32004R1595•Verordnung (EG) Nr. 1595/2004 der Kommission vom 8. September 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen
32004R1595Regulation01.11.2004
vom 8. September 2004
über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen 1 , insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i),
nach Veröffentlichung eines Entwurfs dieser Verordnung,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 994/98 wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 87 EG-Vertrag zu erklären, dass eine Beihilfe an kleine und mittlere Unternehmen unter bestimmten Bedingungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldungspflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt ist.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen 2 gilt nicht für Tätigkeiten, die die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten Waren zum Gegenstand haben.
(3) Die Kommission hat die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag in zahlreichen Entscheidungen auf kleine und mittlere Unternehmen angewandt, die in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätig sind, und ihren Standpunkt zuletzt in den Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor 3 („Fischereileitlinien“) dargelegt. Angesichts der erheblichen Erfahrungen, die die Kommission bei der Anwendung dieser Artikel auf kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen gesammelt hat, ist es angezeigt, dass sie die ihr mit der Verordnung (EG) Nr. 994/98 übertragenen Befugnisse im Hinblick auf eine wirksame Überwachung und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auch auf kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen anwendet, soweit die betreffenden Erzeugnisse in den Geltungsbereich von Artikel 89 EG-Vertrag einbezogen wurden, ohne dabei ihre eigenen Kontrollmöglichkeiten zu schwächen.
(4) Die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe im Fischereisektor mit dem Gemeinsamen Markt wird von der Kommission auf der Grundlage sowohl der Wettbewerbspolitik als auch der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) geprüft.
(5) Diese Verordnung betrifft Beihilfen im Fischereisektor, die lange Zeit von der Kommission routinemäßig genehmigt wurden. Für solche Beihilfen ist eine Einzelfallprüfung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt durch die Kommission nicht erforderlich, sofern sie die in der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor 4 festgelegten Bedingungen für die Strukturfonds sowie bestimmte andere Bedingungen erfüllen.
(6) Dementsprechend regelt diese Verordnung die Beihilfen für Verkaufsförderung und/oder Werbung für Fischereierzeugnisse, die Unterstützung von Erzeugerverbänden, den Schutz und die Entwicklung der aquatischen Ressourcen, innovative Maßnahmen und technische Hilfe, die Ausrüstung von Fischereihäfen, das Abwracken von Fischereifahrzeugen, sozioökonomische Maßnahmen, Investitionen in die Verarbeitung und/oder Vermarktung von Fischereierzeugnissen, Investitionen in die Aquakultur und Binnenfischerei.
(7) Im Interesse der Rechtssicherheit sind für den gesamten Fischereisektor geltende Steuerbefreiungen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage 5 oder gemäß Artikel 14 oder Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom 6 gewähren, soweit sie staatliche Beihilfen darstellen, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldungspflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt. Steuerbefreiungen, zu deren Einführung die Mitgliedstaaten nach diesen Vorschriften verpflichtet sind, stellen keine staatliche Beihilfe dar.
(8) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen anzumelden. Solche Anmeldungen werden von der Kommission auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung und der Fischereileitlinien geprüft.
(9) Beihilfen, die Mitgliedstaaten dem Fischereisektor gewähren möchten, die aber nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen und die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 angenommen wurden, unterliegen weiterhin der Anmeldungspflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag. Diese Beihilfen werden anhand der Fischereileitlinien geprüft. Dies gilt insbesondere für Beihilfen für die Erneuerung der Fischereiflotte, die Ausrüstung und Modernisierung von Fischereifahrzeugen, den finanziellen Ausgleich für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit, die endgültige Überführung von Fischereifahrzeugen in ein Drittland, Einkommens- und Betriebsbeihilfen sowie die Beseitigung von Schäden infolge von Naturkatastrophen oder sonstigen außergewöhnlich Ereignissen.
(10) Mit dieser Verordnung sollten Beihilfen freigestellt werden, die alle darin vorgesehenen Bedingungen erfüllen, sowie alle Beihilferegelungen, bei denen gewährleistet ist, dass die nach einer solchen Regelung gewährten Beihilfen ebenfalls alle einschlägigen Bedingungen dieser Verordnung erfüllen. Beihilferegelungen und außerhalb einer Beihilferegelung gewährte Einzelbeihilfen sollten einen ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung enthalten.
(11) Im Interesse der Kohärenz mit den von der Gemeinschaft finanzierten Fördermaßnahmen sollten die Höchstbeträge der in dieser Verordnung erfassten Beihilfen den Beträgen entsprechen, die in der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 für dieselbe Beihilfeart festgesetzt sind.
