bsvwvbund_29092016_5052411000•Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen und Leistungen zur Förderung der Kinder- und Jugendhilfe durch den Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP)
bsvwvbund_29092016_5052411000Administrative Regulation29.09.2016
Richtlinien
über die Gewährung von Zuschüssen und Leistungen zur Förderung
der Kinder- und Jugendhilfe durch den Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP)
Vom 29. September 2016
Fundstelle: GMBl 2016 Nr. 41, S. 803
Auf der Grundlage des § 44 in Verbindung mit § 23 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO erlasse ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und nach Anhörung des Bundesrechnungshofs und bundeszentraler Träger der Kinder- und Jugendhilfe sowie nach Beratung mit den obersten Jugendbehörden der Länder diese Richtlinien.
Inhaltsverzeichnis
Anlagen
(1) Durch den Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP) soll auf der Grundlage des § 83 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) die Tätigkeit der Kinder- und Jugendhilfe auf Bundesebene angeregt und gefördert werden.
(2) Die Förderung von Maßnahmen soll in allen Bereichen und Handlungsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe erfolgen:
(3) Der KJP soll insbesondere dazu beitragen, dass
(4) Das Leitbild beinhaltet die zentralen Zielfestlegungen für die KJP-Förderung und legt die fachlichen und politischen Rahmenbedingungen und Perspektiven fest. Die fach- und jugendpolitischen Inhalte und Zielstellungen der Richtlinie folgen dem Leitbild des KJP. Das Leitbild wird zusammen mit der Richtlinie veröffentlicht.
(5) Der KJP unterstützt die Leistungen und die Wahrnehmung anderer Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien nach § 2 SGB VIII. Die Förderung und Anregung durch den KJP schafft die Rahmenbedingungen für eine leistungsfähige bundeszentrale Infrastruktur und unterstützt die Sicherung, Stärkung und Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe.
(6) Ziele der Förderung sind die Sicherstellung der Zukunftsfähigkeit der Kinder- und Jugendhilfe und die Qualitätsentwicklung ihrer Aufgabenwahrnehmung in sämtlichen Handlungsfeldern.
Maßgebliche Aspekte hierbei sind insbesondere die Stärkung der Rechte von Kindern und Jugendlichen auf Schutz, Förderung und Beteiligung. Das gleichberechtigte Zusammenleben und die gesellschaftliche Teilhabe aller Kinder und Jugendlichen in ihrer jeweiligen Lebenslage soll gestärkt werden. Auf den Abbau spezifischer Benachteiligungen soll hingewirkt werden.
(7) Nicht gefördert werden Maßnahmen außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere solche, die nach Inhalt, Methodik und Struktur überwiegend schulischen Zwecken, dem Hochschulstudium, der Berufsausbildung außerhalb der Jugendsozialarbeit, dem Breiten- und Leistungssport, der religiösen oder weltanschaulichen Erziehung, der parteiinternen oder gewerkschaftsinternen Schulung, der Erholung oder der Touristik dienen, sowie Maßnahmen und Projekte mit agitatorischen Zielen.
(1) Das für Kinder und Jugendliche zuständige Bundesministerium führt den KJP im partnerschaftlichen Zusammenwirken mit den Ländern, den kommunalen Gebietskörperschaften und den bundeszentralen Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe durch.
(2) Für die Handlungsfelder werden Arbeitsgruppen unter Beteiligung bundeszentraler und sonstiger geeigneter Träger bzw. Trägergruppen vom Bundesministerium eingerichtet. Sie dienen der kontinuierlichen Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Weiterentwicklung der fachlichen Handlungsfelder und der Erörterung der Förderung und der Zuwendungsverfahren.
Die Mitglieder der Arbeitsgruppen sichern den Informationstransfer in die jeweiligen Handlungsfelder.
(3) Zur Weiterentwicklung des KJP bildet das Bundesministerium aus Vertreterinnen und Vertretern der handlungsfeldspezifischen Arbeitsgruppen eine gesonderte Arbeitsgruppe.
(4) Das Bundesministerium kann weitere Fachleute der Kinder- und Jugendhilfe in die Arbeitsgruppen hinzuziehen. Unterarbeitsgruppen können eingerichtet werden.
