32004R1409•Verordnung (EG) Nr. 1409/2004 der Kommission vom 2. August 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2003/04, 2004/05 und 2005/06 sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1464/95 und (EG) Nr. 779/96
32004R1409Regulation06.08.2004
vom 2. August 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2003/04, 2004/05 und 2005/06 sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1464/95 und (EG) Nr. 779/96
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker 1 , insbesondere auf Artikel 22 Absatz 2, Artikel 26 Absatz 1, Artikel 38 Absatz 6, Artikel 39 Absatz 6 und Artikel 41 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL 2 , insbesondere auf Artikel 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Erfahrungen aus den ersten Monaten der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 der Kommission 3 zeigen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen gemeinsamen Verwaltungsmodalitäten verbessert werden müssen.
(2) Damit die Verpflichtungen gemäß dem Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker (Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifik) in Anhang V des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten AKP-EG-Partnerschaftsabkommens 4 sowie gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker 5 besser eingehalten werden können, sind die Bestimmungen zu der Höhe der Sicherheit für die Lizenzen sowie die Bestimmungen zu dem Zeitpunkt des Beginns des Lieferzeitraums zu ändern.
(3) Um eine effiziente Verwaltung der im Rahmen der betreffenden Kontingente oder Abkommen getätigten Einfuhren zu gewährleisten, ist ein Mechanismus erforderlich, der den Marktteilnehmern einen Anreiz bietet, Lizenzen, die sie nicht verwenden werden, umgehend an die erteilende Stelle zurückzureichen, damit die nicht verwendeten Mengen wieder verwendet werden können.
(4) Darüber hinaus sind wöchentliche Maßnahmen vorzusehen, die es der Kommission ermöglichen, die Angaben zu den erteilten Lizenzen zu verbuchen und die Mitgliedstaaten und interessierten Marktteilnehmer über die Situation bei jedem Kontingent und jeder Lieferverpflichtung zu unterrichten.
(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 ist daher entsprechend zu ändern.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 wird wie folgt geändert:
| 1. | „k): ‚Arbeitstag‘ der Arbeitstag der Kommission“. | „k) | ‚Arbeitstag‘ der Arbeitstag der Kommission“. |
|---|---|---|---|
| „k) | ‚Arbeitstag‘ der Arbeitstag der Kommission“. |
| 2. | a): Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Als Sicherheit für die Lizenzen werden folgende Beträge je 100 kg der in Feld 17 der Lizenz aufgeführten Zuckermenge festgesetzt: — 0,30 EUR für ‚Sonderpräferenzzucker‘ und für ‚Zucker Zugeständnisse CXL‘, — 2 EUR für ‚Präferenzzucker AKP-Indien‘.“ — — — 0,30 EUR für ‚Sonderpräferenzzucker‘ und für ‚Zucker Zugeständnisse CXL‘, — — — 2 EUR für ‚Präferenzzucker AKP-Indien‘.“ —: 0,30 EUR für ‚Sonderpräferenzzucker‘ und für ‚Zucker Zugeständnisse CXL‘, —: 2 EUR für ‚Präferenzzucker AKP-Indien‘.“ | a) | Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Als Sicherheit für die Lizenzen werden folgende Beträge je 100 kg der in Feld 17 der Lizenz aufgeführten Zuckermenge festgesetzt: — 0,30 EUR für ‚Sonderpräferenzzucker‘ und für ‚Zucker Zugeständnisse CXL‘, — 2 EUR für ‚Präferenzzucker AKP-Indien‘.“ | — | 0,30 EUR für ‚Sonderpräferenzzucker‘ und für ‚Zucker Zugeständnisse CXL‘, | — | 2 EUR für ‚Präferenzzucker AKP-Indien‘.