(12) Eine Beihilfe sollte nicht in Situationen gewährt werden, in denen das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die Vorschriften über die gemeinsame Fischereipolitik nicht respektiert werden. Eine einzelstaatliche Beihilfe im Fischereisektor ist deshalb nur dann zulässig, wenn die finanzierten Maßnahmen und deren Auswirkungen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Bevor eine Beihilfe gewährt wird, stellen die Mitgliedstaaten daher sicher, dass die Begünstigten die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik einhalten.
(13) Entsprechend der gängigen Praxis der Kommission und um sicherzustellen, dass Beihilfen angemessen und auf das notwendige Maß beschränkt sind, sollten die Schwellenwerte in der Regel als Beihilfeintensitäten, bezogen auf die jeweils zuschussfähigen Kosten und nicht als absolute Höchstbeträge ausgedrückt werden.
(14) Um die Ziele dieser Verordnung mit möglichst geringer Wettbewerbsverzerrung im geförderten Wirtschaftszweig zu erreichen, sollten Einzelbeihilfen, die einen bestimmten Höchstbetrag überschreiten, unabhängig davon, ob sie im Rahmen einer nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelung gewährt werden, nicht freigestellt werden.
(15) Um Abweichungen in der Auslegung zu vermeiden, die Anlass zu Wettbewerbsverzerrungen geben könnten, und die Abstimmung zwischen den Maßnahmen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten betreffend kleine und mittlere Unternehmen zu erleichtern, ist bei der in dieser Verordnung verwendeten Definition der kleinen und mittleren Unternehmen die Begriffsbestimmung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 zugrunde zu legen.
(16) Ob eine Beihilfe nach dieser Verordnung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, hängt unter anderem von der Beihilfeintensität und damit von dem in Subventionsäquivalent ausgedrückten Beihilfebetrag ab. Die Berechnung des Subventionsäquivalents einer in mehreren Tranchen oder in Form eines zinsgünstigen Darlehens gewährten Beihilfe erfolgt auf der Grundlage der zum Gewährungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze. Im Interesse einer einheitlichen, transparenten und einfachen Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen sollten für die Zwecke dieser Verordnung die marktüblichen Zinssätze als Referenzzinssätze zugrunde gelegt werden; bei zinsgünstigen Darlehen muss das Darlehen durch übliche Sicherheiten gedeckt und darf nicht mit ungewöhnlich hohen Risiken behaftet sein. Als Referenzzinssätze gelten die von der Kommission in regelmäßigen Abständen anhand objektiver Kriterien ermittelten und im Amtsblatt der Europäischen Union sowie im Internet veröffentlichten Zinssätze.
(17) Unter Bezug auf Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag dürfen die Beihilfen keinesfalls ausschließlich eine dauernde oder regelmäßige Senkung der von dem begünstigten Unternehmen üblicherweise zu tragenden Betriebskosten bewirken und müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen stehen, die mit ihnen ausgeglichen werden sollen, um den von der Gemeinschaft angestrebten sozioökonomischen Nutzen zu sichern. Einseitige staatliche Beihilfemaßnahmen, die lediglich dazu bestimmt sind, die finanzielle Lage der Erzeuger zu verbessern, aber in keiner Weise zur Entwicklung des Sektors insgesamt beitragen, und insbesondere Beihilfen, die allein auf der Grundlage des Preises, der Menge, der Produktionseinheit oder der Betriebsmitteleinheit gewährt werden, sind als Betriebsbeihilfen anzusehen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Zudem können solche Beihilfen die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisationen beeinträchtigen. Daher sollte der Geltungsbereich dieser Verordnung auf Investitionsbeihilfen und Beihilfen für bestimmte sozioökonomische Maßnahmen begrenzt werden.
(18) Um sicherzustellen, dass eine Beihilfe notwendig ist und als Anreiz zur Entwicklung bestimmter Tätigkeiten wirkt, sollte diese Verordnung Beihilfen für Tätigkeiten, die der Begünstigte auch unter Marktbedingungen durchführen würde, nicht freistellen. Rückwirkende Beihilfen für Tätigkeiten, die der Begünstigte bereits durchgeführt hat, sollten nicht gewährt werden.
(19) Mit anderen staatlichen Beihilfen auf staatlicher, regionaler oder lokaler Ebene, mit öffentlichen Zuschüssen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 oder mit Gemeinschaftsunterstützung kumulierte Beihilfen sollten in Bezug auf dieselben zuschussfähigen Kosten nur bis zu den in dieser Verordnung festgesetzten Schwellenwerten freigestellt werden.
