32004R1260•Verordnung (EG) nr. 1260/2004 der Kommission vom 8. Juli 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 838/2004 mit Übergangsmaßnahmen für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei
32004R1260Regulation09.07.2004
vom 8. Juli 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 838/2004 mit Übergangsmaßnahmen für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,
gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Unterabsatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen 1 ,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission 2 sind die Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft erlassen worden.
(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 838/2004 der Kommission 3 sind die erforderlichen Übergangsmaßnahmen erlassen worden, um den Übergang von den in den neuen Mitgliedstaaten vor dem Beitritt bestehenden Regelungen zu der aus der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen resultierenden Regelung zu erleichtern. Um die Versorgung des Marktes insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist mit der Verordnung für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2004 übergangsweise eine zusätzliche Menge zu den mit Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in allen Drittländern eröffneten Kontingenten festgesetzt worden, für die dieselben Zollbedingungen gelten.
(3) Übergangsweise sind im Hinblick auf die Erteilung von Einfuhrlizenzen für eine erste Tranche Anfang Mai 2004 mit der Verordnung (EG) Nr. 838/2004 die erforderlichen Bestimmungen für die Festsetzung einer vorläufigen Referenzmenge für die traditionellen Marktbeteiligten und einer vorläufigen Zuteilung für die nichttraditionellen Marktbeteiligten erlassen worden. Diese Festsetzung dürfte es den zuständigen nationalen Behörden ermöglichen, die Kontrollen und Überprüfungen der von den Marktbeteiligten übermittelten Unterlagen und Belege durchzuführen, die Berichtigungen der Erklärungen gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 414/2004 4 bzw. den von den neuen Mitgliedstaaten erlassenen nationalen Bestimmungen mit demselben Ziel vorzunehmen und gegebenenfalls die Mitteilungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 derselben Verordnung bzw. den von den neuen Mitgliedstaaten zu diesem Zweck erlassenen nationalen Bestimmungen zu berichtigen, bevor eine neue Tranche der zusätzlichen Menge eröffnet wird.
(4) Nach Ablauf dieser von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission durchgeführten Kontrollmaßnahmen und auf der Grundlage der Mitteilungen der konsolidierten Angaben ist vorzusehen, dass die zuständigen nationalen Behörden für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2004 je nach Fall die besondere Referenzmenge für die traditionellen Marktbeteiligten bzw. die besondere Zuteilung für die nichttraditionellen Marktbeteiligten festsetzen. Da die Marktbeteiligten dabei auf Schwierigkeiten gestoßen sind, Abschriften von den erforderlichen Belegen dafür zu erhalten, dass die Erzeugnisse im Bestimmungsland zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, ist vorzusehen, dass diese besondere Referenzmenge anhand der Belege und Unterlagen gemäß Artikel 6 Absatze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 414/2004 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 689/2004 festgesetzt wird.
(5) Für die Verwaltung der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 838/2004 festgesetzten zusätzlichen Menge sind die Koeffizienten festzusetzen, die auf die von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Gesamtmengen anzuwenden sind, und ist die Festsetzung des Anpassungskoeffizienten vorzusehen, den die zuständigen Behörden auf die Einzelmenge jedes Marktbeteiligten für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2004 anwenden müssen.
(6) Es sind die für die Erteilung von Lizenzen zur Einfuhr von Bananen in die neuen Mitgliedstaaten im Rahmen einer zweiten Tranche ab Juli 2004 verfügbare Menge festzusetzen und die Modalitäten für die Einreichung der Lizenzanträge und die Erteilung der Lizenzen festzulegen.
(7) Es sind die Modalitäten für die Verwaltung der zusätzlichen Menge für das letzte Quartal 2004 festzulegen.