(1) Gefördert werden können im erheblichen Bundesinteresse liegende Maßnahmen nichtstaatlicher Organisationen, die für das Bundesgebiet als Ganzes von Bedeutung sind und die ihrer Art nach nicht durch ein Land allein wirksam gefördert werden können.
(2) Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet das Bundesministerium im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
(3) Bei der Förderung wird die Eigenständigkeit der Zuwendungsempfänger gewahrt. Bei der Durchführung von Maßnahmen und allen diesbezüglichen Veröffentlichungen hat der Zuwendungsempfänger in geeigneter Weise auf eine Förderung durch den KJP des Bundes hinzuweisen.
(4) Die Regelungen zu den Voraussetzungen über die Förderung von Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe (§§ 74, 75 SGB VIII) finden entsprechende Anwendung.
(5) Die Förderung kann über ein Zentralstellenverfahren oder als unmittelbare Zuwendung erfolgen. Den Zentralstellen obliegen ein fachliches Qualitätsmanagement und die Weiterleitung von Zuwendungen. Bei der Förderung im Zentralstellenverfahren wird die Eigenständigkeit aller beteiligten Träger, Verbände und Fachorganisationen gewahrt. Als Zentralstellen können auch Länder fungieren.
(1) Zur Sicherung und Stärkung der bundeszentralen Infrastruktur bei den freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe können Verbände, Fachorganisationen sowie Aktivitäten gefördert werden, die eine auf einen längeren Zeitraum angelegte, überregionale fachliche Arbeit auf der Basis des SGB VIII in einem oder mehreren Handlungsfeldern bzw. handlungsfeldübergreifend leisten.
Der Bund trägt damit dazu bei, dass in der Breite der Handlungsfelder der Kinder- und Jugendhilfe fachliche und fachpolitische Weiterentwicklungen erfolgen und umgesetzt werden können. Die bundeszentralen Verbände und Fachorganisationen übernehmen dabei Aufgaben vor allem im Bereich der Unterstützung, Weiterbildung und Anregung der regionalen Fachpraxis, der Herstellung verbandlicher Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit auf Bundesebene, der Vernetzung, der Umsetzung fachlicher Standards und der fachpolitischen Interessenvertretung auf Bundesebene.
Merkmale der bundeszentralen Infrastruktur sind insbesondere:
(2) Die Förderung der bundeszentralen Infrastruktur wird grundsätzlich über Rahmenvereinbarungen zur Sicherung einer nachhaltigen jugendpolitischen Zusammenarbeit ausgestaltet. Die Rahmenvereinbarung (öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Bundesministerium und dem Verband/der Fachorganisation) dient der längerfristigen Umsetzung gemeinsamer jugendpolitischer Schwerpunkte in der freien Kinder- und Jugendhilfe als Instrument der partnerschaftlichen Planung, Gestaltung und Steuerung sowie als Verfahren der Qualitätsentwicklung.
In den Rahmenvereinbarungen sowie den Jahresplanungsgesprächen mit den jeweiligen Verbänden bzw. Fachorganisationen werden die Zielstellungen der Förderung konkretisiert und festgelegt.
Der Bund achtet die Selbständigkeit und die Selbstverantwortung der Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe und gewährleistet die Erreichung der Ziele des SGB VIII durch die Förderung der bundeszentralen Träger.
(3) Förderfähig sind Personalkosten nach Nr. VI.1, Aktivitäten nach Nr. VI.2 sowie Sondervorhaben nach Nr. VI.3 (1) c).
Es können Vorhaben von bundesweit („gesamtstaatlich“) repräsentativer Bedeutung sowie Vorhaben, die zur sachgemäßen Erfüllung von Aufgaben des Bundes notwendig sind, gefördert werden.
Modelle und die damit verbundene wissenschaftliche Begleitung, die der Entwicklung, Erprobung, Überprüfung und Weiterentwicklung von Methoden, Konzeptionen und Strukturen in der Kinder- und Jugendhilfe dienen, können zeitlich begrenzt gefördert werden, soweit deren Ergebnisse und Erfahrungen auf andere Träger bzw. Handlungsfelder übertragbar sind.