(20) Im Interesse der Transparenz und einer wirksamen Überwachung im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 sollte ein Standardformblatt erstellt werden, mit dem die Mitgliedstaaten die Kommission bei Durchführung einer Beihilferegelung oder Gewährung einer Einzelbeihilfe außerhalb einer Beihilferegelung nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung kurz informieren und das zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union bestimmt ist. Aus denselben Gründen sollte festgelegt werden, welche Aufzeichnungen die Mitgliedstaaten für die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen zur Verfügung halten müssen. Die Mitgliedstaaten sind ferner verpflichtet, der Kommission einmal jährlich einen Bericht vorzulegen; hierfür sind spezifische Anforderungen festzulegen. Die Kurzbeschreibung und der jährliche Bericht sollten in EDV-gestützter Form vorgelegt werden, da die entsprechende Technologie inzwischen nahezu überall verfügbar ist.
(21) Kommt ein Mitgliedstaat seiner in dieser Verordnung vorgesehenen Berichterstattungspflicht nicht nach, so kann die Kommission ihre Überwachungsaufgaben gemäß Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag nicht wahrnehmen und kann insbesondere nicht prüfen, ob die wirtschaftlichen Auswirkungen der Kumulierung von nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen so stark sind, dass sie die Handelsbedingungen in einer Weise beeinträchtigen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Es ist daher von größter Bedeutung, dass der Mitgliedstaat rasch geeignete Informationen übermittelt, bevor Beihilfen nach dieser Verordnung gewährt werden. Es ist insbesondere erforderlich, die Auswirkungen kumulierter staatlicher Beihilfen zu bewerten, wenn derselbe Begünstigte Beihilfen aus verschiedenen Quellen erhalten könnte.
(22) Angesichts der bisherigen Erfahrungen der Kommission in diesem Bereich und der Tatsache, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen grundsätzlich in regelmäßigen Abständen überprüft werden müssen, empfiehlt es sich, die Geltungsdauer dieser Verordnung zu begrenzen. Für den Fall, dass die Verordnung nach Ablauf dieses Zeitraums nicht verlängert wird, bleiben die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelungen weitere sechs Monate freigestellt.
(23) Es empfiehlt sich, für Beihilfen, deren Prüfung bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch anhängig ist, die vor deren Inkrafttreten gewährt oder die entgegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nicht angemeldet wurden, Übergangsbestimmungen zu erlassen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL 1 GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND BEDINGUNGEN Artikel 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen. (2) Diese Verordnung gilt nicht für: a) Beihilfen für ausfuhrbezogene Tätigkeiten, insbesondere Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Ausgaben in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen; b) Beihilfen, die von der Verwendung von einheimischen anstelle von eingeführten Erzeugnissen abhängig gemacht werden. (3) Diese Verordnung gilt nicht für Beihilfen zu Einzelinvestitionen mit zuschussfähigen Ausgaben von mehr als 2 Mio. EUR oder einen tatsächlichen Beihilfebetrag von über 1 Mio. EUR pro Begünstigten und Jahr. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: 1. „Beihilfe“: alle Maßnahmen, die die Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen; 2. „Fischereierzeugnis“: die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates 7 aufgeführten Erzeugnisse von Fängen auf See oder in Binnengewässern oder aus der Aquakultur; 3. „Verarbeitung und Vermarktung“: sämtliche Schritte der Behandlung, Bearbeitung Produktion und des Vertriebs von der Anlandung oder Ernte bis zum Stadium des Endprodukts; 4. „kleine und mittlere Unternehmen“ („KMU“): Unternehmen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 70/2001. Artikel 3 Voraussetzungen für die Freistellung (1) Außerhalb von Beihilferegelungen gewährte Einzelbeihilfen, die alle Bedingungen dieser Verordnung erfüllen, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldungspflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 freigestellt, wenn die in Artikel 16 Absatz 1 dieser Verordnung vorgesehene Kurzbeschreibung mitgeteilt worden ist und in der Einzelbeihilfe ausdrücklich unter Angabe des Titels sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union auf diese Verordnung verwiesen wird. (2) Beihilferegelungen, die alle Bedingungen dieser Verordnung erfüllen, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldungspflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen: a) die Beihilfen, die nach der fraglichen Regelung gewährt werden können, erfüllen alle Bedingungen dieser Verordnung; b) in der Regelung wird unter Angabe des Titels sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union ausdrücklich auf diese Verordnung verwiesen; c) die in Artikel 16 Absatz 1 dieser Verordnung vorgesehene Kurzbeschreibung ist mitgeteilt worden. (3) Beihilfen, die auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Regelungen gewährt werden, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldungspflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn sie alle Bedingungen dieser Verordnung unmittelbar erfüllen. (4) Bevor ein Mitgliedstaat eine unter diese Verordnung fallende Beihilfe gewährt, überprüft er, ob die finanzierten Maßnahmen und deren Auswirkungen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Während der Laufzeit einer Beihilfemaßnahme überprüft der Mitgliedstaat, dass die Begünstigten der Beihilfe die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik einhalten.
