32004R1008•Verordnung (EG) Nr. 1008/2004 der Kommission vom 19. Mai 2004 zur Einführung eines vorläufigen Antisubventionszolls auf die Einfuhren bestimmter Graphitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien
32004R1008Regulation21.05.2004
vom 19. Mai 2004
zur Einführung eines vorläufigen Antisubventionszolls auf die Einfuhren bestimmter Graphitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern 1 , zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates 2 vom 8. März 2004 (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 12,
nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
1. ALLGEMEINES
(1) Am 21. August 2003 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union 3 eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Graphitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft (nachstehend „Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung“ genannt).
(2) Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der im Juli 2003 von der Carbon and Graphite Association, ECGA (nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Fall mehr als 50 %, der gesamten Produktion von Graphitelektrodensystemen in der Gemeinschaft entfällt. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen einer Subventionierung bei der betroffenen Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens zu rechtfertigen.
(3) Vor der Einleitung des Verfahrens unterrichtete die Kommission die indische Regierung gemäß Artikel 10 Absatz 9 der Grundverordnung von dem Eingang eines mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags, dem zufolge subventionierte Einfuhren von Graphitelektrodensystemen mit Ursprung in Indien eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachen würden. Der indischen Regierung wurden Konsultationen angeboten, um die im Antrag beschriebene Sachlage zu klären und einvernehmlich eine Lösung zu erzielen. Es ging kein Konsultationsersuchen der indischen Regierung ein; es wurden jedoch ihre schriftlichen Stellungnahmen zu den im Antrag enthaltenen Behauptungen bezüglich der angeblich subventionierten Einfuhren und einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gebührend zur Kenntnis genommen.
(4) Am selben Tag wie die Bekanntmachung über die Einleitung des Antisubventionsverfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union 4 auch eine Bekanntmachung über die Einleitung eines parallelen Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren der gleichen Ware mit Ursprung in Indien veröffentlicht.
(5) Die Kommission unterrichtete den Antragsteller und die anderen ihr bekannten Gemeinschaftshersteller sowie bekanntermaßen betroffene Hersteller, Einführer, Verwender und Lieferanten offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die unmittelbar betroffenen Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.
(6) Zwei ausführende Hersteller in Indien, die indische Regierung sowie mehrere Gemeinschaftshersteller, Verwender und Einführer/Händler legten ihren Standpunkt schriftlich dar. Alle Parteien, die innerhalb der vorgenannten Frist einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, erhielten Gelegenheit, gehört zu werden.
2. STICHPROBENVERFAHREN
(7) Angesichts der Vielzahl von unabhängigen Einführern in der Gemeinschaft hielt die Kommission es für angemessen, in Übereinstimmung mit Artikel 27 der Grundverordnung zu prüfen, ob mit einer Stichprobe gearbeitet werden sollte. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle ihr bekannten unabhängigen Einführer aufgefordert, gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Grundverordnung binnen 15 Tagen nach Einleitung des Verfahrens mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Zeitraum vom 1. April 2002 bis 31. März 2003 die in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung angeforderten Informationen zu übermitteln. Nur zwei unabhängige Einführer erklärten sich zur Einbeziehung in die Stichprobe bereit und übermittelten fristgerecht die erforderlichen Informationen. Deshalb wurde entschieden, dass ein Stichprobenverfahren nicht notwendig war.
3. FRAGEBOGEN
(8) Die Kommission sandte Fragebogen an alle bekanntermaßen betroffenen Parteien, an die beiden vorgenannten unabhängigen Einführer, an alle anderen Unternehmen, die innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen mit der Kommission Kontakt aufnahmen, sowie an die indische Regierung.
(9) Zwei ausführende Hersteller in Indien, die beiden antragstellenden Gemeinschaftshersteller, acht gewerbliche Verwender und die beiden vorgenannten unabhängigen Einführer beantworten den Fragebogen. Außerdem übermittelte ein gewerblicher Verwender eine schriftliche Stellungnahme, die einige quantitative Angaben enthielt; des Weiteren gingen schriftliche Stellungnahmen von zwei Verwenderverbänden ein.
(10) Die Kommission holte alle für die vorläufigen Feststellungen zur Subventionierung, zu der daraus resultierenden Schädigung und zum Interesse der Gemeinschaft für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie. Es wurden Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden Unternehmen durchgeführt:
| —: SGL Carbon GmbH, Wiesbaden und Meitingen, Deutschland | — | SGL Carbon GmbH, Wiesbaden und Meitingen, Deutschland | — | SGL Carbon SA, La Coruña, Spanien | — | UCAR SNC, Notre Dame de Briançon, Frankreich (einschließlich des verbundenen Unternehmens UCAR SA, Etoy, Schweiz) | — | UCAR Electrodos Ibérica SL, Pamplona, Spanien | — | Graftech SpA, Caserta, Italien |
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| — | SGL Carbon GmbH, Wiesbaden und Meitingen, Deutschland | |||||||||
| — | SGL Carbon SA, La Coruña, Spanien | |||||||||
| — | UCAR SNC, Notre Dame de Briançon, Frankreich (einschließlich des verbundenen Unternehmens UCAR SA, Etoy, Schweiz) | |||||||||
| — | UCAR Electrodos Ibérica SL, Pamplona, Spanien | |||||||||
| — | Graftech SpA, Caserta, Italien |
| —: Promidesa SA, Madrid, Spanien | — | Promidesa SA, Madrid, Spanien | — | AGC-Matov allied graphite & carbon GmbH, Berlin, Deutschland |
|---|---|---|---|---|
| — | Promidesa SA, Madrid, Spanien | |||
| — | AGC-Matov allied graphite & carbon GmbH, Berlin, Deutschland |
| —: ISPAT Hamburger Stahlwerke GmbH, Hamburg, Deutschland | — | ISPAT Hamburger Stahlwerke GmbH, Hamburg, Deutschland | — | ThyssenKrupp Nirosta GmbH, Krefeld, Deutschland | — | Lech-Stahlwerke, Meitingen, Deutschland | — | Ferriere Nord, Osoppo, Italien |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| — | ISPAT Hamburger Stahlwerke GmbH, Hamburg, Deutschland | |||||||
| — | ThyssenKrupp Nirosta GmbH, Krefeld, Deutschland | |||||||
| — | Lech-Stahlwerke, Meitingen, Deutschland | |||||||
| — | Ferriere Nord, Osoppo, Italien |
| —: Graphite India Limited (GIL), Kalkutta | — | Graphite India Limited (GIL), Kalkutta | — | Hindustan Electro Graphite (HEG) Limited, Bhopal. |
|---|---|---|---|---|
| — | Graphite India Limited (GIL), Kalkutta | |||
| — | Hindustan Electro Graphite (HEG) Limited, Bhopal. |
(11) Die Untersuchung von Subventionierung und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. April 2002 bis zum 31. März 2003 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“ genannt). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum von 1999 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).
B. WARE UND GLEICHARTIGE WARE
1. BETROFFENE WARE
(12) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Graphitelektroden und/oder für solche Elektroden verwendete Nippel, unabhängig davon, ob sie zusammen oder separat eingeführt werden. Eine Graphitelektrode ist ein in Keramik gegossener oder extrudierter Zylinder aus Graphit. An beiden Ende des Zylinders sind konische Gewindefassungen vorgesehen, so dass zwei oder mehr Elektroden angestückt werden können. Ein Verbindungsstück, ebenfalls aus Graphit, dient zur Verbindung von zwei Fassungen. Dieses Verbindungsstück wird als „Nippel“ bezeichnet. Graphitelektrode und Nippel werden in der Regel kombiniert als „Graphitelektrodensystem“ geliefert.
(13) Zur Herstellung von Graphitelektroden und für solche Elektroden verwendeten Nippeln wird Petrolkoks, ein Nebenprodukt der Erdölindustrie, und Steinkohlenteer verwendet. Bei der Herstellung werden sechs Stufen durchlaufen: Formung, Brennen, Imprägnierung, erneutes Brennen, Graphitierung und maschinelle Bearbeitung. Beim Graphitieren wird das Material elektrisch auf über 3000 °C erhitzt und physikalisch in Graphit, die kristallisierte Form von Kohlenstoff, zu einem in seiner Art einzigen Werkstoff mit geringer elektrischer, aber hoher Wärmeleitfähigkeit sowie hoher Biegefestigkeit und Leistung bei hohen Temperaturen umgewandelt, so dass es sich für die Verwendung in Elektrolichtbogenöfen eignet. Die Herstellung eines Graphitelektrodensystems dauert etwa zwei Monate. Graphitelektrodensysteme können durch keine anderen Erzeugnisse ersetzt werden.
(14) Graphitelektrodensystem werden bei der Herstellung von Stahl aus Altmetall als stromführende Leiter in Elektrolichtbogenöfen, so genannten „mini mills“ (Zwerghütten), eingesetzt. Diese Untersuchung betrifft nur Graphitelektroden und für solche Elektroden verwendeten Nippel mit einer Rohdichte von mindestens 1,65 g/cm 3 und einem elektrischen Widerstand von höchstens 6,0 μΩm. Graphitelektrodensysteme, die diese technischen Parameter erfüllen, eignen sich für eine hohe Stromdurchführung.
(15) Ein indischer Ausführer machte geltend, er verwende bei der Herstellung der betroffenen Ware nicht in allen Fällen Nadelkoks (besonders hochwertiger Petrolkoks), der diesem Unternehmen zufolge von den Antragstellern als unabdingbar für die Herstellung der Ware nach der unter den Randnummern (12) bis (14) genannten Spezifikation angesehen wird. Dieser Ausführer machte daher geltend, dass Graphitelektroden und für solche Elektroden verwendete Nippel, die nicht aus Nadelkoks hergestellt werden, von der Untersuchung ausgeschlossen werden sollten. Es stimmt, dass für die Herstellung von Graphitelektrodensystemen verschiedene Qualitäten Petrolkoks verwendet werden können. Für die Definition der Ware sind jedoch die grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften sowie die Verwendungszwecke der fertigen Ware, ungeachtet der bei der Herstellung verwendeten Rohstoffe, ausschlaggebend. Sofern die in die Gemeinschaft eingeführten Graphitelektroden und für solche Elektroden verwendeten Nippel mit Ursprung in Indien diese in der Warendefinition genannten grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen, werden sie als betroffene Ware angesehen. Deshalb wurde diese Behauptung zurückgewiesen.
2. GLEICHARTIGE WARE
(16) Da die aus Indien in die Gemeinschaft eingeführte Ware, die in Indien auf dem Inlandsmarkt verkaufte Ware sowie die Ware, die die Gemeinschaftshersteller in der Gemeinschaft herstellen und verkaufen, den Untersuchungsergebnissen zufolge dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen und denselben Verwendungszwecken zugeführt werden, sind sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Grundverordnung anzusehen.
C. SUBVENTIONIERUNG
1. EINFÜHRUNG
(17) Auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Informationen und der Antworten auf den Kommissionsfragebogen wurden die folgenden fünf Regelungen untersucht, über die die indische Regierung angeblich Ausfuhrsubventionen gewährt:
i) „Duty Entitlement Passbook“-Regelung („DEPB“)
ii) „Export Promotion Capital Goods“-Regelung (EPCG)
iii) Vorablizenz („Advance Licence“-Regelung – ALS)
iv) Freie Exportzonen/Exportorientierte Betriebe (FEZ/EOB)
v) Einkommen-/Körperschaftssteuerbefreiung.
(18) Grundlage der unter i) bis iv) genannten Regelungen ist das Außenhandelsgesetz Nr. 22 aus dem Jahre 1992 („Foreign Trade (Development and Regulation) Act 1992“), das am 7. August 1992 in Kraft trat. Das Außenhandelsgesetz ermächtigt die indische Regierung, Notifikationen über die Ausfuhr- und Einfuhrpolitik zu machen; diese werden in den „Ausfuhr- und Einfuhrpolitik“-Dokumenten zusammengefasst, die alle fünf Jahre vom Handelsministerium herausgegeben und regelmäßig aktualisiert werden. Im vorliegenden Fall ist für den Untersuchungszeitraum der Fünfjahresplan für den Zeitraum 1. April 2002 bis 31. März 2007 als „Aus- und Einfuhrpolitik“-Dokument relevant. Außerdem sind die indischen Außenhandelsregeln in dem Verfahrenshandbuch der indischen Regierung „Handbook of Procedures for Exports and Imports – 1 April 2002 to 31 March 2007“ (Band 1) niederlegt, das ebenfalls regelmäßig aktualisiert wird.
(19) Aus dem „Aus- und Einfuhrpolitik“-Dokument für den Zeitraum 1. April 2002 bis 31. März 2007 geht hervor, dass Lizenzen/Zertifikate/Genehmigungen, die vor diesem Zeitraum erteilt wurden, für die Zwecke, für die sie ausgestellt wurden (einschließlich des UZ), weiterhin gültig sind, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(20) Alle weiteren Verweise in diesem Text auf die Rechtsgrundlage der Regelungen i) bis iv) beziehen sich im Folgenden auf das „Aus- und Einfuhrpolitik“-Dokument für den Zeitraum 1. April 2002 bis 31. März 2007 und auf das Verfahrenshandbuch für den Zeitraum 1. April 2002 bis 31. März 2007 (Band 1).