“ | b) | Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Wird bei ‚Präferenzzucker AKP-Indien‘ die Höchstmenge der Lieferverpflichtung für einen Lieferzeitraum und ein Ausfuhrland erreicht, so beginnt die Frist für die Einreichung der Lizenzanträge für den folgenden Lieferzeitraum für dieses Land abweichend von Unterabsatz 1 acht Wochen vor dem ersten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres.“ | c) | Es werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt: „(5) Abweichend von Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gilt Folgendes: a) Wird die Lizenz der erteilenden Stelle in den ersten sechzig Tagen ihrer Gültigkeitsdauer zurückgereicht, so wird die einbehaltene Sicherheit um 50 % verringert; b) wird die Lizenz der erteilenden Stelle zwischen dem einundsechzigsten Tag ihrer Gültigkeitsdauer und dem fünfzehnten Tag nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer zurückgereicht, so wird die einbehaltene Sicherheit um 25 % verringert; (6) Unbeschadet der mengenmäßigen Beschränkungen der gemäß Artikel 9 festgesetzten Lieferverpflichtungen bzw. der Kontingente gemäß den Artikeln 16 und 22 können die Mengen in den gemäß Absatz 5 zurückgereichten Lizenzen erneut zugeteilt werden. Die zuständigen nationalen Behörden teilen der Kommission gleichzeitig mit der wöchentlichen Menge gemäß Artikel 5 Absatz 1 die Mengen mit, für die die Lizenzen seit dem Zeitpunkt der letzten diesbezüglichen Mitteilung zurückgereicht worden sind.“ | a) | Wird die Lizenz der erteilenden Stelle in den ersten sechzig Tagen ihrer Gültigkeitsdauer zurückgereicht, so wird die einbehaltene Sicherheit um 50 % verringert; | b) | wird die Lizenz der erteilenden Stelle zwischen dem einundsechzigsten Tag ihrer Gültigkeitsdauer und dem fünfzehnten Tag nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer zurückgereicht, so wird die einbehaltene Sicherheit um 25 % verringert; |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Als Sicherheit für die Lizenzen werden folgende Beträge je 100 kg der in Feld 17 der Lizenz aufgeführten Zuckermenge festgesetzt: — 0,30 EUR für ‚Sonderpräferenzzucker‘ und für ‚Zucker Zugeständnisse CXL‘, — 2 EUR für ‚Präferenzzucker AKP-Indien‘.“ | — | 0,30 EUR für ‚Sonderpräferenzzucker‘ und für ‚Zucker Zugeständnisse CXL‘, | — | 2 EUR für ‚Präferenzzucker AKP-Indien‘.“ | ||||||||||
| — | 0,30 EUR für ‚Sonderpräferenzzucker‘ und für ‚Zucker Zugeständnisse CXL‘, | ||||||||||||||
| — | 2 EUR für ‚Präferenzzucker AKP-Indien‘.“ | ||||||||||||||
| b) | Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Wird bei ‚Präferenzzucker AKP-Indien‘ die Höchstmenge der Lieferverpflichtung für einen Lieferzeitraum und ein Ausfuhrland erreicht, so beginnt die Frist für die Einreichung der Lizenzanträge für den folgenden Lieferzeitraum für dieses Land abweichend von Unterabsatz 1 acht Wochen vor dem ersten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres.“ | ||||||||||||||
| c) | Es werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt: „(5) Abweichend von Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gilt Folgendes: a) Wird die Lizenz der erteilenden Stelle in den ersten sechzig Tagen ihrer Gültigkeitsdauer zurückgereicht, so wird die einbehaltene Sicherheit um 50 % verringert; b) wird die Lizenz der erteilenden Stelle zwischen dem einundsechzigsten Tag ihrer Gültigkeitsdauer und dem fünfzehnten Tag nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer zurückgereicht, so wird die einbehaltene Sicherheit um 25 % verringert; (6) Unbeschadet der mengenmäßigen Beschränkungen der gemäß Artikel 9 festgesetzten Lieferverpflichtungen bzw. der Kontingente gemäß den Artikeln 16 und 22 können die Mengen in den gemäß Absatz 5 zurückgereichten Lizenzen erneut zugeteilt werden. Die zuständigen nationalen Behörden teilen der Kommission gleichzeitig mit der wöchentlichen Menge gemäß Artikel 5 Absatz 1 die Mengen mit, für die die Lizenzen seit dem Zeitpunkt der letzten diesbezüglichen Mitteilung zurückgereicht worden sind.“ | a) | Wird die Lizenz der erteilenden Stelle in den ersten sechzig Tagen ihrer Gültigkeitsdauer zurückgereicht, so wird die einbehaltene Sicherheit um 50 % verringert; | b) | wird die Lizenz der erteilenden Stelle zwischen dem einundsechzigsten Tag ihrer Gültigkeitsdauer und dem fünfzehnten Tag nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer zurückgereicht, so wird die einbehaltene Sicherheit um 25 % verringert; | ||||||||||
