32004R0990•Verordnung (EG) Nr. 990/2004 des Rates vom 17. Mai 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 151/2003 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter Elektrobleche mit Ursprung in Russland
32004R0990Regulation20.05.2004
vom 17. Mai 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 151/2003 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter Elektrobleche mit Ursprung in Russland
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern 1 (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,
auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
1. Vorherige Untersuchungen und geltende Maßnahmen
(1) Mit der Entscheidung Nr. 303/96/EGKS 2 , führte die Kommission einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter Elektrobleche mit Ursprung in Russland ein („Ausgangsuntersuchung“). Der Antidumpingzoll belief sich auf 40,1 %. Mit derselben Entscheidung nahm die Kommission eine im Zusammenhang mit diesen Einfuhren angebotene Verpflichtung an.
(2) Auf einen Antrag vom „European Confederation of Iron and Steel Industries“ (Eurofer), der im Namen des betroffenen Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gestellt wurde, leitete die Kommission eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 2277/96/EGKS der Kommission 3 („Grundentscheidung“) ein. Gleichzeitig leitete die Kommission von Amts wegen eine Untersuchung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundentscheidung ein, um die Angemessenheit der Form der Maßnahmen zu prüfen 4 .
(3) Da der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl am 23. Juli 2002 außer Kraft trat, beschloss der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 963/2002 5 , dass gemäß der Grundentscheidung eingeleitete und noch anhängige Verfahren fortgeführt werden und mit Wirkung vom 24. Juli 2002 den Bestimmungen der Grundverordnung unterliegen. Desgleichen unterliegen auch alle aus solchen anhängigen Antidumpinguntersuchungen resultierenden Antidumpingmaßnahmen ab dem 24. Juli 2002 der Grundverordnung.
(4) Infolge der unter Randnummer (2) genannten Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen bestätigte der Rat im Januar 2003 mit der Verordnung (EG) Nr. 151/2003 6 , den mit der Entscheidung Nr. 303/96/EGKS der Kommission eingeführten endgültigen Antidumpingzoll. Die auf die Form der Maßnahmen beschränkte Interimsüberprüfung wurde bei Abschluss der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen jedoch fortgesetzt.
2. Gründe für die Überprüfungen
2.1 Auf die Dumpingaspekte beschränkte Interimsüberprüfungen
(5) Die Kommission erhielt zwei Anträge auf teilweise Interimsüberprüfungen nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundentscheidung, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 963/2002 auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung bearbeitet wurden.
(6) Die Anträge wurden von den beiden ausführenden Herstellern in Russland OOO VIZ — STAL (nachstehend „VIZ STAL“ abgekürzt) und Novolipetsk Iron and Steel Corporation (nachstehend „NLMK“ abgekürzt) gestellt (VIZ STAL und NLMK nachstehend „Antragsteller“ genannt). Beide Anträge wurden damit begründet, dass die Antragsteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus erfüllten und dass ihre Dumpingspannen erheblich zurückgegangen waren. Dementsprechend behaupteten sie, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer jetzigen Höhe zum Ausgleich des Dumpings nicht länger erforderlich sei.
(7) Nachdem die Kommission, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, zu dem Schluss gelangt war, dass hinreichende Beweise für die Einleitung einer Interimsüberprüfung vorlagen, leitete sie im Wege entsprechender Bekanntmachungen im August 2002 eine Untersuchung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung für VIZ-STAL 7 und im Oktober 2002 eine Untersuchung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung für NLMK 8 ein. Beide Überprüfungen beschränkten sich auf die Untersuchung der Dumpingaspekte.
(8) Die Kommission unterrichtete die Antragsteller und die Vertreter der Ausfuhrländer offiziell über die Einleitung der Interimsüberprüfungen und gab allen interessierten Parteien Gelegenheit, innerhalb der in den Bekanntmachungen über die Einleitung gesetzten Fristen schriftlich Stellung zu nehmen und Anhörungen zu beantragen.
(9) Die Antragsteller nahmen schriftlich Stellung. Alle Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit, gehört zu werden.
(10) Die Kommission sandte einen Fragebogen an die Antragsteller und an einen verbundenen Einführer in der Gemeinschaft, den sie innerhalb der in den Bekanntmachungen gesetzten Fristen beantworteten.
(11) Zudem übermittelte die Kommission beiden Antragstellern ein Formular für den Antrag auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung.
(12) Die Kommission holte alle für die Dumpinguntersuchung als notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:
| —: VIZ STAL, Yekaterinburg | — | VIZ STAL, Yekaterinburg | — | NLMK, Lipetsk |
|---|---|---|---|---|
| — | VIZ STAL, Yekaterinburg | |||
| — | NLMK, Lipetsk |
| —: Duferco Commerciale S.p.A., Genua | — | Duferco Commerciale S.p.A., Genua |
|---|---|---|
| — | Duferco Commerciale S.p.A., Genua |
Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2002 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ genannt oder „UZ“ abgekürzt).
2.2 Auf die Form der Maßnahmen beschränkte Interimsüberprüfung
(13) Wie unter Randnummer (2) erwähnt beschloss die Kommission, von sich aus eine Interimsüberprüfung einzuleiten, um die Angemessenheit der Form der geltenden Maßnahmen zu untersuchen (Überprüfung von Amts wegen). Der Ausgangspunkt der Interimsüberprüfung war, dass bei der Überwachung der Verpflichtung Durchsetzungsprobleme aufgetreten waren, die sich auf die Abhilfewirkung der Maßnahmen auswirkten. Die Einleitung dieses Verfahrens und der diese Überprüfung betreffende Teil der Untersuchung wurden gleichzeitig mit der Überprüfung durchgeführt, die mit der Einführung der geltenden Maßnahmen im Wege der Verordnung (EG) Nr. 151/2003 abgeschlossen wurde. Die Kommission unterrichtete den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die bekanntermaßen betroffenen Einführer, Zulieferer und Verwender sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der beiden Untersuchungen und gab den interessierten Parteien Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Fristen schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.
(14) Wie unter Randnummer (6) der Verordnung (EG) Nr. 151/2003 erwähnt, erhielt die Kommission im Laufe der vorgenannten Untersuchungen Anträge von den beiden betroffenen ausführenden Herstellern, VIZ-STAL und NLMK, auf Einleitung der Interimsüberprüfungen, die sich wie unter Randnummer (6) dargelegt auf die Untersuchung der Dumpingaspekte beschränken. Da im Rahmen beider Überprüfungen die Dumpingaspekte zu untersuchen waren, die sich später auf die Höhe der Maßnahmen auswirken könnten, die Gegenstand der Überprüfung von Amts wegen sind, wurde es als angemessen erachtet, diese Überprüfung zusammen mit den auf die Dumpingaspekte beschränkten Interimsüberprüfungen abzuschließen, um den veränderten wirtschaftlichen Umständen der betroffenen ausführenden Hersteller Rechnung tragen zu können.
2.3 Schlussfolgerungen
(15) Weil die drei Überprüfungen dieselbe Antidumpingmaßnahme betrafen, wurde es im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung als angemessen erachtet, sie gleichzeitig abzuschließen.
B. WARE UND GLEICHARTIGE WARE
1. Ware
(16) Die Überprüfung betrifft dieselbe Ware wie die Ausgangsuntersuchung, d. h. kornorientierte kalt gewalzte Bleche aus Silicium-Elektrostahl mit einer Breite von mehr als 500 mm mit Ursprung in Russland (nachstehend „kornorientierte Elektrobleche“ oder „betroffene Ware“ genannt) der KN-Codes 7225 11 00 und ex 7226 11 00 (seit dem 1.1.2004 neuer KN-Code). Diese Ware wird für elektromagnetische Geräte und in Anlagen wie Leistungs- und Verteilungstransformatoren verwendet.
(17) Kornorientierte Elektrobleche werden in einem relativ komplizierten Verfahren hergestellt, bei dem das Korngefüge einheitlich in Walzrichtung der Bleche oder Bänder ausgerichtet wird, um diesen eine besonders gute magnetische Leitfähigkeit zu verleihen. Die betreffende Ware muss spezifische Anforderungen in Bezug auf die maximal zulässigen Ummagnetisierungsverluste, die magnetische Induktion und den Stapelfaktor erfüllen. Beide Seiten der Ware werden in der Regel mit einem dünnen isolierenden Überzug versehen.
2. Gleichartige Ware
(18) Die Untersuchung ergab, dass die in Russland hergestellten und verkauften kornorientierten Elektrobleche dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen wie die in Russland hergestellten und in die Gemeinschaft ausgeführten kornorientierten Elektrobleche. Daher wurden diese Waren als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.