(21) Die unter v) genannte Einkommen-/Körperschaftssteuerbefreiung basiert auf dem Einkommen-/Körperschaftsteuergesetz („Income Tax Act“) aus dem Jahr 1961, der jährlich durch den „Finance Act“ geändert wird.
(22) Für die in Anhang VII des WTO-Übereinkommmens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen genannten Entwicklungsland-Mitglieder der WTO sowie für die Entwicklungsland-Mitglieder der WTO, die die Ausfuhrsubventionen vollständig beseitigt haben, beträgt die Geringfügigkeitsschwelle für Subventionen wertmäßig 3 %; nach Maßgabe von Artikel 14 Buchstabe b) tritt diese Geringfügigkeitsschwelle acht Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens außer Kraft. Da das vorgenannte WTO-Übereinkommen am 1. Januar 1995 in Kraft trat, findet diese Geringfügigkeitsschwelle somit keine Anwendung mehr. Nach Maßgabe von Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe a) der Grundverordnung beträgt die Geringfügigkeitsschwelle für die Einfuhren aus allen Entwicklungsländern jetzt 2 % ihres Wertes. In der Zeit, in der für die in Anhang VII des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen aufgeführten Länder eine Geringfügigkeitsschwelle von 3 % galt, war es in der Europäischen Gemeinschaft allgemeine Praxis, für die vorgenannten Länder eine Geringfügigkeitsschwelle von 0,3 % pro Subventionsregelung anzulegen. Da die spezifische Geringfügigkeitsschwelle für die in Anhang VII des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen genannten Länder nicht mehr gilt, wird die Auffassung vertreten, dass die Geringfügigkeitsschwelle für einzelne Subventionsregelungen ebenfalls keine Anwendung mehr finden sollte.
2. „DUTY ENTITLEMENT PASSBOOK“-REGELUNG („DEPB“)
a) Rechtsgrundlage
(23) Die DEPB wurde am 1. April 1997 durch die Zollnotifikation 34/97 in Kraft gesetzt. Die Regelung wird in den Abschnitten 4.3.1 bis 4.3.4 des maßgeblichen „Aus- und Einfuhrpolitik“-Dokuments und in den Abschnitten 4.37 bis 4.53 des Verfahrenshandbuchs eingehend beschrieben. Die DEPB hat die am 31. März 1997 ausgelaufene „Passbook“-Regelung abgelöst. Von Beginn an gab es zwei DEPB-Arten, nämlich die DEPB auf Vorausfuhrbasis und die DEPB auf Nachausfuhrbasis.
(24) Die indische Regierung unterstrich, dass die Vorausfuhr-DEPB am 1. April 2000 abgeschafft wurde, so dass die Regelung für den UZ nicht relevant ist. Die Untersuchung ergab, dass keines der Unternehmen Vorteile im Rahmen der Vorausfuhr-DEPB in Anspruch nahm, so dass sich eine Prüfung der Anfechtbarkeit der Vorausfuhr-DEPB erübrigt. Die Analyse dieser Regelung befasst sich somit ausschließlich mit der Nachausfuhr-DEPB.
b) Bedingungen für die Inanspruchnahme
(25) Die Nachausfuhr-DEPB kann von ausführenden Herstellern und von ausführenden Händlern in Anspruch genommen werden.
c) Praktische Anwendung der DEPB auf Nachausfuhrbasis
(26) Im Rahmen dieser Regelung kann jeder berechtigte Ausführer Gutschriften beantragen, die als Prozentsatz des Wertes der fertigen Ausfuhrwaren berechnet werden. Die indischen Behörden haben für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, solche DEPB-Sätze auf der Grundlage von „Standard Input/Output norms“ (SION) festgelegt. Die Lizenzen mit Angabe der Höhe der Gutschriften werden auf Antrag automatisch ausgestellt.
(27) Im Rahmen der Nachausfuhr-DEPB können solche Gutschriften zur Aufrechnung von Zöllen auf spätere Einfuhren beliebiger Waren in Anspruch genommen werden, mit Ausnahme von Waren, deren Einfuhr Beschränkungen unterliegt oder verboten ist. Die unter Inanspruchnahme solcher Gutschriften eingeführten Waren können auf dem Inlandsmarkt verkauft (wobei sie der Verkaufssteuer unterliegen) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden.
(28) DEPB-Lizenzen sind frei übertragbar und werden daher häufig verkauft. Die DEPB-Lizenzen, für die ein Unternehmen eine Gebühr in Höhe von 0,5 % der DEPB-Gutschrift zahlen muss, ist ab dem Ausstellungsdatum zwölf Monate lang gültig. Entsprechend waren im UZ im Zweijahreszeitraum vom 1. April 2001 bis 31. März 2003 ausgestellte Lizenzen erhältlich, die entweder verkauft oder zur Aufrechnung mit Einfuhrzöllen verwendet werden konnten.
(29) Vor dem UZ, d. h. bis zum 31. März 2002, war bei Vorlage einer DEPB-Lizenz eine Aufrechnung mit den Einfuhrzöllen bis in Höhe des Nennwerts der Lizenz möglich. Darüber hinaus war in Verbindung mit einer DEPB-Lizenz die Befreiung von dem besonderen Zusatzzoll („Special Additional Duty – SAD“) möglich. Der SAD wurde in Höhe von 4 % ad valorem des Zolls einschließlich des Zollwerts der meisten nach Indien eingeführten Waren, einschließlich der betroffenen Ware, festgesetzt. Während im Rahmen der DEPB-Regelung die Befreiung vom SAD nur bei Vorlage der DEPB-Lizenz erfolgte, wurden die auf diese eingesparten Zölle nicht von den mit der Lizenz gewährten Gutschriften abgezogen. Dadurch erwuchs im Rahmen der DEPB-Regelung ein über den Nennwert der DEPB-Lizenz hinausgehender Vorteil.
(30) Zu Beginn des UZ, d. h. am 1. April 2002, schaffte die indische Regierung die SAD-Befreiung im Rahmen der DEPB-Regelung ab. Daher wurde im UZ eine etwaige Aufrechnung des SAD direkt von den Gutschriften auf der vom Einführer vorgelegten DEPB-Lizenz abgezogen. Um dieser Änderung an der Regelung Rechnung zu tragen und im Grunde den Ausführern für die zuvor bestehenden Vorteile in Form der SAD-Befreiung einen Ausgleich zu bieten, erhöhte die indische Regierung die DEPB-Sätze ab dem 1. April 2002, indem sie die SION für die betroffene Ware änderte. Außerdem erteilte die indische Regierung auf Antrag zusätzliche Gutschriften für bestehende, vor dem 1. April 2002 ausgestellte Lizenzen, um die Gutschriften auf den neuen DEPB-Satz anzuheben.
d) Schlussfolgerungen zur DEPB auf Nachausfuhrbasis
(31) Cuando una empresa exporta mercancías, se le concede un crédito que puede utilizar para compensar los derechos de aduana pagaderos sobre las importaciones futuras de mercancías diversas, o que simplemente puede vender en el mercado abierto.
(32) El importe de dicho crédito se calcula automáticamente utilizando los porcentajes SION, con independencia de que los insumos hayan sido importados, se hayan pagado derechos por ellos o se hayan utilizado realmente para la fabricar los productos exportados y en qué cantidades. En efecto, una empresa puede solicitar un permiso sobre la base de sus exportaciones pasadas, con independencia de si efectúa importaciones o adquiere mercancías a través de otras fuentes. Los créditos DEPB se consideran una contribución financiera, puesto que son una subvención. Implican una transferencia directa de fondos, ya que se pueden vender y convertir en efectivo o utilizar para compensar los derechos de importación, haciendo así que el Gobierno de la India renuncie a ingresos que, en circunstancias normales, debería percibir.
(33) Hierzu sieht Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Grundverordnung eine Ausnahme für unter anderem Rückerstattungs- und Ersatzrückerstattungsregelungen vor, die den strikten Auflagen in Anhang I Buchstabe i) und Anhang II (Definition des Begriffs „Rückerstattungssysteme“ und dafür geltende Regeln) und Anhang III (Definition des Begriffs „Ersatzrückerstattungssysteme“ und dafür geltende Regeln) entsprechen.
(34) In diesem Fall ist der Ausführer jedoch nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung tatsächlich zu verbrauchen, und die Gutschrift wird nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet.
(35) Außerdem fehlt ein System oder Verfahren, mit dem überprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht werden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i) und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat.
(36) Und schließlich können die Ausführer die DEPB-Regelung unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob sie überhaupt Vorleistungen einführen. Ein Ausführer muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Somit können die DEPB-Vorteile sogar von Ausführern in Anspruch genommen werden, die sämtliche Vorleistungen vor Ort beziehen und keine Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können. Daher erfüllt die Nachausfuhr-DEPB nicht die Kriterien der Anhänge I bis III der Grundverordnung.
(37) Da entgegen den Bestimmungen in Anhang II der Grundverordnung erstens die eingeführten Vorleistungen nicht bei der Herstellung verbraucht werden müssen und zweitens ein Überprüfungssystem fehlt, kann die Nachausfuhr-DEPB nicht als zulässige Rückerstattungs- oder Ersatzrückerstattungsregelung (Anhang III) im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Grundverordnung angesehen werden.
(38) Da die unter Randnummer (33) erwähnte Ausnahme von der Subventionsdefinition für Rückerstattungs- und Ersatzrückerstattungsregelungen aus diesen Gründen nicht anwendbar ist, stellt sich die Frage der übermäßigen Erstattung nicht, und die Erstattung der gesamten normalerweise auf alle Einfuhren zu entrichtenden Abgaben ist ein anfechtbarer Vorteil.
(39) Da die finanzielle Beihilfe der indischen Regierung dem DEPB-Lizenzinhaber einen Vorteil gewährt und die Regierung auf Einnahmen, die normalerweise zu entrichten gewesen wären, verzichtet bzw. diese nicht erhebt, stellt die Regelung eine Subvention dar. Da die Subvention nur bei Ausfuhren in Anspruch genommen werden kann, ist sie im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe a) der Grundverordnung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig. Sie gilt daher als spezifisch und somit anfechtbar.
e) Berechnung der Höhe der Subvention für die Nachausfuhr-DEPB
(40) Der Vorteil für die Unternehmen wurde auf der Grundlage der Höhe der im Rahmen der Lizenzen gewährten Gutschriften berechnet, die im UZ in Anspruch genommen oder übertragen (verkauft) wurden. Um die Höhe der Einnahmen, auf die verzichtet wurde, möglichst genau ermitteln zu können, muss zwischen den im UZ ausgestellten und verwendeten Lizenzen, den im UZ erteilten und übertragenen Lizenzen, den vor dem UZ erteilten und während des UZ verwendeten Lizenzen und den vor dem UZ erteilten und während des UZ übertragenen Lizenzen unterschieden werden.
(41) In den Fällen, in denen der kooperierende ausführende Hersteller die im UZ ausgestellte DEPB-Lizenz im UZ zur Einfuhr von Waren, für die keine Zölle (einschließlich SAD) entrichtet wurden, verwendete, wurde der Vorteil auf der Grundlage der gesamten von dem Gutschriftensaldo in der entsprechenden DEPB-Lizenz abgezogenen Einfuhrzölle, auf die verzichtet wurde, errechnet.
(42) Bei im UZ ausgestellten und im UZ übertragenen (verkauften) DEPB-Lizenzen wurde der Vorteil auf der Grundlage der Höhe der im Rahmen der Lizenz gewährten Gutschrift (Nennwert) unabhängig vom Verkaufspreis der Lizenz berechnet, da der Verkauf einer Lizenz eine reine Geschäftsentscheidung ist, die nichts an der Höhe des (mit dem Transfer von Geldern durch die indische Regierung äquivalenten) Vorteils ändert, der im Rahmen der Regelung gewährt wird.
(43) In den Fällen, in denen der kooperierende ausführende Hersteller die vor dem UZ ausgestellte DEPB-Lizenz im UZ zur Einfuhr von Waren, für die keine Zölle (einschließlich SAD) entrichtet wurden, verwendete, wurde der Vorteil auf der Grundlage der gesamten vom Gutschriftensaldo in der entsprechenden DEPB-Lizenz abgezogenen Einfuhrzölle (einschließlich SAD), auf die verzichtet wurde, errechnet. Die weiter oben erläuterten zusätzlichen Lizenzen mit höheren DEPB-Gutschriften wurden bei der Ermittlung der Einnahmen, auf die die indische Regierung verzichtete, insoweit berücksichtigt, als sie zur Aufrechnung mit Einfuhrzöllen verwendet wurden.
