32004R1000•Verordnung (EG) Nr. 1000/2004 der Kommission vom 18. Mai 2004 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter kornorientierter Bleche aus Silicium-Elektrostahl mit einer Breite von mehr als 500 mm mit Ursprung in der Russischen Föderation und zur zollamtlichen Erfassung der genannten Einfuhren
32004R1000Regulation21.05.2004
vom 18. Mai 2004
zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter kornorientierter Bleche aus Silicium-Elektrostahl mit einer Breite von mehr als 500 mm mit Ursprung in der Russischen Föderation und zur zollamtlichen Erfassung der genannten Einfuhren
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern 1 , zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates 2 (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 8, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 21 und Artikel 22 Buchstabe c),
nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
1. Geltende Maßnahmen
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 990/2004 3 änderte der Rat die Verordnung (EG) Nr. 151/2003 4 zur Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter kornorientierter Elektrobleche (nachstehend „betroffene Ware“ genannt) mit Ursprung in der Russischen Föderation (nachstehend „Russland“ genannt). Der Zoll auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, der Einfuhren der betroffenen Ware beträgt für die von Novolipetsk Iron & Steel Corporation hergestellten Waren 40,1 % und für die von OOO Viz Stal hergestellten Waren 14,7 %.
2. Untersuchung
(2) Am 20. März 2004 gab die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der geltenden Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 22 Buchstabe c) der Grundverordnung bekannt 5 .
(3) Die Kommission leitete die Überprüfung von sich aus ein, um zu untersuchen, ob im Zuge der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 (nachstehend „Erweiterung“ genannt) und unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses Bedarf an einer Anpassung der Maßnahmen besteht, um plötzliche und übermäßig negative Auswirkungen auf alle interessierten Parteien, einschließlich der Verwender, Händler und Verbraucher, zu vermeiden.
(4) Die Kommission unterrichtete alle interessierten Parteien, u. a. den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Hersteller- und Verwenderverbände in der Gemeinschaft, die Ausführer/Hersteller in den betroffenen Ländern, die Einführer und ihre Verbände, die zuständigen Behörden in den betroffenen Ländern sowie interessierte Parteien in den zehn neuen Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beitreten (nachstehend „EU-10“ genannt), über die Einleitung der Überprüfung und gab ihnen Gelegenheit, ihren Standpunkt innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist und unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen und weitere Informationen zu übermitteln. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.
3. Ergebnis der Untersuchung
(5) Wie in der Verordnung (EG) Nr. 990/2004 des Rates dargelegt, ergab die Untersuchung, dass die Anpassung der geltenden Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft liegt, sofern durch diese Anpassung der gewünschte Grad an Handelsschutz nicht untergraben wird.
4. Verpflichtungen
(6) Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 990/2004 schlug die Kommission den betroffenen Unternehmen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Grundverordnung vor, Verpflichtungsangebote zu unterbreiten. In der Folge boten i) ein ausführender Hersteller der betroffenen Ware in Russland (Novolipetsk Iron & Steel Corporation) gemeinsam mit einem Unternehmen in der Schweiz (Stinol AG) und ii) ein zweiter ausführender Hersteller der betroffenen Ware in Russland (OOO Viz Stal) gemeinsam mit dem mit ihm verbundenen Unternehmen Duferco S.A. in der Schweiz Verpflichtungen an.
(7) Hierzu ist zu bemerken, dass diese Verpflichtungen in Anwendung des Artikels 22 Buchstabe c) der Grundverordnung als besondere Maßnahmen angesehen werden, da sie den Schlussfolgerungen der Verordnung (EG) Nr. 990/2004 zufolge einem Antidumpingzoll nicht direkt entsprechen.
(8) Nach der Verordnung (EG) Nr. 990/2004 sind die ausführenden Hersteller im Rahmen ihrer Verpflichtungen jedoch an die Einhaltung von Mindesteinfuhrpreisen innerhalb bestimmter Höchstmengen gebunden. Damit diese Verpflichtungen überwacht werden können, haben die betroffenen ausführenden Hersteller außerdem zugestimmt, ihr traditionelles Absatzgefüge gegenüber einzelnen Abnehmern in den EU-10 im Wesentlichen beizubehalten. Den ausführenden Herstellern ist bekannt, dass die Kommission befugt ist, die Annahme der Verpflichtung eines Unternehmens zu widerrufen und stattdessen endgültige Antidumpingzölle einzuführen, die Höchstmengen anzupassen oder sonstige Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, wenn sie feststellt, dass sich dieses Absatzgefüge wesentlich ändert oder die Verpflichtungen aus anderen Gründen nur schwer oder überhaupt nicht überwacht werden können.
