Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Festlegung
eines Musters für einen Organspendeausweis
Vom 29. Mai 1998
Auf Grund § 2 Abs. 5 des Transplantationsgesetzes vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631) erlässt das Bundesministerium für Gesundheit folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
§ 1 Zweck der Verwaltungsvorschrift
Zweck der Verwaltungsvorschrift ist es, Ausweise für die in § 2 Abs. 2 des Transplantationsgesetzes geregelte Erklärung zur Organspende (Organspendeausweis) einheitlich und verbindlich vorzugeben.
§ 2 Gestaltung des Organspendeausweises
Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Bundesbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit und die Krankenkassen verwenden zur Ausführung der Vorschriften des § 2 Abs. 1 des Transplantationsgesetzes Organspendeausweise, die nach dem Muster der Anlage gestaltet sind.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. Mai 1998
312-4090-1/19
Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
Anlage: Organspendeausweis (Muster)