(8) Die Verordnung (EG) Nr. 838/2004 ist daher entsprechend zu ändern. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung müssen am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten, damit im Juli 2004 Einfuhrlizenzen erteilt werden können.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EG) Nr. 838/2004 wird wie folgt geändert:
1. Die Artikel 5, 6, 7 und 8 erhalten folgende Fassung: „Artikel 5 Für den zweiten Zeitraum der Erteilung von Lizenzen im Juli 2004 verfügbare Menge Für den zweiten Zeitraum der Erteilung von Lizenzen im Hinblick auf die Einfuhr von Bananen in die neuen Mitgliedstaaten steht im Juli 2004 eine Menge von 105 000 Tonnen zur Verfügung. Diese Menge steht zu 87 150 Tonnen traditionellen Marktbeteiligten und zu 17 850 Tonnen nichttraditionellen Marktbeteiligten offen. Artikel 6 Besondere Referenzmenge für traditionelle Marktbeteiligte für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2004 (1) Für jeden traditionellen Marktbeteiligten, der in einem der Jahre des Referenzzeitraums 2000, 2001 und 2002 die Mindestmenge von Primäreinfuhren von Bananen im Hinblick auf den Verkauf in einem oder mehreren neuen Mitgliedstaaten getätigt hat, setzen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Marktbeteiligte eingetragen ist, anhand des Durchschnitts der im oben genannten Dreijahreszeitraum getätigten Primäreinfuhren eine besondere Referenzmenge für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 20041. Mai bis 31. Dezember 2004 fest. Diese Referenzmenge wird anhand der Belege gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 414/2004 festgesetzt. Zur Berechnung dieser besonderen Referenzmenge wird auf den jährlichen Durchschnitt der Primäreinfuhren gemäß Unterabsatz 1 der Koeffizient 0,667 angewendet. (2) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Mitteilungen sowie nach Maßgabe der in Artikel 3 festgesetzten Menge setzt die Kommission gegebenenfalls einen Anpassungskoeffizienten fest, der auf die besonderen Referenzmengen der einzelnen traditionellen Marktbeteiligten anzuwenden ist. (3) Die zuständigen Behörden teilen jedem Marktbeteiligten spätestens am zweiten Arbeitstag, der auf die Veröffentlichung der Verordnung zur Festsetzung des Koeffizienten folgt, seine gegebenenfalls um den Anpassungskoeffizienten gemäß Absatz 2 berichtigte besondere Referenzmenge mit. Artikel 7 Besondere Zuteilung für nichttraditionelle Marktbeteiligte für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2004 (1) Die zuständigen Behörden setzen für jeden bei ihnen eingetragenen nichttraditionellen Marktbeteiligten für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2004 eine besondere Zuteilung fest. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Mitteilungen sowie nach Maßgabe der in Artikel 3 festgesetzten Menge setzt die Kommission gegebenenfalls einen Anpassungskoeffizienten fest, der auf die Anträge der einzelnen nichttraditionellen Marktbeteiligten auf eine besondere Zuteilung anzuwenden ist. (2) Die zuständigen Behörden teilen jedem nichttraditionellen Marktbeteiligten spätestens am zweiten Arbeitstag, der auf die Veröffentlichung der Verordnung zur Festsetzung des Koeffizienten folgt, seine Zuteilung mit. Artikel 8 Einreichung der Lizenzanträge und Erteilung der Lizenzen (1) Die Anträge auf Einfuhrlizenz werden bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats eingereicht, in dem der Marktbeteiligte eingetragen ist. (2) Die Einfuhrlizenzen, nachstehend „Beitrittslizenzen“ genannt, werden ausschließlich zum freien Verkehr in einem neuen Mitgliedstaat erteilt. (3) Die Lizenzanträge tragen die Angaben ‚Beitrittslizenz‘, ‚traditioneller Marktbeteiligter‘ bzw. ‚nichttraditioneller Marktbeteiligter‘ sowie ‚Verordnung (EG) Nr. 838/2004. Lizenz gilt nur in einem neuen Mitgliedstaat‘. Diese Angaben werden in Feld 20 der Lizenz eingetragen.“
