32004R1106•Verordnung (EG) Nr. 1106/2004 der Kommission vom 11. Juni 2004 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 hinsichtlich der Nutzung der stillgelegten Flächen in bestimmten Mitgliedstaaten im Wirtschaftsjahr 2004/05
32004R1106Regulation15.05.2004
vom 11. Juni 2004
zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 hinsichtlich der Nutzung der stillgelegten Flächen in bestimmten Mitgliedstaaten im Wirtschaftsjahr 2004/05
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen 1 , insbesondere auf Artikel 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen 2 sind die Bedingungen für die Gewährung von Flächenzahlungen für bestimmte Ackerkulturen festgelegt worden. Gemäß Artikel 19 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 müssen die stillgelegten Flächen während eines spätestens am 15. Januar beginnenden und frühestens am 31. August endenden Zeitraums aus der Erzeugung genommen werden und dürfen — vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen — weder der landwirtschaftlichen Erzeugung noch einem Erwerbszweck zugeführt werden.
(2) 2003 herrschte in bestimmten Regionen der Gemeinschaft eine extreme Trockenheit, die die Versorgung mit Futtermitteln stark beeinträchtig hat, so dass am Ende des Winters 2003 in den landwirtschaftlichen Betrieben nur äußerst geringe Bestände an Futtermitteln vorhanden waren.
(3) Durch eine Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999, mit der die betroffenen Mitgliedstaaten die Nutzung der im Rahmen der Kulturpflanzenregelung stillgelegten Flächen zu Fütterungszwecken gestatten dürfen, könnten die Versorgungsschwierigkeiten für das kommende Wirtschaftsjahr verringert werden. Allerdings ist jegliche Nutzung dieser Flächen zu Erwerbszwecken wirksam zu unterbinden.
(4) Darüber hinaus wurden aufgrund der Trockenheit größere Waldbestände als gewöhnlich vom Borkenkäfer befallen, so dass vorübergehend mehr Kapazitäten für die Lagerung des geschlagenen Holzes benötigt werden. Durch die Nutzung der im Rahmen der Kulturpflanzenregelung für das Wirtschaftsjahr 2004/05 stillgelegten Flächen ließe sich diese Situation mildern, indem die vorübergehende Lagerung des betreffenden Holzes ermöglicht wird. Infolgedessen sollte von der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 abgewichen werden. Allerdings sind Maßnahmen zu erlassen, um sicherzustellen, dass die Flächen nur für Nichterwerbszwecke zur Verfügung gestellt werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) Abweichend von Artikel 19 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 dürfen die Mitgliedstaaten die Nutzung der für das Wirtschaftsjahr 2004/05 als stillgelegt gemeldeten Flächen zu Fütterungszwecken gemäß den von ihnen festgelegten Bedingungen und Kriterien gestatten.
(2) Die betreffenden Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die stillgelegten Flächen gemäß Absatz 1 nicht zu Erwerbszwecken genutzt werden und dass für die auf den betreffenden Flächen geernteten Erzeugnisse insbesondere keine Erzeugungsbeihilfe für Trockenfutter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates 3 gewährt wird.
(1) Abweichend von Artikel 19 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 dürfen die für das Wirtschaftsjahr 2004/05 als stillgelegt gemeldeten Flächen in den Gebieten, die von den Mitgliedstaaten als vom Borkenkäfer befallen ausgewiesen sind, für die Lagerung von Bäumen genutzt werden.
(2) Die betreffenden Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die für die Lagerung genutzten stillgelegten Flächen nur für Nichterwerbszwecke zur Verfügung gestellt werden.
Die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die von ihnen im Rahmen der Verordnung erlassenen Maßnahmen.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 15. Mai 2004
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. Juni 2004 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission
1 ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ( ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1 ).
2 ABl. L 280 vom 30.10.1999, S. 43 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 206/2004 ( ABl. L 34 vom 6.2.2004, S. 33 ).
3 ABl. L 63 vom 21.3.1995, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 ( ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1 ).
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