C. AUF DIE DUMPINGASPEKTE BESCHRÄNKTE INTERIMSÜBERPRÜFUNGEN
1. Vorbemerkungen
(19) Der Rat räumte in der Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 9 ein, dass es angemessen ist, den Normalwert für russische Ausführer und Hersteller nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung zu ermitteln, und änderte die Grundverordnung entsprechend. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 gilt diese Änderung jedoch nur für Untersuchungen, die nach ihrem Inkrafttreten, d. h. ab dem 8. November 2002, eingeleitet werden. Da beide von den Antragstellern beantragten Interimsüberprüfungen vor diesem Tag eingeleitet wurden, gilt die genannte Änderung nicht für diese Untersuchungen. Deshalb sind alle weiteren Bezugnahmen auf die Grundverordnung als Bezugnahmen auf die Verordnung zu verstehen, die vor der vorgenannten Änderung in Kraft war.
(20) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b) der Grundverordnung kann der Normalwert nur für diejenigen Antragsteller gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt werden, die nachweisen können, dass sie die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung erfüllen, d. h. dass bei der Herstellung und dem Verkauf der betroffenen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen überwogen.
2. Marktwirtschaftsstatus („MWS“)
(21) Beide Antragsteller übermittelten ihren Antrag auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus innerhalb der in den Bekanntmachungen gesetzten Frist.
(22) Die Untersuchung ergab für beide Antragsteller, dass sie die Entscheidungen über Preise, Kosten und Inputs auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte Staatseingriffe trafen und dass die Kosten der wichtigsten Inputs auf Marktwerten beruhten. Die Unternehmen verfügten über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wurde. Die Produktionskosten und die finanzielle Lage der Antragsteller waren nicht mehr infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems nennenswert verzerrt. Beide Unternehmen unterlagen Konkurs- und Eigentumsvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität für die Unternehmensführung sicherstellten. Die Währungsumrechnungen erfolgten zu Marktkursen. Auf der Grundlage des Vorstehenden wurde der Schluss gezogen, dass die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung erfüllt waren.
(23) Die Kommission unterrichtete die Antragsteller und den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft über die vorgenannten Feststellungen und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen der interessierten Parteien ein. Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass beiden Antragstellern der Marktwirtschaftsstatus zuerkannt werden sollte.
3. NLMK
(24) Dieser Antragsteller hatte zwar die Einleitung dieser Interimsüberprüfung beantragt, übermittelte der Kommission im weiteren Verlauf aber nicht die für die Berechnung der Dumpingspanne erforderlichen Informationen. So konnten während der Kontrollbesuche insbesondere die Produktionskosten nicht geprüft werden. Außerdem waren die in der Antwort auf den Fragebogen übermittelten Informationen nicht mit hinreichenden Beweisen belegt, und zu grundlegenden Informationen wurde der Zugang verweigert. Zum Teil wurden irreführende Informationen vorgelegt. So wurden, wie NLMK einräumte, in der Antwort auf den Fragebogen die Produktionskosten für das Geschäftsjahr 2001, das sich mit dem Untersuchungszeitraum um sechs Monate überschnitt, um 50 % zu niedrig angegeben. Das Unternehmen erbrachte keinen Nachweis für die Richtigkeit der in der Antwort auf den Fragebogen angegebenen Produktionskosten. Unter diesen Umständen konnte die Antwort auf den Fragebogen nicht ordnungsgemäß geprüft werden, und die Angaben des Unternehmens wurden als nicht zuverlässig angesehen.
(25) NLMK wurde mitgeteilt, dass die übermittelten Informationen nicht geprüft und daher nicht verwendet werden konnten. Dem Antragsteller wurde Gelegenheit gegeben, weitere Erläuterungen zu übermitteln. Außerdem erhielt er Gelegenheit zur Anhörung. NLMK übermittelte jedoch keine zufrieden stellende Erläuterung innerhalb der gesetzten Frist.
(26) Das Unternehmen gab zu, dass die Prüfung der Angaben über die Kosten schwierig sei, machte aber geltend, dass zur Ermittlung seiner Produktionskosten die im Rahmen einer anderen Untersuchung betreffend eine vergleichbare Ware gesammelten Daten zugrunde gelegt werden sollten. In diesem Zusammenhang verwies NLMK auf die im Mai 2002 10 eingeleitete Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter kornorientierter Elektrobleche (flachgewalzte Erzeugnisse) mit einer Breite von nicht mehr als 500 mm mit Ursprung in unter anderem Russland (nachstehend „kleine kornorientierte Elektrobleche“ genannt). NLMK war Gegenstand dieser Untersuchung und hatte den Fragebogen beantwortet. Deshalb, so das Unternehmen, sollten die im Rahmen jenes Verfahrens übermittelten Angaben über die Produktionskosten in dieser Überprüfung zur Ermittlung der Kosten herangezogen werden. NLMK behauptete, dass aufgrund der Ähnlichkeit der beiden Waren, nämlich kleiner kornorientierter Elektrobleche und der betroffenen Ware, die Kosten praktisch identisch seien.
(27) Die Untersuchung betreffend kleine kornorientierte Elektrobleche und diese Interimsüberprüfung betreffen jedoch verschiedene Waren und erstreckten sich über unterschiedliche Untersuchungszeiträume. Selbst wenn die Produktionskosten dieser beiden Waren in beiden Untersuchungen nahezu identisch wären — was nicht festgestellt wurde —, so sind die Kosten und Preise in unterschiedlichen Zeiträumen doch nicht unbedingt vergleichbar. Außerdem wurde die Untersuchung betreffend kleine kornorientierte Elektrobleche im Februar 2003 eingestellt, weil der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seinen Antrag zurückgenommen hatte 11 . Daher liegen keine endgültigen Schlussfolgerungen oder Feststellungen vor, die in dieser Überprüfung hätten herangezogen werden können. Aus diesem Grund wurde der Schluss gezogen, dass die im Rahmen der Untersuchung betreffend kleine kornorientierte Elektrobleche gesammelten Informationen in diesem Verfahren keine ordnungsgemäße Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts wären. Das Vorbringen von NLMK musste daher zurückgewiesen werden.
(28) Nach der Unterrichtung machte NLMK geltend, es sei im Vergleich zu VIZ STAL diskriminiert worden, und seine Kosten hätten anhand von Daten aus anderen Quellen ermittelt werden müssen, anstatt seinen Antrag auf Überprüfung insgesamt abzulehnen. Nach Auffassung von NLMK hätten die Kosten von VIZ STAL oder des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zugrunde gelegt werden müssen.
(29) Dieses Argument war unbegründet. Im Gegensatz zu der Antwort von NLMK auf den Fragebogen konnte jene von VIZ-STAL lückenlos geprüft werden, und Berichtigungen wurden auf der Grundlage der von VIZ-STAL selbst geprüften Zahlen vorgenommen (vgl. Randnummern (40) und (56)). In den Fällen, in denen anstelle der Angaben von VIZ STAL Daten aus anderen Informationsquellen zugrunde gelegt wurden, geschah dies nicht, weil die Angaben nicht geprüft werden konnten, sondern aus den unter den Randnummern (41) bis (49) und (57) bis (60) dargelegten Gründen.
(30) Im Übrigen sollte im Rahmen dieser Interimsüberprüfung festgestellt werden, ob sich die Umstände für den betreffenden ausführenden Hersteller wesentlich verändert hatten. Die Interimsüberprüfung war auf Antrag von NLMK eingeleitet worden. Vor diesem Hintergrund ist es widersprüchlich, zunächst zu behaupten, dass sich die individuellen Umstände verändert hätten, und dann, als dies nicht nachgewiesen werden konnte, zu verlangen, dass eine solche Feststellung anhand von Daten anderer Unternehmen getroffen werden sollte. Die Ermittlung von Kosten und Normalwert ist ein wesentliches Element bei der Untersuchung der individuellen Lage eines Unternehmens im Zusammenhang mit Dumping, und die Zugrundelegung ganz anderer Daten würde unter diesen Umständen zu einem bedeutungslosen Ergebnis führen.
(31) Folglich konnte das Unternehmen nicht nachweisen, dass sich die Umstände in Bezug auf die in der Ausgangsuntersuchung festgestellte Dumpingspanne wie behauptet verändert hatten. Daher musste die Interimsüberprüfung für NLMK eingestellt werden, und die in der Ausgangsuntersuchung festgestellte Dumpingspanne in Höhe von 40,1 % sollte weiter angewandt werden.
(32) Auf dieser Grundlage beträgt die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft:
| NLMK, Lipetsk: | 40,1 % |
|---|
4. VIZ STAL
4.1 Dumping
a) Normalwert
(33) Für VIZ STAL wurde zunächst untersucht, ob seine gesamten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware im Vergleich zu seinen gesamten Ausfuhrverkäufen der betroffenen Ware in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Da die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe von VIZ STAL den Untersuchungsergebnissen zufolge 5 % der Gesamtmenge seiner Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft überstieg, wurden die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware gemäß Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung als repräsentativ angesehen.
(34) Anschließend wurden jene vom Antragsteller im Inland verkauften Warentypen ermittelt, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren.
