32004R1712•Verordnung (EG) Nr. 1712/2004 der Kommission vom 30. September 2004 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen, die sich aus der Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Bulgarien ergeben
32004R1712Regulation02.10.2004
vom 30. September 2004
zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen, die sich aus der Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Bulgarien ergeben
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren 1 , insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Gemeinschaft hat vor kurzem mit Bulgarien ein Handelsabkommen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse abgeschlossen, um den Beitritt des Landes zur Gemeinschaft vorzubereiten. Dieses Abkommen sieht Zugeständnisse vor, die von Seiten der Gemeinschaft die Abschaffung der Ausfuhrerstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse beinhalten.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1676/2004 des Rates vom 24. September 2004 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Bulgarien 2 sieht auf autonomer Grundlage vor, dass ab 1. Oktober 2004 Erstattungen für nicht unter Anhang I des Vertrags fallende landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse nach Bulgarien abgeschafft werden.
(3) Im Gegenzug zu der in der Verordnung (EG) Nr. 1676/2004 festgelegten Abschaffung der Ausfuhrerstattungen haben sich die bulgarischen Behörden verpflichtet, für die Einfuhr von Waren in ihr Staatsgebiet gegenseitige präferenzielle Einfuhrregelungen zu gewähren, sofern die Begleitpapiere der betreffenden Waren eine Kopie der Ausfuhranmeldung mit einem besonderen Vermerk beinhalten, demzufolge für diese Waren keine Ausfuhrerstattungen gezahlt werden können. Fehlt eine solche Bescheinigung, gilt der volle Einfuhrzoll.
(4) Mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1676/2004 können für Waren, für die nach der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden 3 , Erstattungsbescheinigungen beantragt wurden, bei der Ausfuhr nach Bulgarien keine Erstattungen mehr gezahlt werden.
(5) Es sollte die Möglichkeit einer Verringerung der Er stattungsbescheinigungen und der proportionalen Freigabe der entsprechenden Sicherheit vorgesehen werden, wenn die Wirtschaftsteilnehmer gegenüber der zuständigen nationalen Behörde glaubhaft nachweisen können, dass ihre Erstattungsanträge durch das Inkrafttreten der Verordnung Nr. (EG) Nr. 1676/2004 berührt worden sind. Bei der Beurteilung von Anträgen auf Verringerung des Betrags der Erstattungsbescheinigung und proportionale Freigabe der entsprechenden Sicherheit sollte sich die zuständige nationale Behörde im Zweifelsfall insbesondere auf die Unterlagen stützen, die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, und zur Aufhebung der Richtlinie 77/435/EWG 4 aufgeführt sind, unbeschadet der Anwendung der übrigen Vorschriften der genannten Verordnung.
(6) Aus verwaltungstechnischen Gründen ist dafür zu sorgen, dass Anträge auf Verringerung des Betrags der Erstattungsbescheinigung und Freigabe der Sicherheit innerhalb einer kurzen Frist gestellt werden müssen und dass die Höhe der genehmigten Verringerungen der Kommission rechtzeitig gemeldet wird, so dass sie gemäß Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 bei der Festsetzung des Betrags berücksichtigt werden kann, für den Erstattungsbescheinigungen ausgestellt werden, die ab 1. Dezember 2004 verwendbar sind.
(7) Da die mit der Verordnung (EG) Nr. 1676/2004 festgelegten autonomen Übergangsmaßnahmen ab 1. Oktober 2004 gelten, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht in Anhang I aufgeführt sind —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Für Waren, für welche die Ausfuhrerstattungen durch die Verordnung (EG) Nr. 1676/2004 abgeschafft wurden, werden bei der Einfuhr nach Bulgarien Zollfreiheit, Zollfreiheit im Rahmen von Kontingenten oder ermäßigte Zollsätze gewährt, sofern die Begleitpapiere der betreffenden Waren eine ordnungsgemäß ausgefüllte Kopie der Ausfuhranmeldung beinhalten, die in Feld 44 den folgenden Vermerk enthält:
„Ausfuhrerstattung: 0 EUR/Verordnung (EG) Nr. 1676/2004“.
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 ausgestellte Erstattungsbescheinigungen für die Ausfuhr von Waren, für welche die Ausfuhrerstattungen durch die Verordnung (EG) Nr. 1676/2004 abgeschafft wurden, können auf Antrag des Wirtschaftsteilnehmers unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen verringert werden.
(2) Um für eine Verringerung des Betrags der Erstattungsbescheinigung in Betracht zu kommen, müssen die Bescheinigungen nach Absatz 1 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1676/2004 beantragt worden sein, und ihre Gültigkeitsdauer muss nach dem 30. September 2004 enden.
(3) Die Bescheinigung wird um den Betrag verringert, für den der betreffende Wirtschaftsteilnehmer aufgrund des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1676/2004 keine Ausfuhrerstattung beantragen kann, was er gegenüber der zuständigen nationalen Behörde glaubhaft nachgewiesen hat. Bei der Beurteilung des Sachverhalts stützen sich die zuständigen Behörden in Zweifelsfällen insbesondere auf die Geschäftsunterlagen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89.
(4) Die entsprechende Sicherheit wird im Verhältnis zu der betreffenden Verringerung freigegeben.
(1) Um für die in Artikel 2 genannten Maßnahmen in Betracht zu kommen, müssen die Anträge bis spätestens 7. November 2004 bei der zuständigen nationalen Behörde eingegangen sein.
(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission bis spätestens 14. November 2004 die Beträge der gemäß Artikel 2 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genehmigten Verringerungen. Die gemeldeten Beträge werden bei der Festlegung des Betrags berücksichtigt, für den Erstattungsbescheinigungen ausgestellt werden können, die vor dem 1. Dezember 2004 verwendet werden können.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. September 2004 Für die Kommission Olli REHN Mitglied der Kommission
1 ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 ( ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5 ).
2 ABl. L 301 vom 28.9.2004, S. 1 .
3 ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 886/2004 ( ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 14 ).
4 ABl. L 388 vom 30.12.1989, S. 18 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2154/2002 ( ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 4 ).
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