KAPITEL 2 BEIHILFEKATEGORIEN Artikel 4 Beihilfen für Erzeugerverbände oder Erzeugervereinigungen oder Unternehmen Startbeihilfen für Erzeugerverbände oder Erzeugervereinigungen sowie Beihilfen für Maßnahmen dieser Verbände oder Vereinigungen oder Maßnahmen der Unternehmen sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldungspflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn: a) die Beihilfen die Bedingungen von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 erfüllen, und b) der Beihilfebetrag, gemessen in Subventionsäquivalent, den in Anhang IV der genannten Verordnung für diese Beihilfen festgesetzten globalen Satz der einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Zuschüsse nicht übersteigt. Artikel 5 Beihilfen für Investitionen in den Schutz und die Entwicklung der aquatischen Ressourcen Beihilfen für Investitionen in den Schutz und die Entwicklung der aquatischen Ressourcen sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldungspflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn: a) die Beihilfen die Bedingungen von Artikel 13 und Anhang III Ziffer 2 und 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 erfüllen und b) der Beihilfebetrag, gemessen in Subventionsäquivalent, den in Anhang IV der genannten Verordnung für diese Beihilfen festgesetzten globalen Satz der einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Zuschüsse nicht übersteigt. Artikel 6 Beihilfen für Investitionen in innovative Maßnahmen und technische Hilfe (1) Investitionsbeihilfen für innovative Maßnahmen und technische Hilfe sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldungspflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn: a) die Beihilfen die Bedingungen von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 erfüllen und b) der Beihilfebetrag, gemessen in Subventionsäquivalent, den in Anhang IV der genannten Verordnung für diese Beihilfen festgesetzten globalen Satz der einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Zuschüsse nicht übersteigt. (2) Investitionsbeihilfen für innovative Maßnahmen und technische Hilfe, die mit den normalen Betriebsausgaben des Begünstigten zusammenhängen, fallen nicht in den Geltungsbereich des Absatzes 1. Artikel 7 Beihilfen für Investitionen in die Verkaufsförderung und Werbung für Fischereierzeugnisse Beihilfen für Investitionen in die Verkaufsförderung und Werbung für Fischereierzeugnisse sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldungspflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 freigestellt, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen: a) die Beihilfen gelten für einen ganzen Sektor oder eine ganze Produktgruppe und begünstigen nicht den Absatz der Erzeugnisse eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen, b) die Beihilfen erfüllen die Bedingungen gemäß Artikel 14 und Anhang III Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999, und c) der Beihilfebetrag, gemessen in Subventionsäquivalent, überschreitet nicht den für diese Beihilfen in Anhang IV der genannten Verordnung festgesetzten globalen Satz der einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Zuschüsse. Artikel 8 Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldungspflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn: a) die Beihilfen die Bedingungen von Artikel 13 und Anhang III Ziffer 2 und 2.4 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 erfüllen und b) der Betrag der Beihilfen, gemessen in Subventionsäquivalent, den für diese Beihilfen in Anhang IV der genannten Verordnung festgesetzten globalen Satz der einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Zuschüsse nicht überschreitet. Artikel 9 Beihilfen für Investitionen in die Ausrüstung von Fischereihäfen Beihilfen für Investitionen in Ausrüstung von Fischereihäfen zur Erleichterung der Anlandungen und der Versorgung der Fischereifahrzeuge sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldungspflicht im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn: a) die Beihilfen die Bedingungen von Artikel 13 und Anhang III Ziffer 2 und 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 erfüllen und b) der Betrag der Beihilfen, gemessen in Subventionsäquivalent, den für diese Beihilfen in Anhang IV der genannten Verordnung festgesetzten globalen Satz der einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Zuschüsse nicht überschreitet. Artikel 10 Beihilfen für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit durch Abwracken eines Fischereifahrzeugs oder seine Verwendung für nichtkommerzielle andere Zwecke als den Fischfang Beihilfen für das Abwracken von Fischereifahrzeugen oder für die endgültige Verwendung von Fischereifahrzeugen für nichtkommerzielle andere Zwecke als den Fischfang sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldungspflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn: a) die Beihilfen die Bedingungen von Artikel 7 und von Anhang III Ziffer 1.1 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 erfüllen und b) der Betrag der Beihilfen, gemessen in Subventionsäquivalent, den für diese Beihilfen in Anhang IV der genannten Verordnung oder den in der Verordnung (EG) Nr. 2370/2002 des Rates 8 festgesetzten globalen Satz der einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Zuschüsse nicht überschreitet. Artikel 11 Beihilfen für Investitionen in die Aquakultur und die Binnenfischerei Beihilfen für Investitionen in die Aquakultur und die Binnenfischerei sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldungspflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn: a) die Beihilfen die Bedingungen von Artikel 13 und Anhang III Ziffern 2, 2.2 und 2.5 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 erfüllen und b) der Betrag der Beihilfen, gemessen in Subventionsäquivalent, den für diese Beihilfen in Anhang IV der genannten Verordnung festgesetzten globalen Satz der einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Zuschüsse nicht überschreitet. Artikel 12 Sozioökonomische Maßnahmen Beihilfen für den Vorruhestand von Fischern und individuelle Pauschalprämien gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben a), b) und c), Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe a) bis e) und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldungspflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn der Betrag der Beihilfe, gemessen in Subventionsäquivalent, den für diese Beihilfen in Anhang IV der genannten Verordnung festgesetzten globalen Satz der einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Zuschüsse nicht überschreitet. Artikel 13 Steuerbefreiungen nach den Richtlinien 77/388/EWG und 2003/96/EG Für den gesamten Fischereisektor geltende Steuerbefreiungen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 der Richtlinie 77/388/EWG oder gemäß Artikel 14 oder Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG gewähren, sind, soweit sie staatliche Beihilfen darstellen, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldungspflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt.