(35) Dann wurde für jeden der vom Antragsteller auf dem Inlandsmarkt verkauften Typen, die den Untersuchungsergebnissen zufolge direkt mit den in die Gemeinschaft ausgeführten Typen vergleichbar waren, untersucht, ob die Inlandsverkäufe hinreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Die Inlandsverkäufe eines bestimmten Warentyps wurden als hinreichend repräsentativ angesehen, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe dieses Typs im UZ 5 % oder mehr der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe des vergleichbaren Typs in die Gemeinschaft entsprach.
(36) Ferner wurde für jeden Warentyp untersucht, ob die Inlandsverkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absätze 3 und 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten, indem der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe des betreffenden Typs an unabhängige Abnehmer ermittelt wurde. Die Inlandsverkäufe wurden als gewinnbringend angesehen, wenn der Nettoverkaufswert mindestens den ermittelten Produktionskosten des jeweiligen Typs entsprachen (nachstehend „gewinnbringende Verkäufe“ genannt). In den Fällen, in denen auf die Verkaufsmenge eines Warentyps, der zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber verkauft wurde, mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge jenes Typs entfielen und in denen der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Typs mindestens den Produktionskosten entsprach, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt der Preise aller im UZ getätigten Inlandsverkäufe jenes Typs ermittelt wurde, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht. In den Fällen, in denen auf die gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps mengenmäßig 80 % oder weniger, aber mindestens 10 % der Gesamtverkäufe jenes Typs entfielen, wurde der Normalwert anhand des tatsächlichen durchschnittlichen gewogenen Inlandspreises nur der gewinnbringenden Verkäufe bestimmt.
(37) In den Fällen, in denen auf die gewinnbringenden Verkäufe eines Typs mengenmäßig weniger als 10 % der Gesamtverkäufe jenes Typs entfielen, wurde davon ausgegangen, dass die Verkaufsmengen dieses Typs nicht ausreichten, um den Inlandspreis als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen.
(38) Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die Inlandsverkäufe der betroffenen Ware insgesamt keine Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Grundverordnung waren.
(39) In allen Fällen, in denen die Inlandspreise eines bestimmten Typs nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden konnten, musste der Normalwert rechnerisch ermittelt werden. In diesem Zusammenhang wurde untersucht, ob die Produktionskosten im Ursprungsland oder die Inlandspreise anderer Hersteller im Ursprungsland als Grundlage für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absätze 1 und 3 der Grundverordnung herangezogen werden konnten.
(40) Die von VIZ STAL angegebenen Produktionskosten für die betroffene Ware mussten berichtigt werden, um den Unterschieden in den Fertigungskosten verschiedener Typen der betroffenen Ware Rechnung zu tragen. Die Untersuchung ergab, dass sich bestimmte Warenmerkmale in der Tat in den Kosten und Preisen eines bestimmten Warentyps niederschlugen. Daher konnten die von VIZ STAL übermittelten Angaben zu den Produktionskosten als solche nicht zugrunde gelegt werden, und die Feststellungen mussten auf der Grundlage anderer verfügbarer Informationen getroffen werden. In Ermangelung einer anderen, geeigneteren Methode wurde die Auffassung vertreten, dass die Differenz zwischen den Produktionskosten der verschiedenen Warentypen dasselbe Verhältnis aufweisen sollte wie die Differenz zwischen den Verkaufspreisen dieser Typen. Daher wurden die Kosten für die einzelnen Fertigungstypen auf der Grundlage der Differenz zwischen den durchschnittlichen Inlandsverkaufspreisen des jeweiligen Typs und den durchschnittlichen Inlandsverkaufspreisen aller Typen ermittelt.
(41) Außerdem hatte VIZ STAL eine langfristige Vereinbarung mit seinem Rohstofflieferanten, die auch im UZ in Kraft war. Von diesem Rohstofflieferanten bezog VIZ STAL warmgewalztes Band (hot rolled band, „HRB“). Gemäß dieser Vereinbarung wurde VIZ STAL im UZ ausschließlich von diesem Lieferanten mit HRB versorgt. Der Lieferant stellte das HRB nach den Spezifikationen des ausführenden Herstellers her. Der ausführende Hersteller war verpflichtet, die gesamte HRB-Produktion seines Zulieferers abzunehmen, selbst wenn die Ware den erforderlichen Normen nicht genügte. Die Einkaufspreise wurden vorab in einer bestimmten Höhe festgesetzt und unabhängig von der Qualität des gelieferten Rohstoffes garantiert. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass Techniker im Auftrag des betroffenen ausführenden Herstellers regelmäßige Qualitätskontrollen in den Betrieben des Lieferanten durchführten.
(42) Die Untersuchung ergab zwar keine Beweise für eine etwaige direkte Beteiligung oder Kontrolle zwischen diesen beiden Unternehmen, aber dennoch musste auf der Grundlage der im Laufe der Untersuchung eingeholten Informationen der Schluss gezogen werden, dass eine besondere Beziehung zwischen dem betroffenen ausführenden Hersteller und seinem Lieferanten bestand. Denn die Beziehung zwischen VIZ STAL und seinem Lieferanten war nicht allein auf den Verkauf beschränkt und ging somit über eine reine Handelsbeziehung hinaus. VIZ STAL kontrollierte die HRB-Produktion im Werk seines Lieferanten, was zeigt, dass diese Unternehmen auch auf der Ebene des HRB-Herstellungsverfahrens miteinander verbunden waren. Daher erstreckte sich die Beziehung zwischen VIZ STAL und seinem Lieferanten sowohl auf den Verkauf als auch auf die Herstellung, d. h. sie ging weit über eine reine Käufer/Verkäufer-Beziehung hinaus.
(43) Angesichts der vorgenannten Vereinbarung wurde außerdem der Schluss gezogen, dass es VIZ STAL nicht frei stand, im UZ Rohstoffe von anderen Lieferanten zu beziehen, sondern von nur einem Lieferanten abhängig war. Deshalb musste VIZ STAL auch HRB minderer Qualität abnehmen, selbst wenn der Rohstoff den für die Produktion der betroffenen Ware erforderlichen Normen nicht genügte. Abgesehen davon konnten die Preise nicht je nach der Qualität der gelieferten HRB angepasst werden, weil sie vorab festgelegt wurden. Außerdem konnte der Lieferant von VIZ STAL auch keine anderen Abnehmer beliefern, da er verpflichtet war, ausschließlich für VIZ STAL zu produzieren, und zwar eine bestimmte, von VIZ STAL vorgegebene Qualität.
(44) Anschließend wurde untersucht, ob die Preise zwischen diesen Parteien als zuverlässig angesehen werden konnten. Diesbezüglich wurde die Auffassung vertreten, dass die Einkaufspreise zwischen VIZ STAL und seinem Lieferanten infolge der zwischen ihnen bestehenden langfristigen Vereinbarung im UZ künstlich festgesetzt waren. Die Untersuchung ergab ferner, dass die HRB-Preise sich insofern ungewöhnlich entwickelten, als sie im gesamten UZ konstant blieben, und zwar unabhängig von der Qualität der gekauften Ware und anderen Marktbedingungen wie Schwankungen der Preise von Energie, einer der wichtigsten Komponenten für die HRB-Produktion. Ferner wurde die Auffassung vertreten, dass, wie unter den Randnummern (42) und (43) dargelegt, VIZ STAL und sein Lieferant in einer Beziehung zueinander standen, die über eine reine Käufer/Verkäufer-Beziehung hinausging. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Kosten in Verbindung mit dem Einkaufspreis von HRB in den Büchern von VIZ STAL nicht angemessen widergespiegelt waren im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 der Grundverordnung und deshalb berichtigt werden mussten.
(45) Nach der Unterrichtung behauptete VIZ STAL, dass es von seinem HRB-Lieferanten vollkommen unabhängig sei und beiden Unternehmen die Wahl ihrer HRB-Geschäftspartner frei stand. Diese Behauptung stand jedoch im Widerspruch zu den im Rahmen der Untersuchung übermittelten Informationen und musste daher zurückgewiesen werden. VIZ STAL machte ferner geltend, dass entsprechende vertragliche Vereinbarungen in dieser Art von Wirtschaftszweig üblich seien. Dieses Argument wurde weder mit Beweisen belegt und noch durch die Ergebnisse dieser Untersuchung bestätigt. Ob es eine solche Vereinbarung gab oder nicht, wurde in diesem Zusammenhang ohnehin als irrelevant angesehen. Außerdem müssten solche Vereinbarungen und deren Auswirkungen auf die Kosten und Preise in Verbindung mit der betroffenen Ware von Fall zu Fall untersucht werden.
(46) VIZ STAL erhob Einwände gegen die Schlussfolgerung der Kommission, dass die HRB-Einkaufspreise nicht den markttypischen Schwankungen folgten, und behauptete, dass die von ihm bezogene Ware im Vergleich zu anderen HRB-Typen eine bestimmte Qualität aufwies und besonderen Marktbedingungen unterlag. Ferner behauptete das Unternehmen, die Entwicklung der Preise des HRB, das für die Produktion kornorientierter Elektrobleche verwendet wird, in der Gemeinschaft sei mit jener in Russland vergleichbar. VIZ STAL machte ferner geltend, dass ein Vergleich der HRB-Preise anhand der Energiepreise, insbesondere des Erdgaspreises, nicht vertretbar sei, da sein Lieferant als Rohstoff hauptsächlich Kohle verwende. VIZ STAL bezweifelte generell jeglichen Zusammenhang zwischen der Entwicklung der Energiepreise und der Preise von Stahlerzeugnissen.
