Verordnung sind anzuwenden. Bei Umzügen mit Umzugskostenvergütung nach § 26 gilt Satz 1 für die Zeit vom Tag nach Beendigung der Hinreise bis zum Tag vor Antritt der Rückreise. In diesen Fällen werden auch die notwendigen Auslagen nach dem Tag des Ausladens bis zum Tag vor Antritt der Rückreise erstattet.
(2) Zum Ausgleich des Mehraufwands für die Verpflegung der berechtigten Person und der berücksichtigungsfähigen Personen während des in Absatz 1 genannten Zeitraums wird ohne Vorlage von Einzelnachweisen ein Zuschuss gezahlt. Der Zuschuss beträgt für die ersten 14 Tage des Aufenthalts
Vom 15. Tag an wird der Zuschuss auf 50 Prozent des Auslands- oder Inlandstagegelds gesenkt.
(3) Ist die Unterkunft mit einer Kochgelegenheit ausgestattet, werden 50 Prozent der Beträge nach Absatz 2 Satz 2 und 3 gezahlt. Handelt es sich um eine Wohnung mit ausgestatteter Küche oder halten sich die in Satz 1 genannten Personen bei Verwandten oder Bekannten auf, wird kein Zuschuss gezahlt. Werden nach Absatz 1 Kosten für eine Unterkunft übernommen, in denen Kosten für ein Frühstück enthalten sind, ist der Mehraufwand für Verpflegung um 20 Prozent zu kürzen.
(4) Die Zahlungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden nicht für die Tage geleistet, an denen die berechtigte Person
Zu § 14 (Vorübergehende Unterkunft)
Absatz 1
Die Regelung entspricht in Teilen dem vormaligen § 4 Absatz 5.
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung werden die Kosten der Unterkunft bei einem Aufenthalt in einer vorübergehenden Unterkunft vom letzten Tag des Einladens bis zum ersten Tag des Ausladens des Umzugsguts künftig in dieser Vorschrift abschließend geregelt. Die Neuregelung ist insgesamt kostenneutral. Einer ergänzenden Prüfung der Mietzuschussregelung im Bundesbesoldungsgesetz bedarf es künftig nicht mehr, soweit Auslagen nach Satz 1 erstattet werden. Der Eigenanteil von 25 Prozent der maßgeblichen Inlandsbezüge liegt höher als die Sätze im besoldungsrechtlichen Mietzuschuss. Dies trägt Einsparungen der berechtigten Person Rechnung, da verbrauchsabhängige Nebenkosten (Strom, Wasser usw.) während eines Hotelaufenthalts oder in einem Appartementhotel nicht anfallen. Ein darüber hinausgehender Abzug wäre nicht sachgerecht. Dies gilt auch für den Abzug wegen „Möblierung“, da das Wohnen in fremden Möbeln in der Regel nicht als Vor-, sondern als Nachteil empfunden wird. Auch ein Abzug wegen Inanspruchnahme von Serviceleistungen im Hotel ist nicht sachgerecht, da dem Vorteil des Services im Hotel Nachteile des Aufenthalts im Hotel oder in einem möblierten Appartement gegenüber dem Leben in einer Wohnung gegenüberstehen. Entscheidend für den Beginn und den Endzeitpunkt der Erstattung von Mehraufwand für Unterkunft ist die Zumutbarkeit der Übernachtung in der bisherigen beziehungsweise der neuen Wohnung. Dies ist bezüglich der neuen Wohnung in der Regel der Folgetag des Ausladens des Hauptteils des Umzugsguts, sobald ein Bett zur Verfügung stehen kann.
Die Regelung ist bis zu einer Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung zu Gunsten der Ledigen erforderlich, da der Ausschlusstatbestand des Absatzes 4 nur Verheiratete und Gleichgestellte als Bezieher von Auslandstrennungsgeld, sowie Ledige erfasst, die Leistungen nach der Aufwandsentschädigungsrichtlinie erhalten.
Der geringere Prozentsatz für den Eigenanteil ist geboten, da mit der Anmietung einer Leerraumwohnung – anders als bei möblierten Unterkünften – regelmäßig zusätzliche Mietnebenkosten entstehen, die pauschal nach § 14 Auslandsumzugskostenverordnung abzufinden sind. Die Anwendbarkeit der Paragrafen 18 und 19 Auslandsumzugskostenverordnung folgt aus der Anmietung einer Leerraumwohnung.
Absatz 2
Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem vormaligen § 4 Absatz 6.
Eine Kochgelegenheit (zum Beispiel Zweiplatten-/-flammenherd) ermöglicht, einfache Gerichte selbst zuzubereiten. Unerheblich ist dabei, ob die Kochgelegenheit mit Kochutensilien oder Geschirr ausgestattet ist, da diese im Reisegepäck mitgeführt oder mit wenig Aufwand vor Ort beschafft werden können. Eine ausgestattete Küche umfasst einen Kochherd, einen Kühlschrank und eine Spüle. Auch hierbei ist es unerheblich, ob die Küche mit weiterem Zubehör (zum Beispiel Backofen, Mikrowelle, Geschirr) ausgestattet ist.
Das Wohnen bei Bekannten wird künftig dem Wohnen bei Verwandten gleichgestellt, da eine vergleichbare Situation gegeben ist.
Da in einem Pauschalpreis eines Hotels häufig ein Frühstück enthalten ist, ist beim Mehraufwand für Verpflegung eine entsprechende Kürzung erforderlich, wenn bei der Abrechnung der Kosten für die vorübergehende Unterkunft nach Absatz 1 ein solcher Pauschalpreis zugrunde gelegt wird.
Absatz 3
Die Regelung entspricht dem vormaligen § 4 Absatz 7.
Zu § 14 Absatz 1:
Zu § 14 Absatz 2:
Zu § 14 Absatz 3:
Zu § 14 Absatz 4:
§ 15
Mietentschädigung
(1) Muss für dieselbe Zeit sowohl für die bisherige als auch für die neue eigene Wohnung der berechtigten Person Miete gezahlt werden, wird die Miete für die bisherige Wohnung bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann, höchstens jedoch für drei Monate für eine Wohnung im Inland und für neun Monate für eine Wohnung im Ausland (Mietentschädigung). Die oberste Dienstbehörde kann die Frist für eine Wohnung im Ausland um höchstens ein Jahr verlängern, wenn dies wegen der ortsüblichen Verhältnisse erforderlich ist. Ausgaben für das Weitervermieten der Wohnung innerhalb der Vertragsdauer und für Maßnahmen, durch die Mietentschädigung eingespart wird, werden erstattet. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Miete für eine Garage.
(2) Abweichend von § 8 Absatz 4 des Bundesumzugskostengesetzes wird Mietentschädigung auch nicht gewährt
(3) Muss die berechtigte Person aufgrund der Lage des Wohnungsmarktes eine Wohnung am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet mieten, die sie noch nicht nutzen kann, und muss für dieselbe Zeit für die bisherige eigene Wohnung der berechtigten Person oder für eine vorübergehende Unterkunft am neuen Dienstort Miete gezahlt werden, wird die Miete für die endgültige Wohnung höchstens für drei Monate erstattet. Wenn die im oder ins Ausland versetzte berechtigte Person eine Wohnung nach Satz 1 schon vor Dienstantritt nutzt und noch keine Auslandsdienstbezüge für den neuen Dienstort erhält, kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde ein Zuschuss gewährt werden, für dessen Höhe § 54 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend gilt.
