32004R1331•Verordnung (EG) Nr. 1331/2004 der Kommission vom 20. Juli 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates hinsichtlich der Aktionsprogramme von Organisationen von Marktteilnehmern im Olivensektor für das Wirtschaftsjahr 2004/05
32004R1331Regulation28.07.2004
vom 20. Juli 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates hinsichtlich der Aktionsprogramme von Organisationen von Marktteilnehmern im Olivensektor für das Wirtschaftsjahr 2004/05
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette 1 , insbesondere auf Artikel 4a Absatz 3 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 4a Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1334/2002 der Kommission 2 sind die Anerkennung und die Aktionsprogramme der Organisationen von Marktteilnehmern im Olivensektor hinsichtlich der Gemeinschaftsfinanzierung gemäß Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 geregelt worden.
(2) Die Anwendung dieser Regeln ist auf das Wirtschaftsjahr 2004/05 auszudehnen, da Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates 3 mit der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 dahin gehend geändert wird, dass die derzeitige Beihilferegelung für die Olivenölerzeugung, die die Bemessungsgrundlage für den einbehaltenen Betrag darstellt, mit dem die Aktionsprogramme der Marktteilnehmer finanziert werden, im vorgenannten Wirtschaftsjahr beibehalten wird.
(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2002 ist entsprechend zu ändern.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2002 wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung: „Verordnung (EG) Nr. 1334/2002 der Kommission vom 23. Juli 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates hinsichtlich der Aktionsprogramme von Organisationen von Marktteilnehmern im Olivensektor für die Wirtschaftsjahre 2002/03, 2003/04 und 2004/05“.
2. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Mit dieser Verordnung werden für die Wirtschaftsjahre 2002/03, 2003/04 und 2004/05 Durchführungsvorschriften zu Artikel 4a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 hinsichtlich der Anerkennung und der Aktionsprogramme der in diesem Artikel genannten Erzeugerorganisationen und ihrer Vereinigungen, der Branchenverbände und anderer Organisationen von Marktteilnehmern im Olivenöl- und Tafelolivensektor festgelegt.“
3. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Um für den gesamten unter diese Verordnung fallenden Zeitraum anerkannt zu werden, reicht die betreffende Marktteilnehmerorganisation bis zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Termin, spätestens jedoch bis 31. Mai 2003, einen Antrag ein, aus dem hervorgeht, dass sie die Bedingungen gemäß Artikel 2 erfüllt. Im Hinblick auf die Anerkennung für das Wirtschaftsjahr 2004/05 ist der vom betreffenden Mitgliedstaat festzusetzende Termin für die Einreichung des Antrags jedoch spätestens der 30. September 2004.“
| 4. | a): Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Für die Gemeinschaftsfinanzierung im Sinne von Artikel 4a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 infrage kommende Aktionsprogramme müssen Aktionen umfassen, die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehen sind und bei den Aktionsprogrammen für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 zwischen dem 1. November 2002 und dem 31. Oktober 2004 und bei den Aktionsprogrammen für das Wirtschaftsjahr 2004/05 zwischen dem 1. November 2004 und dem 31. Oktober 2005 durchgeführt werden.“ | a) | Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Für die Gemeinschaftsfinanzierung im Sinne von Artikel 4a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 infrage kommende Aktionsprogramme müssen Aktionen umfassen, die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehen sind und bei den Aktionsprogrammen für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 zwischen dem 1. November 2002 und dem 31. Oktober 2004 und bei den Aktionsprogrammen für das Wirtschaftsjahr 2004/05 zwischen dem 1. November 2004 und dem 31. Oktober 2005 durchgeführt werden.“ | b) | Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Marktteilnehmerorganisation im Olivensektor, die gemäß dieser Verordnung anerkannt sind bzw. einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben, können bis zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Termin, spätestens jedoch bis 31. Mai 2003 bei den Aktionsprogrammen für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 bzw. bis 30. September 2004 bei den Aktionsprogrammen für das Wirtschaftsjahr 2004/05, für ein einziges Aktionsprogramm je Zeitraum einen Antrag auf Gemeinschaftsfinanzierung einreichen.“ |