(47) Die Informationen über die Unterschiede bei der Qualität und den Marktbedingungen zwischen verschiedenen HRB-Typen wurden weder in der Antwort auf den Fragebogen noch anlässlich des Kontrollbesuches übermittelt, obwohl vor dem Kontrollbesuch ausdrücklich eine ausführliche Warenbeschreibung des im UZ eingekauften HRB-Typs angefordert worden war. Die von VIZ STAL nach dem Kontrollbesuch, d. h. im Wesentlichen nach der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist, übermittelten Informationen konnten nicht mehr geprüft werden und mussten daher außer Acht gelassen werden. Hierzu ist zu bemerken, dass die HRB-Preise in der Gemeinschaft im UZ beträchtlich schwankten und die Preise anderer HRB-Typen auf dem Weltmarkt ebenfalls erheblich fluktuierten. Die Tatsache, dass der feste HRB-Preis auf dem russischen Inlandsmarkt nicht den markttypischen Schwankungen folgte, ist ein Anhaltspunkt dafür, dass er auf die Beziehung zwischen VIZ STAL und seinem Lieferanten zurückzuführen war.
(48) In Bezug auf die Energiepreise ist zu bemerken, dass der Lieferant von VIZ STAL den Fragebogen nicht beantwortete und folglich nicht Gegenstand dieser Untersuchung war. Auch VIZ STAL übermittelte keinerlei Beweise zur Untermauerung seiner Behauptung. Diese Untersuchung ergab somit keine Hinweise darauf, dass der Lieferant von VIZ STAL tatsächlich Kohle als Hauptrohstoff für seine HRB-Produktion verwendete. Außerdem lieferte VIZ STAL keine Beweise dafür, dass kein Zusammenhang zwischen Schwankungen der Energie- und der Stahlpreise besteht. Daher ist die Annahme vertretbar, dass sich Energiepreisschwankungen unter normalen Bedingungen auf einem freien Markt auf die HRB-Preise auswirken.
(49) In Anbetracht des Vorstehenden wurden die angegebenen HRB-Preise nicht als zuverlässig angesehen. Die HRB-Kosten mussten daher berichtigt werden. Folglich musste die Kommission die HRB-Preise für diesen Antragsteller anhand der Kosten anderer Hersteller oder Ausführer im selben Land oder, wenn keine entsprechenden Informationen verfügbar waren oder zugrunde gelegt werden konnten, auf einer anderen vertretbaren Grundlage ermitteln. Wie unter den Randnummern (24) bis (31) dargelegt, konnten die Kosten, einschließlich der HRB-Kosten, des anderen bekannten HRB-Herstellers in Russland nicht ermittelt werden. Da der Kommission kein anderer Hersteller der betroffenen Ware oder andere HRB-Hersteller in Russland bekannt waren, mussten die HRB-Kosten für VIZ STAL anhand anderer geeigneter Informationen ermittelt werden. In Ermangelung anderer zuverlässigerer Informationen konnten die Fertigungskosten für den Antragsteller nur anhand der HRB-Preise in der Gemeinschaft bestimmt werden.
(50) Nach der Unterrichtung machte VIZ STAL ferner geltend, dass die HRB-Preise in der Gemeinschaft für Unterschiede in den materiellen Eigenschaften, dem Herstellungsverfahren, den Transportkosten und den Verkaufsbedingungen berichtigt werden müssten.
(51) Den Unterschieden in den materiellen Eigenschaften wurde dadurch Rechnung getragen, dass hochwertige HRB-Typen, die in Russland nicht hergestellt werden, bei der Ermittlung des durchschnittlichen HRB-Preises in der Gemeinschaft nicht berücksichtigt wurden. Daher war keine weitere Berichtigung geboten.
(52) Was die Unterschiede zwischen den Herstellungsverfahren in Russland und in der Gemeinschaft angeht, so behauptete VIZ STAL, dass die in der Gemeinschaft angewandte Technologie einen größeren Energie-Input erfordere, mehr Abfall erzeuge und höhere Produktionserträge aufweise. Den Untersuchungsergebnissen zufolge erfordert das in der Gemeinschaft hauptsächlich angewandte Herstellungsverfahren in der Tat einen höheren Energie-Input, aber die Abfallquote ist wesentlich niedriger. Daher wurde die Auffassung vertreten, dass die verschiedenen Verfahren insgesamt und die dabei anfallenden Produktionskosten vergleichbar sind. Folglich war keine Berichtigung erforderlich.
(53) Im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Verkaufsbedingungen argumentierte VIZ STAL, dass die Preise in der Gemeinschaft „monopolistisch“ seien, erläuterte aber nicht, inwiefern sich dies auf die Preise oder deren Vergleichbarkeit auswirkte. Die Untersuchung ergab, dass die Absatzbedingungen auf beiden Märkten vergleichbar waren, d. h. es gab nur einen HRB-Hersteller, der die Ware auf den beiden Inlandsmärkten verkaufte. In Russland wurden die Preise jedoch zudem durch die Beziehung zwischen dem ausführenden Hersteller und seinem Lieferanten beeinflusst. Folglich war keine Berichtigung erforderlich.
(54) Was die Transportkosten für HRB-Einkäufe angeht, so war keine Berichtigung erforderlich, weil die Preise in der Gemeinschaft auf der Stufe ab Werk, d. h. ohne Transportkosten, ermittelt wurden.
(55) Nach der Unterrichtung machte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geltend, dass die Energiepreise (insbesondere die Erdgaspreise) auf dem russischen Inlandsmarkt nicht auf dem freien Spiel der Marktkräfte beruhten und dass diese Tatsache bei der Ermittlung der Produktionskosten für VIZ STAL zu berücksichtigen sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Kommission dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Gelegenheit gab, zu der Zuerkennung des MWS für die beiden russischen ausführenden Hersteller Stellung zu nehmen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wies nicht darauf hin, dass bei der Ermittlung des Normalwerts insbesondere die Auswirkungen der russischen Erdgaspreise zu untersuchen sind (vgl. Randnummer (23)). Die Erdgaspreise in Russland sind zwar je nach Region und Abnehmer nicht einheitlich, aber in diesem späten Stadium des Verfahrens war es nicht mehr möglich, die Frage der Energiepreise ausführlicher zu untersuchen. Die Untersuchung ergab ohnehin, dass der direkte Energie-Input von VIZ STAL bei der Produktion kornorientierter Elektrobleche unerheblich war und sich daher nur geringfügig auf seine Produktionskosten auswirkte. Was den HRB-Lieferanten angeht, so wurde dieses Unternehmen, wie unter Randnummer (48) erwähnt, im Rahmen dieser Interimsüberprüfung nicht unmittelbar untersucht, und es wurden keine Schlussfolgerungen über die Zuverlässigkeit der Angaben über die Kosten des wichtigsten Inputs des Lieferanten gezogen. Da die Preise zwischen VIZ STAL und seinem Lieferanten den Untersuchungsergebnissen zufolge nicht zuverlässig waren und stattdessen die auf dem Gemeinschaftsmarkt in Rechnung gestellten Preise zugrunde gelegt wurden, war jegliche Preisverzerrung im Zusammenhang mit dem Energie-Inputs von vornherein ausgeschlossen.
(56) Um die vollen Produktionskosten kornorientierter Elektrobleche zu bestimmen, mussten die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten“ abgekürzt) ermittelt werden. VIZ STAL behauptete, bestimmte, vor dem UZ angefallene, aber im UZ verbuchte Kosten seien als reine Buchungsposten anzusehen und von den VVG-Kosten abzuziehen. Es wurden jedoch keine Beweise dafür übermittelt, dass diese Kosten tatsächlich vor dem UZ angefallen waren. Die fraglichen Aufwendungen waren im Vergleich zu den Vorjahren deutlich höher, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie tatsächlich im UZ anfielen.
(57) Außerdem mussten gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung die Finanzierungskosten zu den ausgewiesenen VVG-Kosten hinzugerechnet werden. Diesbezüglich ergab die Untersuchung, dass eine verbundene Partei VIZ STAL zinsfreie Darlehen auf US-Dollar-Basis gewährte. Da die VVG-Kosten somit nicht alle Kosten in Verbindung mit der Produktion und dem Verkauf der betroffenen Ware uneingeschränkt widerspiegelten, wurde der Betrag der Finanzierungskosten unter normalen Marktbedingungen hinzugerechnet. Zu diesem Zweck wurde der marktübliche Zinssatz für vergleichbare Darlehen im UZ auf die von VIZ STAL erhaltenen Darlehen angewendet. In Ermangelung einer anderen geeigneteren Methode wurde der Gesamtbetrag für Zinsaufwendungen im Einklang mit Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung auf Umsatzbasis auf die betroffene Ware aufgeteilt.