(4) Zu der Miete für die bisherige Wohnung im Ausland kann auch ohne Anmietung einer neuen Wohnung ein Zuschuss für die Zeit gewährt werden, für die die berechtigte Person weder Auslandstrennungsgeld noch vergleichbare Leistungen erhält. Für die Höhe des Zuschusses gilt § 54 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend.
(5) Die oberste Dienstbehörde kann einer berechtigten Person, die im Ausland aus dem Dienst ausgeschieden ist, einen Mietzuschuss nach Absatz 1 bis zur frühesten Kündigungsmöglichkeit, höchstens drei Monate, auch dann bewilligen, wenn sie die Wohnung noch nutzt und keine neue Wohnung gemietet hat. Für die Höhe des Zuschusses gilt § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend.
(6) Die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung steht der Mietwohnung in Bezug auf Mietentschädigung gleich, sofern eine Vermietung nicht möglich ist; in diesem Fall wird die Mietentschädigung längstens für ein Jahr gezahlt. An die Stelle der Miete tritt der ortsübliche Mietwert der Wohnung. Entsprechendes gilt für die eigene Garage. Für die neue Wohnung im eigenen Haus oder die neue Eigentumswohnung wird keine Mietentschädigung gewährt.
Zu § 15 (Mietentschädigung)
Die Regelung im vormaligen § 5 Absatz 3 Satz 1 wurde gestrichen, da sie inhaltsgleich mit § 8 Absatz 4 BUKG ist.
Absatz 1
Die Regelung entspricht weitgehend dem vormaligen § 5 Absatz 1 Satz 1 und 3 und § 5 Absatz 5. Der Zeitraum der Mietentschädigung im Inland wird auf die gesetzliche Kündigungsfrist begrenzt. Da im Ausland eine (z.B. durch eine vorzeitige Versetzung notwendig werdende) kurzfristige Kündigung nicht immer möglich ist, soll durch die Verlängerung der Frist ein finanzieller Nachteil für die berechtigte Person vermieden werden.
Absatz 2
Die Regelung entspricht dem vormaligen § 5 Absatz 1 Satz 2 und 4. Sie stellt weiter klar, dass die Zahlung von Mietentschädigung bei gleichzeitiger Gewährung eines Mietzuschusses ausgeschlossen ist.
Absatz 3
Die Regelung umfasst den vormaligen § 5 Absatz 2. Unter Umständen ist der Wohnungsmarkt im Ausland so begrenzt, dass eine vorzeitige Anmietung in Kauf genommen werden muss, weil zu einem späteren Zeitpunkt keine adäquate Wohnung mehr zur Verfügung stehen würde. Mit Satz 2 soll der berechtigten Person die Möglichkeit gegeben werden, sich vor Dienstantritt mit den Gegebenheiten des Dienstortes vertraut zu machen. Die Gewährung der Mietentschädigung beschränkt sich auf Fälle, in denen eine vorherige Anmietung der neuen Wohnung unumgänglich war und deshalb Mietentschädigung für die Wohnung bereits gezahlt wurde beziehungsweise vorgesehen war. Zusätzliche Kosten entstehen nicht.
Absatz 4
Die Regelung entspricht dem vormaligen § 5 Absatz 3 Satz 2. Der Hinweis auf den Eigenanteil folgt der jetzigen Praxis, einen Eigenanteil zu berechnen.
Absatz 5
Die Regelung entspricht weitgehend dem vormaligen § 5 Absatz 3 Satz 3 und 4. Der Verweis auf den Eigenanteil nach dem Bundesbesoldungsgesetz führt in Einzelfällen dazu, dass ein etwas höherer Eigenanteil berechnet wird als dies bei Anwendung des jetzigen § 5 Absatz 3 Satz 4 der Fall ist. In § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) findet eine besoldungsabhängige Komponente bei der Berechnung des Eigenanteils im Rahmen des Mietzuschusses Berücksichtigung. Dies soll nun auch in der vorliegenden Regelung nachvollzogen werden.
Absatz 6
Die Regelung entspricht weitgehend dem vormaligen § 5 Absatz 4. Gegenüber dem geltenden Recht wird die Möglichkeit der Verlängerung der Jahresfrist gestrichen, da sie in der Praxis bislang nicht relevant war.
Zu § 15 Absatz 1:
Zu § 15 Absatz 2:
Zu § 15 Absatz 3:
Zu § 15 Absatz 4:
Zu § 15 Absatz 5:
Keine Erläuterungen
Zu § 15 Absatz 6:
§ 16
Wohnungsbeschaffungskosten
(1) Gutachterkosten, Maklerkosten, ortsübliche Mietvertragsabschlussgebühren, Kosten für Garantieerklärungen und Bürgschaften sowie vergleichbare Kosten, die beim Auszug aus der Wohnung am ausländischen Dienstort oder bei der Anmietung einer neuen angemessenen Wohnung am ausländischen Dienstort unvermeidbar sind, werden erstattet.
(2) Wird dem Vermieter einer Wohnung am neuen ausländischen Dienstort eine Kaution geleistet, wird ein unverzinslicher Gehaltsvorschuss bis zum Dreifachen der Mieteigenbelastung der berechtigten Person gewährt, die sich bei entsprechender Anwendung des § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes ergibt. Der Vorschuss ist in höchstens 20 gleichen Monatsraten zurückzuzahlen. Die Raten werden von den Dienstbezügen der berechtigten Person einbehalten. Bei vorzeitiger Versetzung oder Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Rest des Vorschusses in einer Summe zurückzuzahlen. Soweit die ortsübliche Kaution den Gehaltsvorschuss übersteigt, wird sie erstattet.
(3) Rückzahlungsansprüche gegenüber der Vermieterin oder dem Vermieter sind an den Dienstherrn abzutreten. Soweit die Kaution von der Vermieterin oder vom Vermieter berechtigterweise in Anspruch genommen wird, ist die berechtigte Person zur Rückzahlung des Erstattungsbetrags an den Dienstherrn verpflichtet.
(4) Bei Umzügen aus dem Ausland ins Inland ist § 9 Absatz 1 des Bundesumzugskostengesetzes anzuwenden.
(5) Soweit die Verhältnisse im Zusammenhang mit dem Bezug oder dem Auszug aus einer Wohnung am Auslandsdienstort von im Ausland typischen Verhältnissen abweichen und dies zu einer außergewöhnlichen, von der berechtigten Person nicht zu vertretenden Härte führt, kann die oberste Dienstbehörde eine Leistung zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.
Zu § 16 (Wohnungsbeschaffungskosten)
Absatz 1
Die Regelung der Kostenerstattung für die Auslagen zur Erlangung einer angemessenen Wohnung entspricht weitgehend dem vormaligen § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 2.