|---|---|---|---|---|---|
| a) | Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Für die Gemeinschaftsfinanzierung im Sinne von Artikel 4a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 infrage kommende Aktionsprogramme müssen Aktionen umfassen, die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehen sind und bei den Aktionsprogrammen für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 zwischen dem 1. November 2002 und dem 31. Oktober 2004 und bei den Aktionsprogrammen für das Wirtschaftsjahr 2004/05 zwischen dem 1. November 2004 und dem 31. Oktober 2005 durchgeführt werden.“ | ||||
| b) | Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Marktteilnehmerorganisation im Olivensektor, die gemäß dieser Verordnung anerkannt sind bzw. einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben, können bis zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Termin, spätestens jedoch bis 31. Mai 2003 bei den Aktionsprogrammen für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 bzw. bis 30. September 2004 bei den Aktionsprogrammen für das Wirtschaftsjahr 2004/05, für ein einziges Aktionsprogramm je Zeitraum einen Antrag auf Gemeinschaftsfinanzierung einreichen.“ |
5. Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten genehmigen bis spätestens 31. Juli 2003 bei den Aktionsprogrammen für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 bzw. bis 31. Oktober 2004 bei den Aktionsprogrammen für das Wirtschaftsjahr 2004/05 die Aktionsprogramme, für die eine entsprechende staatliche Finanzhilfe gewährt wird. Sie teilen ihre Entscheidung den betreffenden Marktteilnehmerorganisationen mit.“
| 6. | a): Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Bei den Aktionsprogrammen für das Wirtschaftsjahr 2004/05 zahlen die Mitgliedstaaten der betreffenden Marktteilnehmerorganisation den gesamten in Absatz 1 vorgesehenen Betrag innerhalb des Monats, der auf den Monat der Genehmigung des betreffenden Aktionsprogramms folgt.“ | a) | Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Bei den Aktionsprogrammen für das Wirtschaftsjahr 2004/05 zahlen die Mitgliedstaaten der betreffenden Marktteilnehmerorganisation den gesamten in Absatz 1 vorgesehenen Betrag innerhalb des Monats, der auf den Monat der Genehmigung des betreffenden Aktionsprogramms folgt.“ | b) | Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Marktteilnehmerorganisationen, deren Aktionsprogramme sich auf die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 erstrecken, können bis zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Termin, spätestens jedoch bis 31. Mai 2004, beantragen, dass die Sicherheit gemäß Absatz 3 bis zu einem der Hälfte der tatsächlich getätigten Ausgaben entsprechenden Betrag freigegeben wird. Der Mitgliedstaat bestimmt und kontrolliert die Belege, die diesem Antrag beiliegen müssen, und gibt die den betreffenden Ausgaben entsprechenden Sicherheiten spätestens im zweiten Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt, frei.“ |
|---|---|---|---|---|---|
| a) | Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Bei den Aktionsprogrammen für das Wirtschaftsjahr 2004/05 zahlen die Mitgliedstaaten der betreffenden Marktteilnehmerorganisation den gesamten in Absatz 1 vorgesehenen Betrag innerhalb des Monats, der auf den Monat der Genehmigung des betreffenden Aktionsprogramms folgt.“ | ||||
| b) | Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Marktteilnehmerorganisationen, deren Aktionsprogramme sich auf die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 erstrecken, können bis zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Termin, spätestens jedoch bis 31. Mai 2004, beantragen, dass die Sicherheit gemäß Absatz 3 bis zu einem der Hälfte der tatsächlich getätigten Ausgaben entsprechenden Betrag freigegeben wird. Der Mitgliedstaat bestimmt und kontrolliert die Belege, die diesem Antrag beiliegen müssen, und gibt die den betreffenden Ausgaben entsprechenden Sicherheiten spätestens im zweiten Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt, frei.“ |