Als Sondervorhaben können insbesondere gefördert werden:
Für Modellvorhaben nach Nr. III.3.2 und Sondervorhaben III.3.3 sind dem Bundesministerium im Antrag insbesondere folgende Punkte darzustellen:
und zusätzlich bei Modellvorhaben
Die Finanzierung der Vorhaben zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Bundes, Modell- und Sondervorhaben erfolgt gem. Nr. VI.3. Die Förderung von Modellvorhaben erfolgt nur im Rahmen des im Zuwendungsbescheid festgelegten Zeitrahmens. Eine Anschlussfinanzierung durch den KJP ist ausgeschlossen.
Angebote der Kinder- und Jugendhilfe zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes nach § 45 Aufenthaltsgesetz können gefördert werden. Durch migrationsspezifische Hilfen sollen die Zugangschancen von jungen zugewanderten Menschen in die Gesellschaft und insbesondere am Übergang von der Schule in den Beruf verbessert werden.
Die Finanzierung erfolgt gemäß Nr. VI.1 und VI.2.
Im Rahmen des Internationalen Jugend- und Fachkräfteaustausches können Maßnahmen zur Umsetzung bilateraler Vereinbarungen, völkerrechtlicher Abkommen, von EU-Verordnungen oder als Teil der auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik des Bundes in Deutschland oder im Ausland sowie zeitlich befristete Aktivitäten, insbesondere im Rahmen von bi- oder multilateralen, auf Gegenseitigkeit ausgerichtete Maßnahmen, gefördert werden.
Die Finanzierung erfolgt gemäß Nr. VI.3 (1).
Maßnahmen können nicht gefördert werden, wenn sie zu den Aufgabenbereichen von binationalen Jugendwerken gehören und der Art nach von diesen gefördert werden können.
(1) Zuwendungen werden grundsätzlich als Projektförderung nach §§ 23 und 44 BHO zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben gegeben. Dabei ist insbesondere die Förderung der bundeszentralen Infrastruktur grundsätzlich auf einen längeren Zeitraum angelegt.
(2) Mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen kann eine Zuwendung als institutionelle Förderung nach §§ 23 und 44 BHO auf der Grundlage eines genehmigten Wirtschaftsplans zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines Teils der Ausgaben des Zuwendungsempfängers gegeben werden.
(1) Die Zuwendungen werden grundsätzlich als Teilfinanzierung (Anteilfinanzierung, Fehlbedarfsfinanzierung) in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gegeben. Festbetragsfinanzierung wird nur in den in dieser Richtlinie vorgesehenen Fällen und bei besonders begründeten Ausnahmen gewährt.
(2) Eine Zuwendung kann in begründeten Ausnahmefällen als Vollfinanzierung bewilligt werden, wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das Bundesministerium möglich ist. Eine Vollfinanzierung kommt insbesondere nicht in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des Zuwendungszwecks ein wirtschaftliches Interesse hat.
(1) Zur Durchführung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe können Zuschüsse zu den Personalkosten gegeben werden.
(2) Diese können auf der Grundlage eines genehmigten Stellenplans als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt werden. Grundlage für die Berechnung der Festbeträge sind 80 v. H. der Pauschalen für Personal-, Personalgemein- und Sachkosten der jeweiligen Entgeltgruppen im höheren (E 13 – E 15 Ü), gehobenen (E 9 B – E 12) und mittleren Dienst (E 5 – E 9 A) des nachgeordneten Bereichs, die sich aus der Tabelle des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) „Personalkostensätze für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen: Verwaltungsangestellte (nachgeordnete Bundesbehörden)“ ergeben. Bei den Sachkosten wird der vom Bundesministerium für den Förderbereich behördenspezifisch ermittelte Wert zugrunde gelegt. Für anteilig oder zeitweise eingesetztes Personal werden die Pauschalen entsprechend der für das Projekt geleisteten Arbeitszeit berechnet. Die Festlegung der Zuschüsse erfolgt mit KJP-Rundschreiben. Die Beträge werden jeweils auf volle Eurobeträge abgerundet.
