bsvwvbund_29101993_E05•Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Länder über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union in Ausführung von § 9 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 vom 29. Oktober 1993 ergänzt durch Vereinbarung vom 8. Juni 1998
bsvwvbund_29101993_E05Administrative Regulation12.03.1993
Vereinbarung
zwischen der Bundesregierung und den Regierungen die über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union in Ausführung von § 9 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993
vom 29. Oktober 1993[1]
ergänzt durch Vereinbarung vom 8. Juni 1998[2]
Bundesregierung und Regierungen der Länder bekennen sich zur Verwirklichung eines vereinten Europas und der Entwicklung der Europäischen Union auf der Grundlage der Verträge über die Gründung der Europäischen Gemeinschaften einschließlich deren Folgerecht und des Vertrages über die Europäische Union sowie zu den sich daraus ergebenden Informations- und Handlungspflichten in wechselseitigem bundesstaatlichen Treueverhältnis. Sie arbeiten auf der Grundlage von Art. 23 GG und des dazu ergangenen Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG) eng und vertrauensvoll zusammen. Zur Durchführung der diese Zusammenarbeit regelnden Bestimmungen vereinbaren sie folgendes:
Bundesanzeiger
Nr. 123 vom 8. Juli 1998 (Seite 9433)
Vereinbarung zwischen
der Bundesregierung und den Regierungen der Länder zur Ergänzung der Vereinbarung vom 29. Oktober 1993 über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
I.
Die Vereinbarung vom 29. Oktober 1993 zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Länder über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union in Ausführung von § 9 des Gesetzes vom 12. März 1993 über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (Banz. S. 10425) wird unter III um folgende Nummer 6 ergänzt:
"6. Soweit bei Rahmenbeschlüssen gemäß Artikel 34 Abs. 2 b EU-V Gesetzgebungs- oder Verwaltungszuständigkeiten der Länder im Schwerpunkt betroffen sind, wird die Stellungnahme des Bundesrates gemäß § 5 Abs. 2 EUZBLG maßgeblich berücksichtigt.
In allen übrigen Fällen gilt § 5 Abs. 1 EUZBLG mit folgender Maßgabe: Soweit nach innerstaatlichem Recht die Zustimmung des Bundesrates für eine bestimmte Regelung erforderlich wäre, legt die Bundesregierung dessen Stellungnahme ihren Verhandlungen ebenso zugrunde wie eine diesbezügliche Stellungnahme des Deutschen Bundestages; sie wird dieser Regelung in einem Rahmenbeschluss nur im Einvernehmen mit dem Bundesrat zustimmen, wobei die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes einschließlich außen-, verteidigungs- und integrationspolitisch zu bewertender Fragen zu wahren ist."
II.
Diese Ergänzung tritt an dem Tage in Kraft, an dem der Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 in Kraft tritt.
Bonn, den 8. Juni 1998
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