KAPITEL 3 GEMEINSAME SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 14 Vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte (1) Damit eine im Rahmen einer Beihilferegelung gewährte Beihilfe nach dieser Verordnung freigestellt werden kann, muss sie für nach Einführung der betreffenden Beihilferegelung durchgeführte Tätigkeiten oder in Anspruch genommene Dienstleistungen gewährt werden. Begründet die Beihilferegelung einen automatischen Anspruch auf die Beihilfe, der keiner weiteren Verwaltungsschritte bedarf, so darf die betreffende Beihilfe erst nach Einführung der Beihilferegelung und Veröffentlichung gemäß den Vorschriften dieser Verordnung gewährt werden. Ist nach der Beihilferegelung bei der zuständigen Behörde ein Antrag einzureichen, so darf die betreffende Beihilfe nur unter folgenden Bedingungen gewährt werden: a) die Beihilferegelung wurde im Einklang mit dieser Verordnung erarbeitet und veröffentlicht; b) bei der zuständigen Behörde wurde ein Beihilfeantrag ordnungsgemäß eingereicht; c) der Antrag wurde von der zuständigen Behörde in einer Weise angenommen, die sie unter eindeutiger Nennung des zu gewährenden Beihilfebetrags oder der Methode zu seiner Berechnung zur Gewährung der Beihilfe verpflichtet; die zuständige Behörde darf den Antrag nur dann annehmen, wenn die für die Beihilfe bzw. Beihilferegelung zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausgeschöpft sind. (2) Um für eine Freistellung im Rahmen dieser Verordnung in Frage zu kommen, darf eine Beihilfe außerhalb einer Beihilfenregelung nur für Tätigkeiten oder Dienstleistungen gewährt werden, welche nach Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstaben b) und c) vorgenommen bzw. empfangen worden sind. Artikel 15 Kumulierung Nach dieser Verordnung freigestellte Beihilfen werden hinsichtlich der zuschussfähigen Kosten nicht mit sonstigen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag kumuliert, wenn durch die Kumulierung die nach dieser Verordnung zulässige maximale Beihilfeintensität oder Beihilfehöhe überschritten wird. Artikel 16 Transparenz und Überwachung (1) Spätestens zehn Werktage vor dem Inkrafttreten einer Beihilferegelung oder der Gewährung einer nicht unter eine Beihilferegelung fallenden Einzelbeihilfe, die nach dieser Verordnung freigestellt ist, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Kurzbeschreibung der Maßnahme nach dem in Anhang I vorgegebenen Muster, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. Diese ist in EDV-gestützter Form zu übermitteln. Die Kommission schickt binnen fünf Werktagen nach Erhalt eine Empfangsbestätigung mit einer Identifikationsnummer und veröffentlicht die Kurzbeschreibung im Internet. (2) Die Mitgliedstaaten halten ausführliche Aufzeichnungen über die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelungen, die nach diesen Beihilferegelungen und die außerhalb von Beihilferegelungen gewährten Einzelbeihilfen zur Verfügung. Diese Aufzeichnungen müssen belegen, dass die in dieser Verordnung genannten Freistellungsvoraussetzungen erfüllt sind und dass es sich bei dem begünstigten Unternehmen um ein KMU handelt. Aufzeichnungen über Einzelbeihilfen sind zehn Jahre lang vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an zur Verfügung zu halten; bei Beihilferegelungen beträgt diese Frist zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmalig eine Einzelbeihilfe nach der fraglichen Regelung gewährt wurde. Die Kommission kann von dem betreffenden Mitgliedstaat schriftlich alle Informationen anfordern, die ihrer Ansicht nach nötig sind, um zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Freistellung erfüllt sind. Die Informationen sind binnen 20 Arbeitstagen zu übermitteln, sofern diese Frist im Auskunftsverlangen nicht verlängert wurde. (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass keine nach dieser Verordnung freigestellte Beihilfe gewährt wird, falls sie dazu führt, dass die Beihilfeintensität oder die Höchstbeträge nach dieser Verordnung überschritten werden. Zu diesem Zweck holen die Mitgliedstaaten von den betreffenden Unternehmen ausführliche Informationen über anderweitig erhaltene ähnliche Beihilfen ein oder unterhalten ein Überwachungssystem, mit dem der Gesamtbetrag der von einem Begünstigten empfangenen und nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen berechnet werden kann, einschließlich der Beihilfen, die auf verschiedenen Ebenen des betreffenden Mitgliedstaats gezahlt werden, sowie etwaiger Zuschüsse der Gemeinschaft an den Begünstigten. (4) Die Mitgliedstaaten erstellen in der in Anhang II vorgegebenen Form einen Jahresbericht über die Anwendung dieser Verordnung unabhängig davon, ob sich die Anwendung über ein Kalenderjahr oder nur Teile hiervon