| a) | Wird die Lizenz der erteilenden Stelle in den ersten sechzig Tagen ihrer Gültigkeitsdauer zurückgereicht, so wird die einbehaltene Sicherheit um 50 % verringert; | ||||||||||||||
| b) | wird die Lizenz der erteilenden Stelle zwischen dem einundsechzigsten Tag ihrer Gültigkeitsdauer und dem fünfzehnten Tag nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer zurückgereicht, so wird die einbehaltene Sicherheit um 25 % verringert; |
3. Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 (1) Die Anträge auf Einfuhrlizenzen sind von Montag bis Freitag jeder Woche zu stellen. In den Anträgen ist das Wirtschaftsjahr oder der Lieferzeitraum anzugeben, auf das/den sie sich beziehen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am ersten Arbeitstag der folgenden Woche unter Angabe des betreffenden Wirtschaftsjahres die nach Ursprungsländern aufgeschlüsselten Weiß- bzw. Rohzuckermengen, gegebenenfalls ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, mit, für die in der vorherigen Woche Einfuhrlizenzen beantragt wurden. (2) Die Kommission errechnet wöchentlich die Mengen, für die Einfuhrlizenzen beantragt wurden. (3) Erreichen oder übersteigen die Lizenzanträge bei ‚Präferenzzucker AKP-Indien‘ die Menge der Lieferverpflichtung je betreffendes Land gemäß Artikel 9 bzw. bei ‚Sonderpräferenzzucker‘ und ‚Zucker Zugeständnisse CXL‘ das betreffende Zollkontingent, so begrenzt die Kommission gegebenenfalls die Lizenzerteilung im Verhältnis zu der verfügbaren Menge und/oder unterrichtet die Mitgliedstaaten, dass die betreffende Höchstmenge erreicht wurde. (4) Ergibt die Errechnung gemäß Absatz 2, dass für die Lieferverpflichtungen für ‚Präferenzzucker AKP-Indien‘ oder für die Kontingente von ‚Sonderpräferenzzucker‘ oder ‚Zucker Zugeständnisse CXL‘, für die die Höchstmenge bereits erreicht ist, noch Zuckermengen verfügbar sind, so teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, dass die betreffende Höchstmenge nicht mehr erreicht ist. (5) Die Lizenzen werden am dritten Arbeitstag nach der in Absatz 1 genannten Mitteilung erteilt, sofern die Kommission innerhalb dieser Frist keine der in Absatz 3 genannten Maßnahmen getroffen hat. (6) Zusammen mit der in Absatz 1 genannten Mitteilung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gesondert für jedes Kontingent bzw. jede Lieferverpflichtung die nach Ursprungsländern aufgeschlüsselten Zuckermengen mit, für die in der vorherigen Woche Einfuhrlizenzen erteilt wurden.“
4. Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a) wird gestrichen.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 2. August 2004 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission
1 ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission ( ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16 ).
2 ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1 .
3 ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 25 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 96/2004 ( ABl. L 15 vom 22.1.2004, S. 3 ).
4 ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3 .
5 ABl. L 190 vom 23.7.1975, S. 36 .
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