Absatz 2
Die Regelung umfasst Inhalte des vormaligen § 6 Absatz 1 Satz 3. Darüber hinaus soll die Gewährung von Gehaltsvorschüssen für Kautionen geregelt werden. Im Ausland sind häufig sehr hohe Kautionszahlungen zu leisten. Der berechtigten Person müssen deshalb die hierfür benötigten Mittel zur Verfügung gestellt werden. Bezüglich des Betrags, der inländischen Kautionszahlungen entspricht (drei Monatsmieteigenanteile im Sinne des § 54 BBesG), wird ein in Raten zurückzuzahlender, unverzinslicher Gehaltsvorschuss gewährt. Der darüber hinausgehende Kautionsbetrag wird erstattet.
Absatz 3
Die Regelung umfasst Inhalte des vormaligen § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4.
Absatz 4
Die Regelung entspricht dem vormaligen § 6 Absatz 2 Satz 1.
Absatz 5
Insbesondere beim Auszug aus einer Wohnung im Ausland kann es in Ausnahmefällen zu einer außergewöhnlichen Härte kommen (zum Beispiel Kautionsproblematik). Die Härtefallregelung erlaubt in einem solchen Fall eine angemessene und zeitnahe Reaktion.
Zu § 16 Absatz 1:
Zu § 16 Absatz 2:
Zu § 16 Absatz 3:
Zu § 16 Absatz 4:
Zu § 16 Absatz 5:
§ 17
Technische Geräte
(1) Müssen beim Bezug der neuen Wohnung aufgrund der örtlichen Verhältnisse Klimageräte oder Notstromerzeuger beschafft werden, werden die Auslagen für das Beschaffen und den Einbau dieser Geräte sowie die Kosten für die bauliche Herrichtung der betreffenden Räume erstattet.
(2) Die berechtigte Person hat die Geräte auf ihre Kosten regelmäßig zu warten.
(3) Beim Auszug hat die berechtigte Person die Geräte dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen oder den nach Absatz 1 erstatteten Betrag zurückzuzahlen.
(4) Werden anlässlich des Umzugs an einen Dienstort mit besonderer gesundheitlicher Belastung durch hohe Luftverschmutzung Luftreiniger angeschafft, so wird auf Antrag ein Zuschuss zu den Anschaffungskosten der Geräte gewährt. Der Zuschuss beträgt 80 Prozent des Anschaffungspreises einschließlich eventuell anfallender Transportkosten. Bei Versetzung an einen anderen Ort verbleibt das Gerät bei der berechtigten Person.
Zu § 17 (Technische Geräte)
Die Bezuschussung technischer Geräte wurde vormals in § 7 geregelt. Um den Verwaltungsaufwand erheblich zu reduzieren und die berechtigten Personen sowie die Verwaltung zu entlasten, wird bei der Bezuschussung von Klimageräten und Notstromerzeugern auf den seinerzeit von der berechtigten Person zu tragenden Eigenanteil von 5 Prozent verzichtet. Im Gegenzug entfällt die Bezuschussung weiterer technischer Geräte (Kleingeräte), bei denen der hohe Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Bezuschussung in einem besonders ungünstigen Verhältnis zu den jeweiligen Anschaffungsbeträgen steht.
Kosten der Wartung, des Betriebs sowie einer eventuell notwendig werdenden Ersatzbeschaffung trägt die berechtigte Person; für die Ersatzbeschaffung nur, sofern die berechtigte Person sie durch unsachgemäße Behandlung des Geräts zu vertreten hat. Die Dienstorte, für die Beiträge für Klimageräte und Notstromerzeuger gezahlt werden können, werden weiterhin vom Auswärtigen Amt festgelegt.
Absatz 3
Wie bisher hat die berechtigte Person beim Auszug aus der Wohnung die Geräte dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen. Geschieht dies nicht, muss die berechtigte Person den gesamten Betrag (Beschaffungskosten sowie Einbau- und Herrichtungskosten) zurückzahlen, der nach Absatz 1 erstattet wurde.
Absatz 4
Aufgrund stark zunehmender gesundheitlicher Belastungen an verschiedenen Dienstorten wurde dieser Absatz zusätzlich in die AUV aufgenommen.
Zu § 17 Absatz 1:
Zu § 17 Absatz 2:
Zu § 17 Absatz 3:
Zu § 17 Absatz 4:
Unterabschnitt 4
Pauschalen und zusätzlicher Unterricht
§ 18
Umzugspauschale
(1) Eine berechtigte Person, die eine eigene Wohnung einrichtet, erhält für sich und die berücksichtigungsfähigen Personen eine Pauschale für sonstige Umzugskosten (Umzugspauschale), die sich aus Teilbeträgen nach den folgenden Absätzen zusammensetzt.
(2) Bei einem Auslandsumzug innerhalb der Europäischen Union erhält die berechtigte Person einen Betrag in Höhe von 20 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13. Für berücksichtigungsfähige Personen erhält die berechtigte Person zusätzlich folgende Beträge:
(3) Bei einem Umzug außerhalb der Europäischen Union, aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in einen Staat außerhalb der Europäischen Union oder aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union erhält die berechtigte Person einen Betrag in Höhe von 21 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13. Für berücksichtigungsfähige Personen erhält die berechtigte Person zusätzlich folgende Beträge:
(4) Bei einem Umzug aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ins Inland erhält die berechtigte Person 80 Prozent der Beträge nach Absatz 2, bei einem Umzug aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union ins Inland erhält die berechtigte Person 80 Prozent der Beträge nach Absatz 3.
(5) Bei einem Umzug am Wohnort oder in dessen Einzugsgebiet nach § 23 erhält die berechtigte Person 60 Prozent der Beträge nach den Absätzen 2 und 3.
(6) Eine berechtigte Person, die keine Wohnung einrichtet oder eine ausgestattete Wohnung bezieht, erhält 25 Prozent der Beträge nach den Absätzen 2 und 3 für sich und die Person nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2. Ist nur ein Teil der Privaträume ausgestattet, wird der Betrag nach Satz 1 verhältnismäßig erhöht.
(7) Ist innerhalb der letzten fünf Jahre ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 3 oder § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 oder Absatz 2 des Bundesumzugskostengesetzes an einen anderen Wohnort durchgeführt worden und ist auch bei diesem Umzug eine eigene Wohnung für die Berechnung der pauschalen Vergütung berücksichtigt worden, wird ein Zuschlag in Höhe von 50 Prozent der Beträge nach den Absätzen 2 bis 6 gezahlt.
(8) Besteht am neuen Wohnort eine andere Netzspannung oder Netzfrequenz als am bisherigen Wohnort und ist die neue Wohnung nicht mit einer der bisherigen Wohnung entsprechenden Stromversorgung oder nicht mit den notwendigen elektrischen Geräten ausgestattet, wird ein Zuschlag in Höhe von 13 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 gewährt. Besteht am neuen Wohnort eine andere Fernsehnorm als am bisherigen Wohnort, wird ein weiterer Zuschlag in Höhe von 10 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 gewährt.
(9) Berechtigten Personen, die jeweils eine eigene Zusage der Umzugskostenvergütung erhalten haben und die eine gemeinsame Wohnung beziehen, wird insgesamt nur eine Umzugspauschale gewährt. In diesem Fall gilt eine der beiden Personen als berücksichtigungsfähige Person nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2. Sind die Pauschalen der berechtigten Personen unterschiedlich hoch, wird die höhere gezahlt.