erstreckt; dieser ist in EDV-gestützter Form vorzulegen. Der Bericht kann in den Jahresbericht aufgenommen werden, den die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates 9 unterbreiten müssen, und wird bis zum 30. März des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres vorgelegt. (5) Sobald eine Beihilferegelung in Kraft tritt oder eine Einzelbeihilfe außerhalb einer Beihilferegelung gewährt wird, die nach dieser Verordnung freigestellt ist, veröffentlicht der Mitgliedstaat im Internet den vollen Wortlaut der Beihilferegelung bzw. die Kriterien und Bedingungen für die Gewährung der Einzelbeihilfe. Die Internetadressen der Websites werden der Kommission zusammen mit der Kurzbeschreibung der Beihilfe gemäß Absatz 1 übermittelt. Außerdem ist sie in den Jahresbericht gemäß Absatz 4 aufzunehmen. Artikel 17 Übergangsbestimmungen (1) Anmeldungen, über die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abschließend entschieden wurde, werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung geprüft. Sind die Bedingungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so prüft die Kommission diese Anmeldungen nach den Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor. Vor Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Zustimmung der Kommission und unter Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährte Einzelbeihilfen und angewandte Beihilferegelungen sowie nach diesen Regelungen gewährte Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar und nach dieser Verordnung freigestellt, wenn sie die Bedingungen von Artikel 3 dieser Verordnung erfüllen, ausgenommen die Bestimmungen von Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben b) und c) des genannten Artikels, wonach ausdrücklich auf diese Verordnung verwiesen und die Kurzbeschreibung mitgeteilt werden muss. Beihilfen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, werden von der Kommission nach den einschlägigen Gemeinschaftsrahmen, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen geprüft. (2) Beihilferegelungen, die nach dieser Verordnung freigestellt sind, bleiben noch während einer Anpassungsfrist von sechs Monaten nach dem in Artikel 18 Absatz 2 vorgesehenen Datum freigestellt. Artikel 18 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 1. November 2004 in Kraft. Sie gilt bis 31. Dezember 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. September 2004 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission
1 ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1 .
2 ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 ( ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22 ).
3 ABl. C 229 vom 14.9.2004, S. 5 .
4 ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1421/2004 ( ABl. L 260 vom 6.8.2004, S. 1 ).
5 ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1 . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG ( ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35 ).
6 ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51 . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/75/EG ( ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 100 ).
7 ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22 .
8 ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 57 .
9 ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1 .
Formblatt für die Kurzbeschreibung einer nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelung oder unabhängig von einer Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfe
Kurzbeschreibung der in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. …/2004 gewährten staatlichen Beihilfe.
Erforderliche Angaben.
Erläuterungen.
Mitgliedstaat.
Region (Angabe der Region, wenn eine dezentrale Stelle die Beihilfe gewährt).
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens (Angabe der Bezeichnung der Beihilferegelung oder bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten).
Rechtsgrundlage (Vollständiger Titel der einzelstaatlichen Rechtsgrundlage, aufgrund deren die Beihilferegelung oder Einzelbeihilfe bewilligt wurde).
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe (die Beträge sind in Euro oder gegebenenfalls in der Landeswährung anzugeben). Bei Beihilferegelungen sind die jährlich veranschlagten Gesamthaushaltsmittel oder der voraussichtliche jährliche Steuerausfall für sämtliche in der Regelung enthaltenen Beihilfeelemente anzugeben. Bei Einzelbeihilfen: Angabe des Gesamtbeihilfebetrags/-steuerausfalls. Bei der Auszahlung der Beihilfe in Tranchen ist anzugeben, über wie viele Jahre sich die Zahlungen erstrecken. Das Gleiche gilt für Steuerausfälle, die sich über mehrere Jahre erstrecken. Bei der Leistung von Bürgschaften ist in beiden Fällen die (maximale) Höhe der Besicherung anzugeben.
