32004R1259•Verordnung (EG) Nr. 1259/2004 der Kommission vom 8. Juli 2004 über die unbefristete Zulassung bestimmter in der Tierernährung bereits zugelassener Zusatzstoffe (Text von Bedeutung für den EWR)
32004R1259Regulation12.07.2004
vom 8. Juli 2004
über die unbefristete Zulassung bestimmter in der Tierernährung bereits zugelassener Zusatzstoffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung 1 , zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1756/2002 2 , insbesondere auf die Artikel 3 und 9d Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 70/524/EWG schreibt vor, dass nur solche Zusatzstoffe in den Verkehr gebracht werden dürfen, für die eine gemeinschaftliche Zulassung erteilt worden ist.
(2) Bei den in Anhang C Teil II der Richtlinie 70/524/EWG genannten Zusatzstoffe, zu denen auch Mikroorganismen und Enzyme zählen, kann für einen bereits zugelassenen Zusatzstoff auch eine Zulassung für unbegrenzte Zeit erteilt werden, sofern die in Artikel 3a genannten Bedingungen erfüllt sind.
(3) Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung in Enterococcus faecium (DSM 10663/NCIMB 10415) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1636/1999 der Kommission 3 für Masthühner vorläufig zugelassen.
(4) Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieses Mikroorganismus für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt.
(5) Die Bewertung des Antrags auf Zulassung dieses Zusatzstoffes hat ergeben, dass die in der Richtlinie 70/524/EWG genannten Bedingungen für eine Zulassung für unbegrenzte Zeit erfüllt sind.
(6) Die Verwendung dieses Mikroorganismus bei Masthühnern gemäß Anhang I sollte daher für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.
(7) Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,4-beta-glucanase, Endo-1,3(4)-beta-glucanase und Endo-1,4-beta-xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 74 252) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1436/1998 der Kommission 4 in flüssiger Form und durch die Verordnung (EG) Nr. 937/2001 der Kommission 5 als Granulat für Masthühner zugelassen.
(8) Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,3(4)-beta-glucanase aus Aspergillus aculeatus (CBS 589.94) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 654/2000 der Kommission 6 für Masthühner vorläufig zugelassen.
(9) Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,3(4)-beta-glucanase und Endo-1,4-beta-xylanase aus Penicillium funiculosum (IMI SD 101) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 866/1999 der Kommission 7 für Masthühner vorläufig zugelassen.
(10) Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,4-beta-xylanase aus Aspergillus niger (CBS 520.94) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1436/1998 der Kommission 8 für Masthühner vorläufig zugelassen.
(11) Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,4-beta-xylanase aus Bacillus subtilis (LMG-S 15136) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1353/2000 der Kommission 9 in fester Form und durch die Verordnung (EG) Nr. 2188/2002 der Kommission 10 in flüssiger Form für Masthühner vorläufig zugelassen.
(12) Zur Unterstützung der Anträge auf Zulassung dieser einzelnen Enzymzubereitungen für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt.
(13) Die Bewertung des Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitungen hat ergeben, dass die in der Richtlinie 70/524/EWG genannten Bedingungen für eine Zulassung für unbegrenzte Zeit erfüllt sind.
(14) Die Verwendung dieser Enzymzubereitungen für Masthühner sollte daher unter den in den Anhängen II, III, IV, V und VI genannten Bedingungen für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.
(15) Die Bewertung dieser Anträge ergibt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber den in den Anhängen aufgeführten Zusatzstoffen bestimmte Verfahren vorgeschrieben werden sollten. Entsprechende Schutzmaßnahmen sollten durch Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit gewährleistet sein 11 , geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 .
(16) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die in Anhang I aufgeführte Zubereitung der Gruppe „Mikroorganismen“ wird zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.
Die in Anhang II, III, IV, V und VI dieser Verordnung aufgeführten Zubereitungen der Gruppe „Enzyme“ werden zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesen Anhängen aufgeführten Bedingungen zugelassen.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. Juli 2004 Im Namen der Kommission David BYRNE Mitglied der Kommission
1 ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1 .
2 ABl. L 265 vom 3.10.2002, S. 1 .
3 ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 17 .
4 ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 15 .
5 ABl. L 130 vom 12.5.2001, S. 25 .
6 ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 26 .
7 ABl. L 108 vom 27.4.1999, S. 21 .
8 ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 15 .