Zu § 18 (Umzugspauschale)
Die vormals in § 10 geregelten Pauschalen für sonstige Umzugsauslagen sollen künftig besoldungsgruppenunabhängig gewährt werden, da davon ausgegangen wird, dass die durch die Pauschale abgedeckten Ausgaben nicht einkommensabhängig anfallen.
Zu § 18 Absatz 1:
Zu § 18 Absatz 2:
Zu § 18 Absatz 3:
Zu § 18 Absätzen 4 und 5:
Keine Erläuterungen
Zu § 18 Absatz 6:
Zu § 18 Absatz 7:
Tag des Ausladens des Umzugsguts: | 14.05.2007 |
Beginn der Frist: | 15.05.2007 |
Ablauf der Frist: | 14.05.2012 |
Zu § 18 Absatz 8:
Keine Erläuterungen
Zu § 18 Absatz 9:
§ 19
Ausstattungspauschale
(1) Bei der ersten Verwendung im Ausland erhält die verheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft lebende berechtigte Person eine Ausstattungspauschale in Höhe von 70 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13, zuzüglich des Grundgehalts der Stufe 8 der jeweiligen Besoldungsgruppe, mindestens der Besoldungsgruppe A 5, höchstens der Besoldungsgruppe B 3. Eine berechtigte Person, die weder verheiratet ist noch in einer Lebenspartnerschaft lebt, und die berechtigte Person, deren Ehegattin oder Ehegatte oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner nicht an den neuen Dienstort umzieht, erhält 90 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages. Für jedes Kind, für das ihr Auslandskinderzuschlag zusteht, erhält die berechtigte Person einen Betrag in Höhe von 14 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13. Soweit die oberste Dienstbehörde besondere Verpflichtungen der dienstlichen Repräsentation anerkennt, erhöht sich die Ausstattungspauschale nach Satz 1 oder Satz 2 um 30 Prozent; dies gilt nicht für Empfängerinnen oder Empfänger einer Einrichtungspauschale nach § 20.
(2) Die berechtigte Person, die am neuen Dienstort keine Wohnung einrichtet oder eine ausgestattete Wohnung bezieht, erhält eine Ausstattungspauschale in Höhe von 50 Prozent der Beträge nach Absatz 1. Ist nur ein Teil der Privaträume einer Dienstwohnung ausgestattet, wird die Ausstattungspauschale nach Satz 1 verhältnismäßig erhöht.
(3) Bei einer weiteren Verwendung im Ausland wird eine Ausstattungspauschale gezahlt, wenn die berechtigte Person
(4) Berechtigte Personen, denen bereits anlässlich einer Verwendung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Ausstattungspauschale gewährt wurde, erhalten bei einem erneuten Umzug in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union keine weitere Ausstattungspauschale.
(5) Berechtigte Personen, die eine Gemeinschaftsunterkunft beziehen, erhalten keine Ausstattungspauschale.
(6) § 18 Absatz 9 gilt entsprechend.
Zu § 19 (Ausstattungspauschale)
Infolge der Reform der Auslandsbesoldung musste eine neue Grundlage für die Berechnung des Ausstattungsbeitrags (vormals § 12) zur Anwendung kommen. Die Verwendung von individuellem Grundgehalt einerseits und einkommensunabhängigem Festbetrag andererseits berücksichtigt, dass es bei der Ausstattung sowohl einkommensabhängige, als auch einkommensunabhängige Elemente gibt.
Absatz 2
Bei einer ausgestatteten Wohnung wird davon ausgegangen, dass sich in dieser Wohnung die notwendigen Möbel und sonstigen Ausstattungsgegenstände befinden. Wenn ein Anteil der Privaträume nicht ausgestattet ist, wird der Ausstattungsbeitrag um diesen Anteil erhöht. Sind die Privaträume beispielsweise nur zu 80 Prozent ausgestattet (das heißt zu 20 Prozent nicht ausgestattet), wird der Ausstattungsbeitrag um 20 Prozent (bezogen auf den Grundwert von 50) erhöht und beträgt damit 60 Prozent der Bemessungssätze nach Absatz 1.
Zu § 19 Absatz 1:
Zu § 19 Absatz 2:
Zu § 19 Absatz 3
Zu § 19 Abs. 4 bis 6:
Keine Erläuterungen
§ 20
Einrichtungspauschale
(1) Bei der Bestellung zur Leiterin oder zum Leiter einer Auslandsvertretung erhält die berechtigte Person, die eine ausgestattete Dienstwohnung bezieht oder eine möblierte Wohnung mietet, eine Einrichtungspauschale in Höhe von 140 Prozent des Grundgehalts der Stufe 1 ihrer jeweiligen Besoldungsgruppe. Berechtigte Personen, die einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung B angehören, erhalten eine Einrichtungspauschale in Höhe von 120 Prozent des jeweiligen Grundgehalts. Für zusätzliche Einrichtungsgegenstände im Zusammenhang mit der Anwesenheit der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners am Dienstort erhöht sich die Einrichtungspauschale um 10 Prozent.
(2) Bezieht die berechtigte Person eine Leerraumwohnung, erhöht sich die Pauschale nach Absatz 1 für die Einrichtung der Empfangsräume und der privaten Wohn- und Esszimmer jeweils um 50 Prozent. Ist die Wohnung teilweise ausgestattet, verringert sich der Prozentsatz verhältnismäßig.
(3) Die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Auslandsvertretung sowie die Leiterin oder der Leiter einer Außenstelle einer Auslandsvertretung erhalten bei ihrer Bestellung eine Einrichtungspauschale in Höhe von 50 Prozent der Pauschale nach Absatz 1. Bezieht die berechtigte Person eine Leerraumwohnung, erhält sie 75 Prozent der Pauschale nach Absatz 1. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Früher gezahlte Einrichtungspauschalen sind anzurechnen. Übersteigen diese 80 Prozent der neuen Einrichtungspauschale, wird eine Einrichtungspauschale in Höhe von 20 Prozent gezahlt.
(5) Einer berechtigten Person, die während einer Auslandsverwendung zur Leiterin oder zum Leiter einer Auslandsvertretung bestellt wird, wird die Einrichtungspauschale nur gezahlt, wenn ihr aus Anlass der Bestellung die Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist.
(6) Eine berechtigte Person, deren neuer Dienstort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union liegt, ist verpflichtet, die zweckentsprechende Verwendung der Einrichtungspauschale, die aus Anlass des Umzugs an diesen Dienstort gewährt worden ist, der obersten Dienstbehörde auf Verlangen nachzuweisen. Die dafür erforderlichen Belege sind für die Dauer des Verbleibs an diesem Dienstort aufzubewahren und der obersten Dienstbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(7) § 18 Absatz 9 gilt entsprechend.
(8) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass die Absätze 1 bis 7 in seinem Geschäftsbereich auch für sonstige berechtigte Personen in vergleichbaren Dienststellungen gelten.