| 2. | Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 8a Einreichung der Lizenzanträge und Erteilung der Lizenzen im Juli 2004 für den zweiten Zeitraum (1) Für den zweiten Zeitraum werden die Lizenzanträge spätestens am sechsten Arbeitstag nach der Veröffentlichung dieser Verordnung eingereicht. Der oder die von einem Marktbeteiligten eingereichten Anträge sind nur zulässig, wenn die beantragte Menge insgesamt nicht mehr beträgt als: a) 35 % der gemäß Artikel 6 Absatz 3 mitgeteilten Referenzmenge im Falle eines traditionellen Marktbeteiligten; b) 35 % der gemäß Artikel 7 Absatz 2 mitgeteilten besonderen Zuteilung im Falle eines nichttraditionellen Marktbeteiligten. Die zuständigen nationalen Behörden erteilen die Einfuhrlizenzen unverzüglich. (2) Die Gültigkeitsdauer der gemäß dem vorliegenden Artikel erteilten Einfuhrlizenzen beginnt am Tag ihrer tatsächlichen Erteilung und endet am 7. Oktober 2004. Artikel 8b Einreichung der Lizenzanträge und Erteilung der Lizenzen im September 2004 für den dritten Zeitraum (1) Für den dritten Erteilungszeitraum der Lizenzen im September 2004 werden die Lizenzanträge gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 eingereicht. (2) Die Anträge auf die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die zusätzliche Menge sind nur zulässig, wenn sie a) von einem traditionellen Marktbeteiligten gestellt wurden und sich höchstens auf eine Menge beziehen, die der Differenz zwischen der gemäß Artikel 6 Absatz 3 mitgeteilten Referenzmenge einerseits und der Summe der in den ihm für die ersten zwei Zeiträume Mai bzw. Juli erteilten Einfuhrlizenzen angegebenen Mengen andererseits entspricht; b) von einem nichttraditionellen Marktbeteiligten gestellt wurden und sich höchstens auf eine Menge beziehen, die der Differenz zwischen der gemäß Artikel 7 Absatz 2 mitgeteilten Zuteilung einerseits und der Summe der in den ihm für die ersten zwei Zeiträume Mai bzw. Juli erteilten Einfuhrlizenzen angegebenen Mengen andererseits entspricht. (3) Die in diesem Artikel genannten Einfuhrlizenzen werden gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 erteilt.“ | a) | 35 % der gemäß Artikel 6 Absatz 3 mitgeteilten Referenzmenge im Falle eines traditionellen Marktbeteiligten; | b) | 35 % der gemäß Artikel 7 Absatz 2 mitgeteilten besonderen Zuteilung im Falle eines nichttraditionellen Marktbeteiligten. | a) | von einem traditionellen Marktbeteiligten gestellt wurden und sich höchstens auf eine Menge beziehen, die der Differenz zwischen der gemäß Artikel 6 Absatz 3 mitgeteilten Referenzmenge einerseits und der Summe der in den ihm für die ersten zwei Zeiträume Mai bzw. Juli erteilten Einfuhrlizenzen angegebenen Mengen andererseits entspricht; | b) | von einem nichttraditionellen Marktbeteiligten gestellt wurden und sich höchstens auf eine Menge beziehen, die der Differenz zwischen der gemäß Artikel 7 Absatz 2 mitgeteilten Zuteilung einerseits und der Summe der in den ihm für die ersten zwei Zeiträume Mai bzw. Juli erteilten Einfuhrlizenzen angegebenen Mengen andererseits entspricht. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | 35 % der gemäß Artikel 6 Absatz 3 mitgeteilten Referenzmenge im Falle eines traditionellen Marktbeteiligten; | ||||||||
| b) | 35 % der gemäß Artikel 7 Absatz 2 mitgeteilten besonderen Zuteilung im Falle eines nichttraditionellen Marktbeteiligten. | ||||||||
| a) | von einem traditionellen Marktbeteiligten gestellt wurden und sich höchstens auf eine Menge beziehen, die der Differenz zwischen der gemäß Artikel 6 Absatz 3 mitgeteilten Referenzmenge einerseits und der Summe der in den ihm für die ersten zwei Zeiträume Mai bzw. Juli erteilten Einfuhrlizenzen angegebenen Mengen andererseits entspricht; | ||||||||
| b) | von einem nichttraditionellen Marktbeteiligten gestellt wurden und sich höchstens auf eine Menge beziehen, die der Differenz zwischen der gemäß Artikel 7 Absatz 2 mitgeteilten Zuteilung einerseits und der Summe der in den ihm für die ersten zwei Zeiträume Mai bzw. Juli erteilten Einfuhrlizenzen angegebenen Mengen andererseits entspricht. |
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. Juli 2004 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission
1 ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
2 ABl. L 126 vom 8.5.2001, S. 6 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 838/2004 ( ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 52 ).
3 ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 52 .
4 ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 6 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 689/2004 ( ABl. L 106 vom 15.4.2004, S. 17 ).
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