9 ABl. L 155 vom 28.06.2000, S. 15 .
10 ABl. L 333 vom 10.12.2002, S. 5 .
11 ABl. L 183 vom 29. 6.1989, S. 1 .
12 ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1 .
| Mikroorganismus | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| E 1707 | Enterococcus faecium DSM 10663/NCIMB 10415 | Pulver und Granulat: 3,5 × 10 10 KBE/g Zusatzstoff | Masthühner | — | 1 × 10 9 | 1 × 10 9 | In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben Kann in Mischfuttermitteln mit folgenden zugelassenen Kokzidiostatika eingesetzt werden: Diclazuril, Halofuginon, Lasalocid-Natrium, Maduramicin-Ammonium, Monensin-Natrium, Robenidin | Unbegrenzte Zeit |
| Enzyme | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| E 1602 | Endo-1,4-beta-glucanase EC 3.2.1.4 | Endo-1,4-beta-glucanase: 8 000 U 1 /ml oder g | Masthühner | — | Endo-1,4-beta-glucanase: 400 U | — | 1.: In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben | Unbegrenzte Zeit |
| Endo-1,3(4)-beta-glucanase: 900 U | — | |||||||
| Endo-1,4-beta-xylanase: 1 300 U | — |
1 1 U ist die Enzymmenge, die 0,1 Mikromol Glucose in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 40 °C aus Carboxymethylcellulose freisetzt.
2 U ist die Enzymmenge, die 0,1 Mikromol Glucose in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 40 °C aus Gersten-Betaglucan freisetzt.
3 1 U ist die Enzymmenge, die 0,1 Mikromol Glucose in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 40 °C aus Spelzhafer-Xylan freisetzt.
| Enzyme | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| E 1603 | Endo-1,3(4)-beta-glucanase EC 3.2.1.6 | gecoated: 50 FBG 1 /g | Masthühner | — | 10 FBG | — | 1.: In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben | Unbegrenzte Zeit |
1 1 FBG ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 30 °C aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt.
| Enzyme | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| E 1604 | Endo-1,3(4)-beta-glucanase EC 3.2.1.6 | Pulver: Endo-1,3(4)-beta-glucanase: 2 000 U 1 /g Endo-1,4-beta-xylanase: 1 400 U 2 /g: Endo-1,3(4)-beta-glucanase: — 2 000 U 1 /g — Endo-1,4-beta-xylanase: 1 400 U 2 /g Endo-1,3(4)-beta-glucanase: 2 000 U 1 /g Endo-1,4-beta-xylanase: 1 400 U 2 /g | Masthühner | — | Endo-1,3(4)-beta-glucanase: | — | 1.: In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben | Unbegrenzte Zeit |
1 1 U ist die Enzymmenge, die 5,55 Mikromol reduzierende Zucker (Maltoseäquivalente) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 50 °C aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt.
2 1 U ist die Enzymmenge, die 4,00 Mikromol reduzierende Zucker (Maltoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,5 und einer Temperatur von 50 °C aus Birkenholz-Xylan freisetzt.
| Enzyme | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| E 1605 | Endo-1,4-beta-xylanase EC 3.2.1.8 | fest: Endo-1,4-beta-xylanase: 600 U 1 /g | Masthühner | — | 300 U | — | 1.: In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben | Unbegrenzte Zeit |
1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol Xylose in der Minute bei einem pH-Wert von 5,3 und einer Temperatur von 50 °C aus Birkenholz-Xylan freisetzt.
| Enzyme | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| E 1606 | Endo-1,4-beta-xylanase EC 3.2.1.8 | flüssig und fest: 100 IU 1 /g oder ml | Masthühner | — | 10 IU | — | 1.: In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben | Unbegrenzte Zeit |
1 1 IU ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 4,5 und einer Temperatur von 30 °C aus Birkenholzxylan freisetzt.
1 IU ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 4,5 und einer Temperatur von 30 °C aus Birkenholzxylan freisetzt. ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5 ↩6 ↩7 ↩8 ↩9 ↩10 ↩11 ↩12 ↩13 ↩14
1 U ist die Enzymmenge, die 4,00 Mikromol reduzierende Zucker (Maltoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,5 und einer Temperatur von 50 °C aus Birkenholz-Xylan freisetzt. ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5 ↩6 ↩7
1 U ist die Enzymmenge, die 0,1 Mikromol Glucose in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 40 °C aus Spelzhafer-Xylan freisetzt. ↩ ↩2 ↩3
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