Zu § 20 (Einrichtungspauschale)
Durch die Reform der Auslandsbesoldung musste eine neue Grundlage für die Berechnung der Einrichtungspauschale (vormals § 13) zur Anwendung kommen. Die Verwendung des Grundgehalts als alleinige Basis der Einrichtungspauschale ermöglicht eine vereinfachte Berechnung, da die Bestandteile der Auslandsdienstbezüge nicht mehr berücksichtigt werden müssen. Aufgrund der eher geringen Besoldungsgruppenspannbreite des berechtigten Personenkreises ist es nicht zweckdienlich, besoldungsgruppenunabhängige Elemente in die Berechnung der Einrichtungspauschale einzufügen.
Absatz 2
Sind beispielsweise die Empfangsräume zu 80 Prozent ausgestattet, wird der Bemessungssatz für die dafür zustehende Erhöhung (Grundwert 50 Prozent) um 80 Prozent verringert, das heißt es erfolgt lediglich eine Erhöhung um 10 Prozent.
Absatz 8
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung werden Berechtigte in vergleichbarer Dienststellung im Ausland nach näherer Bestimmung durch die oberste Bundesbehörde bezüglich des Einrichtungsbeitrags Leiterinnen und Leitern von Auslandsvertretungen gleichgestellt.
Zu § 20 Absätzen 1 bis 3:
Zu § 20 Absatz 4:
Zu § 20 Absätzen 5 bis 8:
Keine Erläuterungen
§ 21
Pauschale für klimagerechte Kleidung
(1) Bei der ersten Verwendung an einem Auslandsdienstort mit einem Klima, das vom mitteleuropäischen Klima erheblich abweicht, wird eine Pauschale für das Beschaffen klimagerechter Kleidung gezahlt, die sich aus folgenden Teilbeträgen zusammensetzt:
Wird klimagerechte Kleidung von Amts wegen bereitgestellt, ist die Pauschale um 25 Prozent zu kürzen.
(2) Das Auswärtige Amt stellt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung durch Allgemeinverfügung die Auslandsdienstorte fest, deren Klima vom mitteleuropäischen Klima erheblich abweicht.
(3) Bei einer weiteren Verwendung an einem Auslandsdienstort nach Absatz 1 wird eine weitere Pauschale gezahlt, wenn
(4) Gibt es am Dienstort während der Verwendung sowohl Zeiträume mit extrem niedrigen als auch Zeiträume mit extrem hohen Temperaturen, wird sowohl der Teilbetrag für Dienstorte mit extrem niedrigen Temperaturen als auch der Teilbetrag für Dienstorte mit extrem hohen Temperaturen gewährt.
(5) Ergeht die Feststellung nach Absatz 2 erst nach dem Dienstantritt der berechtigten Person, beginnt die Ausschlussfrist nach § 3 Absatz 1 für den Antrag auf Gewährung der Pauschale für das Beschaffen klimagerechter Kleidung mit der Feststellung der erheblichen Abweichung vom mitteleuropäischen Klima nach Absatz 2, sofern die berechtigte Person zum Zeitpunkt der Antragstellung noch für diesen Dienstort Auslandsdienstbezüge erhält.
(6) § 18 Absatz 9 gilt entsprechend.
Zu § 21 (Pauschale für klimagerechte Kleidung)
Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem vormaligen § 11.
Absatz 1
Wird klimagerechte Dienstkleidung wie z.B. Uniformen von Amts wegen bereitgestellt, fallen geringere Kosten für die Beschaffung klimagerechter Kleidung an, deswegen ist eine Kürzung notwendig.
Absatz 5
Auch wenn für einen Dienstort erst zu einem späteren Zeitpunkt bestimmt wird, dass ein Beitrag zur Beschaffung klimagerechter Kleidung gezahlt werden kann, wird der berechtigten Person, die für diesen Dienstort noch Auslandsbezüge erhält, ein Beitrag gezahlt.
Zu § 21 Absatz 1:
Zu § 21 Absatz 2:
Zu § 21 Absatz 3:
Keine Erläuterungen
Zu § 21 Absatz 4:
Keine Erläuterungen
Zu § 21 Absatz 5:
Zu § 21 Absatz 6:
Keine Erläuterungen
§ 22
Zusätzlicher Unterricht
(1) Benötigt ein berücksichtigungsfähiges Kind aufgrund eines Umzugs zusätzlichen Unterricht, werden die Unterrichtskosten für höchstens ein Jahr zu 90 Prozent erstattet. Die Frist beginnt spätestens ein Jahr nach Beendigung des Umzugs des Kindes.
(2) Insgesamt wird für jedes berücksichtigungsfähige Kind höchstens ein Betrag in Höhe des zum Zeitpunkt der Beendigung des Umzugs maßgeblichen Grundgehalts der Stufe 1 der Besoldungsgruppe A 14 erstattet. Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde können höhere Kosten erstattet werden, wenn die Anwendung des Satzes 1 für eine berechtigte Person mit häufigen Auslandsverwendungen eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
§ 22 (Zusätzlicher Unterricht)
Die Regelung entspricht weitgehend dem vormaligen § 8. Durch Auslandsumzüge entsteht häufig ein erheblicher Bedarf an intensivem zusätzlichem Unterricht, da die Lehrpläne der Schulen an den verschiedenen Dienstorten untereinander stark abweichen. Als Eigenanteil werden einheitlich 10 Prozent festgelegt. Zur leichteren Lesbarkeit der Vorschrift wird als Höchstbetrag das Grundgehalt der Stufe 1 der Besoldungsgruppe A 14 festgelegt. Es wird davon ausgegangen, dass umzugsbedingter Bedarf an zusätzlichem Unterricht innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann, wobei die Jahresfrist auch vor dem Umzug (aber nach Erhalt des Versetzungserlasses) beginnen kann.
Zu § 22 Absatz 1:
Zu § 22 Absatz 2:
Abschnitt 3
Sonderfälle
§ 23
Umzug am ausländischen Dienstort*
(1) Für einen Umzug am ausländischen Dienstort kann Umzugskostenvergütung zugesagt werden, wenn die Gesundheit oder die Sicherheit der berechtigten Person oder der berücksichtigungsfähigen Personen erheblich gefährdet sind oder wenn ein Umzug aus anderen zwingenden Gründen, die sich aus dem Auslandsdienst und den besonderen Verhältnissen im Ausland ergeben, erforderlich ist. In diesen Fällen werden neben den Beförderungsauslagen nach § 5 Absatz 1 bis 3 auch die Auslagen für Wohnungsbeschaffungskosten nach § 16 sowie die Umzugspauschale nach § 18 Absatz 5 gezahlt. Soweit erforderlich, können auch Auslagen nach § 17 erstattet werden.
(2) Bei Umzügen nach Absatz 1 aus gesundheitlichen Gründen kann die Umzugskostenvergütung nur zugesagt werden, wenn die Notwendigkeit amts- oder vertrauensärztlich bescheinigt worden ist.
(3) Die Umzugskostenvergütung ist so rechtzeitig zu beantragen, dass über sie vor Beginn des geplanten Umzugs entschieden werden kann.
(4) Die berechtigte Person, der die Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder Nummer 4, nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundesumzugskostengesetzes oder in den Fällen des § 28 Absatz 1 und 2 dieser Verordnung zugesagt worden ist, erhält für den Umzug in eine vorläufige Wohnung Umzugskostenvergütung, wenn der Dienstherr die neue Wohnung vorher schriftlich oder elektronisch als vorläufige Wohnung anerkannt hat.