(44) Für DEPB-Lizenzen, die vor dem UZ ausgestellt und im UZ übertragen (verkauft) wurden, ergab die Untersuchung, dass diese Lizenzen zu einem über dem Nennwert liegenden Preis verkauft wurden. Dieser Aufschlag erklärt sich durch die weiter oben beschriebene, in Verbindung mit diesen Lizenzen zulässige zusätzliche SAD-Befreiung. Ohne Kenntnis der Waren, die von den Käufern dieser Lizenzen eingeführt wurden, ist die Ermittlung des vollen Betrags der Einnahmen, auf die die indische Regierung verzichtete, nicht möglich. Vorsichtig geschätzt müsste dieser Betrag jedoch mindestens dem Verkaufspreis der Lizenzen entsprechen, denn es wäre wirtschaftlich unsinnig, die Lizenzen unter ihrem tatsächlichen Wert zu verkaufen. Der Vorteil wurde daher auf der Grundlage des Verkaufspreises der Lizenzen errechnet.
(45) Wie in Erwägungsgrund (26) erläutert, beruhte der im Rahmen der DEPB-Regelung gewährte Vorteil auf dem Wert der fertigen Ausfuhrwaren und wurde nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) der Grundverordnung wurde daher der berechnete Subventionsbetrag dem gesamten Ausfuhrumsatz im UZ zugerechnet. Bei der Berechnung des Vorteils wurden die mit der Subventionsgewährung anfallenden Antragsgebühren von der Gesamthöhe der Subvention abgezogen.
(46) Die Unternehmen beantragten, bei der Berechnung des Vorteils aus dieser Regelung die Kosten für Honorare spezialisierter Agenten, Provisionen und verschiedene andere Ausgaben abzuziehen. Hierzu ist zu bemerken, dass die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter beim Kauf und Verkauf von Lizenzen eine reine Geschäftsentscheidung ist, die nichts an der Höhe der Gutschrift ändert, die im Rahmen der Lizenzen gewährt wird. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) der Grundverordnung können ohnehin nur die Kosten abgezogen werden, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen. Da die vorgenannten Kosten nicht getragen werden mussten, um die Voraussetzungen für die Subventionsgewährung zu erfüllen, wurden die Anträge abgelehnt.
(47) Die Unternehmen machten ebenfalls geltend, dass die Vorteile aus ihren DEPB-Lizenzen zusätzliches Einkommen generierten und daher ihre steuerpflichtigen Gewinne insgesamt und vor allem die Körperschaftsteuer stiegen. Daher, so die Unternehmen, müsse der tatsächlich zu entrichtende Körperschaftsteuerbetrag von dem Vorteil aus der DEPB-Regelung abgezogen werden.
(48) Die Entscheidung eines Unternehmens, den im Rahmen einer Subventionsregelung gewährten Vorteil entweder zur Aufrechnung mit den Einfuhrzöllen oder durch den Verkauf der Lizenzen zu nutzen, kann sich in unterschiedlicher Weise auf die Besteuerung des Unternehmens auswirken. Es obliegt nicht der Untersuchungsbehörde, die möglichen Auswirkungen eines solchen Vorteils auf die Besteuerung dieses Unternehmens zu prüfen. Folglich wurde diese Behauptung zurückgewiesen.
(49) Beide kooperierenden Unternehmen nutzten im UZ diese Regelung und erhielten Subventionen in Höhe von 14,5 % bis 20,4 %.
3. „EXPORT PROMOTION CAPITAL GOODS“-REGELUNG (EPCG)
a) Rechtsgrundlage
(50) Die EPCG-Regelung wurde am 1. April 1992 verkündet. Während des UZ galten für die Regelung die Zollnotifikationen Nr. 28/97 und Nr. 29/97, die am 1. April 1997 in Kraft traten. Die Regelung wird in Kapitel 5 des ”Aus- und Einfuhrpolitik”-Dokuments für die Zeit von 2002 bis 2007 und in Kapitel 5 des einschlägigen Verfahrenshandbuchs näher erläutert.
b) Bedingungen für die Inanspruchnahme
(51) Die Regelung kann von ausführenden Herstellern (d. h. jedem ausführenden Hersteller in Indien) und von mit unterstützenden Herstellern verbundenen ausführenden Händlern in Anspruch genommen werden.
c) Praktische Anwendung
(52) Unternehmen, die diese Regelung nutzen wollen, müssen den zuständigen Behörden Angaben zu Art und Wert der einzuführenden Investitionsgüter machen. Je nach Umfang der Ausfuhrverpflichtungen, die sie bereit sind einzugehen, können sie Investitionsgüter entweder zollfrei oder zu einem ermäßigten Zollsatz einführen. Um die Ausfuhrverpflichtung zu erfüllen, müssen die eingeführten Investitionsgüter zur Herstellung von Ausfuhrwaren verwendet werden. Auf Antrag des Ausführers wird eine Lizenz für die Einfuhr zu präferenziellen Zollsätzen erteilt. Die Ausstellung der Lizenz ist gebührenpflichtig.
(53) Der EPCG-Lizenzinhaber kann die Investitionsgüter auch im Inland beziehen. In diesem Fall kann der inländische Investitionsgüterhersteller die Teile, die er für die Herstellung solcher Investitionsgüter benötigt, zollfrei einführen. Oder der inländische Hersteller kann den im Fall einer Ausfuhr vorgesehenen Vorteil für die Lieferung von Investitionsgütern an einen EPCG-Lizenzinhaber beanspruchen
(54) Für die Inanspruchnahme der EPCG-Regelung muss eine Ausfuhrverpflichtung eingegangen werden. Zur Einhaltung der Ausfuhrverpflichtung müssen die Waren, die unter Verwendung der im Rahmen der Regelung eingeführten Investitionsgüter hergestellt oder produziert wurden, ausgeführt werden; gemäß der Ausfuhrverpflichtung muss der Wert dieser Ausfuhren den Durchschnitt der in den drei vorausgegangenen Lizenzjahren von dem Unternehmen ausgeführten Mengen derselben Ware übersteigen.
(55) Unlängst wurden die Bedingungen der Regelung für die Berechnung der Ausfuhrverpflichtung geändert. Gemäß den neuen Bestimmungen müssen die Unternehmen die Ausfuhrverpflichtung innerhalb von acht Jahren erfüllen (der Wert der Ausfuhren muss mindestens dem Sechsfachen des Wertes der gesamten Zollbefreiung für eingeführte Investitionsgüter entsprechen). Diese Änderung hat jedoch keinen Einfluss auf die grundlegende Funktionsweise der Regelung.
d) Schlussfolgerung zur EPCG-Regelung
(56) Die Gewährung eines verringerten Zollsatzes bzw. der Zollfreiheit für einen Ausführer stellt eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung dar, die auf normalerweise zu entrichtende Abgaben verzichtet und dem Empfänger durch die Verringerung der Zölle bzw. die Befreiung von den Einfuhrabgaben einen Vorteil gewährt. Die Lizenz ist immer mit einer Verpflichtung zur Ausfuhr von Waren verbunden. Da die Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe a) der Grundverordnung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig ist, gilt sie als spezifisch und damit anfechtbar.
e) Berechnung der Höhe der Subvention
(57) Der Vorteil für die Unternehmen wurde auf der Grundlage der für die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle berechnet, wobei dieser Betrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem normalen Abschreibungszeitraum für solche Investitionsgüter in dem betreffenden Wirtschaftszweig entspricht. Gemäß der üblichen Vorgehensweise wurde der auf diese Weise für den UZ berechnete Betrag durch Zurechnung der im UZ angefallenen Zinsen berichtigt, um die Entwicklung des Werts des Vorteils über die Zeit widerzuspiegeln und somit den gesamten, dem Empfänger aus dieser Regelung erwachsenden Vorteil zu ermitteln. Angesichts der Art dieser Subvention, die einem einmaligen Zuschuss entspricht, wurde der marktübliche Zinssatz während des UZ als angemessen erachtet. Wie unter Randnummer (54) erläutert, richtet sich der im Rahmen der EPCG-Regelung gewährte Vorteil nach dem höheren Wert der fertigen Ausfuhrwaren und nicht nach den hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen. Daher wurde der Subventionsbetrag gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung dem gesamten Ausfuhrumsatz im UZ zugerechnet.
(58) Beide kooperierenden Unternehmen nutzten die EPCG-Regelung im UZ und erhielten Subventionen in Höhe von 0,1 % bis 0,3 %.
4. „ADVANCE LICENCE“-REGELUNG (ALS)
a) Rechtsgrundlage
(59) Die ALS-Regelung ist seit 1977/78 in Kraft. Die Regelung wird in den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.7 des „Aus- und Einfuhrpolitik“-Dokuments und in Teilen des Kapitels 4 des Verfahrenshandbuchs näher erläutert.
b) Bedingungen für die Inanspruchnahme
(60) Die so genannten „Vorablizenzen“ werden Ausführern, ausführenden Herstellern und von mit unterstützenden Herstellern verbundenen ausführenden Händlern erteilt, damit sie Vorleistungen, die bei der Herstellung von Ausfuhrwaren verwendet werden, zollfrei einführen können.
c) Praktische Anwendung
(61) Die Menge, die im Rahmen dieser Regelung eingeführt werden kann, wird als Prozentsatz der fertigen Ausfuhrwaren ermittelt. Auf den Vorablizenzen werden die Menge und der Wert der zulässigen Einfuhren angegeben. In beiden Fällen werden bei den meisten Waren, einschließlich der betroffenen Ware, die Sätze zur Ermittlung der zulässigen zollfreien Einfuhren anhand der SION festgesetzt. Die in den Vorablizenzen aufgeführten Vorleistungen werden bei der Herstellung der betreffenden fertigen Ausfuhrwaren verwendet.
(62) Vorablizenzen können ausgestellt werden für:
i) Tatsächliche Ausfuhren: Vorablizenzen können ausführenden Herstellern oder mit unterstützenden Herstellern verbundenen ausführenden Händlern für die Einfuhr von für die Ausfuhrware benötigten Vorleistungen ausgestellt werden.
ii) Lieferung von Zwischenprodukten: Vorablizenzen können für die Lieferung von Zwischenprodukten an einen ausführenden Hersteller ausgestellt werden, d. h. für Vorleistungen, die für die Herstellung von Waren zur Lieferung an den endgültigen Ausführer/vorgesehenen Ausführer, der auch Inhaber einer Vorablizenz ist, benötigt werden. Die Inhaber von Vorablizenzen, die die Vorleistungen nicht direkt einführen, sondern von inländischen Anbietern beziehen wollen, können dafür Vorablizenzen für Zwischenprodukte verwenden. In solchen Fällen werden die auf dem Inlandsmarkt bezogenen Mengen von den Vorablizenzen abgezogen, und dem Anbieter im Inland wird eine Vorablizenz für Zwischenprodukte ausgestellt. Der Inhaber einer solchen Vorablizenz für Zwischenprodukte kann die Waren, die zur Herstellung der an den endgültigen Ausführer gelieferten Vorleistungen benötigt werden, zollfrei einführen.
iii) „Deemed exports“: Vorablizenzen können im Fall der „vorgesehenen Ausfuhr“ dem Hauptlieferanten für die Einfuhr von Vorleistungen ausgestellt werden, die für die Herstellung von Lieferungen der unter Nummer 8.2 des Ausfuhr- und Einfuhrpolitik-Dokuments genannten Kategorien benötigt werden. Nach Aussagen der indischen Regierung handelt es sich bei „deemed exports“ um die Geschäfte, in denen die gelieferten Waren das Land nicht verlassen. Einige Lieferkategorien gelten als „deemed exports“, wenn die Waren in Indien hergestellt werden, wie z. B. die Lieferung von Waren an exportorientierte Betriebe (EOB) und die Lieferung von Investitionsgütern an Inhaber von EPCG-Lizenzen.
iv) „Advance Release Orders“ (ARO): Die Inhaber von Vorablizenzen, die die Vorleistungen nicht direkt einführen, sondern von inländischen Anbietern beziehen wollen, können dafür so genannte „Advance Release Orders“ (ARO) verwenden. In diesem Fall werden die Vorablizenzen in ARO umgewandelt und nach Lieferung der darauf angegebenen Waren auf den Lieferanten übertragen. Dadurch ist der Lieferant berechtigt, die im Falle einer Ausfuhr vorgesehenen Vorteile in Anspruch zu nehmen, wie beispielsweise die Erstattung von Zöllen bei der Ausfuhr und die Erstattung der Verbrauchsteuer. So werden im Rahmen des ARO-Mechanismus im Grunde dem Lieferanten der Ware Steuern und Abgaben erstattet und nicht dem Ausführer im Rahmen der Rückerstattung/Erstattung von Zöllen. Die Erstattung von Steuern/Abgaben kann sowohl für im Inland bezogene als auch für eingeführte Vorleistungen in Anspruch genommen werden.
(63) Den Feststellungen zufolge wurde nur die unter Ziffer i) beschriebenen ALS (tatsächliche Ausfuhren) von einem ausführenden Hersteller im UZ in Anspruch genommen. Im Rahmen dieser Untersuchung ist es daher nicht notwendig, die Anfechtbarkeit der unter ii), iii) und iv) angeführten Arten von Vorablizenzen festzustellen.
d) Schlussfolgerungen zur Regelung
(64) Lizenzen werden nur ausführenden Unternehmen erteilt und können zur Aufrechnung mit Einfuhrzöllen verwendet werden. Deshalb ist die Regelung von der Ausfuhrleistung abhängig.
