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Verwaltungsvorschrift zur fachtheoretischen Ausbildung nach § 38 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes im Rahmen des Aufstiegs durch fachspezifische Qualifizierung sowie zur Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der fachspezifischen Qualifizierung nach § 38 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (GntDAIVAufstVwV) | Omnilex