(58) VIZ STAL erhob Einwände gegen die Berichtigung der VVG-Kosten um die Finanzierungskosten. Das Unternehmen behauptete, der Geber des fraglichen Darlehens halte die Mehrheit der Anteile an VIZ STAL und hätte sich statt des Darlehens auch für eine Erhöhung der Kapitalbeteiligung entscheiden können, bei der keine Finanzierungskosten angefallen wären. Alternativ behauptete VIZ STAL, dass im UZ Rückzahlungen geleistet worden seien und dass der Zinssatz angewandt werden müsse, der vom Darlehensgeber auf dem Inlandsmarkt hätte erzielt werden können. Schließlich machte VIZ STAL geltend, dass ein Teil der Zinsaufwendungen (der nominelle Zinssatz) bereits in den VVG-Kosten enthalten sei und nicht doppelt berücksichtigt werden dürfe. Der Betrag der zusätzlichen Finanzierungskosten müsse daher entsprechend gesenkt werden.
(59) Die erste Behauptung musste zurückgewiesen werden, da die Kosten alle Kosten in Verbindung mit der Produktion und dem Verkauf der betroffenen Ware widerspiegeln müssen, was — wie unter Randnummer (57) erläutert — nicht der Fall war. Unter normalen Marktbedingungen hätte sich VIZ STAL Kapital auf dem freien Markt beschaffen und zusätzliche Finanzierungskosten tragen müssen, die sich in seinen Kosten widerspiegeln sollten. Hierzu ist ferner zu bemerken, dass Darlehen und Stammaktien nicht einfach austauschbar sind, weil sie sich ganz anders auswirken. Ein Darlehen wird zurückgezahlt, Aktienkapital hingegen nicht.
(60) Ferner wurde die Auffassung vertreten, dass sich der auf dem Inlandsmarkt des Darlehensnehmers übliche Zinssatz am besten eignet, weil dieser Zinssatz die Kosten in Verbindung mit der Produktion und dem Verkauf der betroffenen Ware auf dem russischen Inlandsmarkt, für den der Normalwert ermittelt wird, am angemessensten widerspiegelt. VIZ STAL übermittelte aber ohnehin keine Beweise für den angeblich auf dem Inlandsmarkt des Darlehensgebers geltenden Zinssatz. VIZ STAL übermittelte nach der Unterrichtung weitere Informationen über die Rückzahlungen des Betriebskapitals, die nicht mehr geprüft werden konnten, weil das Verfahren bereits zu weit fortgeschritten war, und daher unberücksichtigt bleiben mussten. Außerdem wurden weder Beweise dafür übermittelt, dass ein Teil der Zinsaufwendungen bereits in den VVG-Kosten enthalten war, noch dafür, dass VIZ STAL tatsächlich Zinsen zahlte. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.
(61) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft machte geltend, dass bei der Ermittlung der VVG-Kosten Verzerrungen bei der Bewertung und Abschreibung des Anlagevermögens Rechnung zu tragen sei. Er behauptete ferner, dass die VVG-Kosten wesentlich höher seien als in der Gemeinschaft, was zum Teil auf höhere Kosten nach dem Verkauf, höhere FuE-Kosten und höhere Kosten für unerlässliche Kommunikationsinstrumente und IT-Systeme zurückzuführen sei.
(62) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft übermittelte keine Beweise zur Untermauerung der vorstehenden Behauptungen. Zudem wurden diese Behauptungen in einem sehr späten Stadium des Verfahrens vorgebracht und konnten deshalb nicht im Einzelnen untersucht werden. Die vorstehenden Behauptungen mussten daher zurückgewiesen werden.
(63) Ferner wurde untersucht, ob der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung anhand der Inlandspreise anderer Hersteller ermittelt werden konnte. Da für den anderen Antragsteller, NLMK, keine zuverlässigen Informationen über die Inlandsverkaufspreise der betroffenen Ware verfügbar waren (vgl. Randnummern (24) und (31)) und es auf dem russischen Inlandsmarkt außer den Antragstellern keine anderen kooperierenden Verkäufer oder Hersteller gab, standen der Kommission keine Informationen über die Inlandsverkaufspreise eines anderen Herstellers zur Verfügung.
(64) Deshalb wurde in allen Fällen, in denen ein rechnerisch ermittelter Normalwert zugrunde gelegt wurde, der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt, indem zu den, soweit erforderlich berichtigten, Fertigungskosten der ausgeführten Typen ein angemessener Betrag für die VVG-Kosten und eine angemessene Gewinnspanne hinzugerechnet wurden.
(65) Zu diesem Zweck wurde untersucht, ob die wie vorstehend beschrieben berichtigten VVG-Kosten und Gewinne des Antragstellers auf dem Inlandsmarkt zuverlässig waren. Die Angaben über die tatsächlichen VVG-Kosten im Inland wurden als zuverlässig angesehen, weil die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware als repräsentativ angesehen werden konnten. Angesichts der Tatsache, dass die Inlandsverkäufe der betroffenen Ware insgesamt keine Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne der Grundverordnung waren (vgl. Randnummer (38)), konnte die Inlandsgewinnspane jedoch nicht nach Artikel 2 Absatz 6 Satz 1 der Grundverordnung ermittelt werden. Außerdem waren keine Informationen über die VVG-Kosten und die Gewinnspanne anderer, in diese Untersuchung einbezogener Ausführer oder Hersteller verfügbar und da VIZ STAL außer kornorientierten Elektroblechen keine anderen Waren derselben allgemeinen Warenkategorie produzierte und verkaufte, wurde die Inlandsgewinnspanne gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c) der Grundverordnung, d. h. anhand einer anderen vertretbaren Methode ermittelt. In Ermangelung anderer, zuverlässigerer Informationen wurde die Gewinnspanne auf dem Inlandsmarkt auf 10 % der Produktionskosten geschätzt. Angesichts der Tatsache, dass bei jeglichen Investitionen in Russland, das weiterhin als im Aufbau befindliche Marktwirtschaft angesehen wird, mit dynamischeren Wachstumsperspektiven und höheren Inflationsraten als gefestigtere Volkswirtschaften, folglich höhere Ertragsaussichten bestehen, wurde die für die Zwecke dieser Untersuchung zugrunde gelegte Gewinnspanne von 10 % als vorsichtige Schätzung angesehen.
b) Ausfuhrpreis
(66) VIZ STAL befand sich weitgehend im Besitz und unter der Kontrolle einer verbundenen Holding-/Vertriebsgesellschaft in der Schweiz. Im Untersuchungszeitraum wurden alle Ausfuhren über das schweizerische Unternehmen an einen verbundenen Einführer in der Gemeinschaft verkauft, der die betroffene Ware an die Endabnehmer in der Gemeinschaft weiterverkaufte. Daher wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf der Grundlage der Weiterverkaufspreise an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft rechnerisch ermittelt.
(67) Für alle dem verbundenen Einführer in der Gemeinschaft zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten, einschließlich der VVG-Kosten und einer angemessenen Gewinnspanne, wurden gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung Berichtigungen vorgenommen.
(68) Hierzu ist zu bemerken, dass, wie unter Randnummer (75) erwähnt und von VIZ STAL in seiner Antwort auf den Fragebogen beantragt, der Ausfuhrpreis für Unterschiede bei den Kreditkosten (d. h. den Finanzierungskosten) aufgrund der Zahlungsbedingungen, die der verbundene Einführer dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft gewährte, gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe g) der Grundverordnung berichtigt wurde. Andererseits werden bei der rechnerischen Ermittlung von Ausfuhrpreisen gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung Berichtigungen auch für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf der betroffenen Ware angefallenen Kosten vorgenommen. Zu den Posten, für die Berichtigungen vorzunehmen sind, zählen unter anderem eine angemessene Spanne für die VVG-Kosten des verbundenen Einführers. In bestimmten Fällen beinhalten diese VVG-Kosten jedoch unter Umständen Finanzierungsaufwendungen, die sich aus den vorgenannten Zahlungsbedingungen ergeben. Zur Vermeidung eines doppelten Abzugs etwaiger Finanzierungskosten, nämlich i) der sich aus den vorstehenden Zahlungsbedingungen ergebenden Finanzierungskosten, die gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe g) der Grundverordnung abgezogen wurden, und ii) der Finanzierungskosten, die Teil der VVG-Kosten des verbundenen Einführers sind, wurde dem verbundenen Einführer Gelegenheit gegeben, Nachweise dafür zu erbringen, dass ein Teil seiner Finanzierungskosten im Zusammenhang mit den seinen unabhängigen Abnehmern in der Gemeinschaft gewährten Zahlungsbedingungen entstanden waren. Der verbundene Einführer übermittelte jedoch keine stichhaltigen Beweise dafür, dass dies der Fall war, und deshalb mussten gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung die VVG-Kosten des verbundenen Einführers in vollem Umfang von dem rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreis abgezogen werden.