(65) Wie bereits erwähnt, wurde festgestellt, dass eines der untersuchten Unternehmen im UZ ALS für „tatsächliche Ausfuhren“ in Anspruch nahm. Das Unternehmen nutzte die ALS, um Vorleistungen für Ausfuhrwaren zollfrei einzuführen.
(66) Die indische Regierung behauptete, dass die ALS eine auf Mengen basierende Regelung sei und dass die im Rahmen dieser Regelung zulässigen Einfuhren im Verhältnis zur Menge der Ausfuhren stünden. Es wurde ferner geltend gemacht, dass die im Rahmen der ALS eingeführten Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrwaren verbraucht oder zur Auffüllung der Bestände an Vorleistungen, die für die bereits ausgeführten Waren verbraucht wurden, verwendet werden müssen. Der indischen Regierung zufolge müssen die eingeführten Vorleistungen vom Ausführer verbraucht werden und dürfen nicht verkauft oder übertragen werden.
(67) Es wurde festgestellt, dass es kein System oder Verfahren gab, mit dem überprüft werden konnte, ob und welche Vorleistungen bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht werden. Das System zeigt nur, dass die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung verbraucht wurden, und unterscheidet nicht zwischen der Bestimmung der Waren (Inlands- oder Ausfuhrmarkt).
(68) Hierzu sieht Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Grundverordnung eine Ausnahme für unter anderem Rückerstattungs- und Ersatzrückerstattungsregelungen vor, die den strikten Auflagen in Anhang I Buchstabe i) und Anhang II (Definition des Begriffs „Rückerstattungssysteme“ und dafür geltende Regeln) und Anhang III (Definition des Begriffs „Ersatzrückerstattungssysteme“ und dafür geltende Regeln) der Grundverordnung entsprechen.
(69) Da es kein System oder Verfahren gibt, mit dem überprüft werden kann, welche Vorleistungen bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht werden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben stattgefunden hat, wie dies in Anhang I Buchstabe i) und den Anhängen II und III der Grundverordnung niedergelegt ist, kann die ALS-Regelung nicht als zulässige Rückerstattungs- oder Ersatzrückerstattungsregelung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Grundverordnung angesehen werden.
(70) Da die unter Randnummer (68) erwähnte Ausnahme von der Subventionsdefinition für Rückerstattungs- und Ersatzrückerstattungsregelungen aus diesen Gründen nicht anwendbar ist, stellt sich die Frage der übermäßigen Erstattung nicht, und die Erstattung der gesamten normalerweise auf alle Einfuhren zu entrichtenden Abgaben ist ein anfechtbarer Vorteil.
e) Berechnung der Höhe der Subvention
(71) Der Vorteil für das Unternehmen wurde auf der Grundlage der Höhe der im Rahmen der Lizenzen gewährten Gutschriften berechnet, die im UZ in Anspruch genommen wurden. Der auf diese Weise berechnete Subventionsbetrag wurde auf die gesamten Ausfuhren im UZ verteilt, wobei gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) der Grundverordnung die mit der Subventionsgewährung anfallenden Antragsgebühren von der Gesamthöhe der Subvention abgezogen wurden. Die so errechnete Subvention betrug 0,2 %.
5. FREIE EXPORTZONEN (FEZ)/EXPORTORIENTIERTE BETRIEBE (EOB)
(72) Es wurde festgestellt, dass keiner der ausführenden Hersteller in einer FEU ansässig bzw. ein EOB ist. Eine eingehendere Analyse dieser Regelung wurde infolgedessen für die Zwecke dieser Untersuchung nicht als notwendig angesehen.
6. EINKOMMEN-/KÖRPERSCHAFTSTEUERBEFREIUNG
a) Rechtsgrundlage
(73) Das Einkommen-/Körperschaftsteuergesetz („Income Tax Act“) aus dem Jahre 1961 bildet die Rechtsgrundlage für die Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung Dieses Gesetz, das jährlich durch den „Finance Act“ geändert wird, bildet die Grundlage für die Besteuerung und sieht mehrere Steuerbefreiungen/Abzüge vor, die auf Antrag gewährt werden können. Dazu gehören auch die Befreiungen von der Einkommen-/Körperschaftsteuer auf Gewinne aus Exportverkäufen, die Unternehmen gemäß Section 10A, Section 10B und Section 80HHC des Gesetzes beantragen können.
b) Praktische Anwendung
(74) Die indische Regierung behauptete, die Einkommen-/Körperschaftssteuerbefreiung sei zum 31.3.2003 abgeschafft worden und legte entsprechende Beweise vor. Obwohl den betroffenen Ausführern im Rahmen dieser Regelung während des UZ Vorteile gewährt worden sein können, war dies nach diesem Zeitpunkt nicht mehr der Fall. Unter diesen Umständen wird es in Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung nicht als notwendig erachtet, die Anfechtbarkeit der Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung nachzuweisen.
7. HÖHE DER ANFECHTBAREN SUBVENTIONEN
(75) Gemäß der Grundverordnung ergaben sich für die untersuchten ausführenden Hersteller, ad valorem, anfechtbare Subventionen in Höhe von 14,6 % und 20,9 %. Da die Mitarbeit für Indien insgesamt gut war (100 % der Ausfuhren der betroffenen Ware aus Indien in die Gemeinschaft), wurde die residuale Subventionsspanne für alle übrigen Unternehmen in Höhe der höchsten individuellen Spanne (20,9 %) festgesetzt.
| Art der Subvention | DEPB | EPCG | ALS | EPZ/EOU | Steuer¬befreiung | INSG. |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Graphite India Limited (GIL) | 14,5 % | 0,1 % | 14,6 % | |||
| Hindustan Electro Graphite (HEG) Limited | 20,4 % | 0,3 % | 0,2 % | 20,9 % | ||
| Alle übrigen Unternehmen | 20,9 % |
D. WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT
1. GESAMTE GEMEINSCHAFTSPRODUKTION
(76) In der Gemeinschaft wird die gleichartige Ware von SGL AG (nachstehend „SGL“ genannt) und mehreren Tochtergesellschaften von UCAR SA (nachstehend „UCAR“ genannt), und zwar UCAR SNC, UCAR Electrodos Ibérica SL und Graftech SpA, in deren Namen der Antrag gestellt wurde, hergestellt. Die Produktionsstätten von SGL und UCAR liegen in Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich und Spanien.
(77) Außer von den beiden antragstellenden Gemeinschaftsherstellern SGL und UCAR wurde die gleichartige Ware von 1999 bis zum UZ noch von zwei weiteren Herstellern in der Gemeinschaft hergestellt. Einer dieser beiden Hersteller meldete Insolvenz an und fiel damit unter das deutsche Insolvenzrecht. Er stellte die Produktion der gleichartigen Ware im November 2002 ein. Die beiden letztgenannten Unternehmen erklärten zwar ihre Unterstützung des Antrags, lehnten jedoch die Aufforderung der Kommission zur aktiven Mitarbeit an der Untersuchung ab. Es wird der Schluss gezogen, dass die Produktion aller vier vorgenannten Hersteller die Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Grundverordnung bildet.
2. DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT
(78) Die beiden antragstellenden Gemeinschaftshersteller beantworteten den Fragebogen ordnungsgemäß und arbeiteten uneingeschränkt an der Untersuchung mit. Im UZ entfielen mehr als 80 % der Gemeinschaftsproduktion auf diese Hersteller.
(79) Sie werden daher als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 und des Artikels 10 Absatz 8 der Grundverordnung angesehen und nachstehend als solcher bezeichnet.
E. SCHÄDIGUNG
1. VORBEMERKUNG
(80) Da es nur zwei indische ausführende Hersteller der betroffenen Ware gibt und auch der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nur aus zwei Herstellern besteht, mussten die Daten über die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft und die Daten betreffend den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft indexiert werden, um gemäß Artikel 29 der Grundverordnung die Vertraulichkeit zu wahren.
2. GEMEINSCHAFTSVERBRAUCH
(81) Bei der Ermittlung des Gemeinschaftsverbrauchs wurden die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Mengen, die nach Schätzungen auf der Grundlage der besten verfügbaren Beweise von den anderen Gemeinschaftsherstellern auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Mengen, die von den beiden kooperierenden indischen ausführenden Herstellern auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Mengen, die nach den Angaben von SGL aus Polen eingeführten Mengen und die Eurostat-Daten für die sonstigen Einfuhren in die Gemeinschaft zu Grunde gelegt, wobei gegebenenfalls gebührende Berichtigungen vorgenommen wurden.
(82) Auf dieser Grundlage wurde ermittelt, dass zwischen 1999 und dem UZ der Gemeinschaftsverbrauch der betroffenen Ware um 9 % anstieg. Im Einzelnen stieg er zwischen 1999 und 2000 um 14 %, ging dann 2001 um 7 Prozentpunkte und 2002 um einen weiteren Prozentpunkt zurück, bevor er im UZ wieder um 3 Prozentpunkte stieg. Da die betroffene Ware in erster Linie in der Elektrostahlindustrie Verwendung findet, ist die Entwicklung des Verbrauchs vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Entwicklung in diesem besonderen Sektor zu sehen, die nach einer starken Beschleunigung im Jahr 2000 ab 2001 wieder abflaute.
| Index (1999 = 100) | 100 | 114 | 107 | 106 | 109 |
|---|
3. EINFUHREN AUS DEM BETROFFENEN LAND
a) Mengen
(83) Die Menge der Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien in die Gemeinschaft stieg in der Zeit von 1999 bis zum UZ um 76 %. Im Einzelnen stiegen die Einfuhren aus Indien zwischen 1999 und 2000 um 45 %, erhöhten sich dann 2001 um weitere 31 Prozentpunkte und blieben 2002 und im UZ praktisch unverändert auf diesem Niveau.
| Index (1999 = 100) | 100 | 127 | 164 | 166 | 161 |
|---|
b) Marktanteil
(84) Der Marktanteil der Ausführer in dem betroffenen Land erhöhte sich im Bezugszeitraum um 3,4 Prozentpunkte (bzw. 61 %) auf 8 % bis 10 % im UZ. Zwischen 1999 und 2000 stieg er zunächst um 1,5 Prozentpunkte, 2001 um weitere 2 Prozentpunkte und blieb dann 2002 und im UZ relativ konstant auf diesem Niveau. Festzuhalten ist, dass der Anstieg der Einfuhren und des Marktanteils des betroffenen Landes in der Zeit von 1999 bis zum UZ zeitlich mit einer Zunahme des Verbrauchs um 9 % zusammenfiel.
c) Preise
i) Preisentwicklung
(85) Zwischen 1999 und dem UZ stieg der Durchschnittspreis der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien im Jahr 2000 um 2 %, 2001 um weitere 8 Prozentpunkte und sank dann 2002 um 9 Prozentpunkte auf ein Niveau, auf dem er sich im UZ stabilisierte. Im UZ lag der durchschnittliche Einfuhrpreis der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien 1 % über dem von 1999.
| Index (1999 = 100) | 100 | 102 | 110 | 101 | 101 |
|---|
ii) Preisunterbietung
(86) Zur Ermittlung der Preisunterbietung wurden für vergleichbare Modelle der betroffenen Ware die durchschnittlichen Verkaufspreise, die die ausführenden Hersteller und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Gemeinschaft in Rechnung stellten, verglichen. Zu diesem Zweck wurden die Ab-Werk-Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer, abzüglich aller Rabatte und Abgaben, verglichen mit den cif-Preisen frei Grenze der Gemeinschaft der ausführenden Hersteller in Indien, gebührend berichtigt für die Kosten nach der Einfuhr. Der Vergleich ergab, dass im UZ die Preise der in der Gemeinschaft verkauften betroffenen Ware mit Ursprung in Indien um 6,5 % bis 12,2 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen.
(87) Hierzu ist zu bemerken, dass diese Preisunterbietungsspannen die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht in vollem Umfang verdeutlichen, da sowohl Preisdruck als auch Zielpreisunterbietung vorlagen, wie die relativ niedrige Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ beweist, der ohne die Subventionierung einen entsprechend höheren Gewinn hätte erwarten können.
4. LAGE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT
(88) Gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussten.
a) Vorbemerkungen
(89) Im Interesse eines aussagekräftigen Vergleichs bestimmter Schadensindikatoren mussten einige Daten für UCAR und seine Produktionstochtergesellschaften in der Gemeinschaft angemessen konsolidiert werden (vgl. Randnummer (76) oben).