Folgende Aktivitäten können gefördert werden:
(1) Kurse sind Veranstaltungen mit überwiegendem Lehr- und Fortbildungscharakter. Sie müssen wenigstens eine Programmdauer von einem Tag haben und werden höchstens bis zu 28 Tage gefördert.
(2) Arbeitstagungen sind Veranstaltungen mit einem ausgewählten Teilnehmerkreis, der die fachliche Arbeit des Trägers konzipiert, plant, umsetzt oder auswertet. Zuwendungen werden nur für solche Arbeitstagungen gegeben, die wenigstens einen Tag dauern und an denen mindestens fünf und in der Regel weniger als 100 Personen teilnehmen.
(3) Die Förderung erfolgt über nicht-rückzahlbare Zuschüsse als Festbeträge:
Die Festbeträge werden in einer Anlage zu dieser Richtlinie festgelegt.
(4) An- und Abreisetag gelten jeweils als ein voller Tag.
(1) Internationale Begegnungen sind bi- und multilaterale Begegnungen von Kinder- und Jugendgruppen oder von Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe sowie internationale Workcamps.
(2) Begegnungen von Kinder- und Jugendgruppen und Workcamps dauern mindestens fünf Tage und höchstens 30 Tage. Teilnehmende an Jugendbegegnungen und Workcamps sind in der Regel nicht jünger als acht Jahre und nicht älter als 26 Jahre.
(3) Begegnungen von Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe können insbesondere in Form von Hospitation und Praktika bis zu 90 Tagen dauern. Programme für Fachkräfte weisen einen unmittelbaren fachlichen Bezug zur Kinder- und Jugendhilfe bzw. zur Arbeit mit Kindern und Jugendlichen auf.
(4) Die Förderung erfolgt über nicht-rückzahlbare Zuschüsse als Festbeträge:
(5) An- und Abreisetag gelten jeweils als ein voller Tag.
(1) Aktivitäten, die ihrer Art nach keine Kurse, Arbeitstagungen nach VI.2.1 oder Modellvorhaben nach Nr. III.3.2 sind, können auch als Kleinaktivitäten mit einem Zuschuss von höchstens 1.000 € gefördert werden.
(2) Bei Aktivitäten zur Konzeption, Gestaltung, Weiterentwicklung oder Anpassung sowie Wartung von Medien, die die Arbeit der bundeszentralen Infrastruktur gemäß Nr. III.2 unterstützen, beträgt der Zuschuss höchstens 3.000 €.
(3) Es sind jeweils mindestens 10 % der Gesamtausgaben aus Eigenmitteln zu decken.
Großveranstaltungen (beispielsweise Jugendtreffen, Konferenzen, Bundeslager, Fachtagungen) sind Veranstaltungen im In- oder Ausland mit mindestens 100 Teilnehmenden. Die Förderung erfolgt über nicht-rückzahlbare Zuschüsse als Festbeträge entsprechend Nr. VI.2.1 (3) bzw. VI.2.2 (4).
Sonstige Aktivitäten sind Aktivitäten, die aufgrund ihrer Art und Umstände nicht nach den Nr. VI.2.1 – VI.2.4 gefördert werden können. Die Förderung erfolgt in der Regel auf der Grundlage eines Kosten- und Finanzierungsplanes im Wege der Anteils- oder Fehlbedarfsfinanzierung. Bei Teilfinanzierung können Personalkosten pauschaliert in Anlehnung an Nr. VI.1 (2) gewährt werden. Die Bezuschussung von Reisekosten richtet sich nach BRKG.
(1) Die Förderung von Vorhaben im Rahmen von:
erfolgt grundsätzlich im Wege der Anteils-, Fehlbedarfs- oder Vollfinanzierung auf der Grundlage eines Kosten- und Finanzierungsplanes.
(2) Bei Teilfinanzierung können Personalkosten pauschaliert in Anlehnung an Nr. VI.1 (2) gewährt werden.
(3) Die Bezuschussung von Reisekosten richtet sich nach BRKG.
Anträge sollen dem Bundesministerium bis zum 30. November des Vorjahres für das folgende Haushaltsjahr eingereicht werden.
