32004R0991•Verordnung (EG) Nr. 991/2004 des Rates vom 17. Mai 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1100/2000 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Russischen Föderation und der Ukraine und zur Verlängerung der mit dem Beschluss 94/202/EG der Kommission angenommenen Verpflichtung
32004R0991Regulation20.05.2004
vom 17. Mai 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1100/2000 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Russischen Föderation und der Ukraine und zur Verlängerung der mit dem Beschluss 94/202/EG der Kommission angenommenen Verpflichtung
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern 1 („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 8, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 21 und Artikel 22 Buchstabe c),
auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
1. Geltende Maßnahmen
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 821/94 2 führte der Rat nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Russischen Föderation und der Ukraine ein. Gleichzeitig nahm die Kommission mit dem Beschluss 94/202/EG 3 eine von der russischen Regierung gemeinsam mit V/O Stankoimport, Moskau, Russland, angebotene Verpflichtung an. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1100/2000 4 führte der Rat nach der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Siliciumcarbid (nachstehend „betroffene Ware“ genannt) mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Russischen Föderation (Russland) und der Ukraine ein, und die Kommission verlängerte mit dem Beschluss 94/202/EG die Verpflichtung des russischen Unternehmens „V/O Stankoimport“.
(2) Der Zollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Russland beträgt 23,3 %.
(3) Der Zollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Ukraine beträgt 24 %.
2. Untersuchung
(4) Am 20. März 2004 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union 5 eine Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der geltenden Maßnahmen („Maßnahmen“) gemäß Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 22 Buchstabe c) der Grundverordnung.
(5) Die Kommission leitete die Überprüfung von sich aus ein, um zu untersuchen, ob im Zuge der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 („Erweiterung“) und unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses eine Anpassung der Maßnahmen notwendig ist, um plötzliche und übermäßig negative Auswirkungen auf alle interessierten Parteien, einschließlich der Verwender, Händler und Verbraucher, zu vermeiden.
3. Von der Untersuchung betroffene Parteien
(6) Die Kommission unterrichtete alle ihr bekannten interessierten Parteien, u. a. den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Hersteller- und Verwenderverbände in der Gemeinschaft, die Ausführer/Hersteller in dem betroffenen Land, die Einführer und ihre Verbände, die zuständigen Behörden in den betroffenen Ländern sowie interessierte Parteien in den zehn neuen Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beitreten („EU-10“), über die Einleitung der Überprüfung und gab ihnen Gelegenheit, ihren Standpunkt innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist und unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen und weitere Informationen zu übermitteln. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.
(7) Folgende interessierte Parteien nahmen Stellung:
| a) | —: European Chemical Industry Council (CEFIC) | — | European Chemical Industry Council (CEFIC) |
|---|---|---|---|
| — | European Chemical Industry Council (CEFIC) |
| b) | —: Zaporozhsky Abrasivny Combinat, Zaporozhye, Ukraine | — | Zaporozhsky Abrasivny Combinat, Zaporozhye, Ukraine |
|---|---|---|---|
| — | Zaporozhsky Abrasivny Combinat, Zaporozhye, Ukraine |
| c) | —: V/O Stankoimport, Russland | — | V/O Stankoimport, Russland |
|---|---|---|---|
| — | V/O Stankoimport, Russland |
| d) | —: JSC Volzhsky Abrasive Works, Russland | — | JSC Volzhsky Abrasive Works, Russland |
|---|---|---|---|
| — | JSC Volzhsky Abrasive Works, Russland |
B. WARE
(8) Die betroffene Ware ist dieselbe wie bei der Ausgangsuntersuchung; sie fällt unter den KN-Code 2849 20 00 .
(9) Bei der Herstellung von Siliciumcarbid fallen automatisch unterschiedliche Qualitäten von Siliciumcarbid an. Dabei lassen sich zwei Hauptqualitäten unterscheiden, und zwar die kristalline und die metallurgische Qualität. Das kristalline Siliciumcarbid, bei dem weiter nach schwarzen und grünen Typen unterschieden wird, wird in der Regel zur Herstellung von Schleifgeräten, Schleifscheiben, hochwertigen feuerfesten Erzeugnissen, Keramikwaren oder Kunststoffen usw. verwendet, während die metallurgische Qualität in Gießereien und Hochöfen als Siliciumträger benutzt wird. Wie in den vorausgegangenen Untersuchungen müssen beide Qualitäten für die Zwecke dieser Untersuchung als eine einzige Ware angesehen werden.