(90) Die Kommission prüfte besonders aufmerksam alle möglichen Auswirkungen des früheren wettbewerbswidrigen Verhaltens der beiden antragstellenden Gemeinschaftshersteller auf die Schadensindikatoren. Die Kommission vergewisserte sich vor allem, dass bei Beginn des für die Schadensbewertung relevanten Zeitraums (1999) keine wettbewerbswidrigen Praktiken mehr angewandt wurden (vgl. Randnummern (121), (122), (125) unten). Außerdem verlangte die Kommission im Zusammenhang mit der Ermittlung der Kosten und der Rentabilität ausdrücklich, dass die mit der Zahlung der von den Wettbewerbsbehörden verhängten Strafen verbundenen direkten und indirekten Kosten (einschließlich Finanzierungskosten) abgezogen werden – und prüfte, dass dies tatsächlich der Fall war –, um sich ein von diesen außerordentlichen Ausgaben unverfälschtes Bild des Gewinns machen zu können.
b) Produktion
(91) Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nahm im Jahr 2000 um 14 % zu, verringerte sich 2001 um 16 und 2002 um weitere 4 Prozentpunkte und erhöhte sich im UZ wieder um 5 Prozentpunkte. Der 2000 zu verzeichnende starke Produktionsanstieg war auf das günstige Wirtschaftsklima zurückzuführen, das sich auch in einer hohen Kapazitätsauslastung in diesem Jahr niederschlug.
| Index (1999 = 100) | 100 | 114 | 98 | 94 | 99 |
|---|
c) Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(92) Die Produktionskapazität sank im Jahr 2000 um rund 2 % und blieb 2001 auf diesem Niveau. Im Jahr 2002 und im UZ ging die Produktionskapazität weiter um 5 bzw. 2 Prozentpunkte zurück. Im UZ lag die Produktionskapazität 9 % unter der von 1999, und zwar in erster Linie wegen der Stilllegung einer Anlage eines Gemeinschaftsherstellers während des gesamten UZ.
(93) Die Kapazitätsauslastung lag 1999 bei 70 %, bevor sie 2000 infolge der starken Nachfrage insbesondere von Seiten der Elektrostahlindustrie auf 81 % stieg. In den Jahren 2001 und 2002 ging sie wieder auf 70 % zurück und stieg dann im UZ auf 76 %.
(94) Die Untersuchung ergab, dass die wirtschaftlichen Probleme der vorgenannten stillgelegten Anlage mehrere Ursachen hatten, darunter vor allen Dingen (i) die hohen Produktionskosten wegen der Strompreise in dem betreffenden Land und (ii) die Konkurrenz durch die subventionierten Einfuhren mit Ursprung in Indien. Angesichts der Schwierigkeiten, die eine Ursache klar von der anderen zu trennen, untersuchte die Kommission, wie sich Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung 2002 entwickelt hätten, wäre diese Anlage nicht stillgelegt worden. Die Produktionsmenge wurde bei dieser Simulation nicht geändert, da die anderen Produktionsanlagen dieses Gemeinschaftsherstellers ihren Output erhöhten, um die Lücke zu schließen. Wie die folgende Tabelle zeigt, wären sowohl Produktionskapazität als auch Kapazitätsauslastung im UZ fast wieder auf dem Stand von 1999 gewesen, wenn diese Anlage nicht stillgelegt worden wäre.
| Index (1999 = 100) | 100 | 115 | 99 | 100 | 108 |
|---|
| Index (1999 = 100) | 100 | 115 | 99 | 93 | 98 |
|---|
d) Lagerbestände
(95) Im UZ entsprachen die Lagerbestände an Fertigerzeugnissen rund 3 % der Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Das Niveau der Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erhöhte sich insgesamt im Bezugszeitraum und war im UZ rund fünfmal so hoch wie 1999. Die Untersuchung ergab jedoch, dass die Entwicklung der Schlussbestände kein besonders relevanter Indikator für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist, da die Gemeinschaftshersteller generell auf Bestellung produzieren und die Lagerbestände infolgedessen aus Waren bestehen, die auf die Auslieferung an die Abnehmer warten.
| Index (1999 = 100) | 100 | 235 | 700 | 663 | 515 |
|---|
e) Verkaufsmengen
(96) Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aus eigener Produktion an unabhängige Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt nahmen zwischen 1999 und dem UZ um 1 % ab. Genauer betrachtet stiegen die Verkaufsmengen zunächst im Jahr 2000 steil um 16 % an, verloren 2001 17 und 2002 weitere 5 Prozentpunkte, bevor sie im UZ wieder um 5 Prozentpunkte stiegen. Die Entwicklung der Verkaufsmengen spiegeln genau die wirtschaftlichen Trends in der Elektrostahlindustrie, die nach dem Boom des Jahres 2000 in den Jahren 2001 und 2002 mit einem Geschäftsrückgang konfrontiert war.
| Index (1999 = 100) | 100 | 116 | 99 | 94 | 99 |
|---|
f) Marktanteil
(97) Nach einem anfänglichen geringen Zuwachs von einem Prozentpunkt im Jahr 2000 verringerte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bis 2002 erheblich. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft büßte 2001 6,5 Prozentpunkte seines Marktanteils ein und verlor 2002 weitere 2,8 Prozentpunkte, bevor er im UZ wieder um 1,9 Prozentpunkte zulegte. Im Vergleich zu 1999 war der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ 6,3 Prozentpunkte oder – gemessen am Index – 9 % niedriger.
| Index (1999 = 100) | 100 | 102 | 93 | 89 | 91 |
|---|
g) Wachstum
(98) In der Zeit zwischen 1999 und dem UZ, in der der Gemeinschaftsverbrauch um 9 % zunahm, gingen die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt um 1 % zurück. Wie oben bereits dargelegt, verlor der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 6,3 Prozentpunkte an Marktanteil, während sich der Marktanteil der subventionierten Einfuhren im selben Zeitraum um 3,4 Prozentpunkte erhöhte.
h) Beschäftigung
(99) Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verringerte sich zwischen 1999 und dem UZ um 17 %. Die Anzahl der Arbeitnehmer sank 2000 um ein Prozent und 2001 um 5 Prozentpunkte. 2002 und im UZ kam es zu einem Rückgang um 9 bzw. 3 Prozentpunkte, in erster Linie infolge der Stilllegung der Anlage eines Gemeinschaftsherstellers und der Verlagerung eines Teils der Arbeitskräfte in rentablere Geschäftssegmente.
| Index (1999 = 100) | 100 | 99 | 95 | 86 | 83 |
|---|
i) Produktivität
(100) Die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gemessen als Output pro Beschäftigtem pro Jahr stieg zunächst von 1999 bis 2000 beträchtlich um 15 %, sank dann aber 2001 um 12 Prozentpunkte, bevor sie 2002 wieder um 5 Prozentpunkte und im UZ um weitere 11 Prozentpunkte zunahm. Am Ende des Bezugszeitraums war die Produktivität 19 % höher als am Anfang dieses Zeitraums, was die Rationalisierungsbemühungen widerspiegelt, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unternahm, um seine Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. Zum Vergleich: die durchschnittliche Zunahme der Arbeitsproduktivität in der Gemeinschaft (alle Wirtschaftssektoren) betrug in demselben Zeitraum lediglich 1,5 %.
| Index (1999 = 100) | 100 | 115 | 103 | 108 | 119 |
|---|
j) Löhne
(101) Zwischen 1999 und dem UZ stieg der Durchschnittslohn je Beschäftigten um 13 %. Diese Zahl liegt leicht unter der Zuwachsrate des nominellen Durchschnittsentgelts je Beschäftigten (14 %) in demselben Zeitraum in der gesamten Gemeinschaft (alle Sektoren).
| Index (1999 = 100) | 100 | 104 | 105 | 111 | 113 |
|---|
k) Verkaufspreise
(102) Die Stückpreise der Verkäufe der eigenen Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft sanken zwischen 1999 und 2000 um 6 %; 2001 stiegen sie um 9 Prozentpunkte, bevor sie 2002 wieder um 12 Prozentpunkte fielen und schließlich im UZ einen Prozentpunkt zulegten. Insgesamt gingen die Verkaufspreise pro Stück zwischen 1999 und dem UZ um 8 % zurück. Diese relativ unbeständige Entwicklung lässt sich wie folgt erklären.
(103) Die Preise werden durch zwei wichtige Faktoren bestimmt: die Produktionskosten und die Angebots- und Nachfragesituation auf dem Markt. Während die Verkaufspreise pro Stück zwischen 1999 und dem UZ um 8 % sanken, stiegen die Produktionskosten pro Stück um 2 %. Hinter dieser relativ flachen Kostenentwicklung verbirgt sich ein Sprung um 10 Prozentpunkte im Jahr 2001 aufgrund der verzögerten Auswirkungen des Anstiegs der Rohstoffpreise von 2000. Auf Petrolkoks und Teer, die beiden Hauptrohstoffe für die Produktion von Graphitelektrodensystemen, entfallen rund 34 % der Gesamtproduktionskosten. Weitere 13 % der Gesamtproduktionskosten entfallen auf Energie, deren Preise ebenfalls stark von der Entwicklung der Ölpreise abhängen. Insgesamt machen diese drei Kostenfaktoren mit einem Preis, der direkt von der Entwicklung der Ölpreise abhängt, fast 50 % der Gesamtproduktionskosten der gleichwertigen Ware aus. Da die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wegen der Zielpreisunterbietung durch die subventionierten Einfuhren den Anstieg der Produktionskosten nicht auffangen konnten, war die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft rückläufig.
| Index (1999 = 100) | 100 | 101 | 111 | 101 | 102 |
|---|
l) Faktoren, die die Preise in der Gemeinschaft beeinflussten
(104) Die Untersuchung ergab, dass im UZ die Preise der subventionierten Einfuhren im Durchschnitt 6 % bis 12 % unter den ohnehin schon gedrückten durchschnittlichen Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen (vgl. Randnummer (86)). Auf Typengrundlage lag die Preisunterbietungsspanne jedoch in einigen Fällen sogar noch erheblich über dem vorgenannten Durchschnitt. Die Kombination dieser auf Typengrundlage ermittelten Preisunterbietung und des Anstiegs des Marktanteils der subventionierten Einfuhren hatte zweifellos nachteilige Auswirkungen auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Gemeinschaft.
m) Rentabilität und Kapitalrendite (RoI)
(105) Im Bezugszeitraum sank die Rentabilität (Bruttoumsatzrentabilität) der Verkäufe der Eigenproduktion an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft im Jahr 2000 um 50 %, im folgenden Jahr um weitere 3 Prozentpunkte, 2001 um 18 Prozentpunkte, bevor sie im UZ wieder um 4 Prozentpunkte stieg. Zwischen 1999 und dem UZ belief sich der Rückgang der Rentabilität auf 66 %, d. h. sie sank von einem Niveau zwischen 12 % und 15 % im Jahr 1999 auf 3 % bis 6 % im UZ.
(106) Die Kapitalrendite (RoI), ausgedrückt als der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, folgte im gesamten Bezugszeitraum weitestgehend dem weiter oben für die Rentabilität beschriebenen rückläufigen Trend. Sie nahm im Jahr 2000 um 34 % ab, sank 2001 um 23 Prozentpunkte, 2002 um weitere 26 Prozentpunkte und im UZ nochmals um 8 Prozentpunkte. Damit ging die Kapitalrendite im UZ im Vergleich zu 1999 um rund 90 % zurück, und zwar von einem Niveau von 45 % bis 55 % im Jahr 1999 auf 3 % bis 10 % im UZ.
(107) Die Kommission ermittelte außerdem die Auswirkungen der bereits erwähnten Stilllegung (Randnummer (94) oben) auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ. Demzufolge wäre die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft 2002 0,8 Prozentpunkte und im UZ 0,5 Prozentpunkte höher gewesen – der Rentabilitätstrend seit 1999 hätte also nicht wesentlich anders ausgesehen.
| Index (1999 = 100) | 100 | 51 | 48 | 35 | 39 |
|---|
n) Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(108) Der Nettocashflow aus dem operativen Geschäft ging 2000 um 40 % zurück, stieg dann 2001 wieder um 24 Prozentpunkte, bevor er 2002 wieder um 12 Prozentpunkte und im UZ um weitere 7 Prozentpunkte sank. Damit war der Cashflow im UZ 35 % niedriger als zu Beginn des Bezugszeitraums.
| Index (1999 = 100) | 100 | 60 | 84 | 72 | 65 |
|---|
(109) Gegen beide antragstellenden Gemeinschaftshersteller wurden in den 90er Jahren von verschiedenen nationalen und regionalen Wettbewerbsbehörden der Welt Strafen wegen Preis- und Marktabsprachen verhängt. Neben diesen Strafen entstanden den beiden antragstellenden Gemeinschaftsherstellern weitere Belastungen, zum einen durch den Vergleich in Verbindung mit der Gruppenklage von Abnehmern und Anteilseignern in den USA und Kanada und zum anderen durch die Finanzierung dieser außerordentlichen Aufwendungen. Dadurch nahm die Verschuldung beider Gruppen dramatisch zu, wodurch sich ihre Kreditwürdigkeit und ihre Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten verschlechterten. Praktisch bedeutet dies, dass eine separate Bewertung der Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten nur für die Segmente Fertigung und Verkauf der gleichwertigen Ware ohne Berücksichtigung des kartellrechtlichen Hintergrunds nicht möglich ist. Die vorstehend dargelegten Beweise in Bezug auf Rentabilität, RoI und Cashflow sowie die nachstehend dargelegten Beweise in Bezug auf die Investitionen, die nur die gleichartige Ware betreffen und aus denen jede auf das wettbewerbswidrige Verhalten zurückzuführende Wirkung sorgfältig herausgefiltert wurde, können ohne Zweifel als erschwerendes Element in der bereits beschriebenen prekären finanziellen Situation angesehen werden.
o) Investitionen
(110) Zwischen 1999 und dem UZ sanken die jährlichen Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in die betroffene Ware um rund 50 %. Im Einzelnen verlief die Entwicklung wie folgt: Die Investitionen nahmen 2000 um 27 % ab, stiegen 2001 wieder um 4 Prozentpunkte, gingen 2002 wieder um 18 Prozentpunkte und im UZ um weitere 8 Prozentpunkte zurück.
| Index (1999 = 100) | 100 | 73 | 77 | 59 | 51 |
|---|
p) Höhe der Subventionsspanne
(111) Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Subventionsspanne auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft können angesichts des Volumens und der Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht als unerheblich angesehen werden.
q) Recuperación de la subvención o dumping en el pasado
(112) Da keine Informationen über ein etwaiges Vorliegen von Subventionen vor der in diesem Verfahren bewerteten Situation verfügbar sind, wird dieser Aspekt als nicht relevant angesehen.