(69) Nach der Unterrichtung behauptete VIZ STAL, dass ein Teil der angefallenen Finanzierungskosten, die gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe g) der Grundverordnung von dem Ausfuhrpreis abgezogen wurden, in den VVG-Kosten des verbundenen Einführers enthalten waren und dass die Berechnung des rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreises deshalb revidiert werden müsse, um einen doppelten Abzug dieser Kosten zu vermeiden. Hierzu ist zu bemerken, dass diese Behauptung erst nach der Unterrichtung vorgebracht wurde und dass selbst zu diesem Zeitpunkt keine Beweise übermittelt wurden, die die Behauptung von VIZ STAL belegen konnten. Außerdem ergab auch der Kontrollbesuch in den Betrieben des verbundenen Einführers keine Beweise dafür, dass die Kosten für den Kredit, den VIZ STAL dem unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft gewährte, tatsächlich von dem verbundenen Einführer getragen wurden und somit in seinen VVG-Kosten enthalten waren. Folglich musste dieses Vorbringen zurückgewiesen werden.
(70) Für den verbundenen Einführer in der Gemeinschaft zeigte die Untersuchung, dass er es versäumt hatte, seine Amortisierungs- und Abschreibungskosten anzugeben. Diese Kosten wurden daher zu den VVG-Kosten hinzugerechnet. Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung wurden die VVG-Kosten dann von dem Weiterverkaufspreis an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft abgezogen. In diesem Zusammenhang wies die Kommission die Methode von VIZ STAL zurück, die das Unternehmen zur Berechnung der Quotienten für die Aufteilung der VVG-Gesamtkosten auf die betroffene Ware einerseits und „andere Waren“ andererseits angewandt hatte. VIZ STAL behauptete, dass sein verbundener Einführer bei Verkäufen bestimmter andere Waren als Vertreter auf Provisionsbasis auftrat. Die Einnahmen des verbundenen Einführers aus diesen Geschäften bestünden lediglich in den für „andere Waren“ erhaltenen Provisionen. Daher, so der ausführende Hersteller, müsse bei der Berechnung der Aufteilungsquotienten auf Umsatzbasis für die Verkäufe „anderer Waren“ ein fiktiver höherer Umsatz und nicht die tatsächlichen, in den Bücher seines verbundenen Einführers ausgewiesenen Einkünfte zugrunde gelegt werden. Dieser fiktive Umsatz müsse dem Verkaufspreis dieser „anderen Waren“ in der Gemeinschaft entsprechen. Auf diese Weise würden die aufgeteilten VVG-Kosten für „andere Waren“ höher und für die betroffene Ware niedriger ausfallen. VIZ STAL behauptete, die Methode würde die Verwaltungskosten in Verbindung mit der betroffenen Ware zum einem und „anderen Waren“ zum anderen angemessener widerspiegeln.
(71) Die Untersuchung ergab jedoch, dass der verbundene Einführer in Bezug auf die „anderen Waren“ als Vertreter auftrat. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Aufgaben eines Vertreters mit einem geringeren Verwaltungsaufwand verbunden sind als jene eines Einführers. Ein Einführer kauft die Ware und verkauft sie in seinem eigenen Namen weiter, was nicht nur mit einem größeren Verwaltungsaufwand, sondern auch mit einem höheren Risiko verbunden ist. Außerdem muss sich ein Einführer in der Regel Kapital beschaffen, um Waren einzukaufen. Diese Faktoren dürften sich in der Regel in unterschiedlichen VVG-Kosten für Einführer und für Vertreter widerspiegeln. Die Aufteilungsmethode von VIZ STAL trug diesem Unterschied jedoch nicht Rechnung, so dass sie zu unzuverlässigen Ergebnissen führte.
(72) In Anbetracht des Vorstehenden wurde der Schluss gezogen, dass die Aufteilung der VVG-Kosten auf der Grundlage des tatsächlichen Umsatzes die geeignetste Methode zur Ermittlung der VVG-Kosten für die verschiedenen Waren war.
(73) In Ermangelung anderer, zuverlässigerer Informationen wurde die annehmbare Gewinnspanne mit 5 % veranschlagt. Dies wurde für diese Art von Geschäftstätigkeit als angemessen angesehen. In der vorausgegangenen Untersuchung, der unter Randnummer (2) erwähnten Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen, war ebenfalls eine Gewinnspanne von 5 % zugrunde gelegt worden.
c) Vergleich
(74) Im Interesse eines gerechten Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis, die wie vorstehend beschrieben ermittelt wurden, wurden in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede bei Faktoren berücksichtigt, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Preise und deren Vergleichbarkeit beeinflussten.
(75) VIZ STAL beantragte Berichtigungen des Ausfuhrpreises für Inlandstransport- und Frachtkosten, Ausfuhrabgaben, Versicherungskosten, verschiedene Gebühren, Kreditkosten, Bankgebühren, Einfuhr- und andere Abgaben, Stempelgebühren und Kosten für die Längsteilung, die zugestanden wurden, weil die den Untersuchungsergebnissen zufolge angemessen, begründet und mit geprüften Beweisen belegt waren.
d) Dumpingspanne
(76) Für VIZ STAL wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung der gewogene durchschnittliche Normalwert je Warentyp mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des jeweils entsprechenden Warentyps verglichen.
(77) Der Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping. Die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, beträgt:
| VIZ STAL, Yekaterinburg: | 14,7 % |
|---|
4.2 Dauerhaftigkeit der veränderten Umstände
(78) Für VIZ STAL wurde ferner untersucht, ob die Annahme vertretbar war, dass sich die Umstände im Vergleich zur Ausgangsuntersuchung dauerhaft verändert hatten. In diesem Zusammenhang wurde die mögliche Entwicklung des Normalwerts und des Ausfuhrpreises dieses Unternehmens analysiert. Besondere Aufmerksamkeit wurde den Preisen kornorientierter Elektrobleche auf dem Inlands- und dem Ausfuhrmarkt, seinen Produktionskosten, der Produktionskapazität und der Kapazitätsauslastung sowie dem Volumen seiner Ausfuhren in die Gemeinschaft gewidmet.
(79) Zunächst wurde festgestellt, dass der Antragsteller im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung nicht unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig war. Wie unter Randnummer (22) dargelegt, konnte der Antragsteller für den Untersuchungszeitraum dieser Interimsüberprüfung jedoch nachweisen, dass er die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung erfüllte, so dass ihm der MWS zuerkannt wurde. Daher wurde der Normalwert für diesen Antragsteller anhand der von ihm übermittelten und anschließend geprüften Daten ermittelt und nicht anhand von Angaben über Hersteller in einem Vergleichsland.
(80) Der Normalwert für VIZ STAL wurde sowohl anhand der Inlandsverkaufspreise als auch rechnerisch ermittelt. Die Inlandsverkaufspreise kornorientierter Elektrobleche blieben den Untersuchungsergebnissen zufolge im Untersuchungszeitraum relativ konstant, weil Angebot und Nachfrage in Russland konstant waren, was sich in absehbarer Zeit auch nicht ändern dürfte, sowie aufgrund der begrenzten Anzahl an Herstellern und Verwendern. Daher werden die Inlandsverkaufspreise kornorientierter Elektrobleche in absehbarer Zeit nicht nennenswert schwanken.
(81) In Bezug auf die Produktionskosten sei daran erinnert, dass die Kosten wegen unzuverlässiger Angaben über die Preise der Vorleistungen (HRB) berichtigt werden mussten (vgl. Randnummern (41) bis (49)). VIZ STAL behauptete, die Art der Beziehung zu seinem Lieferanten habe sich nach dem Untersuchungszeitraum verändert, d. h. VIZ STAL plane, HRB zunehmend von anderen Lieferanten, darunter auch Lieferanten in der Gemeinschaft, zu beziehen. Es wurde untersucht, ob sich diese Tatsache auf die Inputkosten von VIZ STAL und folglich auch auf die Fertigungskosten auswirken könnte. Den Untersuchungsergebnissen zufolge würde sich eine etwaige Erhöhung des HRB-Preises nicht nennenswert auf den im Rahmen dieser Untersuchung ermittelten Normalwert auswirken, weil der Normalwert anhand der berichtigten Fertigungskosten ohne Berücksichtigung der unzuverlässigen Angaben über den Inputpreis ermittelt wurde. Jegliche reale Erhöhung der HRB-Einkaufspreise bis auf einen Marktwert ist daher in dem Normalwert, der bei der Ermittlung der Dumpingspanne zugrunde gelegt wurde, bereits enthalten. Folglich ist die Annahme vertretbar, dass sich der Normalwert dieses Antragstellers in absehbarer Zeit nicht signifikant verändern wird.