C. ERGEBNISSE DER UNTERSUCHUNG
I. SILICIUMCARBID MIT URSPRUNG IN RUSSLAND
1. Vorbringen der interessierten Parteien
(10) Der russische Ausführer, für den die Verpflichtung gilt, machte geltend, dass die Einfuhrmengen, die der Verpflichtung unterliegen, auf der Grundlage seiner Verkäufe auf dem Markt der EU-15 festgelegt wurde und dass deshalb die Verpflichtung geändert und für den Markt der EU-25 angepasst werden müsse. Eine solche Anpassung sei unbedingt erforderlich, um eine Benachteiligung gegenüber den anderen Ausführern der betroffenen Ware in die EU zu verhindern.
2. Stellungnahmen der Mitgliedstaaten
(11) Die Mitgliedstaaten übermittelten ihre Stellungnahmen und sprachen sich mehrheitlich dafür aus, die Maßnahmen anzupassen, um der Erweiterung Rechnung zu tragen.
3. Würdigung
(12) Eine Analyse der verfügbaren Daten und Informationen bestätigte, dass bedeutende Mengen der betroffenen Ware aus Russland in die EU-10 eingeführt wurden. Da die Einfuhrmenge in der geltenden Verpflichtung auf der Grundlage der Einfuhren in die EU-15 festgelegt wurde, wird sie der insgesamt höheren Einfuhrmenge in die EU-25 nicht gerecht.
4. Schlussfolgerung
(13) Aus den vorgenannten Gründen wird der Schluss gezogen, dass es in Anbetracht der Erweiterung angemessen ist, die Maßnahmen anzupassen, um den zusätzlichen Einfuhren in die EU-10 Rechnung zu tragen.
(14) Die in der ursprünglichen Verpflichtung festgelegten Einfuhrmengen für die EU-15 wurden jeweils im zweiten Halbjahr des laufenden Kalenderjahres für das folgende Jahr auf der Grundlage des Vorjahres als Anteil am Gemeinschaftsverbrauch berechnet und festgelegt. Der Umfang der Erhöhung der unter die Verpflichtung fallenden Einfuhrmengen wurde auf die gleiche Weise berechnet.
(15) Daher wird es als angemessen erachtet, dass die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Verpflichtung annehmen kann, der der Lage nach der Erweiterung entsprechend der unter Randnummer 11 beschriebenen Methode Rechnung trägt.
I. SILICIUMCARBID MIT URSPRUNG IN DER UKRAINE
1. Vorbringen interessierter Parteien in den Ausfuhrländern
(16) Die ukrainischen Behörden und der ukrainische ausführende Hersteller machten geltend, dass ihre traditionellen Handelsströme in die EU-10 aufgrund der hohen Antidumpingzölle durch die Ausweitung der Maßnahmen auf die EU-10 erheblich beeinträchtigt würden.
(17) Sie machten insbesondere geltend, dass die Ware durch den plötzlichen starken Preisanstieg, ausgelöst durch die hohen Antidumpingzölle, für die Verwendung in der Brikettproduktion unerschwinglich würde.
2. Stellungnahmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(18) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erklärte, er werde sich etwaigen Vorschlägen für zeitlich befristete Übergangsmaßnahmen nicht entgegenstellen, sofern seine Lage nicht beeinträchtigt werde.
3. Stellungnahmen der Mitgliedstaaten
(19) Die Behörden der Tschechischen Republik, Ungarns und der Slowakischen Republik vertraten die Auffassung, dass für die Einfuhren der betroffenen Ware aus der Ukraine nach der Erweiterung besondere Übergangsregelungen gelten sollten. Sie machten geltend, dass die betroffene Ware für die industriellen Endverwender in der EU-10 von erheblicher Bedeutung ist, da sie in diesen Ländern nicht hergestellt wird.
(20) Dementsprechend vertraten einige Behörden die Ansicht, dass die Antidumpingzölle auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Ukraine ausgesetzt werden sollten.
4. Würdigung
(21) Eine Analyse der verfügbaren Daten und Informationen bestätigte, dass im Jahr 2003 bedeutende Mengen der betroffenen Ware aus der Ukraine in die EU-10 eingeführt wurden.
(22) Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die betroffene Ware für die traditionellen Endverwender in der EU-10 von erheblicher Bedeutung ist, und angesichts des relativ hohen Antidumpingzolls wurde der Schluss gezogen, dass es im Interesse der Gemeinschaft liegt, die geltenden Maßnahmen schrittweise anzupassen, um plötzliche übermäßig negative Auswirkungen auf alle interessierten Parteien zu verhindern.