5. SCHLUSSFOLGERUNG ZUR SCHÄDIGUNG
(113) Zwischen 1999 und dem UZ stieg die Menge der subventionierten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien beträchtlich um 76 %, und ihr Anteil am Gemeinschaftsmarkt stieg um 3,4 Prozentpunkte. Die Durchschnittspreise der subventionierten Einfuhren mit Ursprung in Indien lagen im Bezugszeitraum durchweg unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Im UZ lagen die Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Auf der Grundlage gewogener Durchschnitte betrug die Preisunterbietung im UZ im Durchschnitt zwischen rund 6 % und 12 %, während sie auf Typengrundlage in einigen Fällen noch deutlich höher ausfiel.
(114) Die Untersuchung ergab, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft während des Bezugszeitraums verschlechterte. Zwischen 1999 und dem UZ entwickelten sich praktisch alle Schadensindikatoren negativ: die Produktionsmenge sank um 1 %, die Produktionskapazität um 9 %, die Verkäufe in der Gemeinschaft um 1 %, und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verringerte sich um 6,3 Prozentpunkte. Der Verkaufspreis pro Stück sank um 8 %, während die Produktionskosten pro Stück um 2 % stiegen, die Rentabilität sank um 66 %, und die Kapitalrendite sowie der Cashflow aus dem operativen Geschäft folgte demselben negativen Trend. Die Beschäftigung ging um 17 % zurück und die Investitionen um 50 %.
(115) Einige Indikatoren entwickelten sich scheinbar positiv: Die Löhne stiegen im Bezugszeitraum um 13 %, was als normale Steigerungsrate anzusehen ist, und die Produktivität um 19 %. Zusammen mit dem oben beschriebenen Rückgang der Beschäftigung veranschaulicht Letzterer die Anstrengungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, trotz der Konkurrenz durch die subventionierten Einfuhren aus Indien wettbewerbsfähig zu bleiben.
(116) In Anbetracht der vorstehenden Erläuterungen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 8 der Grundverordnung verursacht wurde.
F. SCHADENSURSACHE
1. EINFÜHRUNG
(117) Gemäß Artikel 8 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die subventionierten Einfuhren den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Andere bekannte Faktoren als die subventionierten Einfuhren, die gleichzeitig zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geführt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den subventionierten Einfuhren zugerechnet wurde.
2. AUSWIRKUNGEN DER SUBVENTIONIERTEN EINFUHREN
(118) Der starke Anstieg der Menge der subventionierten Einfuhren um 76 % zwischen 1999 und dem UZ und ihres Anteils am Gemeinschaftsmarkt um rund 3,5 Prozentpunkte sowie die festgestellte Preisunterbietung (im Durchschnitt rund 6 % bis 12 % im UZ) fielen zeitlich mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen. Im selben Zeitraum verzeichnete der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft rückläufige Verkaufsmengen (-1 %) sowie Marktanteil- und Rentabilitätseinbußen (-6,3 bzw. -8,7 Prozentpunkte). Diese Entwicklung ist vor dem Hintergrund eines wachsenden Gemeinschaftsmarkts in den Jahren 1999-UZ zu sehen. Außerdem lagen die subventionierten Preise während des gesamten Bezugszeitraums unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, so dass diese unter Druck standen. Der daraus resultierende Rückgang der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (um 8 %) in einer Zeit, in der die Produktionskosten um fast 2 % stiegen, lösten den festgestellten Rentabilitätsrückgang aus. Daher wird vorläufig die Auffassung vertreten, dass die subventionierten Einfuhren die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in erheblichem Maße nachteilig beeinflussten.
3. AUSWIRKUNGEN ANDERER FAKTOREN
a) Rückgang der Nachfrage in Verbindung mit dem Abflauen des Stahlmarkts
(119) Zwei interessierte Parteien machten geltend, dass jede etwaige Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Geschäftsrückgang zurückzuführen ist, mit dem der Hauptabnehmer der gleichartigen Ware, die Stahlindustrie, 2001 und Anfang 2002 konfrontiert war.
(120) Der Geschäftsrückgang in der Stahlindustrie von 2001 und 2002 ist eine Tatsache, bestätigt durch die Entwicklung des Verbrauchs der betroffenen und der gleichartigen Ware, der 2000 einen Höchststand erreichte und dann 2001 und 2002 zurückging. Tatsächlich ging die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in den Jahren 2000 bis 2002 kontinuierlich zurück. Dennoch gilt dieses Argument sicherlich nicht für das Jahr 2000, ein Jahr, in dem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus dem Boom auf dem Stahlmarkt keinen Nutzen ziehen konnte, wie der deutliche Rückgang der Verkaufspreise und der Rentabilität in diesem Jahre zeigt. Im selben Jahr stieg die Menge der Einfuhren mit Ursprung in Indien steil um 45 % an, und ihr Marktanteil legte um 1,5 Prozentpunkte zu. Festzuhalten ist auch, dass der Verbrauch ab dem Jahr 2000 bis zum UZ deutlich unter dem Niveau von 1999 lag. Der Geschäftsrückgang in der Stahlindustrie führte also nicht zu einem allgemeinen Rückgang der Nachfrage nach der betroffenen und der gleichartigen Ware, auch wenn offenkundig das außergewöhnlich hohe Niveau des Jahres 2000 in den folgenden Jahren nicht wieder erreicht wurde. Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Nachfragerückgang infolge des Abflauens des Stahlmarkts keine zufrieden stellende Erklärung für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bietet und, wenn überhaupt, nur in sehr geringem Maße zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrug. Die Auswirkungen änderten folglich nichts an der vorläufigen Feststellung, dass zwischen den subventionierten Einfuhren aus dem betroffenen Land und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ein echter und wesentlicher ursächlicher Zusammenhang bestand.
b) Rückkehr zu normalen Wettbewerbsbedingungen nach der Zerschlagung eines Kartells
(121) Mehrere interessierte Parteien machten geltend, dass eine etwaige Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lediglich darauf zurückzuführen sei, dass auf dem Gemeinschaftsmarkt für Graphitelektrodensysteme wieder normale Wettbewerbsbedingungen herrschten. Im Einzelnen erklärten diese Parteien, der Rückgang der Preise und der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ab 1999 sei darauf zurückzuführen, dass die Ausgangswerte wegen eines Kartells künstlich überhöht gewesen seien.
(122) In ihrer Entscheidung 2002/271/EG vom 18. Juli 2001 5 hatte die Kommission festgestellt, dass die beiden antragstellenden Gemeinschaftshersteller zusammen mit anderen Herstellern zwischen Mai 1992 und März 1998 ein Kartell betrieben. Der UZ dieses Antisubventionsverfahrens deckt die Zeit vom 1. April 2002 bis zum 31. März 2003 ab, während der für die Bewertung der Entwicklung der Schadensindikatoren relevante Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum Ende des UZ reicht. Damit liegen sowohl der UZ als auch der Bezugszeitraum deutlich nach der Zeit, in der das Kartell betrieben wurde. Die Untersuchung ergab, dass trotz der Existenz unterschiedlicher Arten von Vereinbarungen und Verträgen der Großteil der Geschäftsvorgänge einem Jahresvertrag unterliegen, in dem für das gesamte Jahr eine bestimmte Anzahl von Lieferungen zu einem bestimmten Preis garantiert werden. Die Aushandlung von Jahresverträgen erfolgt typischerweise im Oktober/November des Jahres vor dem Inkrafttreten des Vertrages. Die Untersuchung ergab, das in dem Zeitraum 1998-1999 rund 40 % der Geschäftsvorgänge durch Jahresverträge abgedeckt waren, rund 35 % durch Sechsmonatsverträge und rund 25 % durch Dreimonatsverträge oder Einzelaufträge. Langfristige Verträge (z. B. Dreijahresverträge) werden in jüngster Zeit häufiger verwendet, waren aber in den Jahren 1997/98 von untergeordneter Bedeutung, sofern sie überhaupt existierten, wie es auf einem Hochpreismarkt auch nicht anders zu erwarten ist. Infolgedessen wurde festgestellt, dass so gut wie alle Geschäftsvorgänge, die 1999 in Rechnung gestellt und bezahlt wurden, und die unter den Randnummern (102) und (103) oben untersuchten Preise auf Vereinbarungen zwischen Verkäufern und Käufern beruhen, die nach der Zeit geschlossen wurden, in der Markt- und Preisabsprachen festgestellt worden waren.
(123) Zur Untermauerung ihrer Argumentation wiesen dieselben interessierten Parteien die Kommission auf die Preisentwicklung bei Elektroden großen Durchmessers (d. h. mit einem Durchmesser über 700 mm) hin, ein Segment, das angeblich von den indischen ausführenden Herstellern nicht bedient wird. Die Untersuchung ergab, dass die indischen ausführenden Hersteller zwar im UZ diese Produktart nicht in die Gemeinschaft ausführten, aber ihre technische Fähigkeit zur Herstellung dieser Produktart entwickelten. Die Untersuchung zeigte auch, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für diese spezielle Produktart zwischen 1999 und dem UZ vergleichsweise stärker fielen als die Durchschnittspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für die gleichartige Ware insgesamt. Diese Produktart hat mit rund 8 % nur einen geringen Anteil an den Gesamtverkäufen der gleichartigen Ware durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt. Dieses besondere Marktsegment hat zwei weitere Eigenschaften. Zum ersten handelt es sich um einen relativ jungen Wachstumsmarkt, was bedeutet, dass sich der Wettbewerb auf diesem Markt in der Zeit von 1999 bis zum UZ verschärft hat. Charakteristisch ist für diesen Markt zweitens eine sehr kleine Anzahl von Großabnehmern, die auch Elektroden kleinerer Durchmesser kaufen. Wie zu erwarten, nutzen diese überdurchschnittlich großen Abnehmer ihre Kaufkraft, um größere Preisnachlässe auszuhandeln, als „normale“ Abnehmer erhalten würden. Die Preisentwicklung für dieses spezielle Segment ist daher durch die zunehmende Dominanz dieser Großabnehmer verzerrt. Außerdem ergab die Untersuchung, dass die indischen Hersteller, obwohl sie im UZ diese Produktart nicht regelmäßig ausführten, durchaus Preisangebote für diese Produktart vorlegten, die von den Abnehmern in der Gemeinschaft in ihren Verhandlungen mit dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft als zusätzliches Argument verwendet wurden.
(124) Die Kommission holte vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft langfristige Preislisten (seit Mitte der 80er Jahre) für repräsentative Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt ein. Diese Listen zeigten, dass die Preise in den 90er Jahren schrittweise stiegen und 1998 einen Höchststand erreichten. Zwischen 1998 und 1999 war ein starker Preisrückgang um 14 % zu beobachten, der eindeutig das Ende der Zeit der Markt- und Preisabsprachen widerspiegelt.