(82) Die Kommission untersuchte ferner die mögliche Entwicklung der Ausfuhrverkäufe von VIZ STAL bei Anwendung eines niedrigeren Zollsatzes. In diesem Zusammenhang wurde davon ausgegangen, dass die Ausfuhrverkäufe dieses Unternehmens bisher wegen der Verpflichtung, die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung angenommen worden war und seitdem in Kraft ist, mengenmäßig beschränkt waren. Wie unter Randnummer (96) erwähnt, ergab die Untersuchung, dass diese Art von Verpflichtung nicht länger angemessen ist. Deshalb wurde untersucht, ob ein niedrigerer Zollsatz ohne Beschränkung der Einfuhrmengen zu einer wesentlichen Zunahme der Ausfuhren kornorientierter Elektrobleche durch den Antragsteller in die Gemeinschaft zu niedrigeren Preisen als im UZ führen würde. In diesem Zusammenhang wurde berücksichtigt, dass die Kapazitätsauslastung des Antragstellers im Untersuchungszeitraum bei über 90 % lag. Außerdem ergab die Untersuchung keine Hinweise auf geplante Investitionen zur Erhöhung der Produktionskapazität des Antragstellers. Daher ist die Annahme vertretbar, dass die Produktionsmenge konstant bleiben und in absehbarer Zeit nicht nennenswert zunehmen wird. Außerdem wurden keine Gründe festgestellt, die den Antragsteller dazu veranlassen könnten, einen größeren Teil seiner jetzigen Produktion auf den Gemeinschaftsmarkt zu lenken. Daraus wurde der Schluss gezogen, dass sich die Ausfuhren kornorientierter Elektrobleche dieses Unternehmens in die Gemeinschaft mengenmäßig nicht nennenswert ändern werden.
(83) Bezüglich der Ausfuhrpreise sei daran erinnert, dass die geltende Verpflichtung sich im Wesentlichen auf den mengenmäßigen Aspekt bezog, so dass der Antragsteller seine Ausfuhrpreise innerhalb einer bestimmten Ausfuhrmenge relativ frei festsetzen konnte. Denn die Mitunterzeichner der betreffenden Verpflichtung waren lediglich gehalten, „dem Preisniveau in der Gemeinschaft“ zu folgen. Der endgültige Antidumpingzoll wurde nur auf die Ausfuhren erhoben, die die festgelegte Höchstmenge überstiegen. Ungeachtet der unter den Randnummern (94) und (95) dargelegten Feststellungen der Kommission wurde davon ausgegangen, dass das Ausfuhrvolumen großer kornorientierter Elektrobleche aus Russland im UZ die im Rahmen der Verpflichtung festgelegte Höchstmenge nicht überstieg. Daher umfasste der in dieser Untersuchung zugrunde gelegte Ausfuhrpreis auch nicht den in der Ausgangsuntersuchung festgelegten Antidumpingzoll. Folglich kann der Schluss gezogen werden, dass eine niedrigere Dumpingspanne für dieses Unternehmen nicht zu einem nennenswerten Rückgang der jetzigen Ausfuhrpreise führen würde.
5. Schlussfolgerungen
(84) Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung dürfen die Zölle die festgestellte Dumpingspanne nicht übersteigen, sollten aber niedriger sein als die Dumpingspanne, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen. Angesichts der Tatsache, dass sich diese Interimsüberprüfungen auf die Untersuchung der Dumpingaspekte beschränkten, sollten die Zölle nicht höher sein als die in der Ausgangsuntersuchung festgestellte und in der unter Randnummer (2) genannten Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen bestätigte Schadensspanne.
(85) Wie unter Randnummer (29) der Entscheidung Nr. 303/96/EGKS dargelegt, war die ursprüngliche endgültige Dumpingspanne höher als die endgültige Schadensbeseitigungsschwelle, so dass sich der endgültige Antidumpingzoll auf die niedrigere Schadensspanne von 40,1 % stützte. Da die für VIZ STAL in dieser Interimsüberprüfung festgestellte Dumpingspanne niedriger ist als jene Spanne, sollte der geänderte Antidumpingzoll in Höhe dieser niedrigeren Dumpingspanne festgesetzt werden, und zwar in Höhe von 14,7 %.
(86) Daher sollte für VIZ STAL gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung der mit der Entscheidung Nr. 303/96/EGKS eingeführte und mit der Verordnung (EG) Nr. 151/2003 bestätigte Antidumpingzoll auf die Einfuhren kornorientierter Elektrobleche mit Ursprung in Russland geändert werden.
(87) Für NLMK sollte diese Interimsüberprüfung eingestellt und der mit der Entscheidung Nr. 303/96/EGKS der Kommission eingeführte und mit der Verordnung (EG) Nr. 151/2003 des Rates bestätigte endgültige Antidumpingzoll aufrechterhalten werden.
(88) Alle betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Fakten, auf deren Grundlage die Änderung der geltenden Maßnahmen für VIZ STAL und die Einstellung der Interimsüberprüfung für NLMK empfohlen werden sollte, unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die übermittelten Stellungnahmen wurden geprüft und gegebenenfalls berücksichtigt. Ferner wurde allen betroffenen Parteien eine Frist zur Stellungnahme nach dieser Unterrichtung eingeräumt.
D. AUF DIE FORM DER MASSNAHMEN BESCHRÄNKTE INTERIMSÜBERPRÜFUNG
(89) Wie unter Randnummer (2) dargelegt, leitete die Kommission die Interimsüberprüfung betreffend die Form der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren kornorientierter Elektrobleche mit Ursprung in Russland von Amts wegen ein, um die Angemessenheit und Wirksamkeit der mit der Entscheidung Nr. 303/96/EGKS angenommenen Verpflichtung zu untersuchen. Die Untersuchung wurde zusammen mit der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 151/2003 abgeschlossen wurde, und den auf die Dumpingaspekte beschränkten Interimsüberprüfungen für die Antragsteller durchgeführt.
(90) In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass es sich bei der ursprünglich angenommenen Verpflichtung im Wesentlichen um eine Mengenverpflichtung handelte, der zufolge die Unternehmen gewährleisten müssen, dass ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft eine Gesamthöchstmenge nicht überschreiten.
(91) Nach Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung zielen Verpflichtungen darauf ab, die schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren zu beseitigen. Dies wird dadurch erreicht, dass der Ausführer seine Preise erhöht oder die Ausfuhr zu Dumpingpreisen unterlässt. Die Untersuchungen haben gezeigt, dass infolge der Art der ursprünglich angenommenen Verpflichtungen, die lediglich die Menge der Einfuhren in die Gemeinschaft beschränkten, die Preise nicht auf ein nicht schädigendes Niveau angehoben wurden und folglich auch keine fairen Wettbewerbsbedingungen auf dem Gemeinschaftsmarkt wiederhergestellt wurden. Daher wurde in diesem Fall die Auffassung vertreten, dass die Verpflichtungen in ihrer jetzigen Form kein angemessenes und wirksames Mittels zur Beseitigung der schädigenden Auswirkungen des Dumpings sind.
(92) Die ursprünglichen Verpflichtungen waren nicht nur den von den Antragstellern dieser Interimsüberprüfung unterzeichnet worden, sondern auch von einem russischen Händler, der die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung ausführte, sowie von den russischen Behörden, um eine ordnungsgemäße Überwachung der betreffenden Verpflichtung zu gewährleisten. Wie bereits im Rahmen der unter Randnummer (2) erwähnten Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen festgestellt wurde, führte der mitunterzeichnete Händler VO „Promsyrioimport“ (Moskau) nach der Einführung der endgültigen Antidumpingzölle ab Januar 2000 keine kornorientierten Elektrobleche mehr in die Gemeinschaft aus. Dieser Händler galt daher im Rahmen der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen, die im Januar 2003 zu der Aufrechterhaltung der endgültigen Antidumpingzölle führte, nicht als interessierte Partei. Der betreffende Händler ließ nicht die Absicht verlauten, erneut kornorientierte Elektrobleche in die Gemeinschaft auszuführen, und beantragte auch nicht, im laufenden Antidumpingverfahren als potenziell interessierte Partei behandelt zu werden.
(93) Außerdem wurde die Auffassung vertreten, dass angesichts der veränderten Umstände in Russland, das inzwischen uneingeschränkt als Marktwirtschaftsland anerkannt wird, Zusicherungen der russischen Behörden hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Überwachung von Verpflichtungen, die von russischen ausführenden Herstellern im Rahmen von Antidumpinguntersuchungen angeboten werden, weder erforderlich noch mit diesem neuen Status zu vereinbaren sind.
(94) Ferner wurden, wie in der Bekanntmachung über die Einleitung der auf die Form der Maßnahmen beschränkten Interimsüberprüfung dargelegt wurde, bei der Überwachung der Verpflichtung Durchsetzungsprobleme mit entsprechenden Auswirkungen auf die Abhilfewirkung der Verpflichtung festgestellt. Diese Feststellung bestätigte sich im Rahmen dieser Untersuchung. So wurde festgestellt, dass die Absatzstruktur und kanäle der beiden ausführenden Hersteller ihnen keinen Aufschluss über den endgültige Bestimmung der betroffenen Ware geben konnten. Daher konnte nicht festgestellt werden, ob Waren wieder ausgeführt oder in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft übergeführt wurden (vgl. auch Randnummer (95)), so dass es nicht möglich war festzustellen, ob die von den betreffenden ausführenden Herstellern vorgelegten Berichte verpflichtungsgemäß vollständig und richtig waren.