5. Schlussfolgerung
(23) Diese unterschiedlichen Aspekte und Interessen wurden berücksichtigt und insgesamt betrachtet. Dabei wurde festgestellt, dass die Interessen der Einführer und Verwender in der EU-10 im Falle einer unvermittelten Anwendung der geltenden Maßnahmen ohne vorübergehende Anpassung erheblich beeinträchtigt würden.
(24) Demgegenüber bestätigte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft selbst, dass seine Interessen im Falle einer vorübergehenden Anpassung der Maßnahmen nicht ungebührlich beeinträchtigt würden, da er derzeit nicht in der Lage ist, die Nachfrage in den EU-10 vollständig zu decken.
(25) Unter diesen Umständen lässt sich der Schluss vertreten, dass es nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt, die geltenden Maßnahmen ohne Anpassung anzuwenden, und dass die vorübergehende Anpassung der geltenden Maßnahmen für die Einfuhren der betroffenen Ware in die EU-10 das angestrebte Schutzniveau nicht nennenswert beeinträchtigen würde.
(26) Zu diesem Zweck wurden verschiedene Möglichkeiten geprüft, wie der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses am besten vor schädigendem Dumping geschützt werden und der durch die Antidumpingzölle bewirkte wirtschaftliche Schock für die traditionellen Abnehmer in der EU-10 in der Phase des wirtschaftlichen Übergangs nach der Erweiterung verringert werden kann.
(27) Es wurde die Auffassung vertreten, dass dies am besten erreicht werden könnte, indem die traditionellen Ausfuhrmengen aus der Ukraine in die EU-10 für einen Übergangszeitraum von den Antidumpingzöllen befreit werden. Alle über die traditionellen Ausfuhrmengen hinausgehenden Ausfuhren in die EU-10 würden dann, genauso wie die Ausfuhren in die EU-15, den normalen Antidumpingzöllen unterliegen
6. Verpflichtung
(28) Die Bewertung der verschiedenen Möglichkeiten, wie diese traditionellen Ausfuhrströme in die EU-10 am besten aufrechterhalten werden können, ergab, dass sich dies am besten dadurch erreichen lässt, dass von der kooperierenden Partei freiwillige Verpflichtungen mit einem Höchstmengenelement angenommen werden. Folglich wurden dem betroffenen Ausführer von der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Grundverordnung Verpflichtungen vorgeschlagen, woraufhin ein ausführender Hersteller der betroffenen Ware in der Ukraine ein Verpflichtungsangebot unterbreitete.
(29) In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass gemäß Artikel 22 Buchstabe c) der Grundverordnung bei der Festlegung der Bedingungen der Verpflichtung den besonderen Umständen der Erweiterung Rechnung getragen wurde. Sie sind insofern eine besondere Maßnahme, als sie die Möglichkeit bieten, die geltenden Maßnahmen für die Zwecke der EU-25 vorübergehend anzupassen.
(30) Die Einfuhrmengen („Höchstmengen“) für den ausführenden Hersteller in der Ukraine wurden daher auf der Grundlage seiner durchschnittlichen traditionellen Ausfuhrmengen in die EU-10 in den Jahren 2001, 2002 und 2003 festgelegt. Dabei wurde jedoch der in den letzten Monaten von 2003 und in den ersten Monaten von 2004 beobachtete außergewöhnliche Anstieg der Ausfuhrmengen in die EU-10 von den traditionellen, zur Berechnung der Höchstmengen verwendeten Mengen abgezogen.
(31) Die betroffenen ausführenden Hersteller sollten sich bereit erklären, beim Verkauf in die EU-10 im Rahmen ihrer Verpflichtungen ihre traditionellen Verkaufsstrukturen gegenüber einzelnen Abnehmern in den EU-10 im Wesentlichen beizubehalten. Sie sollten wissen, dass ein Verpflichtungsangebot nur dann als durchführbar und damit auch annehmbar angesehen werden kann, wenn diese Handelsstrukturen für die Verkäufe im Rahmen der Verpflichtung weitestgehend beibehalten werden.
(32) Die ausführenden Hersteller sollten ebenfalls berücksichtigen, dass die Kommission im Rahmen der Verpflichtung befugt ist, die Annahme der Verpflichtung eines Unternehmens zu widerrufen und stattdessen endgültige Antidumpingzölle in der in der Verordnung (EG) Nr. 1100/2000 festgelegten Höhe einzuführen, die Höchstmengen anzupassen oder sonstige Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, wenn sie feststellt, dass sich diese traditionellen Verkaufsstrukturen erheblich geändert haben oder die Verpflichtungen aus anderen Gründen schwierig oder unmöglich zu überwachen sind.
