32004R1214•Verordnung (EG) Nr. 1214/2004 der Kommission vom 30. Juni 2004 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2424/1999 mit Durchführungsvorschriften für ein Einfuhrzollkontingent für entbeintes, getrocknetes Rindfleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2249/1999 des Rates
32004R1214Regulation01.07.2004
vom 30. Juni 2004
zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2424/1999 mit Durchführungsvorschriften für ein Einfuhrzollkontingent für entbeintes, getrocknetes Rindfleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2249/1999 des Rates
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch 1 , insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,
gestützt auf den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft 2 , insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2424/1999 der Kommission 3 ist für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. Juni des jeweils folgenden Jahres ein mehrjähriges Einfuhrzollkontingent in Höhe von 700 Tonnen für entbeintes, getrocknetes Rindfleisch aus der Schweiz eröffnet worden.
(2) Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2424/1999 ist die endgültige Fassung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Kraft getreten. Das Abkommen ist mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt worden.
(3) Das Abkommen sieht zollfreie Einfuhren einer jährlichen Menge von 1 200 Tonnen Fleisch von Rindern, ohne Knochen, getrocknet, des KN-Codes ex 0210 20 90 vor. Aufgrund der BSE-Krise erklärten die Parteien jedoch in der Gemeinsamen Erklärung zum Fleischsektor 4 in der Schlussakte des Abkommens, dass die Gemeinschaft ein autonomes Jahreszollkontingent von 700 Tonnen netto getrocknetem Rindfleisch zum Wertzollsatz und unter Befreiung vom spezifischen Zoll eröffnet.
(4) Ursprünglich war vorgesehen, dass diese Ausnahme für ein Jahr ab dem Inkrafttreten des Abkommens gelten, die Lage jedoch überprüft werden sollte, wenn die Einfuhrbeschränkungen bestimmter Mitgliedstaaten gegenüber der Schweiz bis zu diesem Zeitpunkt nicht aufgehoben waren.
(5) Auf der ersten Sitzung des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 12. Dezember 2002 in Brüssel wiederholten die Parteien ihren in der Gemeinsamen Erklärung dargelegten Standpunkt.
(6) Die Lage wurde in der Tat ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Abkommens auf der zweiten Sitzung des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 11. Juni 2003 in Bern überprüft, der zu der Schlussfolgerung kam, dass sich die Lage noch nicht geändert hatte, so dass die im Abkommen vorgesehenen Präferenzen für Fleischerzeugnisse nicht angewendet werden konnten, aber die in der Gemeinsamen Erklärung vorgesehenen autonomen Maßnahmen fortgesetzt werden sollten.
(7) Auf seiner dritten Sitzung vom 4. Dezember 2004 in Brüssel kam der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft zu der Schlussfolgerung, dass im Anschluss an den Erlass des Beschlusses Nr. 2/2003 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten gemischten Veterinärausschusses vom 25. November 2003 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 11 zu Anhang 11 des Abkommens 5 und die darauf folgende Aufhebung der Beschränkungen gegenüber der Schweiz durch die Mitgliedstaaten die im Abkommen vorgesehenen Zugeständnisse so bald wie möglich angewendet werden sollten. Im Hinblick auf die Änderung der Ursprungsregeln muss den Marktteilnehmern nach Auffassung beider Parteien jedoch genügend Zeit gegeben werden, um eine Anpassung zu ermöglichen und geeignete Schritte hinsichtlich ihrer etwaigen Bestände zu unternehmen; daher ist diese Anwendung ab dem 1. Januar 2005 vorgesehen.
(8) Daher sind Vorschriften für die verbleibenden Monate des Jahres 2004 vorzusehen, bevor die neue Regelung für die Anwendung der Zugeständnisse ab 1. Januar 2005 eingeführt wird.
(9) Das Zugeständnis sieht die Einfuhr einer jährlichen Menge von 700 Tonnen vor. Für die Monate Juli bis Dezember 2004 ist die Einfuhr auf die Hälfte dieser Menge zu beschränken. Werden im Jahr 2004 Einfuhrlizenzen für weniger als 700 Tonnen erteilt, so ist die Differenz zu den für das Jahr 2005 verfügbaren Mengen hinzuzufügen. Diese Lage ist nach Ende des Jahres 2004 zu überprüfen.
(10) Daher ist es angebracht, die erforderlichen Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 2424/1999 vorzusehen.
(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) Abweichend von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2424/1999 wird für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2004 ein Zollkontingent in Höhe von 350 Tonnen entbeintem, getrocknetem Rindfleisch des KN-Codes ex 0210 20 90 eröffnet.
(2) Abweichend von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2424/1999 läuft die Gültigkeitsdauer der ab 1. Juli 2004 ausgestellten Echtheitszeugnisse und Einfuhrlizenzen spätestens am 31. Dezember 2004 ab.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Juli 2004.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Juni 2004 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission
1 ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ( ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1 ).
2 ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1 .
3 ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 13 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2589/1999 ( ABl. L 315 vom 9.12.1999, S. 6 ).
4 ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 352 .
5 Entscheidung 2004/78/EG ( ABl. L 23 vom 28.1.2004, S. 27 ).
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