| 7. | a): Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Um die gemeinschaftliche Finanzhilfe gemäß Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 bzw. den Restbetrag der Finanzhilfe zu erhalten, stellt die betreffende Marktteilnehmerorganisation bis zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Termin, spätestens jedoch bis 31. Januar 2005 bei den Aktionsprogrammen für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 bzw. bis 31. Januar 2006 bei den Aktionsprogrammen für das Wirtschaftsjahr 2004/05, bei der zuständigen nationalen Behörde einen entsprechenden Zahlungsantrag. Bei Zahlungsanträgen, die nach der in Unterabsatz 1 genannten Frist eingereicht werden, wird die betreffende Finanzhilfe jeweils um 1 % je Tag Verspätung gekürzt. Anträge, die bei den Aktionsprogrammen für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 nach dem 25. Februar 2005 bzw. bei den Aktionsprogrammen für das Wirtschaftsjahr 2004/05 nach dem 25. Februar 2006 eingehen, werden nicht berücksichtigt.“ | a) | Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Um die gemeinschaftliche Finanzhilfe gemäß Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 bzw. den Restbetrag der Finanzhilfe zu erhalten, stellt die betreffende Marktteilnehmerorganisation bis zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Termin, spätestens jedoch bis 31. Januar 2005 bei den Aktionsprogrammen für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 bzw. bis 31. Januar 2006 bei den Aktionsprogrammen für das Wirtschaftsjahr 2004/05, bei der zuständigen nationalen Behörde einen entsprechenden Zahlungsantrag. Bei Zahlungsanträgen, die nach der in Unterabsatz 1 genannten Frist eingereicht werden, wird die betreffende Finanzhilfe jeweils um 1 % je Tag Verspätung gekürzt. Anträge, die bei den Aktionsprogrammen für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 nach dem 25. Februar 2005 bzw. bei den Aktionsprogrammen für das Wirtschaftsjahr 2004/05 nach dem 25. Februar 2006 eingehen, werden nicht berücksichtigt.“ | b) | Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Für vor dem 31. Oktober 2004 bei den Aktionsprogrammen für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 bzw. vor dem 31. Oktober 2005 bei den Aktionsprogrammen für das Wirtschaftsjahr 2004/05 abgeschlossene Aktionen, für die die Zahlung nach Ende des Monats erfolgt, der auf den jeweiligen Stichtag folgt, wird die vorgesehene Finanzhilfe der Gemeinschaft um 1 % je Tag während der ersten 30 Tage nach dem 30. November und um 2 % für jeden weiteren Verzugstag gekürzt.“ |
|---|---|---|---|---|---|
| a) | Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Um die gemeinschaftliche Finanzhilfe gemäß Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 bzw. den Restbetrag der Finanzhilfe zu erhalten, stellt die betreffende Marktteilnehmerorganisation bis zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Termin, spätestens jedoch bis 31. Januar 2005 bei den Aktionsprogrammen für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 bzw. bis 31. Januar 2006 bei den Aktionsprogrammen für das Wirtschaftsjahr 2004/05, bei der zuständigen nationalen Behörde einen entsprechenden Zahlungsantrag. Bei Zahlungsanträgen, die nach der in Unterabsatz 1 genannten Frist eingereicht werden, wird die betreffende Finanzhilfe jeweils um 1 % je Tag Verspätung gekürzt. Anträge, die bei den Aktionsprogrammen für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 nach dem 25. Februar 2005 bzw. bei den Aktionsprogrammen für das Wirtschaftsjahr 2004/05 nach dem 25. Februar 2006 eingehen, werden nicht berücksichtigt.“ | ||||
| b) | Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Für vor dem 31. Oktober 2004 bei den Aktionsprogrammen für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 bzw. vor dem 31. Oktober 2005 bei den Aktionsprogrammen für das Wirtschaftsjahr 2004/05 abgeschlossene Aktionen, für die die Zahlung nach Ende des Monats erfolgt, der auf den jeweiligen Stichtag folgt, wird die vorgesehene Finanzhilfe der Gemeinschaft um 1 % je Tag während der ersten 30 Tage nach dem 30. November und um 2 % für jeden weiteren Verzugstag gekürzt.“ |
| 8. | a): Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle relevanten Informationen über die geltenden Durchführungsvorschriften gemäß Unterabsatz 1 sowie deren Änderungen mit.“ | a) | Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle relevanten Informationen über die geltenden Durchführungsvorschriften gemäß Unterabsatz 1 sowie deren Änderungen mit.