Zu § 23 (Umzug am ausländischen Dienstort)
Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem vormaligen § 14.
Absatz 4
Die Möglichkeit der Umzugskostenvergütung für einen Umzug in eine vorläufige Wohnung bei Einstellung (§ 14 Absatz 2 AUV in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nummer 1 BUKG) wurde gestrichen, da davon ausgegangen wird, dass in diesen Fällen direkt eine endgültige Wohnung bezogen werden kann. Die vorherige Regelung, wonach eine Wohnung nur einmal als vorläufige Wohnung anerkannt werden kann, wurde zur Verkürzung der Vorschrift gestrichen, da der Fall in der Praxis nicht vorkommt.
Zu § 23 Absatz 1:
Zu § 23 Absatz 2:
Keine Erläuterungen
Zu § 23 Absatz 3:
Zu § 23 Absatz 4:
§ 24
Umzugsbeihilfe
(1) Wenn einer berechtigten Person mit Dienstbezügen die Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist und sie nach dem Dienstantritt am neuen ausländischen Dienstort heiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet, können ihr für die Umzugsreise ihrer Ehegattin oder ihres Ehegatten oder ihrer Lebenspartnerin oder ihres Lebenspartners und der zu deren oder dessen häuslicher Gemeinschaft gehörenden minderjährigen Kinder, die durch die Reise in die häusliche Gemeinschaft der berechtigten Person aufgenommen werden, die notwendigen Fahrtkosten erstattet werden. Fahrtkosten werden nur erstattet bis zur Höhe der Kosten der billigsten Fahrkarte für ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel für eine Reise vom Wohnort der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners zum Dienstort der berechtigten Person, höchstens jedoch für eine solche Reise vom letzten inländischen Dienstort der berechtigten Person an deren neuen ausländischen Dienstort. Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsguts der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners und des Umzugsguts ihrer oder seiner Kinder an den ausländischen Dienstort können bis zur Höhe der Auslagen erstattet werden, die entstanden wären, wenn das Umzugsgut vom letzten inländischen an den ausländischen Dienstort befördert worden wäre. § 6 Absatz 1 und § 10 Absatz 6 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Bei dauerhafter Trennung im Ausland und bei Beendigung der Beurlaubung der berücksichtigungsfähigen Person nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 nach § 24 Absatz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst auf Betreiben des Dienstherrn der berücksichtigungsfähigen Person ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden, wenn die berücksichtigungsfähige Person bis zur Trennung zur häuslichen Gemeinschaft der berechtigten Person gehört hat. Die Auslagen werden für die Reise und die Beförderungskosten vom ausländischen Wohnort zum neuen Wohnort entsprechend erstattet, höchstens jedoch bis zur Höhe der Kosten für eine Rückkehr an den letzten inländischen Dienstort der berechtigten Person. Mehrkosten für das getrennte Versenden von Umzugsgut (§ 5 Absatz 3) werden nicht erstattet, wenn die berechtigte Person innerhalb von drei Monaten ins Inland versetzt wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für minderjährige Kinder, die erstmals zu dem in einem anderen Staat lebenden anderen Elternteil übersiedeln, sowie einmalig für Kinder der berechtigten Person, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, bis längstens drei Monate nach Wegfall des Anspruchs für einen Umzug vom Inland ins Ausland oder im Ausland.
(4) Absatz 2 gilt entsprechend für berücksichtigungsfähige Kinder bei
Zu § 24 (Umzugsbeihilfe)
Umzugsbeihilfen waren vormals in § 15 geregelt.
Absatz 1
Die Neufassung lehnt sich an das vorherige Recht an. Allerdings sollte die Sonderregelung für Verlobte entfallen, da sie nicht mehr der gesellschaftlichen Realität gerecht wird. Die im vormaligen § 15 Absatz 2 separat erwähnten Lebenspartner wurden in Absatz 1 integriert. Bei Heirat oder Begründung einer Lebenspartnerschaft können Beihilfen weiterhin auch für einen Umzug der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners aus dem Ausland zu einer berechtigten Person im Ausland gewährt werden. Zum Umzugsgut gehört – wie bisher – ein Personenkraftfahrzeug. Die Erstattung der Transportkosten für das Umzugsgut erfolgt im Rahmen des Gesamtvolumens nach § 6. § 10 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
Absatz 2
Es wird unter anderem eine Regelung für den Fall einer vorzeitigen Beendigung einer Beurlaubung der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners auf Betreiben des Dienstherrn getroffen. Diese Regelung ist notwendig, um in den Fällen, in denen der inländische Dienstherr die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit veranlasst, Benachteiligungen durch die Auslandsverwendung zu vermeiden.
Absatz 3
In Nachvollziehung gesellschaftlicher Realitäten wird zum Wohle des Kindes und Schutz der Familie die Kostenerstattung für Umzüge zum anderen Elternteil auch zu einem Zeitpunkt nach der Scheidung ermöglicht. Auch einem Kind, welches anlässlich einer Versetzung nicht mit umgezogen ist, soll eine spätere Übersiedlung zu den Eltern im Ausland ermöglicht werden. In beiden Fällen soll ein solcher Umzug nur einmal je Kind ermöglicht werden. Dies ist erforderlich, da ein Auslandsumzug ungleich teurer ist als ein Umzug im Inland.
Absatz 4
Nummer 1
Der Schulabschluss ist oft der Zeitpunkt, an dem sich Kinder vom Elternhaus trennen. Es soll Kindern deshalb ermöglicht werden, in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang mit dem Schulabschluss am ausländischen Dienstort ins Inland umzuziehen, um dort eigene Zukunftspläne zu verfolgen. Eine Umzugsbeihilfe kann nicht gewährt werden, wenn der Schulabschluss im Inland gemacht wurde, da in diesen Fällen ein Verbleib der Kinder im Inland möglich gewesen wäre.
Nummer 2
Wenn es am ausländischen Dienstort keine geeignete Schule gibt, kann für berücksichtigungsfähige Kinder eine Beihilfe für einen Umzug zur Fortsetzung der Schulausbildung in Deutschland gewährt werden.
Nummer 3
Eine Umzugsbeihilfe zwecks Ausbildung/Studiums kann auch dann gewährt werden, wenn Kinder im Ausland studieren. Diese Regelung ist in Zeiten der Globalisierung und angesichts der Tatsache, dass Kinder von Auslandsbeschäftigten häufig fremdsprachige Schulen besuchen, notwendig, Kostenrahmen ist allerdings ein Umzug nach Deutschland, da nur eine Benachteiligung durch die Auslandsverwendung der berechtigten Person auszugleichen ist.
Zu § 24 Absatz 1:
Zu § 24 Absatz 2:
Zu § 24 Absatz 3:
Zu § 24 Absatz 4:
§ 25
Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung
(1) Die Zusage der Umzugskostenvergütung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn
(2) Die Zusage der Umzugskostenvergütung gilt als ganz widerrufen, wenn vor dem Bezug der neuen Wohnung die Umzugskostenvergütung für einen anderen Umzug zugesagt worden ist.