(1) In den Anträgen sind die angestrebten bundeszentralen Wirkungen der geplanten Maßnahmen, die Zuwendungsfähigkeit der Ausgaben sowie die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung darzulegen.
(2) Anträge sind dem Bundesministerium mit den entsprechenden Formblättern vorzulegen, sofern der Antragsteller nicht dem Zentralstellenverfahren angeschlossen ist.
(3) Ein Träger, der sich einer Zentralstelle angeschlossen hat, legt dieser seinen Antrag vor. Die Zentralstelle reicht dem Bundesministerium Sammelanträge mit ihrer Stellungnahme ein, sofern keine Rahmenvereinbarung abgeschlossen wurde. Das Gleiche gilt für die von ihr geprüften Verwendungsnachweise. Ein Träger, der sich dem Zentralstellenverfahren angeschlossen hat, darf in der Regel Zuwendungen weder direkt noch über verschiedene Zentralstellen beantragen.
(1) Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid gewährt.
(2) Im Zentralstellenverfahren werden die Zuwendungen der Zentralstelle bewilligt. Die bewilligten Mittel sind bei ihrer Weitergabe als Zuwendungen aus dem Kinder- und Jugendplan des Bundes zu kennzeichnen.
(3) Die Zentralstelle kann unmittelbar gegenüber dem Letztempfänger keine Verwaltungsaufwendungen geltend machen.
(4) Die Auszahlung der Mittel richtet sich nach den BNBestmittelbarer Abruf BMFSFJ. Soweit das mittelbare Abrufverfahren nicht zur Anwendung kommt, richtet sich die Auszahlung nach ANBest-P/ANBest-I.
(1) Die bestimmungsgemäße zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung zur Projektförderung ist mit einem Verwendungsnachweis ohne Vorlage von Belegen nachzuweisen.
(2) Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis nach Nr. 6 ANBest-P bzw. Nr. 7 ANBest-I.
(3) Die Regelungen der Nr. VII.4.2 und VII.4.3 sind dem Zuwendungsempfänger im Zuwendungsbescheid aufzuerlegen.
Der Sachbericht ist entsprechend den Vorgaben des Bundesministeriums vorzulegen. Im Zentralstellenverfahren erstellt die Zentralstelle den Gesamtsachbericht für die ihr angeschlossenen Träger.
(1) Bei Förderung im Rahmen von Festbeträgen nach Nr. VI.2 sind die entsprechenden KJP-Formblätter sowie Beleglisten vorzulegen. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung des Zuwendungsempfängers, alle Belege mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises (gem. Nr. 6.5 ANBest-P/ANBest-I) für eine eventuelle Prüfung aufzubewahren.
(2) Bei Kleinaktivitäten erfolgt die Abrechnung im Verwendungsnachweis durch zahlenmäßige Aufstellung der Ausgaben und der eingesetzten Eigenmittel mit dem entsprechenden KJP-Formblatt sowie Beleglisten.
(3) Im Übrigen sind die Einnahmen und die Ausgaben voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Dem Nachweis ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Beleglisten).
(4) Durch Unterschrift bestätigt der Zuwendungsempfänger, dass die Fördermittel für förderfähige Maßnahmen im Sinne des KJP verwendet worden sind, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls mit den Belegen übereinstimmen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
Für die dem Bundesministerium vorzulegenden Anträge, Verwendungsnachweise und Mitteilungen sind die im Formblattverzeichnis (Anlage 2) aufgeführten Formblätter verbindlich.
Für die Instrumente und Verfahren der Planung, Gestaltung und Steuerung der durch den KJP geförderten Maßnahmen erfolgen nähere Festlegungen in Verfahrensprofilen (Anlage 1).
Das Bundesministerium kann in besonders begründeten Ausnahmefällen, soweit nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO erforderlich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bzw. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesrechnungshof, von den Richtlinien des Kinder- und Jugendplans des Bundes abweichen.
Das Bundesministerium kann die Durchführung dieser Richtlinien ganz oder teilweise auf andere Stellen übertragen.
Diese Richtlinien gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2017. Die Richtlinien des Kinder- und Jugendplans des Bundes vom 16. Januar 2012 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Berlin, den 29. September 2016 |
505- |
Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Manuela Schwesig
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