32004L0112•Richtlinie 2004/112/EG der Kommission vom 13. Dezember 2004 zur Anpassung der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße an den technischen FortschrittText von Bedeutung für den EWR
32004L0112Directive03.01.2005
vom 13. Dezember 2004
zur Anpassung der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße 1 , insbesondere auf Artikel 9a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße 2 sind einheitliche Regeln für den Gefahrguttransport auf der Straße in der Gemeinschaft festgelegt.
(2) Die Anhänge der Richtlinie 95/50/EG stehen mit den Anhängen der Richtlinie 94/55/EG in Verbindung. Die Anpassung der Anhänge der Richtlinie 94/55/EG an den wissenschaftlich-technischen Fortschritt kann Auswirkungen auf die Richtlinie 95/50/EG haben.
(3) Um die Richtlinie 2003/28/EG der Kommission vom 7. April 2003 zur vierten Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße an den technischen Fortschritt zu berücksichtigen, müssen die Anhänge der Richtlinie 95/50/EG geändert werden.
(4) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch die Richtlinie 94/55/EG eingesetzten Ausschusses für den Gefahrguttransport —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Die Richtlinie 95/50/EG wird hiermit wie folgt geändert:
Die Anhänge I, II und III werden durch die Anhänge I, II und III dieser Richtlinie ersetzt.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens ein Jahr nach ihrer Veröffentlichung nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 13. Dezember 2004 Für die Kommission Jacques BARROT Mitglied der Kommission
1 ABl. L 249 vom 17.10.1995, S. 35 . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/26/EG ( ABl. L 168 vom 23.6.2001, S. 23 ).
2 ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 7 . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/28/EG der Kommission ( ABl. L 90 vom 8.4.2003, S. 45 ).
CHECKLISTE 1. Ort der Kontrolle 2. Datum 3. Zeit 4. Nationalitätskennzeichen und Zulassungsnummer des Fahrzeugs 5. Nationalitätskennzeichen und Zulassungsnummer des Anhängers/Sattelanhängers 6. Transportunternehmen/Anschrift 7. Fahrer/Beifahrer 8. Absender, Anschrift, Verladeort ( 1 ) ( 2 ) 9. Empfänger, Anschrift, Entladeort ( 1 ) ( 2 ) 10. Gesamtmenge der Gefahrgüter je Beförderungseinheit 11. Höchstmenge gemäß ADR 1.1.3.6 überschritten Ja Nein 12. Verkehrsträger in loser Schüttung Versandstück Tank Dokumente an Bord 13. Beförderungsdokument kontrolliert Verstoß festgestellt nicht anwendbar 14. Schriftliche Anweisungen kontrolliert Verstoß festgestellt nicht anwendbar 15. Bilaterale/multilaterale Vereinbarung/nationale Genehmigung kontrolliert Verstoß festgestellt nicht anwendbar 16. Zulassungsbescheinigung für Fahrzeuge kontrolliert Verstoß festgestellt nicht anwendbar 17. Schulungsbescheinigung des Fahrers kontrolliert Verstoß festgestellt nicht anwendbar Beförderung 18. Zur Beförderung zugelassene Güter kontrolliert Verstoß festgestellt nicht anwendbar 19. Zur Beförderung der Güter zugelassene Fahrzeuge kontrolliert Verstoß festgestellt nicht anwendbar 20. Vorschriften in Bezug auf das Beförderungsmittel (lose Schüttung, Versandstück, Tank) kontrolliert Verstoß festgestellt nicht anwendbar 21. Verbot der Zusammenladung kontrolliert Verstoß festgestellt nicht anwendbar 22. Beladen, Befestigung der Ladung und Handhabung ( 3 ) kontrolliert Verstoß festgestellt nicht anwendbar 23. Austreten von Gütern oder Beschädigung des Versandstücks ( 3 ) kontrolliert Verstoß festgestellt nicht anwendbar 24. UN-Kennzeichnung des Versandstücks/Tanks (ADR 6) ( 2 ) ( 3 ) (ADR 6) kontrolliert Verstoß festgestellt nicht anwendbar 25. . Kennzeichnung des Versandstücks (z.B. UN-Nr.) und Bezettelung ( 2 ) (ADR 5.2) kontrolliert Verstoß festgestellt nicht anwendbar 26. Anbringen von Großzetteln (Placards) auf Tank/Fahrzeug (ADR 5.3.1) kontrolliert Verstoß festgestellt nicht anwendbar ( 1 ) Nur ausfüllen, wenn für einen Verstoß von Bedeutung. ( 2 ) Bei Sammelbeförderung unter „Bemerkungen“ angeben. ( 3 ) Prüfung auf sichtbare Verstöße.