“ | b) | Die Absätze 1a und 2 erhalten folgende Fassung: „(1a) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis 28. Februar 2003 bei den Aktionsprogrammen für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 bzw. bis 28. Februar 2005 bei den Aktionsprogrammen für das Wirtschaftsjahr 2004/05 über ihre Entscheidungen betreffend jedes der jeweiligen Wirtschaftsjahre zu der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1873/2002 vorgesehenen Ausnahmeregelung in Bezug auf Artikel 20d Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG. (2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis 5. September 2003 bei den Aktionsprogrammen für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 bzw. bis 5. Dezember 2004 bei den Aktionsprogrammen für das Wirtschaftsjahr 2004/05 über ihre Entscheidungen betreffend jedes der jeweiligen Wirtschaftsjahre zu der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1873/2002 vorgesehenen Ausnahmeregelung in Bezug auf Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung Nr. 136/66/EWG. Vor dem 5. September 2003 bei den Aktionsprogrammen für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 bzw. dem 5. Dezember 2004 bei den Aktionsprogrammen für das Wirtschaftsjahr 2004/05 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission, aufgeschlüsselt nach den Olivenerzeugerorganisationen gemäß Artikel 2 und nach Erzeugungsgebieten, alle maßgeblichen Angaben über die anerkannten Marktteilnehmerorganisationen, die genehmigten Aktionsprogramme und ihre Einzelheiten sowie, aufgeschlüsselt nach den Aktionsprogrammen, die Beträge, die gemäß Artikel 4a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 für die jeweiligen Wirtschaftsjahre einbehalten werden.“ | c) | In Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 30. April 2005 bei den Aktionsprogrammen für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 bzw. 30. April 2006 bei den Aktionsprogrammen für das Wirtschaftsjahr 2004/05 einen Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung, der zumindest folgende Informationen enthält:“ |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle relevanten Informationen über die geltenden Durchführungsvorschriften gemäß Unterabsatz 1 sowie deren Änderungen mit.“ | ||||||
| b) | Die Absätze 1a und 2 erhalten folgende Fassung: „(1a) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis 28. Februar 2003 bei den Aktionsprogrammen für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 bzw. bis 28. Februar 2005 bei den Aktionsprogrammen für das Wirtschaftsjahr 2004/05 über ihre Entscheidungen betreffend jedes der jeweiligen Wirtschaftsjahre zu der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1873/2002 vorgesehenen Ausnahmeregelung in Bezug auf Artikel 20d Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG. (2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis 5. September 2003 bei den Aktionsprogrammen für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 bzw. bis 5. Dezember 2004 bei den Aktionsprogrammen für das Wirtschaftsjahr 2004/05 über ihre Entscheidungen betreffend jedes der jeweiligen Wirtschaftsjahre zu der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1873/2002 vorgesehenen Ausnahmeregelung in Bezug auf Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung Nr. 136/66/EWG. Vor dem 5. September 2003 bei den Aktionsprogrammen für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 bzw. dem 5. Dezember 2004 bei den Aktionsprogrammen für das Wirtschaftsjahr 2004/05 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission, aufgeschlüsselt nach den Olivenerzeugerorganisationen gemäß Artikel 2 und nach Erzeugungsgebieten, alle maßgeblichen Angaben über die anerkannten Marktteilnehmerorganisationen, die genehmigten Aktionsprogramme und ihre Einzelheiten sowie, aufgeschlüsselt nach den Aktionsprogrammen, die Beträge, die gemäß Artikel 4a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 für die jeweiligen Wirtschaftsjahre einbehalten werden.“ | ||||||
| c) | In Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 30. April 2005 bei den Aktionsprogrammen für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 bzw. 30. April 2006 bei den Aktionsprogrammen für das Wirtschaftsjahr 2004/05 einen Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung, der zumindest folgende Informationen enthält:“ |
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. Juli 2004 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission
1 ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 ( ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97 ).
2 ABl. L 195 vom 24.7.2002, S. 16 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2003 ( ABl. L 92 vom 9.4.2003, S. 6 ).
3 ABl. 172 vom 30.9.1966 S. 3025/66 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004.
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"title": "Commission Regulation (EC) No 1331/2004 of 20 July 2004 amending Regulation (EC) No 1334/2002 laying down detailed rules for the application of Council Regulation (EC) No 1638/98 as regards the work programmes of operators' organisations in the olive sector for the marketing year 2004/2005",
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