(9) Im Falle einer Verletzung der Verpflichtung kann die Kommission ebenfalls die Annahme der Verpflichtungen widerrufen und stattdessen endgültige Antidumpingzölle einführen.
(10) Die Unternehmen übermitteln regelmäßig ausführliche Informationen über ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft, damit die Kommission die Verpflichtungen wirksam überwachen kann.
(11) Um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen zu gewährleisten, ist die Befreiung vom Antidumpingzoll davon abhängig, dass den betreffenden Zollbehörden bei der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen einer Verpflichtung eine Rechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 990/2004 aufgeführten Angaben enthält. Diese Angaben sind erforderlich, damit die Zollbehörden die Übereinstimmung der Sendung mit den Handelspapieren im erforderlichen Maße prüfen können. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder bezieht sich diese Rechnung nicht auf die gestellte Ware, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten.
(12) Aus diesen Gründen wird die Auffassung vertreten, dass die Verpflichtungsangebote angenommen werden können.
(13) Die Verpflichtungen werden unbeschadet der regulären Geltungsdauer der Maßnahmen zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten angenommen und treten nach diesem Zeitraum außer Kraft, sofern die Kommission es nicht für angemessen erachtet, die Geltungsdauer der besonderen Maßnahmen für weitere sechs Monate zu verlängern.
B. ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG DER EINFUHREN
(14) In Anbetracht der besonderen Umstände und der Gefahr einer Verletzung der Verpflichtungen aufgrund der Preisunterschiede in den EU-10 und den EU-15 und der kurzen Geltungsdauer der Verpflichtungen wird die Auffassung vertreten, dass ausreichend Gründe vorliegen, um bestimmte Einfuhren der betroffenen Ware für einen Zeitraum von höchstens neun Monaten gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen.
(15) Die Zollbehörden werden daher angewiesen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Russland in die Gemeinschaft zu unternehmen, die von Unternehmen ausgeführt werden, die annehmbare Verpflichtungsangebote unterbreitet haben und daher von den Antidumpingzöllen befreit werden sollen.
(16) Im Falle einer Verletzung der Verpflichtungen können die Zölle für Waren, die in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft übergeführt wurden, ab dem Zeitpunkt der Verletzung der Verpflichtung rückwirkend erhoben werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die von den nachstehend genannten ausführenden Herstellern unterbreiteten Verpflichtungsangebote im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren kornorienter kaltgewalzter Bleche aus Silicium-Elektrostahl mit einer Breite von mehr als 500 mm mit Ursprung in Russland werden angenommen.
| Land | Unternehmen | TARIC-Zusatzcode |
|---|---|---|
| Russische Föderation | Novolipetsk Iron & Steel Corporation, Lipetsk, Russland (Herstellung) und Stinol AG, Lugano, Schweiz (Verkauf an den ersten Abnehmer in der Gemeinschaft, der als Einführer fungiert) | A524 |
| Russische Föderation | OOO Viz Stal, Ekaterinburg, Russland (Herstellung) und Duferco S.A., Lugano, Schweiz (Verkauf an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft, der als Einführer fungiert) | A525 |
Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates angewiesen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren kornorientierter kaltgewalzter Bleche aus Silicium-Elektrostahl mit einer Breite von mehr als 500 mm der KN-Codes 7225 11 00 (Bleche mit einer Breite von mindestens 600 mm) und ex 7226 11 00 (Bleche mit einer Breite von mehr als 500 mm und weniger als 600 mm) mit Ursprung in Russland in die Gemeinschaft zu unternehmen, die von den in Artikel 1 genannten Unternehmen hergestellt und verkauft werden und von den mit der Verordnung (EG) Nr. 990/2004 des Rates eingeführten Antidumpingzöllen befreit werden sollen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union für einen Zeitraum von sechs Monaten in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. Mai 2004 Für die Kommission Pascal LAMY Mitglied der Kommission
1 ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1 .
2 ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12 .
3 ABl. L 182 vom 19.5.2004, S. 5 .
4 ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 7 .
5 ABl. C 70 vom 20.3.2004, S. 15 .
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"title": "Règlement (CE) n° 1000/2004 de la Commission du 18 mai 2004 portant acceptation des engagements offerts dans le cadre de la procédure antidumping concernant les importations de certaines tôles et de certains feuillards laminés à froid, à grains orientés, en aciers au silicium dits «magnétiques», d'une largeur supérieure à 500 mm originaires de la Fédération de Russie et soumettant à enregistrement les importations de certaines tôles dites «magnétiques» à grains orientés originaires de la Fédération de Russie",
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