(125) Zudem erklärt das Argument der Rückkehr zu normalen Wettbewerbsbedingungen nach der Zerschlagung des Kartells nicht die Marktanteileinbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 1999 bis zum UZ, die einem symmetrischen Anstieg des Marktanteils der subventionierten Einfuhren gegenüberstehen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Rückkehr zu normalen Wettbewerbsbedingungen nach der Zerschlagung des Kartells nur einen kleinen Teil der den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft schädigenden Entwicklung erklären kann, und dass ihre Auswirkungen folglich die vorläufige Feststellung, dass ein echter und wesentlicher ursächlicher Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht entkräftet.
c) Geschäftsergebnisse anderer Gemeinschaftshersteller
(126) Außer den zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gehörenden Gemeinschaftsherstellern arbeitete kein Gemeinschaftshersteller an der Untersuchung mit. Es ist jedoch zu bemerken, dass einer der beiden anderen bekannten Gemeinschaftshersteller insolvent wurde und die Produktion im November 2002 einstellte (vgl. Randnummer (77) oben). Auf der Grundlage der verfügbaren Beweise stieg das Volumen der Gemeinschaftsverkäufe der beiden anderen Hersteller von rund 15 000 Tonnen im Jahr 1999 auf rund 21 000 Tonnen im Jahr 2002, bevor es im UZ auf rund 19 000 Tonnen zurückging. Der Marktanteil stieg von 12,5 % im Jahr 1999 auf 16,6 % im Jahr 2002, bevor er im UZ auf 14,4 % fiel. Wäre das Jahr 2003 insgesamt untersucht worden, hätte der Marktanteil des einzigen verbleibenden Gemeinschaftsherstellers 9,7 % betragen. Obwohl es zutrifft, dass der Marktanteil der beiden anderen Gemeinschaftshersteller zwischen 1999 und dem UZ um 1,9 Prozentpunkte stieg, spricht doch die Tatsache, dass ein Hersteller insolvent wurde, für eine schädigende Situation, genau wie im Falle des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Deshalb wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Ergebnisse der anderen Gemeinschaftshersteller, wenn überhaupt, nur in sehr geringem Maße zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen, und dass ihre Auswirkungen die vorläufige Feststellung, dass ein echter und wesentlicher ursächlicher Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren aus dem betroffenen Land und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft besteht, nicht entkräften.
d) Einfuhren aus anderen Drittländern
(127) Gemäß den verfügbaren Informationen erhöhte sich die Gesamtmenge der Einfuhren der gleichartigen Ware mit Ursprung in anderen Drittländern als Indien von rund 13 000 Tonnen in Jahr 1999 um 20 % auf rund 15 000 Tonnen im UZ, und ihr Marktanteil stieg von 10,7 % im Jahr 1999 auf 11,8 % im UZ. Die gewogenen cif-Preise dieser Einfuhren fielen zwischen 1999 und dem UZ um 8 % von rund 2 400 EUR pro Tonne (1999) auf rund 2 200 EUR pro Tonne im UZ. Im Bezugszeitraum lagen die Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern als Indien durchweg erheblich über den Preisen der Einfuhren aus dem betroffenen Land.
(128) Des Weiteren ergab die Untersuchung, dass ausschließlich die Einfuhren mit Ursprung in drei anderen Ländern als Indien, und zwar aus Japan, Polen und den USA, im UZ einen Marktanteil über 1 % erreichten. Es wurde Folgendes festgestellt: i) der Marktanteil Japans stieg von 2,1 % im Jahr 1999 auf 2,6 % im UZ, ii) der Marktanteil Polens stieg von 3,3 % im Jahr 1999 auf 4,4 % im UZ und iii) der Marktanteil der USA fiel von 5,3 % im Jahr 1999 auf 4,7 % im UZ. Die cif-Preise der Einfuhren aus Japan und den USA lagen dem Anschein nach unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die Preise der Einfuhren mit Ursprung in Polen dagegen waren höher. Zudem lagen die cif-Preise der Einfuhren aus diesen drei Ländern durchweg über denen der Einfuhren aus dem betroffenen Land. Außerdem liegen keine Beweise dafür vor, dass die Preise dieser Einfuhren subventioniert waren.
(129) Die Untersuchung ergab, dass es sich bei zwei der Betriebe, die die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmte gleichartige Ware in Polen herstellten, um Tochtergesellschaften eines antragstellenden Gemeinschaftsherstellers handelte. Infolgedessen wurden alle oben genannten Einfuhren aus Polen im UZ für diesen Gemeinschaftshersteller getätigt. Die Untersuchung ergab ferner, dass rund 40 % der aus den USA eingeführten Mengen von dem anderen antragstellenden Gemeinschaftshersteller eingeführt wurden, um diese dann in der Gemeinschaft zu verkaufen. Es gab keinen Hinweis darauf, dass die entsprechenden Weiterverkäufe sich auf andere Gemeinschaftshersteller schädigend ausgewirkt hätten oder dass diese Einfuhrtätigkeit zu Lasten der eigenen Produktion in der Gemeinschaft ging. Die beiden antragstellenden Gemeinschaftshersteller besitzen weitere Anlagen zur Produktion der gleichartigen Ware in anderen Drittländern, doch die Untersuchung ergab, dass diese Einfuhrmengen für sich genommen und insgesamt geringfügig waren, d. h. weniger als 1 % des Gemeinschaftsverbrauchs ausmachten.
(130) Die beiden antragstellenden Gemeinschaftshersteller sind große, global tätige Gesellschaften. Ihre Tätigkeitsfeld beschränkt sich nicht auf die Gemeinschaft. Diese Gesellschaften führen nicht nur gewisse begrenzte Mengen der gleichartigen Ware zum Endverkauf in der Gemeinschaft ein, sondern führen auch beträchtliche Mengen ihrer Gemeinschaftsproduktion aus der Gemeinschaft aus. Der Grund für den weltweiten Versand der Ware ist die zunehmende Tendenz zur Spezialisierung der einzelnen Produktionsstätten auf bestimmte Abmessungen und Qualitäten der gleichartigen Ware mit der direkten Folge, dass beide antragstellenden Gemeinschaftshersteller für bestimmte Abmessungen und Qualitäten auf Einfuhren von Produktionsstätten in Drittländern zurückgreifen müssen, um die den Gemeinschaftsabnehmern angebotene Warenpalette zu vervollständigen.
(131) Angesichts der Durchschnittspreise, der geringen Mengen und des begrenzten Marktanteils dieser Einfuhren sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Warenpalette konnten keine Hinweise dafür gefunden werden, dass diese Einfuhren aus Drittländern, unabhängig davon, ob sie von Produktionsstätten der beiden antragstellenden Gemeinschaftsländer stammten, zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Bezug auf Marktanteil, Verkaufsmengen, Beschäftigung, Investitionen, Rentabilität, Kapitalrendite und Cashflow beitrugen.
(132) Es wurde ferner behauptet, dieses Verfahren sei diskriminierend, weil angeblich erhebliche Einfuhren der gleichartigen Ware aus der Volksrepublik China (nachstehend „China“ genannt), die unter dem KN-Code 8545 11 00 angemeldet wurden, ignoriert worden seien. Hierzu ist zunächst zu sagen, dass der KN-Code 8545 11 00 nicht nur die betroffene und die gleichartige Ware abdeckt, sondern auch andere Waren. Es ist daher unzulässig, Schlussfolgerungen nur auf der Grundlage des genannten KN-Codes zu ziehen. Dennoch wurde dieser Aspekt bei Kontrollbesuchen in den Betrieben der kooperierenden Verwender besonders aufmerksam untersucht. Obwohl mehrere Verwender in ihrer Antwort auf den Fragebogen Einfuhren der gleichartigen Ware aus China angegeben hatten, ergaben die Überprüfungen vor Ort, dass keine dieser chinesischen Elektroden den Parametern entsprach, die die betroffene Ware definieren. Außerdem erklärte eine der beiden Verwenderorganisationen in einer schriftlichen Stellungnahme eindeutig, dass China im Zeitraum 1999-UZ nicht in der Lage war, die gleichartige Ware zu produzieren und in die Gemeinschaft auszuführen. Dieses Argument wurde daher zurückgewiesen.
e) Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(133) Unter dem Hinweis auf den starken Rückgang der Ausfuhrpreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft behauptete eine interessierte Partei, dass (i) dies dafür spreche, dass zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt kein ursächlicher Zusammenhang bestehe und (ii) dies als selbstverursachte Schädigung angesehen werden könne.
(134) Wie bereits weiter oben dargelegt, sind die beiden antragstellenden Gemeinschaftshersteller weltweit tätig. Die Untersuchung ergab, dass die Menge der Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft die Menge seiner Gemeinschaftsverkäufe um rund 15 % übersteigt. Von einem Niveau von rund 100 000 Tonnen im Jahr 1999 erhöhte sich die Menge der Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Jahr 2000 um 12 %, ging dann 2001 um 20 Prozentpunkte zurück, bevor sie 2002 wieder um 2 Prozentpunkte und im UZ um weitere 6 Prozentpunkte stieg. Im UZ entsprach die Menge der Ausfuhrverkäufe in etwa dem Niveau von 1999, so dass der etwaige Verlust von Größenvorteilen nicht der Ausfuhrtätigkeit zugerechnet werden kann. Die Untersuchung ergab, dass die Preise der Ausfuhrverkäufe zwischen 1999 und dem UZ um rund 14 % zurückgingen. Isoliert betrachtet von anderen Faktoren, die auf Weltebene eine Rolle spielen könnten, ist diese Beobachtung jedoch für dieses Verfahren, das den Gemeinschaftsmarkt und nicht den Weltmarkt betrifft, nicht von Bedeutung. Zu bemerken ist ferner, dass die im Rahmen der Schadensuntersuchung analysierte Rentabilitätsentwicklung nur die Verkäufe der eigenen Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt betrifft. Obwohl sich die Rentabilität der Ausfuhrverkäufe etwas schlechter entwickelte als die der Gemeinschaftsverkäufe, ist diese Tatsache in diesem Verfahren als irrelevant anzusehen. Daher wird die Auffassung vertreten, dass die Ausfuhrtätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in keiner Weise zu seiner Schädigung beigetragen haben kann.
| Index (1999 = 100) | 100 | 96 | 102 | 88 | 86 |
|---|
4. SCHLUSSFOLGERUNG ZUR SCHADENSURSACHE
(135) Aus dem Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die sich zwischen 1999 und dem UZ vor allem in Marktanteileinbußen, einem Rückgang der Verkaufspreise pro Stück (-8 %) bei steigenden Produktionskosten pro Stück (+ 2 %), einem Rückgang der Rentabilität, der Kapitalrendite, des Cashflow aus dem operativen Geschäft, der Investitionen und der Beschäftigung äußerte, durch die betroffenen subventionierten Einfuhren verursacht wurde.
(136) In der Tat hatten der Nachfragerückgang infolge des abflauenden Stahlmarkts, die Rückkehr zu normalen Wettbewerbsbedingungen nach der Zerschlagung des Kartells, die Ergebnisse anderer Gemeinschaftshersteller, die Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern und die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft keine oder nur sehr geringe Auswirkungen, die folglich die vorläufige Feststellung eines echten und wesentlichen ursächlichen Zusammenhangs zwischen den subventionierten Einfuhren aus dem betroffenen Land und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht entkräften konnten.
(137) Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die subventionierten Einfuhren mit Ursprung in Indien eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 8 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.
G. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT
(138) Die Kommission prüfte, ob trotz der Feststellungen zu Subventionierung, Schädigung und Schadensursache zwingende Gründe für die Schlussfolgerung sprachen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufen würde. Zu diesem Zweck prüfte die Kommission nach Artikel 31 Absatz 1 der Grundverordnung, welche Auswirkungen etwaige Maßnahmen auf alle betroffenen Parteien hätten.
1. INTERESSE DES WIRTSCHAFTSZWEIGES DER GEMEINSCHAFT
(139) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft besteht aus zwei Unternehmensgruppen mit insgesamt neun Produktionsstätten in mehreren Ländern der Gemeinschaft und 1800 direkt in Produktion, Vertrieb und Verwaltung der gleichwertigen Ware Beschäftigten. Es wird davon ausgegangen, dass nach der Einführung von Maßnahmen auf dem Gemeinschaftsmarkt sowohl die Verkaufsmengen als auch die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft steigen werden. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft würde jedoch seine Preise aller Wahrscheinlichkeit nach nicht in der vollen Höhe eines etwaigen Ausgleichszolls anheben, da die Ware der Gemeinschaftshersteller, die nicht subventionierten Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land und die Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern weiterhin miteinander konkurrieren würden. Es wird somit davon ausgegangen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch die Steigerung seiner Produktion und seines Absatzes einerseits und die weitere Senkung seiner Stückkosten andererseits sowie durch eine gleichzeitige moderate Anhebung seiner Preise seine finanzielle Lage verbessern kann.
(140) Sollten dagegen keine Antisubventionsmaßnahmen eingeführt werden, wird die negative Entwicklung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wahrscheinlich anhalten. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wird voraussichtlich weiter an Marktanteil verlieren und seine Rentabilität wird weiter zurückgehen. Dies wird aller Wahrscheinlichkeit nach zu Einschnitten bei Produktion und Investitionen sowie zum Abbau bestimmter Produktionskapazitäten und einem weiteren Beschäftigungsabbau in der Gemeinschaft führen.
(141) Die Einführung von Antisubventionsmaßnahmen wird den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in die Lage versetzen, sich von den Auswirkungen der festgestellten schädigenden Subventionierung zu erholen.
2. INTERESSE DER UNABHÄNGIGEN EINFÜHRER/HÄNDLER IN DER GEMEINSCHAFT
(142) Im UZ entfielen auf die beiden kooperierenden Einführer rund 20 % der gesamten Gemeinschaftseinfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land. Die von zwei kooperierenden indischen ausführenden Herstellern übermittelten Informationen zeigen, dass auf die Einführer/Händler in der Gemeinschaft (d. h. die beiden vorgenannten kooperierenden Einführer und die nicht kooperierenden Einführer/Händler) rund 40 % der Gesamteinfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft entfallen.