(95) Hierzu ist zu bemerken, dass nach der Annahme der Verpflichtung zwei verschiedene Typen von Ausfuhrlizenzen eingeführt wurden, und zwar Lizenzen des Typs A (für den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft bestimmte Ausfuhren) und des Typs B (zur Einfuhr in die Gemeinschaft unter anderen Zollregelungen bestimmte Ausfuhren). Für die mit einer Lizenz des Typs A ausgeführten Waren galt ein jährliches Kontingent, für die mit einer Lizenz des Typs B ausgeführten Waren hingegen nicht. Da die verbundenen Einführer die endgültige Bestimmung der eingeführten Waren nicht kannten, konnten sie keine schlüssigen Beweise für die spätere Wiederausfuhr von Waren, die mit einer Lizenz des Typs B aus Russland ausgeführt wurden, vorlegen. Außerdem wurde in Zusammenarbeit mit den zuständigen Zollbehörden festgestellt, dass einige dieser Einfuhren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden und dadurch die Wirksamkeit der Verpflichtung gefährdeten. Die Vorgehensweisen der Unternehmen erwiesen sich als nicht ausreichend zur ordnungsgemäßen Einhaltung aller in der Verpflichtung festgelegten Bedingungen. Somit kann die Gefahr einer mögliche Umgehung der Verpflichtung nicht ausgeschlossen werden.
(96) Angesichts der vorstehenden Erwägungen wurde der Schluss gezogen, dass die Verpflichtung in ihrer jetzigen Form nicht länger angemessen ist, insbesondere was die wirksame Überwachung dieser Verpflichtung angeht. Die Antragsteller sowie die übrigen Mitunterzeichner der Verpflichtung, VO „Promsyrioimport“ (Moskau) und die russischen Behörden, wurden über die Schlussfolgerungen der Kommission unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.
(97) Ein Antragsteller, NLMK, erhob Einwände gegen die Feststellungen der Kommission zur Angemessenheit der Verpflichtung. Dieser Antragsteller behauptete, dass i) das geltende Lizenzsystem etwaige Umgehungen ausschließe, ii) die Einfuhren innerhalb der in der Verpflichtung festgelegten Menge unter die Geringfügigkeitsschwelle fielen und daher die Beseitigung der schädigenden Auswirkungen des Dumpings gewährleistet sei und iii) die Tatsache, dass sich die Zahl der mitunterzeichneten Parteien geändert habe, kein ausreichender Grund für einen Widerruf der Annahme der Verpflichtung sei.
(98) Die bezüglich der Einhaltung dieser Verpflichtung vorgebrachten Argumente standen im Widerspruch zu den Feststellungen der Kommission (vgl. Randnummern (94) und (95)) und wurden nicht mit Beweisen belegt. Die Gefahr einer Umgehung der Verpflichtung kann auch nicht ausgeschlossen werden. Hieraus folgt, dass die jetzige Verpflichtung keine hinreichende Gewähr dafür bietet, dass die schädigenden Auswirkungen des Dumpings tatsächlich beseitigt werden, so dass sie als unzureichend anzusehen ist. Die Tatsache, dass sich die Zahl der Mitunterzeichner geändert hat, sollte nicht für sich genommen betrachtet werden, sondern ist vor dem Hintergrund der seit der Annahme der Verpflichtung insgesamt erheblich veränderten Umstände in Russland zu sehen. Diese Vorbringen mussten daher zurückgewiesen werden.
(99) Schließlich machte dieser Antragsteller geltend, dass diese auf die Form der Maßnahmen beschränkte Interimsüberprüfung zusammen mit anderen Interimsüberprüfungen, die gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 noch eingeleitet werden, abgeschlossen werden müsste. Hierzu ist zu bemerken, dass im Rahmen der teilweisen Interimsüberprüfung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren kornorientierter Elektrobleche aus Russland, die am 20. März 2004 12 eingeleitet wurde, geprüft wird, ob die geltenden Maßnahmen anzupassen sind, um plötzliche und übermäßig nachteilige Auswirkungen der Erweiterung der Europäischen Union auf interessierte Parteien, einschließlich Verwendern, Vertriebsgesellschaften und Verbraucher, zu verhindern. Folglich besteht kein direkter Zusammenhang zwischen dieser, auf die Form der geltenden Maßnahmen beschränkten Interimsüberprüfung und der laufenden, im Hinblick auf die Erweiterung durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung. Dieses Argument wurde daher zurückgewiesen.
(100) Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Verpflichtung in ihrer jetzigen Form nicht länger angemessen ist.
E. NEUE VERPFLICHTUNGSANGEBOTE
(101) Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen, auf deren Grundlage der Schluss gezogen wurde, dass die Höhe der geltenden Dumpingspanne gegebenenfalls geändert werden sollte und dass die Mengenverpflichtung in ihrer jetzigen Form nicht länger angemessen ist, bot NLMK eine Verpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an.
(102) Die Mitarbeit dieses Unternehmens im Verlauf der gesamten Untersuchung und die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der von ihm übermittelten Daten waren jedoch nicht zufrieden stellend (vgl. Randnummer (24)). Daher ist es äußerst unwahrscheinlich, dass eine Preisverpflichtung dieses Unternehmens wirksam überwacht werden könnte. Aus diesem Grund wurde die Annahme des Verpflichtungsangebots von NLMK als nicht sinnvoll im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 der Grundverordnung angesehen. Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass die nach der Unterrichtung angebotene Verpflichtung nicht angenommen werden sollte.
(103) Die interessierten Parteien wurden entsprechend unterrichtet, und dem betreffenden Antragsteller wurden die Gründe, aus denen das Verpflichtungsangebot nicht angenommen werden konnte, einzeln dargelegt. Es wurden Konsultationen im Beratenden Ausschuss durchgeführt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren kornorientierter kaltgewalzter Bleche aus Silicium-Elektrostahl mit einer Breite von mehr als 500 mm mit Ursprung in Russland, die den KN-Codes 7225 11 00 (Bleche mit einer Breite von 600 mm oder mehr) und 7226 11 00 (Bleche mit einer Breite von mehr als 500 mm, aber weniger als 600 mm) zugewiesen werden, für Novolipetsk Iron & Steel Corporation (NLMK) wird eingestellt.
Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 151/2003 erhält folgende Fassung:
„Artikel 1 1. Auf die Einfuhren kornorientierter kaltgewalzter Bleche aus Silicium-Elektrostahl mit einer Breite von mehr als 500 mm mit Ursprung in Russland, die unter die KN-Codes 7225 11 00 (Bleche mit einer Breite von 600 mm oder mehr) und ex 7226 11 00 (TARIC-Code 7226 11 00 10) (Bleche mit einer Breite von mehr als 500 mm, aber weniger als 600 mm) fallen, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. 2. Für die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellten Waren gelten die folgenden endgültigen Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt: Unternehmer Zollsatz TARIC-Zusatzcode OOO Viz — Stal, 28, Kirov St., 620028 Yekaterinburg GSP-715 14,7 % A516 Alle übrigen Unternehmen 40,1 % A999 3. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.“
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 2004. Im Namen des Rates Der Präsident B. COWEN
1 ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 ( ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12 ).
2 ABl. L 42 vom 20.2.1996, S. 7 .
3 ABl. L 308 vom 29.11.1996, S. 1 . Geändert durch die Entscheidung Nr. 1000/99/EGKS ( ABl. L 122 vom 12.5.1999, S. 35 ).
4 ABl. C 53 vom 20.2.2001, S. 13 .
5 ABl. L 149 vom 7.6.2002, S. 3 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/2002 ( ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 9 ).
6 ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 7 .
7 ABl. C 186 vom 6.8.2002, S. 15 .
8 ABl. C 242 vom 8.10.2002, S. 16 .
9 ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1 .
10 ABl. C 111 vom 8.5.2002, S. 5 .
11 ABl. L 33 vom 8.2.2003, S. 41 .
12 ABl. C 70 vom 20.3.2004, S. 15 .
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"title": "Règlement (CE) n° 990/2004 du Conseil du 17 mai 2004 portant modification du règlement (CE) n° 151/2003 instituant un droit antidumping définitif sur les importations de certaines tôles dites magnétiques à grains orientés originaires de Russie",
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"title": "Council Regulation (EC) No 990/2004 of 17 May 2004 amending Regulation (EC) No 151/2003 imposing a definitive anti-dumping duty on imports of certain grain oriented electrical sheets originating in Russia",
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{
"title": "Regolamento (CE) n. 990/2004 del Consiglio, del 17 maggio 2004, recante modifica del regolamento (CE) n. 151/2003 che istituisce un dazio antidumping definitivo sulle importazioni di alcuni tipi di lamiere dette magnetiche, a grani orientati, originarie della Russia",
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"title": "Verordnung (EG) Nr. 990/2004 des Rates vom 17. Mai 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 151/2003 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter Elektrobleche mit Ursprung in Russland",
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