Rechtlicher Hintergrund
Nach den Definitionen in § 97 Absatz 1 bis 3 BBG setzt die Anwendung der §§ 97 ff. BBG voraus, dass die ausgeübte oder angestrebte Tätigkeit nicht zu den hauptamtlichen Aufgaben gehört.
Staatliche Aufgaben müssen grundsätzlich einem Hauptamt zugeordnet werden. Aufgaben, die mit dem Hauptamt in Zusammenhang stehen, sollen nach § 3 Satz 2 BNV nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden.
Weiterhin ist die Abgrenzung zwischen Hauptamt und Nebentätigkeit vor dem Hintergrund des beamtenrechtlichen Alimentationsgrundsatzes (§ 3 Absatz 1 Satz 1 BBesG) sowie der Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz (§ 61 BBG) zu sehen. Beamtinnen und Beamte haben grundsätzlich nur einmal Anspruch auf angemessenen Unterhalt (§ 5 BBesG). Eine Doppelalimentation aus öffentlichen Kassen soll vermieden werden. Außerdem soll es dem Dienstherrn nicht möglich sein, nach seinem Belieben die Besoldung einzelner Beamtinnen und Beamter durch die Zahlung von Nebentätigkeitsentgelten bzw. die Genehmigung einer dienstlichen Aufgabe als private Nebentätigkeit aufzubessern. Die Beschränkung vergüteter Nebentätigkeiten dient somit auch der praktischen Absicherung des Verbots, mehr als die gesetzlich vorgesehene Besoldung zu zahlen (§ 2 Absatz 2 BBesG).
Wird eine Tätigkeit nicht im öffentlichen Dienst, sondern für einen privaten Auftraggeber ausgeübt, entfällt zwar das Argument der Doppelalimentation. Die entgeltliche Verwertung dienstlichen Wissens kann jedoch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität des öffentlichen Dienstes beeinträchtigen. Dies gilt auch dann, wenn objektiv kein Interessenkonflikt mit den sonstigen (hauptamtlichen) Pflichten im Sinne des § 99 Absatz 2 BBG vorliegt.
Praktische Abgrenzung
Ausgangspunkt für die Frage, ob Tätigkeiten dem Hauptamt zuzuordnen sind, ist das Amt im konkret-funktionellen Sinne, also der dem Beamten speziell übertragene Aufgabenkreis (Dienstposten). Dieser wird durch allgemeine Regelungen des Beamtenrechts in Verbindung mit Organisations- und Geschäftsverteilungsplänen des Dienstherrn, Stellen- und Funktionsbeschreibungen, sonstigen Verwaltungsvorschriften bestimmt und kann durch Einzelweisung ergänzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1985, Az. 2 C 79.81, BVerwGE 72, 160; VG Ansbach, Urteil vom 23.03.2010; Az. AN 1 K 09.02448, Rdnr. 118, zitiert nach Juris; Günther ZBR 1986, 97, 99).
Die Zuordnung einzelner Aufgaben zum Hauptamt ist eine Frage der Organisationsgewalt des Dienstherrn. Der Dienstherr ist berechtigt, die dienstlichen Aufgaben einer Beamtin oder eines Beamten, d.h. Bestand und Umfang des dem Beamten übertragenen Amtes, jederzeit zu ändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1980, Az. 2 C 30/78, Rdnr. 23, zitiert nach Juris).
Durch die Regelungssystematik der §§ 97 ff. BBG sind dem Dienstherrn bei der Ausübung seiner Organisationsgewalt aber rechtliche Grenzen gesetzt (vgl. Keymer/Kolbe/Braun, Das Nebentätigkeitsrecht in Bund und Ländern, Grundlagen, C, Rdnr. 3).
Das Gesamtbild der §§ 97 ff. BBG zeigt, dass das Gesetz grundsätzlich davon ausgeht, dass Beamte Nebentätigkeiten nachgehen können, die in engem inhaltlichen Zusammenhang zu ihrer dienstlichen Aufgabe stehen.
Der Zweck der Zuordnung der Tätigkeit zum Hauptamt darf demzufolge nicht nur darin liegen, zu verhindern, dass der Beamte die Nebentätigkeit abrechnen kann (vgl. VG Köln, Urteil vom 20.11.2014, Az. 15 K 5237/13, Rdnr. 17, zitiert nach Juris; OVG NRW, Urteil vom 25.08.2016, Az. 1 A 93/15, Rdnr. 47, zitiert nach Juris).
Bezugspunkt der Abgrenzung im Einzelfall ist - wie eingangs dargestellt - vorrangig der Aufgaben- und Pflichtenkreis des jeweiligen konkretfunktionellen Amtes. Ist der individuelle Aufgabenbereich nur mittelbar oder gar nicht betroffen, kann auch der Aufgabenkreis der Behörde insgesamt in die Prüfung einbezogen werden, wenn dem Vorgesetzten eine Weisungsbefugnis sowohl hinsichtlich des Ob als auch – vorbehaltlich gesetzlicher Beschränkungen – des Wie der Tätigkeit zukommt.
Im Zweifelsfall ist das Organisationsreferat in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Das Personalaktenrecht ist dabei zu beachten.
Um die Zuordnung konkreter Tätigkeiten zu erleichtern, sollte in jeder Behörde die Abgrenzung von Hauptamt und Nebentätigkeit auf den jeweiligen spezifischen Aufgabenbereich bezogen, intern – etwa durch Hausanordnungen o.ä. – näher geregelt werden.
Eine Prüfung kann ergeben, dass eine bestimmte Tätigkeit nach diesen Kriterien dem Hauptamt zuzuordnen wäre, aus fachlichen oder fachpolitischen Gründen aber gerade nicht wahrgenommen werden soll (z.B. ein Fachvortrag vor einem Zuhörerkreis, dessen Information zu den hauptamtlichen Aufgaben gehören würde, bei dem die Behörde jedoch aus bestimmten Gründen oder jedenfalls zu einem bestimmten Zeitpunkt – z.B. zur Vermeidung des Anscheins einer Vorfestlegung – nicht auftreten möchte). Als an sich hauptamtliche Aufgabe darf sie dann auch nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden. In solchen Fällen wird die allgemeine Handlungsfreiheit, ggf. auch das Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 GG, in zulässiger Weise durch die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und die allgemeine Loyalitätspflicht gegenüber dem Dienstherrn eingeschränkt. Beamtinnen und Beamte dürfen die entsprechende Tätigkeit dann auch in ihrer Freizeit nicht ausüben.
Steht eine Aufgabe im Zusammenhang mit dem Hauptamt und soll sie aus organisatorischen oder personalwirtschaftlichen Überlegungen nicht unter Verwendung eigener Ressourcen durchgeführt werden, kann sie grundsätzlich als Nebentätigkeit zugelassen werden. Hierbei sind jedoch die oben angeführten Grundsätze zu beachten. Außerdem muss jeder Eindruck einer willkürlichen, einzelne Beamtinnen und Beamte bevorzugenden Verfahrensweise vermieden werden.
Es gibt Aufgaben, die sowohl dem Aufgabenkreis einer Behörde als auch dem einer anderen Stelle zuzuordnen sind. Hierzu gehört die Mitgliedschaft in Organen juristischer Personen des öffentlichen oder privaten Rechts. Sie wird im Hauptamt wahrgenommen, wenn die Behörde als solche in dem Organ der juristischen Person vertreten ist und allein darüber entscheidet, wer die Mitgliedschaft in dem Organ wahrnimmt.