27. Kennzeichnung von Fahrzeug/Beförderungseinheit (orangefarbene Kennzeichnung, erwärmter Zustand) (ADR 5.3.2–3) kontrolliert Verstoß festgestellt nicht anwendbar Ausrüstung an Bord 28. Allgemeine Sicherheitsausrüstung gemäß ADR kontrolliert Verstoß festgestellt nicht anwendbar 29. Ausrüstung nach Maßgabe der beförderten Güter kontrolliert Verstoß festgestellt nicht anwendbar 30. Andere in den schriftlichen Anweisungen genannte Ausrüstung kontrolliert Verstoß festgestellt nicht anwendbar 31. Feuerlöscher kontrolliert Verstoß festgestellt nicht anwendbar 39. Gegebenenfalls schwerwiegendste Gefahrenkategorie der festgestellten Verstöße Kategorie I Kategorie II Kategorie III 40. Bemerkungen 41. Behörde/Beamter die/der die Kontrolle durchgeführt hat
VERSTÖSSE
Für die Zwecke dieser Richtlinie stellt die folgende, nicht erschöpfende Liste mit drei Gefahrenkategorien (wobei Kategorie I die schwerwiegendste ist) eine Leitlinie dafür dar, was als Verstoß einzustufen ist.
Die Bestimmung der angemessenen Gefahrenkategorie erfolgt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und liegt im Ermessen der Vollstreckungsbehörde bzw. des Vollstreckungsbeamten auf der Straße.
Nicht unter den Gefahrenkategorien aufgeführte Mängel werden entsprechend den Beschreibungen der Kategorien eingestuft.
Bei mehreren Verstößen je Beförderungseinheit wird bei der Berichterstattung (Anhang III dieser Richtlinie) nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie (wie unter Punkt 39 von Anhang I dieser Richtlinie angegeben) angewandt.
1. Gefahrenkategorie I
Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit einem hohen Sterberisiko bzw. der Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden ist, so dass in der Regel unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden, z. B. die Stilllegung des Fahrzeugs.
Mängel sind:
1. Die Beförderung der beförderten Gefahrgüter ist verboten.
2. Austreten von gefährlichen Stoffen.
3. Beförderung mit einem verbotenen Verkehrsträger oder einem ungeeigneten Beförderungsmittel.
4. Beförderung in loser Schüttung in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten Behälter.
5. Beförderung in einem Fahrzeug ohne angemessene Zulassungsbescheinigung.
6. Das Fahrzeug entspricht nicht mehr den Genehmigungsnormen und stellt eine unmittelbare Gefahr dar (sonst Gefahrenkategorie II).
7. Nichtgenehmigte Verpackung.
8. Verpackung ist nicht mit den gültigen Verpackungsanweisungen konform.
9. Die besonderen Bestimmungen für die Zusammenladung wurden nicht eingehalten.
10. Die Regeln für Befestigung der Ladung wurden nicht eingehalten.
11. Die Regeln für die Zusammenladung von Versandstücken wurden nicht eingehalten.
12. Der zulässige Füllungsgrad von Tanks oder Versandstücken wurde nicht eingehalten.
13. Die Vorschriften zur Begrenzung der in einer Beförderungseinheit beförderten Mengen wurden nicht eingehalten.
14. Beförderung von Gefahrgütern ohne Angabe ihres Vorhandenseins (z. B. Dokumente, Kennzeichnung und Bezettelung der Versandstücke, Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnung auf dem Fahrzeug …).
15. Beförderung ohne Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnung des Fahrzeugs.
16. Relevante Angaben zu dem beförderten Stoff, die die Feststellung eines Verstoßes der Gefahrenkategorie I ermöglichen, fehlen (z. B. UN-Nummer, offizielle Benennung, Verpackungsgruppe …).
