bsvwvbund_29011975_331034•Erlass über das Kuratorium bei der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
bsvwvbund_29011975_331034Administrative Regulation29.01.1975
Erlass über das Kuratorium bei der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
Vom 29. Januar 1975 (BAnz. Nr. 31 vom 14.02.1975)
geändert durch Erlass vom 22.01.1980 (BAnz. Nr. 20 vom 30.01.1980)
Auf Grund des § 6 des Erlasses über die Errichtung der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe vom 26. November 1958 (Bundesanzeiger Nr. 230 vom 29. November 1958) in der Fassung vom 17. Januar 1975 (Bundesanzeiger Nr. 18 vom 28. Januar 1975) wird das Kuratorium bei der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (Bundesanstalt) bestimmt:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Das Kuratorium berät die Leitung der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe und den Bundesminister für Wirtschaft in wichtigen Fragen, die die Tätigkeit und Entwicklung der Bundesanstalt betreffen.
§ 2
Das Kuratorium besteht aus mindestens 10, höchstens 17 Mitgliedern, die als Hochschullehrer oder als Persönlichkeiten mit wissenschaftlich-technischer oder wirtschaftlicher Erfahrung auf dem Gebiet der Geowissenschaften und Rohstoffe über besondere Sachkunde verfügen. Die Mitglieder des Kuratoriums dürfen weder dem Bundesministerium für Wirtschaft und der Bundesanstalt angehören.
§ 3
§ 4
Die Mitgliedschaft ist ein persönliches Ehrenamt, das eine Vertretung nicht zulässt.
§ 5
Die Mitglieder des Kuratoriums erhalten Reisekostenvergütung und Sitzungsentschädigung nach dem Bestimmungen über die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und dergleichen in der Bundesveraltung (Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 17. März 1961 – Gemeinsames Ministerialblatt 1961 S. 234 – in der jeweils geltenden Fassung).
2. Abschnitt
Geschäftsordnung
§ 6
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Das Kuratorium schießt seine Beratung mit einer gutachtlichen Äußerung ab, die der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder bedarf, wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder des Kuratoriums anwesend sein muss.
§ 11
Die zur Beratung anstehenden Gegenstände werden durch einen oder mehrere Berichterstatter vorgetragen, die vom Vorsitzenden bestellt werden.
§ 12
§ 13
In dringenden Ausnahmefällen kann der Vorsitzende im Benehmen mit dem Präsidenten der Bundesanstalt die Mitglieder des Kuratoriums auffordern, ihre Stellungnahme zu einem Beratungsgegenstand innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten Frist schriftlich abzugeben. Wenn drei Mitglieder innerhalb dieser Frist dem Umlaufverfahren widersprechen, kann der Gegenstand nur auf einer Sitzung beraten werden. Dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Präsidenten der Bundesanstalt ist rechzeitig Gelegenheit zu geben, eine Stellungnahme zum Beratungsgegenstand abzugeben, deren Inhalt den Mitgliedern des Kuratoriums gleichzeitig mit der Aufforderung nach Satz 1 mitzuteilen ist.
§ 14
Die Bundesanstalt nimmt die Aufgaben einer Geschäftsstelle des Kuratoriums wahr.
§ 15
Zur Vorbereitung seiner Beratungen kann das Kuratorium Ausschüsse aus seiner Mitte bilden.
§ 16
3. Abschnitt
Schlussvorschrift
§ 17
Die Geschäftsordnung tritt am 1. Februar 1975 in Kraft. Gleichzeitig wird die Geschäftsordnung in der Fassung vom 7. Dezember 1965 aufgehoben.
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