(33) Alle Verpflichtungsangebote, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen, können von der Kommission durch eine Verordnung angenommen werden.
D. ÄNDERUNG DER VERORDNUNG (EG) NR. 1100/2000
(34) Aus den vorgenannten Gründen ist für den Fall, dass die Kommission durch eine darauf folgende Verordnung Verpflichtungen annimmt, die Möglichkeit vorzusehen, dass die Einfuhren in die Gemeinschaft im Rahmen jener Verpflichtungen von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 1100/2000 eingeführten Antidumpingzoll befreit werden, indem die letztgenannte Verordnung geändert wird —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
1. Die Kommission kann einen Vorschlag für eine geänderte Verpflichtung annehmen, um die Einfuhrmenge zu erhöhen, die der mit dem Beschluss 94/202/EG angenommenen Verpflichtung bezüglich Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in Russland unterliegt. Jede derartige Erhöhung wird auf die gleiche Weise berechnet wie die ursprünglich für die Gemeinschaft mit 15 Mitgliedstaaten berechnete Höchstmenge. Die ursprüngliche Höchstmenge wurde jeweils im zweiten Halbjahr des laufenden Kalenderjahres für das folgende Jahr auf der Grundlage des Vorjahres als Anteil am Gemeinschaftsverbrauch berechnet und festgelegt.
2. Die Kommission kann die Verpflichtung entsprechend ändern.
Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2000 wird folgender Absatz angefügt:
„(4) Einfuhren, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, sind von den mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingzöllen befreit, wenn sie von Unternehmen hergestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die in der einschlägigen Verordnung der Kommission, die zu gegebener Zeit geändert wird, namentlich genannt sind, und wenn sie im Einklang mit derselben Verordnung der Kommission eingeführt wurden. Diese Einfuhren sind vom Antidumpingzoll befreit, sofern a) die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung der Ware in Artikel 1 genau entsprechen, b) den Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang aufgeführten Angaben enthält, und c) die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Handelsrechnung genau entsprechen.“
Der Wortlaut im Anhang dieser Verordnung wird der Verordnung (EG) Nr. 1100/2000 beigefügt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 2004 Im Namen des Rates Der Präsident B. COWEN
1 ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 ( ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12 ).
2 ABl. L 94 vom 13.4.1994, S. 21 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1786/97 ( ABl. L 254 vom 17.8.1997, S. 6 ).
3 ABl. L 94 vom 13.4.1994, S. 32 .
4 ABl. L 125 vom 26.5.2000, S. 3 .
5 ABl. C 70 vom 20.3.2004, S. 15 .
„ANHANG Die Handelsrechnung für die Siliciumcarbidverkäufe des Unternehmens in die Gemeinschaft, für die die Verpflichtung gilt, muss folgende Angaben enthalten: 1. Überschrift ‚HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT‘. 2. Name des in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. …. [NUMMER EINFÜGEN] der Kommission genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat 3. Nummer der Handelsrechnung 4. Ausstellungsdatum der Handelsrechnung 5. TARIC-Zusatzcode, unter dem die Waren auf der Rechnung an der Gemeinschaftsgrenze vom Zoll abzufertigen sind 6. Genaue Beschreibung der Ware einschließlich: — Warenkontrollnummer (Product Code Number, PCN), die für die Zwecke der Untersuchung und der Verpflichtung verwendet wurde (z. B. PCN 1, PCN 2 usw.) — Beschreibung der den einzelnen PCN entsprechenden Waren (z. B. PCN 1, PCN 2 usw.) — gegebenenfalls unternehmensinterne Warenkennnummer (company product code number, CPC) — KN-Code — Menge (in Tonnen) 7. Beschreibung der Verkaufsbedingungen einschließlich: — Preis pro Tonne — Zahlungsbedingungen — Lieferbedingungen — Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt 8. Name des Einführers in der Gemeinschaft, auf den die Handelsrechnung der Waren, die unter die Verpflichtung fallen, ausgestellt ist 9. Name des Bevollmächtigten des Unternehmens, das die Handelsrechnung und die folgende unterzeichnete Erklärung ausgestellt hat: ‚Ich, der Unterzeichnende, bestätige, dass der Verkauf der in dieser Rechnung erfassten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Rahmen und im Einklang mit der von [Unternehmen] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. …. [NUMMER EINFÜGEN] angenommenen Verpflichtung erfolgt. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und zutreffend sind.‘ “
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