17. Der Fahrer ist nicht im Besitz einer ordnungsgemäßen Schulungsbescheinigung.
18. Verwendung von Feuer oder ungeschützten Glühbirnen.
19. Das Rauchverbot wird nicht beachtet.
2. Gefahrenkategorie II
Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit der Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden ist, so dass in der Regel geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden, z. B. wenn möglich und angemessen die Behebung am Kontrollort, spätestens jedoch nach Abschluss der laufenden Beförderung.
Mängel sind:
1. Die Beförderungseinheit besteht aus mehr als einem Anhänger/Sattelanhänger.
2. Das Fahrzeug entspricht nicht mehr den Genehmigungsnormen, stellt jedoch keine unmittelbare Gefahr dar.
3. Im Fahrzeug befinden sich nicht die geforderten funktionsfähigen Feuerlöscher; ein Feuerlöscher gilt noch als funktionsfähig, wenn nur das vorgeschriebene Siegel und/oder das Verfallsdatum fehlen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Feuerlöscher offensichtlich nicht länger funktionstüchtig ist, z. B. Manometer auf 0.
4. Im Fahrzeug befindet sich nicht die in den ADR oder den schriftlichen Anweisungen vorgeschriebene Ausrüstung.
5. Prüfdaten und Nutzungszeiträume von Verpackungen, IBC oder Großpackmitteln wurden nicht eingehalten.
6. Versandstücke mit beschädigter Verpackung, IBC oder Großpackmittel oder beschädigte, ungereinigte leere Verpackungen werden befördert.
7. Beförderung verpackter Güter in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten Behälter.
8. Tanks/Tankcontainer (einschließlich leerer und ungereinigter) wurden nicht ordnungsgemäß verschlossen.
9. Beförderung einer zusammengesetzten Verpackung, bei der die Außenverpackung nicht ordnungsgemäß verschlossen ist.
10. Falsche Kennzeichnung, Bezettelung oder falsches Anbringen von Großzetteln (Placards).
11. Keine schriftlichen Anweisungen gemäß ADR vorhanden oder die schriftlichen Anweisungen betreffen nicht die beförderten Güter.
12. Das Fahrzeug ist nicht ordnungsgemäß überwacht oder geparkt.
3. Gefahrenkategorie III
Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen mit einer geringen Gefahr von Verletzungen oder einer Schädigung der Umwelt verbunden ist und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr nicht an der Straße ergriffen werden müssen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Betriebsgelände getroffen werden können.
Mängel sind:
1. Die Größe der Großzettel (Placards) oder Zettel oder der Buchstaben, Zahlen oder Symbole auf den Großzetteln oder Zetteln entspricht nicht den Vorschriften.
2. Weitere Angaben als die in Gefahrenkategorie I/(16) sind in den Beförderungsunterlagen nicht verfügbar.
3. Die Schulungsbescheinigung befindet sich nicht an Bord des Fahrzeugs, es gibt jedoch Belege dafür, dass der Fahrer sie besitzt.
MUSTER DES FORMULARS (STANDARDFORMULAR) FÜR DEN BERICHT AN DIE KOMMISSION ÜBER VERSTÖSSE UND SANKTIONEN
Land: Jahr: KONTROLLEN DES GEFAHRGUTTRANSPORTS AUF DER STRASSE Ort der Zulassung des Fahrzeugs ( 1 ) Insgesamt Land der Kontrolle Andere EU-Mitgliedstaaten Drittländer Anzahl der auf der Grundlage des Inhalts der Ladung (und ADR) kontrollierten Beförderungseinheiten Anzahl der nicht mit den ADR konformen Beförderungseinheiten Anzahl der stillgelegten Beförderungseinheiten Anzahl der festgestellten Verstöße nach Gefahrenkategorie ( 2 ) Gefahrenkategorie I Gefahrenkategorie II Gefahrenkategorie III Anzahl der verhängten Sanktionen nach Art der Sanktion Verwarnung Geldbuße Sonstige GESCHÄTZTE GESAMTMENGE DER AUF DER STRASSE BEFÖRDERTEN GEFAHRGÜTER t oder t.km ( 1 ) Im Sinne dieses Anhangs bezieht sich das Land der Zulassung auf das Fahrzeug. ( 2 ) Bei mehreren Verstößen je Beförderungseinheit wird nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie (wie unter Punkt 39 von Anhang I angegeben) angewandt.
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