(3) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung ganz oder teilweise widerrufen, hat die berechtigte Person
Andere notwendige Auslagen, die der berechtigten Person im Zusammenhang mit dem erwarteten Umzug entstanden sind, und Schäden, die als unmittelbare Folge des Widerrufs entstanden sind, können erstattet werden.
(4) Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Widerruf der Zusage die Umzugskostenvergütung für einen Umzug an einen anderen Ort zugesagt, werden die Pauschalen nach den §§ 18 bis 21, die die berechtigte Person aufgrund der ersten Zusage erhalten hat, auf die Beträge angerechnet, die ihr aufgrund der neuen Zusage gewährt werden. Die Anrechnung unterbleibt, soweit die berechtigte Person die Pauschalen bis zur Bekanntgabe des Widerrufs der ersten Zusage bestimmungsgemäß verbraucht hat und die daraus beschafften Gegenstände am neuen Dienstort nicht verwendbar sind.
(5) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung aus Gründen widerrufen, die die berechtigte Person zu vertreten hat, hat sie abweichend von den Absätzen 3 und 4 die schon erhaltene Umzugskostenvergütung insoweit zurückzuzahlen, als die Zusage widerrufen worden ist.
(6) Bei Rücknahme, Aufhebung oder Erledigung der Zusage der Umzugskostenvergütung auf andere Weise gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend.
Zu § 25 (Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung)
Die Vorschrift entspricht weitgehend dem vormaligen § 16. Zur Vermeidung von Kosten hat die berechtigte Person bei Widerruf der Umzugskostenvergütung Aufträge und eingegangene Verträge (Speditionsauftrag, Flugbuchung, Mietvertrag u. ä.) unverzüglich rückgängig zu machen beziehungsweise zu kündigen. Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 hat der Widerruf gegenüber den Erben zu erfolgen.
Absatz 3
Zur Kostenvermeidung müssen gegebenenfalls abgeschlossene Verträge unverzüglich gekündigt werden.
Absatz 4
Das Überlassen von aus der Pauschale beschafften Gegenständen an den Dienstherrn war in der Regel praktisch bisher nicht zu realisieren, deshalb wurde diese Vorschrift aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gestrichen. Es gilt jedoch weiter, dass jede Möglichkeit genutzt werden muss, um Kosten zu vermeiden bzw. zu verringern (zum Beispiel durch Kündigung von Kaufverträgen beziehungsweise Rückgabe der aus der Pauschale beschafften Gegenstände).
Zu § 25 Absatz 1 Nr. 2:
Zu § 25 Absatz 2:
Keine Erläuterungen
Zu § 25 Absatz 3:
Zu § 25 Absatz 4:
Keine Erläuterungen
Zu § 25 Absatz 5:
Zu § 25 Absatz 6:
Keine Erläuterungen
§ 26
Umzugskostenvergütung bei einer Auslandsverwendung
von bis zu zwei Jahren*
(1) Soweit von vornherein feststeht, dass die berechtigte Person für nicht mehr als zwei Jahre ins Ausland oder im Ausland versetzt, abgeordnet oder abkommandiert wird, wird für den Hin- und Rückumzug Umzugskostenvergütung höchstens in folgendem Umfang gewährt:
(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 5 und 6 werden nicht für Tage gewährt, für die die berechtigte Person Auslandstrennungsgeld oder vergleichbare Leistungen erhält. Leistungen nach Absatz 1 Nummer 9 und 10 werden für den Hin- und Rückumzug nur einmal gewährt.
(3) Anstelle der Erstattung der Auslagen nach Absatz 1 Nummer 5 können für die Beförderung des Umzugsguts an den ausländischen Dienstort Auslagen bis zur Höhe der Kosten erstattet werden, die durch eine Einlagerung im Inland entstanden wären, höchstens jedoch bis zur Höhe der Kosten für das Beibehalten der bisherigen Wohnung. Kann das Umzugsgut an einem anderen Ort im Inland unentgeltlich gelagert werden, können anstelle der Erstattung der Auslagen nach Absatz 1 Nummer 5 die Beförderungsauslagen nach § 10 Absatz 1 erstattet werden.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall aus dienstlichen Gründen
(5) Bei einer Auslandsverwendung mit einer vorgesehenen Dauer von bis zu acht Monaten wird Umzugskostenvergütung nur gewährt, wenn Auslandsdienstbezüge (§ 52 des Bundesbesoldungsgesetzes) gezahlt werden. Die Absätze 1 bis 4 gelten in diesem Fall mit folgenden Maßgaben:
(6) Dauert die Auslandsverwendung nach Absatz 5 länger als ursprünglich vorgesehen, kann die Umzugskostenvergütung gezahlt werden, die für die längere Verwendungsdauer zusteht. In diesem Fall beginnt die Ausschlussfrist nach § 3 Absatz 1 für die Zahlung der zusätzlichen Umzugskostenvergütung an dem Tag, an dem der berechtigten Person die Verlängerung ihrer Verwendung bekannt gegeben wird.
Zu § 26 (Umzugskostenvergütung bei einer Auslandsverwendung von bis zu zwei Jahren)
Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem vormaligen § 17.
Absatz 2
Nach der vormaligen Regelung war eine Zahlung für Tage ausgeschlossen, an denen die berechtigte Person Leistungen nach der Richtlinie über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland erhält (§ 17 Absatz 1 Nummer 3). Die nun verwendete Formulierung entspricht inhaltlich der derzeitigen Regelung.
Absatz 4
Wenn die Mitnahme eines PKW aus dienstlichen Gründen notwendig ist, kann dies im Rahmen dieser Regelung zugesagt werden (vormaliger § 17 Absatz 4).
Zu § 26 Absatz 1:
Zu § 26 Absatz 2:
Zu § 26 Absatz 3:
Zu § 26 Absatz 4:
Zu § 26 Absatz 5:
26.5
Zu § 26 Absatz 6:
§ 27
Rückführung aus Gefährdungsgründen
(1) Sind an einem ausländischen Dienstort Leben oder Gesundheit der berechtigten Person oder der zu ihrer häuslichen Gemeinschaft gehörenden berücksichtigungsfähigen Personen und von Betreuungspersonen, für die Kosten nach § 12 Absatz 4 erstattet wurden, erheblich gefährdet, kann die oberste Dienstbehörde Umzugskostenvergütung für die Rückführung oder den Umzug der berechtigten Person oder der zu ihrer häuslichen Gemeinschaft gehörenden berücksichtigungsfähigen Personen und der Betreuungspersonen sowie von Umzugsgut zusagen.
(2) Ist an einem ausländischen Dienstort das Eigentum der berechtigten Person oder der zu ihrer häuslichem Gemeinschaft gehörenden berücksichtigungsfähigen Personen erheblich gefährdet, kann die oberste Dienstbehörde Umzugskostenvergütung für die Rückführung von Umzugsgut zusagen.
(3) Die Zusage kann für eine Rückführung oder einen Umzug ins Inland oder im Ausland erteilt werden. Die Umzugskostenvergütung darf jedoch nur in dem Umfang zugesagt werden, wie es den Umständen nach notwendig ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Rückkehr zum Dienstort.