(143) Im Falle der Einführung von Antisubventionsmaßnahmen nimmt die Menge der Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land unter Umständen ab. Es lässt sich auch nicht ausschließen, dass die Preise für die betroffene Ware in der Gemeinschaft infolge der Einführung von Antisubventionsmaßnahmen leicht steigen, was die wirtschaftliche Lage der Einführer und Händler beeinträchtigen würde. Was die beiden kooperierenden Einführer angeht, so macht der Handel mit der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien rund 40 % ihres Gesamtumsatzes aus. In Bezug auf die Beschäftigung ist festzustellen, dass von insgesamt zehn Beschäftigten vier unmittelbar im Handel mit der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien beschäftigt sind. Die Auswirkungen der Erhöhung der Einfuhrpreise der betroffenen Ware auf die Einführer hängen davon ab, inwieweit sie in der Lage sind, die Preissteigerungen auf ihre Abnehmer abzuwälzen. Der geringe Anteil der Kosten für die betroffene Ware an den Gesamtkosten der Verwender (vgl. Randnummer (147) unten) dürfte es den Einführern erleichtern, eine etwaige Preissteigerung an die Verwender weiterzugeben.
(144) Auf dieser Grundlage wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antisubventionsmaßnahmen keine ernsthaften nachteiligen Auswirkungen auf die Lage der Einführer in der Gemeinschaft haben dürfte.
3. INTERESSE DER VERWENDERINDUSTRIE
(145) Die wichtigste Verwenderindustrie, auf die rund 80 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs der betroffenen und der gleichartigen Ware entfallen, ist die Elektrostahlindustrie. Im UZ nahmen die acht kooperierenden Endverwender rund 27 % der Gesamteinfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land ab, wobei sie die Ware entweder direkt von den beiden indischen ausführenden Herstellern einführten oder von Einführern/Händlern bezogen. Den Informationen der beiden kooperierenden indischen ausführenden Hersteller zufolge entfielen auf die Endverwender in der Gemeinschaft (d. h. die besagten acht kooperierenden Verwender und die nicht kooperierenden Verwender) rund 56 % der gesamten Direkteinfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft. Die restlichen 44 % wurden vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eingeführt.
(146) Die kooperierenden Verwender behaupteten, dass die Einführung von Antisubventionsmaßnahmen ihre finanzielle Situation verschlechtern würde, und zwar zum einen direkt durch die höheren Preise der aus Indien bezogenen Ware und zum anderen indirekt durch die voraussichtliche Erhöhung der Preise der Gemeinschaftshersteller für die aus der Gemeinschaft bezogene Ware.
(147) Die Untersuchung ergab, dass auf die betroffene und die gleichartige Ware durchschnittlich 1 % der Gesamtproduktionskosten der kooperierenden Verwender entfielen. Infolgedessen wären folgende Auswirkungen auf die Kosten der Verwender möglich. Bei Anwendung von Antisubventionsmaßnahmen würden die Produktionskosten der Verwender um zwischen 0,15 % (schlechtestenfalls, bei einem Anstieg der Preise der betroffenen und der gleichartigen Ware in voller Höhe des Zolls, unabhängig vom Warenursprung) und 0,03 % (falls sich nur die aus Indien bezogene Ware verteuert) steigen. Das tatsächliche Ergebnis dürfte im Endeffekt zwischen diesen beiden Extremen liegen, und zwar aus folgenden Gründen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft könnte seine Preise in gewissem Umfang erhöhen, wird aber aller Voraussicht nach den Wegfall des Preisdrucks auch nutzen, um durch konkurrenzfähige Preispolitik gegenüber den indischen Preisen verlorene Marktanteile zurückzuerobern. Es gibt ungenutzte Kapazitäten, und die Wiederherstellung fairer und rentablerer Marktbedingungen würde zweifellos Angebotspotenzial von allen Ursprüngen mobilisieren und neue Investitionen fördern. Außerdem stammen rund 15 % des Gemeinschaftsverbrauchs aus alternativen Bezugsquellen (d. h. von anderen Gemeinschaftsherstellern und Einfuhren aus anderen Drittländern als Indien). Ein allgemeiner Preisanstieg ist deshalb unwahrscheinlich. Zudem kann immerhin ein Teil der sehr geringen absehbaren Auswirkungen auf die Kosten der Verwender an die nachgelagerten Abnehmer weitergegeben werden, so dass die Gewinne der Verwender im Endeffekt noch weniger beeinträchtigt würden.
(148) Die kooperierenden Verwender sprachen sich auch aus dem Grund gegen die Einführung von Antisubventionsmaßnahmen aus, dass dies ein Hindernis für einen wettbewerbsfähigen Markt schaffe und de facto zur Wiederherstellung des von der Kommission 2001 aufgedeckten Kartells führen würde.
(149) Gegen die beiden antragstellenden Gemeinschaftshersteller, die zwischen Mai 1992 und März 1998 ein Kartell betrieben hatten, hatte die Kommission 2001 eine Geldstrafe verhängt. Die Untersuchung bestätigte, dass die beiden Hersteller, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bilden, ihre früheren Praktiken der Preis- und Marktabsprachen aufgegeben hatten, und dies wird von keiner Partei bestritten. In der jetzigen Situation geht es darum, die gleichen Ausgangsbedingungen wiederherzustellen, die durch die unlauteren Handelspraktiken der indischen Ausführer verzerrt worden sind. Ziel der Antisubventionsmaßnahmen ist es nicht, den Einfuhren aus dem betroffenen Land den Zugang zum Gemeinschaftsmarkt zu verwehren, sondern die Auswirkungen der durch die Präsenz subventionierter Einfuhren verzerrten Marktbedingungen zu beseitigen. Die Wiederherstellung fairer Marktbedingungen wird nicht nur den Gemeinschaftsherstellern zu Gute kommen, sondern auch anderen Bezugsquellen wie z. B. nicht subventionierten Einfuhren. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sollte nicht wegen der Tatsache, dass er in den Jahren 1992 bis 1998 ein Kartell betrieb, sein Recht verlieren, gemäß der Grundverordnung vor unfairen Handelspraktiken geschützt zu werden.
(150) Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann vorläufig der Schluss gezogen werden, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Einführung von Antisubventionsmaßnahmen i) die finanzielle Situation der Verwender ernsthaft verschlechtert und ii) sich auf die generelle Wettbewerbssituation auf dem Gemeinschaftsmarkt nachteilig auswirkt.
4. SCHLUSSFOLGERUNG ZUM INTERESSE DER GEMEINSCHAFT
(151) Durch die Einführung von Maßnahmen wird dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Möglichkeit gegeben, Absatz- und Marktanteileinbußen wieder gutzumachen und seine Rentabilität zu verbessern. Angesichts der sich verschlechternden Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft besteht die Gefahr, dass bestimmte Gemeinschaftshersteller ohne die Einführung von Maßnahmen ihre Produktionsanlagen stilllegen und einen Teil ihrer Belegschaft entlassen. Obwohl sich wahrscheinlich für die Einführer/Händler und für die Verwender einige nachteilige Auswirkungen in Form von niedrigeren Einfuhrmengen und leichten Preiserhöhungen ergeben, dürften diese durch die Weitergabe der Erhöhung an die nachgelagerten Abnehmer abgeschwächt werden können. Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass im vorliegenden Fall keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antisubventionsmaßnahmen sprechen und dass etwaige Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderliefen.
H. VORSCHLAG FÜR VORLÄUFIGE ANTISUBVENTIONSMASSNAHMEN
(152) In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Subventionierung, Schädigung, Schadensursache und Interesse der Gemeinschaft sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die subventionierten Einfuhren zu verhindern.
1. SCHADENSBESEITIGUNGSSCHWELLE
(153) Die vorläufigen Ausgleichszölle sollten in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Beseitigung der durch die subventionierten Einfuhren verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausreicht, ohne die festgestellten Subventionsspannen zu übersteigen. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen der schadensverursachenden Subventionen erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, einen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne subventionierte Einfuhren, vertretbarerweise erwartet werden kann.
(154) Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wurde vorläufig festgestellt, dass eine Umsatzrentabilität von 9,4 % als der angemessene Mindestgewinn angesehen werden konnte, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigende Subventionierung vermutlich erzielen könnte. Die antragstellenden Gemeinschaftshersteller behaupteten, dass sie ohne die subventionierten Einfuhren vertretbarerweise mit einer Gewinnspanne von 10 % bis 15 % rechnen könnten. Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Jahr 1999 (vgl. Randnummer (105) oben), als der Marktanteil der subventionierten Einfuhren auf dem niedrigsten Stand war, eine Umsatzrentabilität von 12 % bis 15 % erzielt hatte. Die Kommission prüfte, ob die Marktbedingungen von 1999 als repräsentativ für die normalen Bedingungen auf dem Markt für die betroffene Ware angesehen werden konnten. Die Untersuchung ergab, dass die Rückkehr zu normalen Wettbewerbsbedingungen nach dem Ende der Preis- und Marktabsprachen sich auf die Preise auswirkte und dass die Preise von wichtigen Rohstoffen zwischen 1999 und dem UZ beträchtlich gestiegen waren. Unter diesen Umständen wurde es als unwahrscheinlich angesehen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ eine Rentabilität zwischen 12 % und 15 % erreicht hätte. Schließlich untersuchte die Kommission die sektoralen Unternehmensbilanzstatistiken, die von den Zentralbanken Deutschlands, Frankreichs, Italiens, Japans und der USA erstellt wurden. Die Datenbank, in der all diese Daten zusammengestellt werden, wird von der Kommission gepflegt. Diese Untersuchung ergab, dass Unternehmen in den Sektoren, die mit dem betroffenen Sektor am besten zu vergleichen sind, in den größten der vorgenannten Industrieländer 2002 im Durchschnitt einen Gewinn von 9,4 % vor außerordentlichem Aufwand erzielten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und Elemente vertrat die Kommission die Auffassung, dass 9,4 % ein angemessener Gewinn ist, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne die subventionierten Einfuhren hätte erzielen können.
(155) Die erforderliche Preiserhöhung wurde dann je Geschäftsvorgang durch einen Vergleich des zur Berechnung der Preisunterbietung ermittelten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises und des nicht schädigenden Preises der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften gleichartigen Ware ermittelt. Der nicht schädigende Preis ergab sich nach einer Berichtigung der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um die vorgenannte Gewinnspanne. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des cif-Gesamtwerts der Einfuhren ausgedrückt.
(156) Der Preisvergleich ergab die folgenden Schadensspannen:
| Graphite India Limited (GIL) | 20,3 % |
|---|---|
| Hindustan Electro Graphite (HEG) Limited | 12,8 % |
2. VORLÄUFIGE MASSNAHMEN
(157) Daher wird die Auffassung vertreten, dass ein vorläufiger Ausgleichszoll in Höhe der festgestellten Subventionsspanne eingeführt werden sollte, wobei dieser Zoll gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung jedoch nicht höher sein sollte als die vorgenannte Schadensspanne.
3. SCHLUSSBESTIMMUNG
(158) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb deren die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die in dieser Verordnung getroffenen Feststellungen zur Einführung der Zölle vorläufig sind und im Hinblick auf etwaige endgültige Zölle möglicherweise zu überprüfen sind —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
1. Auf die Einfuhren von Graphitelektroden der für Elektrolichtbogenöfen verwendeten Art mit einer Rohdichte von 1,65 g/cm 3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 6,0 μΩ.m oder weniger des KN-Codes ex 8545 11 00 (TARIC-Code 8545 11 00 10) und auf die Einfuhren von für diese Elektroden verwendeten Nippeln des KN-Codes ex 8545 90 90 (TARIC-Code 8545 90 90 10), gemeinsam oder unabhängig voneinander eingeführt, mit Ursprung in Indien wird ein vorläufiger Ausgleichszoll eingeführt.
2. Für die von den nachstehend genannten Unternehmen in Indien hergestellten Waren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt: Unternehmen Vorläufiger Zoll TARIC-Zusatzcode Graphite India Limited (GIL), 31 Chowringhee Road, Kolkatta – 700016, West Bengal 14,6 % A530 Hindustan Electro Graphite (HEG) Limited, Bhilwara Towers, A-12, Sector-1, Noida – 201301, Uttar Pradesh 12,8 % A531 Alle übrigen Unternehmen 14,6 % A999
3. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
4. Die Überführung der vorgenannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
Unbeschadet des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates können interessierte Parteien innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung beantragen über die wesentlichen Fakten und Erwägungen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.
Gemäß Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Bemerkungen zu deren Anwendung vorbringen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von vier Monaten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. Mai 2004 Für die Kommission Pascal LAMY Mitglied der Kommission
1 ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1 .
2 ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12 .
3 ABl. C 197 vom 21.8.2003, S. 5 .
4 ABl. C 197 vom 21.8.2003, S. 2 .
5 ABl. L 100 vom 16.4.2002, S. 1 .
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