Beihilfehöchstintensität (Angabe der Beihilfehöchstintensität bzw. des maximalen Beihilfebetrags für jedes einzelne Beihilfeelement).
Bewilligungszeitpunkt (Angabe des Zeitpunkts, von dem an Beihilfen nach der betreffenden Regelung gewährt werden dürfen bzw. der Begünstigte Anspruch auf Einzelbeihilfe erhält).
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe (Angabe des genauen Datums (Jahr und Monat), bis zu dem Beihilfen nach der betreffenden Regelung gewährt werden dürfen bzw. bei Einzelbeihilfen gegebenenfalls Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts (Jahr und Monat) der Zahlung der letzten Tranche).
Zweck der Beihilfe (Hauptziel ist selbstverständlich die Unterstützung von KMU.) Bitte geben Sie die speziellen Ziele an und nennen Sie die Bestimmung (Artikel 4 bis 12), die angewandt wird und unter die die nach der Beihilferegelung bzw. Einzelbeihilfe zuschussfähigen Kosten fallen.
Betroffene Wirtschaftssektoren (Bitte geben Sie an, ob die Regelung für den Seefischereisektor und/oder den Aquakultursektor und/oder den Verarbeitungssektor und/oder den Vermarktungssektor gilt). Bitte nennen Sie gegebenenfalls die betroffenen Teilsektoren.
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde.
Internetadresse (Angabe der Internetadresse, unter der der vollständige Wortlaut der Beihilferegelung oder die Kriterien und Bedingungen für eine außerhalb einer Beihilferegelung gewährte Einzelbeihilfe abgerufen werden können).
Sonstige Auskünfte.
Form des der Kommission zu übermittelnden regelmäßigen Berichts
Standardangaben für den Jahresbericht über Beihilferegelungen, die unter die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen Gruppenfreistellungen fallen.
Die Berichte, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß der aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen Gruppenfreistellungsverordnungen zu übermitteln haben, sind unter Verwendung nachstehender Standardangaben zu erstellen.
Die Berichte sind auch in EDV-gestützter Form zu übermitteln.
Erforderliche Angaben für alle Beihilferegelungen, die unter die aufgrund von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen Freistellungsverordnungen fallen:
1. Bezeichnung der Beihilferegelung.
2. Anwendbare Freistellungsverordnung der Kommission.
| 3. | 3.1.: Mittelbindungen, (geschätzter) Steuerausfall oder sonstige Einnahmeausfälle, Bürgschaftsleistungen usw. für alle neuen Förderprojekte. Bei Bürgschaftsregelungen ist die Gesamtsumme der neu ausgereichten Bürgschaften anzugeben. | 3.1. | Mittelbindungen, (geschätzter) Steuerausfall oder sonstige Einnahmeausfälle, Bürgschaftsleistungen usw. für alle neuen Förderprojekte. Bei Bürgschaftsregelungen ist die Gesamtsumme der neu ausgereichten Bürgschaften anzugeben. | 3.2. | Tatsächliche Zahlungen, (geschätzter) Steuerausfall oder sonstige Einnahmeausfälle, Bürgschaftsleistungen usw. für alle neuen und laufenden Förderprojekte. Bei Bürgschaftsregelungen ist Folgendes anzugeben: Gesamtgarantiesumme, Einnahmen aus Gebühren, Einnahmen aufgrund des Erlöschens der Bürgschaft, fällige Zahlungen infolge des Eintritts des Garantiefalls, laufendes Betriebsergebnis. | 3.3. | Zahl der geförderten Projekte und/oder Unternehmen. | 3.4. | —: der Beihilfen an Erzeugerverbände oder Erzeugervereinigungen oder Unternehmen; | — | der Beihilfen an Erzeugerverbände oder Erzeugervereinigungen oder Unternehmen; | — | der Beihilfen für Investitionen in die Verkaufsförderung und/oder Werbung für Fischereierzeugnisse; | — | der Beihilfen für Investitionen zum Schutz und zur Entwicklung der aquatischen Ressourcen; | — | der Beihilfen für Investitionen in innovative Maßnahmen und technische Hilfe; | — | der Beihilfen für Investitionen in die Ausrüstung von Fischereihäfen; | — | der Beihilfen für sozioökonomische Maßnahmen gemäß Artikel 12; | — | der Beihilfen für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit gemäß Artikel 10; | — | der Beihilfen für Investitionen in die Erzeugung und Vermarktung hochwertiger Fischereierzeugnisse; | — | der Beihilfen für Investitionen in die Aquakultur und Binnenfischerei. | 3.5. | Regionale Aufschlüsselung der unter Ziffer 3.1 aufgeführten Ausgaben nach Ziel-1-Regionen und anderen Gebieten. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 3.1. | Mittelbindungen, (geschätzter) Steuerausfall oder sonstige Einnahmeausfälle, Bürgschaftsleistungen usw. für alle neuen Förderprojekte. Bei Bürgschaftsregelungen ist die Gesamtsumme der neu ausgereichten Bürgschaften anzugeben. | ||||||||||||||||||||||||||||