(4) Die oberste Dienstbehörde bestimmt im Einzelfall, in welchem Umfang Umzugskosten erstattet werden, wenn wegen erheblicher Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder des Eigentums oder wegen anderer außergewöhnlicher Verhältnisse im Ausland andere als die im Bundesumzugskostengesetz vorgesehenen dienstlichen Maßnahmen erforderlich sind. Dabei berücksichtigt sie die nach § 12 Absatz 8 der Auslandstrennungsgeldverordnung getroffenen Regelungen. Werden für einen Dienstort, an dem sich eine Auslandsvertretung befindet, Maßnahmen nach Satz 1 erforderlich, bestimmt das Auswärtige Amt den Umfang der Umzugskostenvergütung für alle an diesem Dienstort tätigen und von der Maßnahme betroffenen berechtigten Personen.
(5) Die berechtigte Person erhält eine pauschale Vergütung nach § 18 Absatz 6, wenn außer dem Reisegepäck Teile des Hausrats zurückgeführt werden müssen und sich die Zusage der Umzugskostenvergütung hierauf erstreckt.
Zu § 27 (Rückführung aus Gefährdungsgründen)
Die Regelung entspricht inhaltlich weitgehend dem vormaligen § 18.
Zu § 27 Absatz 1 und 2:
Zu § 27 Absatz 3:
Zu § 27 Absatz 4:
Keine Erläuterungen
Zu § 27 Absatz 5:
Keine Erläuterungen
§ 28
Umzug bei Beendigung des Dienstverhältnisses
(1) Einer berechtigten Person mit Dienstort im Ausland, die in den Ruhestand tritt oder deren Dienstverhältnis auf Zeit endet, ist Umzugskostenvergütung für einen Umzug an einen Ort ihrer Wahl im Inland zuzusagen. Umzugskostenvergütung wird nur gezahlt, wenn der Umzug spätestens zwei Jahre nach der Beendigung des Dienstverhältnisses durchgeführt wird. Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in Ausnahmefällen um ein Jahr verlängern.
(2) Absatz 1 gilt nach dem Tod einer berechtigten Person, deren letzter Dienstort im Ausland liegt, entsprechend für berücksichtigungsfähige Personen, die am Todestag der berechtigten Person zu deren häuslicher Gemeinschaft gehört haben. Gibt es keine solchen berücksichtigungsfähigen Personen oder ziehen diese berücksichtigungsfähigen Personen nicht ins Inland um, können den Erbinnen und Erben die notwendigen Auslagen für das Befördern beweglicher Nachlassgegenstände an einen Ort im Inland sowie sonstige berücksichtigungsfähige Auslagen, die durch den Umzug nachweislich entstanden sind, erstattet werden, wenn die Auslagen innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist entstanden sind. Für angestellte Betreuungspersonen gilt § 12 Absatz 4 entsprechend.
(3) Soweit in den Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 1 Umzüge im Ausland durchgeführt werden, können die notwendigen Umzugsauslagen erstattet werden, höchstens jedoch in dem Umfang, in dem Auslagen bei einem Umzug an den Sitz der obersten Dienstbehörde entstanden wären. Wird später, jedoch noch innerhalb der Frist nach Absatz 1, ein Umzug ins Inland durchgeführt, ist der nach Satz 1 erstattete Betrag auf die nach Absatz 1 oder Absatz 2 zustehende Umzugskostenvergütung anzurechnen.
(4) Endet das Dienstverhältnis einer berechtigten Person mit Dienstort im Ausland aus einem von ihr zu vertretenden Grund und zieht diese Person spätestens sechs Monate danach ins Inland um, können ihr und den berücksichtigungsfähigen Personen für diesen Umzug die Beförderungsauslagen und Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der billigsten Fahrkarte für ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel erstattet werden, höchstens jedoch die Beförderungsauslagen und Fahrtkosten, die durch einen Umzug an den Sitz der obersten Dienstbehörde entstanden wären.
Zu § 28 (Umzug bei Beendigung des Beamtenverhältnisses)
Die Regelung entspricht weitgehend dem vormaligen § 19.
Absatz 2
Die Regelung enthält für Erbinnen und Erben eine geringfügige Änderung gegenüber dem vormaligen § 19 Absatz 2. Nach der bisherigen Regelung wurden den Erbinnen und Erben nur die Beförderungsauslagen erstattet. Mit der Neuregelung sollen auch Kosten für im Inland nicht anfallende Mieten erstattet werden, die nach Ableben der oder des Beschäftigten entstehen (zum Beispiel Miete nach Abzug des Mieteigenanteils nach § 54 BBesG).
Zu § 28 Absatz 1:
Zu § 28 Absatz 2:
Zu § 28 Absatz 3:
Zu § 28 Absatz 4:
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 29
Übergangsregelungen
(1) Die Kosten für die Beförderung und die Einlagerung von Umzugsgut werden der berechtigten Person, die bereits vor dem 1. Dezember 2012 über höheres Umzugsvolumen verfügt als nach dieser Verordnung berücksichtigt werden kann, bis zum nächsten Umzug ins Inland mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesumzugskostengesetzes in dem Umfang erstattet, in dem sie vor dem 1. Dezember 2012 erstattungsfähig waren. Reisekosten für Hausangestellte, deren Kosten für die Reise zum bisherigen Dienstort im Rahmen der Auslandsumzugskostenverordnung vor dem 1. Dezember 2012 erstattet wurden, können beim nächsten Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesumzugskostengesetzes im Rahmen der Kosten einer Reise ins Inland geltend gemacht werden.
(2) Hat die berechtigte Person den Dienst am neuen Dienstort infolge einer Maßnahme, für die Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist, nach dem 30. Juni 2010, aber vor dem 1. Dezember 2012 angetreten, bemisst sich die Höhe des Ausstattungs- und des Einrichtungsbeitrags nach den §§ 12 und 13 der Auslandsumzugskostenverordnung in der am 30. Juni 2010 geltenden Fassung und dem Bundesbesoldungsgesetz.
Zu § 29 (Übergangsregelungen)
Absatz 1
Die Vorschrift gewährleistet, dass eine berechtigte Person, die im Vertrauen auf geltende Umzugsregelungen große Hausratsvolumen ins Ausland transportieren ließ, entsprechende Kosten bis zur nächsten Inlandsverwendung weiter erstattet bekommt. Neu in den Dienst Eingetretene haben hingegen kein diesbezügliches schutzwürdiges Vertrauen.
Für Hausangestellte, für die künftig keine Reisekosten mehr gezahlt werden können, werden aus Gründen des Vertrauensschutzes anlässlich des nächsten Umzugs der berechtigten Person die Kosten einer Reise nach Deutschland oder im Kostenrahmen in ein anderes Land übernommen.
Absatz 2
Die Übergangsregelung wurde erforderlich, weil der Ausstattungsbeitrag und der Einrichtungsbeitrag seit dem 1. Juli 2010 wegen der durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz geänderten Vorschriften über die Auslandsdienstbezüge im 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes nicht mehr auf der Grundlage des Wortlauts der vormaligen §§ 12 und 13 berechnet werden können.
§ 30
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2016 in Kraft
(2) § 14 Absatz 1 tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 in Kraft
Zu § 30 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Eine Befristung dieser Verordnung ist nicht möglich.
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