| 3.2. | Tatsächliche Zahlungen, (geschätzter) Steuerausfall oder sonstige Einnahmeausfälle, Bürgschaftsleistungen usw. für alle neuen und laufenden Förderprojekte. Bei Bürgschaftsregelungen ist Folgendes anzugeben: Gesamtgarantiesumme, Einnahmen aus Gebühren, Einnahmen aufgrund des Erlöschens der Bürgschaft, fällige Zahlungen infolge des Eintritts des Garantiefalls, laufendes Betriebsergebnis. | ||||||||||||||||||||||||||||
| 3.3. | Zahl der geförderten Projekte und/oder Unternehmen. | ||||||||||||||||||||||||||||
| 3.4. | —: der Beihilfen an Erzeugerverbände oder Erzeugervereinigungen oder Unternehmen; | — | der Beihilfen an Erzeugerverbände oder Erzeugervereinigungen oder Unternehmen; | — | der Beihilfen für Investitionen in die Verkaufsförderung und/oder Werbung für Fischereierzeugnisse; | — | der Beihilfen für Investitionen zum Schutz und zur Entwicklung der aquatischen Ressourcen; | — | der Beihilfen für Investitionen in innovative Maßnahmen und technische Hilfe; | — | der Beihilfen für Investitionen in die Ausrüstung von Fischereihäfen; | — | der Beihilfen für sozioökonomische Maßnahmen gemäß Artikel 12; | — | der Beihilfen für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit gemäß Artikel 10; | — | der Beihilfen für Investitionen in die Erzeugung und Vermarktung hochwertiger Fischereierzeugnisse; | — | der Beihilfen für Investitionen in die Aquakultur und Binnenfischerei. | ||||||||||
| — | der Beihilfen an Erzeugerverbände oder Erzeugervereinigungen oder Unternehmen; | ||||||||||||||||||||||||||||
| — | der Beihilfen für Investitionen in die Verkaufsförderung und/oder Werbung für Fischereierzeugnisse; | ||||||||||||||||||||||||||||
| — | der Beihilfen für Investitionen zum Schutz und zur Entwicklung der aquatischen Ressourcen; | ||||||||||||||||||||||||||||
| — | der Beihilfen für Investitionen in innovative Maßnahmen und technische Hilfe; | ||||||||||||||||||||||||||||
| — | der Beihilfen für Investitionen in die Ausrüstung von Fischereihäfen; | ||||||||||||||||||||||||||||
| — | der Beihilfen für sozioökonomische Maßnahmen gemäß Artikel 12; | ||||||||||||||||||||||||||||
| — | der Beihilfen für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit gemäß Artikel 10; | ||||||||||||||||||||||||||||
| — | der Beihilfen für Investitionen in die Erzeugung und Vermarktung hochwertiger Fischereierzeugnisse; | ||||||||||||||||||||||||||||
| — | der Beihilfen für Investitionen in die Aquakultur und Binnenfischerei. | ||||||||||||||||||||||||||||
| 3.5. | Regionale Aufschlüsselung der unter Ziffer 3.1 aufgeführten Ausgaben nach Ziel-1-Regionen und anderen Gebieten. |
4. Sonstige Auskünfte und Bemerkungen.
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"legislation": {
"id": "32004r1595",
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"source": "eu-legislation",
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"citation": null,
"languages": [
{
"title": "Règlement (CE) n° 1595/2004 de la Commission du 8 septembre 2004 concernant l'application des articles 87 et 88 du traité CE aux aides d'État accordées aux petites et moyennes entreprises actives dans la production, la transformation et la commercialisation de produits de la pêche",
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"language": "fr",
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{
"title": "Commission Regulation (EC) No 1595/2004 of 8 September 2004 on the application of Articles 87 and 88 of the EC Treaty to State aid to small and medium-sized enterprises active in the production, processing and marketing of fisheries products",
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{
"title": "Regolamento (CE) n. 1595/2004 della Commissione, dell'8 settembre 2004, relativo all’applicazione degli articoli 87 e 88 del trattato CE agli aiuti di Stato a favore delle piccole e medie imprese attive nel settore della produzione, trasformazione e commercializzazione dei prodotti della pesca",
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"language": "it",
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},
{
"title": "Verordnung (EG) Nr. 1595/2004 der Kommission vom 8. September 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen",
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"language": "de",
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"sourceUrl": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32004R1595",
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"expirationDate": "2006-12-31",
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